Die Vorschrift des § 117 WRG 1959 enthält keine Bestimmungen über die bei der Wahl von Sachleistungen oder Geldleistungen zu beachtenden Gesichtspunkte und überläßt daher der Behörde diese Entscheidung zu freiem Ermessen (Hinweis E 9.3.1961, 2619/59).
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