Werden auf einem Grundstück (Grundbuchskörper) von denselben Miteigentümern in geschlossener Bauweise drei mehrgeschossige städtische Gebäude mit Wohnungen, Büros und Geschäftslokalen errichtet, so bilden die drei Gebäude samt zugehöriger Grundfläche drei wirtschaftliche Einheiten im Sinne des § 2 Abs 1 BewG 1955, wenn die Gebäude nach ihrer baulichen Gestaltung (Trennung durch doppelte Feuermauern, Vorhandensein eigener Stiegenhäuser) selbständig verwertbar und veräußerbar sind.
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