Die Realschätzordnung, RGBl Nr 175/1897, ist im Verfahren nach § 118 Abs 1 WRG 1959 nicht unmittelbar anwendbar. Bei ihrer Heranziehung im Wege der Analogie ist auf die seit ihrem Inkrafttreten in vieler Hinsicht veränderten wirtschaftlichen Gegebenheiten gebührend Bedacht zu nehmen.
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