Auswertung in Arbeit
I. Die beschwerdeführende Partei ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die beschwerdeführende Partei verfügte im Jahr 2023 sowie zum 30. September 2024 über eine Konzession als Verwalterin kollektiver Portfolios. Dementsprechend ist sie Kostenpflichtige gemäß §3 Abs1 Z3 litf iVm Abs2 FMA-KVO 2016 für die Geschäftsjahre 2023 und 2025 der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA).
2. Mit Mandatsbescheid vom 20. November 2024 trug die FMA der beschwerdeführenden Partei die Bezahlung eines Differenzbetrages iHv € 273.701,– aus den bereits für das FMA-Geschäftsjahr 2023 geleisteten Vorauszahlungen iHv € 215.208,– und dem auf die beschwerdeführende Partei entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2023 iHv € 488.909,– auf.
Mit Mandatsbescheid vom selben Tag schrieb die FMA der beschwerdeführenden Partei die Bezahlung des auf sie entfallenden Anteiles an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2025 iHv € 513.354,– vor.
3. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen die beiden Mandatsbescheide vom 20. November 2024 fristgerecht Vorstellung.
4. Mit Bescheid vom 14. März 2025 wies die FMA die Vorstellung der beschwerdeführenden Partei gegen die Mandatsbescheide vom 20. November 2024 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens als unbegründet ab, trug der beschwerdeführenden Partei die Bezahlung des Differenzbetrages iHv € 273.701,– für das FMA-Geschäftsjahr 2023 binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides auf (Spruchpunkt I.) und schrieb der beschwerdeführenden Partei für das FMA-Geschäftsjahr 2025 einen Anteil an Vorauszahlungen iHv € 513.354,–, zu zahlen in vier gleichen Teilbeträgen zum 15. Jänner 2025, 15. April 2025, 15. Juli 2025 und 15. Oktober 2025, vor (Spruchpunkt II.).
5. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den Bescheid der FMA vom 14. März 2025 in vollem Umfang Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, die Erhöhung der Kostenvorschreibung des Rechnungskreises 3, Subrechnungskreis 6, sei sachlich nicht nachvollziehbar. Der Subrechnungskreis 6 habe im vergangenen Geschäftsjahr keinen objektiv feststellbaren äquivalenten Mehraufwand verursacht. Die FMA habe die Beweismittel, auf Grund derer sie die Kostenvorschreibung berechnet habe, nicht offengelegt. Die beschwerdeführende Partei werde durch den Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt. Die FMA habe im vergangenen FMA-Geschäftsjahr die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit nicht eingehalten.
6. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid vom 14. März 2025 mit dem nun vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.
6.1. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, der Bescheid der FMA enthalte keine nachvollziehbare Begründung für die Kostensteigerung der Aufsichtskosten der FMA für den Rechnungskreis 3, Subrechnungskreis 6, führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, Verfahrensgegenstand sei nur die Errechnung der Kostenbeiträge und Vorauszahlungen, nicht hingegen die Erstellung und Prüfung des (bereits geprüften) Jahresabschlusses und der Kostenabrechnung gemäß §19 Abs1 FMABG. Nach der ständigen Rechtsprechung zählten nur die Daten, die der Berechnung der Beitragsvorschreibung zugrunde lägen, zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt, nicht hingegen die Faktoren, die zu den gemäß §18 Abs2 FMABG geprüften Kosten (Jahresabschluss und Kostenabrechnung gemäß §19 Abs1 FMABG) geführt hätten. Die FMA habe die Parameter der direkten und indirekten Kosten der Kostenpflichtigen ausreichend offengelegt, sodass der Bescheid nachvollziehbar begründet sei. Das Ermittlungsverfahren habe sich auf die übermittelten Daten der Kostenpflichtigen zu beschränken. Die Gebarungskontrolle der FMA obliege nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder den Kostenpflichtigen noch dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Bundesverwaltungsgericht, sondern gemäß Art126b Abs5 B VG dem Rechnungshof. Der Vorstand der FMA sei bei der Aufstellung des verbindlichen Finanzplanes (einschließlich eines Investitions- und Stellenplanes) schon kraft der (Vor )Wirkung des Art126b Abs1 und 5 B VG an die verfassungsrechtlichen Effizienzkriterien der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit gebunden.
6.2. Zum Kostenbeitrag führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die FMA habe den Kostenbeitrag richtig berechnet. Gemäß §19 Abs5 FMABG habe die FMA den Kostenpflichtigen den Kostenersatz für das Geschäftsjahr 2023 der FMA auf Basis des Jahresabschlusses der FMA für dieses Geschäftsjahr mit Bescheid vorzuschreiben. Die beschwerdeführende Partei sei als Verwalter kollektiver Portfolios gemäß §3 Abs1 Z3 litf iVm Abs2 FMA-KVO 2016 – unstrittig – für das Geschäftsjahr 2023 zur Erstattung der Aufsichtskosten des Rechnungskreises 3, Subrechnungskreis 6, kostenpflichtig. Die Gesamtkosten der FMA im FMA-Geschäftsjahr 2023 hätten laut Jahresabschluss € 76.209.042,74 betragen. Davon falle gemäß §19 Abs1 bis 4 und 9 FMABG ein Betrag von € 18.681.737,42 auf den Rechnungskreis 3 (Kosten der Wertpapieraufsicht) und davon wiederum ein Betrag von € 2.442.659,69 auf den Subrechnungskreis 6. Als Berechnungsgrundlage für die von den einzelnen Verwaltern kollektiver Portfolios zu leistenden Kostenbeiträge seien die gemäß §20 Abs1 FMA-KVO 2016 gemeldeten Referenzdaten heranzuziehen. Die Referenzdaten der beschwerdeführenden Partei hätten € 291.705.865,– betragen. Die auf die Kostenpflichtigen im Einzelnen entfallenden Kostenbeiträge seien anhand dieser Referenzdaten nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der von allen Verwaltern kollektiver Portfolios gemeldeten Referenzdaten zu ermitteln. Im Hinblick auf die Summe der gemeldeten Werte aller Verwalter kollektiver Portfolios iHv € 1.444.645.304,66 ergebe sich zunächst ein vorzuschreibender (gerundeter) Betrag von € 493.227,06. Dieser ergebe sich durch eine Multiplikation der Gesamtkosten des Subrechnungskreises 6 mit der Summe der gemeldeten Daten der beschwerdeführenden Partei und einer Division des daraus entstehenden Produktes durch die Summe der gemeldeten Werte aller Verwalter kollektiver Portfolios. Aus §14 Abs1 und 2 FMA-KVO 2016 ergebe sich außerdem ein für die beschwerdeführende Partei zu berücksichtigender (gerundeter) Betrag iHv € 4.318,55, der vom errechneten vorzuschreibenden Betrag abzuziehen sei. Der so errechnete Betrag sei gemäß §5 FMA-KVO 2016 auf einen vollen Eurobetrag ab- bzw aufzurunden. Daraus ergebe sich ein Betrag von € 488.909,–, den die beschwerdeführende Partei als Anteil an den Kosten für das Geschäftsjahr 2023 der FMA zu leisten habe. Nach Gegenrechnung mit der für das FMA-Geschäftsjahr 2023 geleisteten Vorauszahlung iHv € 215.208,– ergebe sich ein Differenzbetrag von € 273.701,– zugunsten der FMA.
6.3. Die beschwerdeführende Partei sei gemäß §9 Abs1 FMA-KVO 2016 für das FMA-Geschäftsjahr 2025 vorauszahlungspflichtig. Die Vorauszahlung betrage gemäß §19 Abs5 FMABG 105 vH des Kostenbeitrages für das Geschäftsjahr 2023 der FMA iHv € 488.909,– und somit € 513.354,–. Die Vorauszahlung sei in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner 2025, 15. April 2025, 15. Juli 2025 und 15. Oktober 2025 zu leisten.
6.4. Auf Grund der Richtigkeit der von der FMA berechneten und vorgeschriebenen Beträge sei die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach der Bescheid der FMA verfassungswidrig sei, weil darin im Vergleich zu den letzten Jahren sachlich nicht gerechtfertigte höhere Kosten vorgeschrieben worden seien und die Rechte der beschwerdeführenden Partei unrechtmäßig beschränkt würden, gehe ins Leere.
7. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums, und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. Die beschwerdeführende Partei führt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen das Folgende aus:
7.1. Die Aufsichtskosten des Rechnungskreises 3, Subrechnungskreis 6, dem die beschwerdeführende Partei angehöre, hätten sich im Vergleich zu den Vorjahren verdoppelt, ohne dass dafür ein faktischer oder rechtlicher Grund erkennbar sei. Die Aufsichtskosten aller Rechnungskreise der FMA seien hingegen vom Geschäftsjahr 2022 auf das Geschäftsjahr 2023 um 15,88 vH und die Kosten im Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) um 23,01 vH gestiegen. Bei relativer Betrachtung der Kostenpflichtigen für den Rechnungskreis 3 im Vergleich zu den gesamten Aufsichtskosten habe sich der Anteil der Aufsichtskosten aus der Wertpapieraufsicht um 1,43 vH gesteigert. Die FMA habe die Rücklage für unvorhergesehene Belastungen gemäß §20 FMABG um 5 vH erhöht, sodass sich die Rücklage am oberen Rand des gesetzlich Zulässigen befinde. Der Subrechnungskreis 6 des Rechnungskreises 3 sei nur um ein beaufsichtigtes Unternehmen erweitert worden. Die Vollzeitäquivalente der Bediensteten der FMA im Rechnungskreis 3 seien von 88,15 auf 91,15 Planstellen angestiegen. Es sei nicht davon auszugehen, dass alle Planstellen dem Subrechnungskreis 6 zuzuordnen seien. Es habe auch keine Gesetzesänderung gegeben, die eine nur auf den Subrechnungskreis 6 bezogene Erhöhung der Kosten rechtfertige. Trotz alledem seien die dem Subrechnungskreis 6 zugeordneten Kosten im Geschäftsjahr 2023 im Vergleich zum Geschäftsjahr 2022 um 115,37 vH gestiegen. In den anderen Subrechnungskreisen des Rechnungskreises 3 seien die Kosten deutlich weniger gestiegen. Der Anstieg der Kosten im Subrechnungskreis 6 sei außergewöhnlich und unverhältnismäßig. Er könne nicht durch eine proportional ähnliche Entwicklung in den anderen Subrechnungskreisen des Rechnungskreises 3 begründet werden. Dies zeige sich auch an den geprüften Zahlen für das FMA-Geschäftsjahr 2024; hier seien die Kosten des Rechnungskreises 3 um 12,38 vH angestiegen, die Kosten des Subrechnungskreises 6 jedoch um 25,28 vH gefallen.
7.2. Die Kostenvorschreibung an die Verpflichteten des Subrechnungskreises 6 (und somit auch an die beschwerdeführende Partei) für die Geschäftsjahre 2023 und 2025 sei nicht nachvollziehbar und somit rechtswidrig. Aus dem Jahresabschluss der FMA für das Geschäftsjahr 2023 seien keine objektiv nachvollziehbaren Sachverhaltselemente ersichtlich, welche die Kostensteigerung im Subrechnungskreis 6 des Rechnungskreises 3 rechtfertigten. Der Subrechnungskreis 6 des Rechnungskreises 3 habe diese Kosten somit nicht kausal verursacht. Die Kostensteigerung könne sich auch nicht aus zusätzlichen Kosten des Rechnungskreises 3 (nicht direkt zurechenbare Kosten) ergeben, weil in den anderen Subrechnungskreisen keine vergleichbare Steigerung aufgetreten sei. Die Kostensteigerung verstoße gegen das Verursacherprinzip, sodass eine willkürliche Gesetzesanwendung durch die FMA vorliege.
7.3. Der Bescheid der FMA und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes verstießen gegen Art18 BVG sowie §§58 und 60 AVG. Die FMA habe die Verdoppelung der Kosten nicht begründet, sondern berufe sich auf die vom Wirtschaftsprüfer im Jahresabschluss der FMA festgestellten Zahlen. Dabei berücksichtige die FMA nicht, dass sie selbst vorab die Zurechnung der Kosten zu den jeweiligen Rechnungskreisen vornehme. Der Verweis auf das Gesetz und den Jahresabschluss könne die Erhöhung der Kosten nicht rechtfertigen. Die FMA sei auf kein Argument der beschwerdeführenden Partei inhaltlich eingegangen. Es sei für die beschwerdeführende Partei nicht erkennbar, welche Beweismittel der FMA vorlägen und auf welche Beweismittel die FMA die Berechnung stütze. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählten die Daten, die der Berechnung der Beitragsvorschreibung zugrunde lägen, zum Sachverhalt, welcher der rechtlichen Begründung zugrunde zu legen sei. In der Begründung müssten nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei die Parameter der direkten und indirekten Kosten für den Kostenpflichtigen einschließlich der Basis für die Berechnung der Kosten des Subrechnungskreises 6 des Rechnungskreises 3 dargestellt werden. Dies gelte umso mehr, wenn von einer fehlerhaften oder unsachlichen Berechnung auszugehen sei. Die rein rechnerische Ableitung aus dem Jahresabschluss der FMA reiche nur im Standardfall aus, nicht jedoch wenn eine Kostensteigerung von über 115 vH vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht habe keine Klarheit in das undurchsichtige Vorgehen der FMA gebracht, obwohl der beschwerdeführenden Partei die Verfahrensgarantien des Art6 Abs1 EMRK zustünden.
7.4. Es sei nicht verfassungskonform, wenn die Gebarungskontrolle der FMA – wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe – nicht den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof, sondern nur dem Rechnungshof obliege. In diesem Fall seien die Kostenpflichtigen vollständig der Willkür der FMA unterworfen.
7.5. Die Vorschreibung der Aufsichtskosten verletze die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der beschwerdeführenden Partei auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, weil das Bundesverwaltungsgericht §19 FMABG denkunmöglich angewendet habe. Die Kostenvorschreibung im Subrechnungskreis 6 stehe in keiner Relation zu den Veränderungen der Kosten im Rechnungskreis 3. Ohne erkennbare Kausalität widerspreche die Kostenvorschreibung dem Verursacherprinzip, wodurch dem Gesetz ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt werde. Die Beaufsichtigten des Subrechnungskreises 6 des Rechnungskreises 3 würden durch die willkürliche Kostenvorschreibung unsachlich benachteiligt. Diese Willkür lasse sich auch aus der Kostenzuschreibung für das Geschäftsjahr 2024 der FMA ablesen. In diesem hätten sich die Kosten des Subrechnungskreises 6 um mehr als ein Viertel verringert, obwohl sich die Gesamtkosten des Rechnungskreises 3 spürbar erhöht hätten. Es gebe keine rechtlichen oder faktischen Ereignisse, die eine solche Kostenschwankung rechtfertigten. Es liege vielmehr nahe, dass die FMA vor dem Hintergrund des nunmehrigen Verfahrens ihre interne Kostenzuweisung einer näheren Prüfung unterzogen habe.
7.6. Die vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die beschwerdeführende Partei zweifle nicht an der Verfassungskonformität der – vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 29.4.2014, 2013/17/0669 bestätigten – Berechnungsmethodik selbst, sondern behaupte die verfassungswidrige Anwendung des Gesetzes in Form einer nicht nachvollziehbaren und in Folge begründungspflichtigen Kostensteigerung von über 115 vH.
8. Die FMA erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdebehauptungen entgegentritt.
8.1. Der Eingriff in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums durch die Kostenvorschreibung sei zulässig. Die Umlage der Aufsichtskosten liege zweifelsfrei im öffentlichen Interesse und sei sachlich gerechtfertigt. Der Eingriff sei verhältnismäßig, weil die Höhe der Aufsichtskosten generell limitiert sei. Der Vorstand der FMA habe nämlich einen verbindlichen Finanzplan (einschließlich eines Investitions- und Stellenplanes) aufzustellen, der vom Aufsichtsrat genehmigt und den kostenpflichtigen Instituten in seinen wesentlichen Punkten offengelegt werden müsse. Bei der Erstellung dieses Finanzplanes sei der Vorstand an die verfassungsrechtlichen Effizienzkriterien der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit gemäß Art126b Abs1 und 5 BVG gebunden. Das Verursacherprinzip sehe gemäß §19 Abs1 FMABG die weitest mögliche Zuordnung der tatsächlich entstandenen Aufsichtskosten zu den jeweiligen (Sub-)Rechnungskreisen vor. Die Ermittlung der zurechenbaren Kosten werde mit der Prüfung des Jahresabschlusses samt Kostenabrechnung gemäß §18 FMABG abgeschlossen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Kostenabrechnung werde nach der Genehmigung durch den Aufsichtsrat gemäß §18 Abs6 FMABG veröffentlicht; für die Veröffentlichung der rechnungskreisbezogenen Kostenabrechnung gebe es keine gesetzliche Grundlage. Der Verfassungsgerichtshof habe das System der rechnungskreisbezogenen Kostenabrechnung wiederholt geprüft. Er habe festgehalten, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, der Kostenumlage die geprüften Zahlen des Jahresabschlusses zugrunde zu legen. Die Gebarungskontrolle obliege nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Rechnungshof. Das habe auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. September 2024, V45/2024-12, nicht beanstandet.
8.2. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 29. April 2014, 2013/17/0669, die grundlegenden Parameter für die Begründungspflicht von Kostenbescheiden der FMA gemäß §19 Abs5 FMABG iVm der FMA-KVO 2016 vorgegeben. Diese orientierten sich im Wesentlichen an §19 Abs2 und 3 FMABG und beinhalteten die Parameter der direkten bzw indirekten Kosten. Das betreffe die Summe der direkt an die Rechnungskreise (Subrechnungskreise) zuordenbaren Kosten und der nicht direkt zuordenbaren Kosten (Allgemeinkosten). Somit zählten die Daten, die der Berechnung der Beitragsvorschreibung zugrunde lägen, zum Sachverhalt, der der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sei. Gegenstand des Kostenverfahrens seien nur die Errechnung der Kostenbeiträge bzw Vorauszahlungen der jeweiligen Kostenpflichtigen, nicht hingegen die Erstellung und Prüfung des (geprüften) Jahresabschlusses und der Kostenabrechnung oder einzelner Ansätze. Jene Faktoren, die zu den gemäß §18 Abs2 FMABG geprüften Kosten (Jahresabschluss und Kostenabrechnung) geführt hätten, seien ausdrücklich nicht offenzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht sei diesen Parametern gefolgt.
8.3. Zum Vorwurf der beschwerdeführenden Partei, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit dem Sachverhaltselement der Verdopplung der Aufsichtskosten und den damit verbundenen Beschwerdegründen nicht auseinandergesetzt, führt die FMA aus, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht willkürlich gehandelt. Welche Tatsachen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt gehörten, müsse an den Bestimmungen des FMABG und der FMA-KVO 2016 gemessen werden. Das seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur die Parameter der direkten und indirekten Kosten für den Kostenpflichtigen. Diesem Prüfungsmaßstab im Einzelrechtsverhältnis liege der Umstand zugrunde, dass die Prüfung des Jahresabschlusses und der Verteilung der sich daraus ergebenden Aufsichtskosten in der Kostenabrechnung dem Wirtschaftsprüfer der FMA obliege und die Kosten auf Grundlage dieses Jahresabschlusses auf die Kostenpflichtigen umzulegen seien. Es sei im Lichte der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 21. November 2013, B1108/2013 ua, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, der Kostenumlage die geprüften Zahlen des Jahresabschlusses zugrunde zu legen.
9. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl I 97/2001, idF BGBl I 237/2022 lauten:
"Finanzplan
§17. (1) Der Vorstand der FMA hat für jedes Geschäftsjahr einen Finanzplan einschließlich des Investitions- und Stellenplanes aufzustellen, der dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen ist und bei der Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung eine bindende Grundlage darstellt.
(2) Im Finanzplan sind sämtliche im folgenden Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der FMA voneinander getrennt in voller Höhe (brutto) aufzunehmen. Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen.
(3) Durch den Stellenplan des jährlichen Finanzplanes ist die zulässige Anzahl der Bediensteten der FMA festzulegen. Hierbei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der FMA erforderlich sind.
(4) Der Finanzplan für das nächste Geschäftsjahr einschließlich des Investitions- und Stellenplanes ist samt Erläuterung dem Aufsichtsrat bis längstens 31. Oktober des laufenden Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat über den Finanzplan ehestmöglich, jedoch spätestens bis 15. Dezember des laufenden Geschäftsjahres über die Genehmigung des Finanzplanes zu beschließen.
(5) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich über die Einhaltung des Finanzplanes einschließlich des Investitions- und Stellenplanes zu berichten. Ergeben sich voraussichtlich Überschreitungen der Planwerte im Ausmaß von mehr als 5 vH pro Rechnungskreis, so dürfen die entsprechenden Maßnahmen nur nach Genehmigung des Aufsichtsrates getroffen werden.
(6) Durch eine im Finanzplan, Investitions- oder Stellenplan angeführte bindende Grundlage werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(7) Der Vorstand hat den Mitgliedern des Aufsichtsrates und den kostenpflichtigen Institutionen im Wege von deren gesetzlicher Interessensvertretung aussagekräftige Informationen über die wesentlichen Positionen des Finanzplans und des Investitions- und Stellenplans ehestmöglich, in der Regel zwei Wochen vor der betreffenden Sitzung des Aufsichtsrates, zu übermitteln. Der Vorstand hat hierbei erforderlichenfalls jene Informationen zu bezeichnen, über die die Amtsverschwiegenheit zu wahren ist. Die kostenpflichtigen Institutionen sind berechtigt, zu den übermittelten Informationen im Wege ihrer gesetzlichen Interessensvertretung sowie durch innerhalb dieser Interessensvertretung bestehende Fachorganisationen Stellung zu nehmen. Der Vorstand ist verpflichtet, solche Stellungnahmen dem Aufsichtsrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Jahresabschluss
§18. (1) Die FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Abs3 aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht gemäß §79 Abs4b BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, sowie gemäß §3 Abs5 BaSAG in Verbindung mit §79 Abs4b BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, sowie gemäß §6 Abs6 ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und der Versicherungsaufsicht gemäß §182 Abs7 VAG 2016, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen.
(2) Der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung gemäß §19 Abs1 sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. §273 UGB ist anzuwenden.
(3) Der geprüfte Jahresabschluss samt Kostenabrechnung ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses samt Kostenabrechnung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vorstand den Jahresabschluss samt Kostenabrechnung dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres übermitteln und gemäß Abs6 veröffentlichen kann.
(4) Der Aufsichtsrat hat die Mitglieder des Vorstandes zu entlasten, wenn der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung genehmigt wurde, die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr jeweils ordnungsgemäß erfolgt ist und der Entlastung keine im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzte Pflichtverletzung entgegensteht, die einen Abberufungsgrund gemäß §7 Abs3 Z3 oder 5 darstellt.
(5) Das Geschäftsjahr der FMA ist das Kalenderjahr.
(6) Der Vorstand hat den geprüften und vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschluss in der Internet-Homepage der FMA zu veröffentlichen und eine Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internet-Adresse der FMA in der Wiener Zeitung oder einem anderen im gesamten Bundesgebiet erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der Jahresabschluss ist jeweils bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses zur Einsicht im Internet bereit zu halten.
Kosten der Aufsicht
§19. (1) Die FMA hat für jeden der in §2 Abs1 bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Abs2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:
1. Rechnungskreis 1 für die Kosten der Bankenaufsicht;
2. Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht;
3. Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht;
4. Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht.
Mit dem Jahresabschluss gemäß §18 ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht gemäß §79 Abs4b BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß §3 Abs5 BaSAG in Verbindung mit §79 Abs4b BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß §6 Abs6 ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß §182 Abs7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht gemäß §26 Abs4 WPFG sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht gemäß Abs1 direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die gemäß §20 erlaubte Rücklagendotierung.
(3) Die Summe der gemäß Abs1 direkt und Abs2 verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.
(4) Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 4 600 000 Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Abs10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Abs2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Abs10 erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen gemäß den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in §2 genannten Gesetzen nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.
(5) Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Abs4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß §79 Abs4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro oder die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß §3 Abs5 BaSAG in Verbindung mit §79 Abs4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro erreicht haben oder die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß §6 Abs6 ESAEG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, oder die gemäß §182 Abs7 VAG 2016 mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.
(5a) - (5g) […]
(6) Die FMA hat in den Kostenbescheiden gemäß Abs5 abzusprechen über: 1. die Höhe der auf den einzelnen Kostenpflichtigen im jeweiligen Rechnungskreis entfallenden Kosten aus der Jahresabrechnung für das vorangegangene Geschäftsjahr; 2. die für das vorangegangene Geschäftsjahr von ihm geleisteten Vorauszahlungen; 3. die Höhe des negativen oder positiven Differenzbetrages, der zur Zahlung vorgeschrieben oder zur Auszahlung freigegeben wird; 4. die Vorauszahlungen für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages gemäß Z1.
(7) Die FMA hat nähere Regelungen über die Durchführung der Vorauszahlungen und der Kostenerstattung, insbesondere die Termine für die Vorschreibung und Fristen für die Zahlung, sofern nicht Abs5 oder §26 anderes anordnen, durch Verordnung festzusetzen.
(8) Für den Finanzplan gemäß §17 ist eine rechnungskreisbezogene Kostenschätzung zu erstellen, hierbei ist gemäß Abs1 bis 4 vorzugehen.
(9) Zusätzlich zum Beitrag gemäß Abs4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Abs4) abzuziehen.
(10) Für die Bewilligung von Tatbeständen gemäß den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr 24/1983, in der Fassung des BGBl II Nr 146/2000 sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen gemäß den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung von in den jeweiligen Kostenbestimmungen vorgesehenen Subrechnungskreise in den in §2 genannten Gesetzen kostenmindernd anzusetzen; die näheren Regelungen über die Durchführung sind in der Verordnung gemäß Abs7 festzusetzen.
§20. (1) Die FMA ist berechtigt, nach Maßgabe der Abs2 und 3 eine Rücklage für unvorhergesehene Belastungen zu bilden. Diese Rücklage darf nur zur Bedeckung von außergewöhnlichen Aufsichtsaufwendungen verwendet werden.
(2) Die Dotierung der Rücklage darf je Geschäftsjahr der FMA im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der FMA auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 5 vH der jeweils im letzten Jahresabschluss festgestellten Gesamtkosten nicht erreicht hat.
(3) Die Rücklage ist im Jahresabschluss offen als Rücklage auszuweisen.
(4) Im Finanzplan ist die Rücklage und deren Dotierung entsprechend vorzusehen."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA KVO 2016, BGBl II 419/2015, idF BGBl II 219/2023 lauten:
"1. Hauptstück
Allgemeiner Teil
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§1. Diese Verordnung regelt
1. die Durchführung der Vorauszahlungen und der Erstattung der Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA),
2. […]
3. die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen gemäß §94 Abs2 BörseG 2018, §89 Abs1 WAG 2018, §5 Abs2 und 3 ZGVG, §11 Abs2 ZvVG, §144 Abs1 InvFG 2011, §56 Abs5 AIFMG, §2 Abs12 ImmoInvFG, §45a Abs1 BMSVG, §12 Abs1 RW-VG, §15 Abs1 des Schwarmfinanzierung-VG, §3 Abs2, 3 und 4 DLT-VVG und §160 Abs1a BaSAG.
Begriffsbestimmungen
§2. Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Ist-Kostenverrechnung: Die Verrechnung der auf Grund des gemäß §18 FMABG zu erstellenden Jahresabschlusses der FMA auf die einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Kosten für das betreffende FMA-Geschäftsjahr.
2. Verrechnung von Vorauszahlungen: Die Verrechnung der durch die Vorauszahlungspflichtigen für ein FMA-Geschäftsjahr jeweils im Voraus zu leistenden Zahlungen.
3. Kostenpflichtige: Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des §3 Abs1 Z1 bis 5 erfüllen.
4. Vorauszahlungspflichtige: Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des §9 Abs1 erfüllen.
2. Abschnitt
Ist-Kostenverrechnung
Kostenpflicht
§3. (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:
1.-2. […]
3. Kostenpflichtige gemäß den in §1 Z3 genannten Bestimmungen,
a)- e) […]
f) die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse gemäß §18 Abs1 BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft gemäß §5 Abs1 InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß §2 Abs1 ImmoInvFG oder als AIFM gemäß §4 Abs1 AIFMG verfügen oder als AIFM gemäß §1 Abs5 Z1 AIFMG registriert sind, ferner gemäß §36 Abs2 InvFG 2011 oder gemäß §33 AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM gemäß §39 Abs3 AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios);
g)- j) […]
4. […]
(2) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.
(3) - (4) […]
[…]
Rundungen
§5. Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.
[…]
3. Abschnitt
Verrechnung von Vorauszahlungen
Vorauszahlungspflicht
§9. (1) Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß §3 Abs1 Z1 bis 5 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen. Kostenpflichtige gemäß §3 Abs1 Z3 litd und h sind nicht vorauszahlungspflichtig.
(2) Die FMA hat den gemäß Abs1 Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in §4 Abs1 und 2 festgesetzten Termine sowie die in §5 festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.
(3) […]
[…]
2. Hauptstück
Besonderer Teil
[…]
3. Abschnitt
Rechnungskreis 3
Subrechnungskreise
§13. (1) Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht abgesehen von den in Abs2 genannten Kostenpflichtigen aus den folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:
1. Subrechnungskreis 1, dem die meldepflichtigen Institute gemäß §3 Abs1 Z3 lita zugeordnet sind;
2. Subrechnungskreis 2, dem die Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß §3 Abs1 Z3 litb zugeordnet sind;
3. Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß §3 Abs1 Z3 litc zugeordnet sind;
4. Subrechnungskreis 4, dem die Betreiber von Marktinfrastrukturen gemäß §3 Abs1 Z3 litd zugeordnet sind;
5. Subrechnungskreis 5, dem die Clearingmitglieder gemäß §3 Abs1 Z3 lite zugeordnet sind;
6. Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios gemäß §3 Abs1 Z3 litf zugeordnet sind;
7. Subrechnungskreis 7, dem die Administratoren gemäß §3 Abs1 Z3 litg zugeordnet sind;
8. Subrechnungskreis 8, dem die abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen gemäß §3 Abs1 Z3 liti zugeordnet sind.
(2) Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß §3 Abs1 Z3 lith bilden keinen eigenen Subrechnungskreis und sind direkt dem Rechnungskreis 3 zugeordnet.
Mindestpauschale
§14. (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.
(2) Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß §13 Z1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß §13 Z1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.
(3) Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige
1. - 4. […]
5. Verwalter kollektiver Portfolios gemäß §13 Abs1 Z6, soweit diese nicht ausschließlich registrierte AIFM gemäß §3 Abs1 Z3 litf sind 1 000 Euro;
6. registrierte AIFM gemäß §3 Abs1 Z3 litf 500 Euro;
7. - 8. […]
(4) […]
[…]
Subrechnungskreis 6 (Verwalter kollektiver Portfolios)
§20. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß §13 Abs1 Z6 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die über eine Zweigstelle gemäß §36 InvFG 2011 oder §33 AIFMG im Inland tätig werden oder Nicht-EU-AIFM gemäß §39 Abs3 AIFMG sind, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten unter Heranziehung des Jahresabschlusses der Verwaltungsgesellschaft, des EU-AIFM oder des Nicht-EU-AIFM nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Jahresabschluss weist die Referenzdaten der inländischen Zweigstelle aus;
2. der Jahresabschluss ist nach dem auf diesen anwendbaren Recht von einem Abschlussprüfer geprüft;
3. dem vorgelegten Jahresabschluss liegt eine beglaubigte Übersetzung des Jahresabschlusses samt Prüfvermerk in deutscher Sprache hinsichtlich der Referenzdaten bei.
(2) Als Referenzdaten gemäß Abs1 gelten für Kostenpflichtige gemäß §13 Abs1 Z6 die eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, die eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und die Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Erlösen sind jeweils jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß §13 Abs1 Z6 an andere Kostenpflichtige gemäß §13 Abs1 Z6 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
(3) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß §13 Abs1 Z6 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, der eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und der Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß §13 Abs1 Z6 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben hat, abzüglich jener Erlöse, die nach §17 Abs1 zu melden sind, zum Gesamtvolumen aller eingehobenen Verwaltungskosten, Provisionserträge und Umsatzerlöse, die alle Kostenpflichtigen gemäß §13 Abs1 Z6 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben haben. Bei registrierten AIFM sind hierbei nur 50 vH der eingehobenen Umsatzerträge zu berücksichtigen."
III. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1. Die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 13.587/1993 mwN, 15.364/1998, 15.768/2000, 16.113/2001, 16.430/2002) dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.
Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
1.1. §19 FMABG regelt die "Kosten der Aufsicht" der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Gemäß §19 Abs1 FMABG ist für die in §2 Abs1 bis 4 FMABG genannten Aufsichtsbereiche (Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Wertpapieraufsicht, Pensionskassenaufsicht) jeweils ein eigener Rechnungskreis (Rechnungskreise 1 bis 4) zu bilden. Die FMA hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß §19 Abs2 FMABG auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Mit dem Jahresabschluss hat die FMA (auch) eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen.
Gemäß §19 Abs2 FMABG hat die FMA auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht gemäß §19 Abs1 FMABG direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die gemäß §20 FMABG erlaubte Rücklagendotierung.
Die Summe der gemäß §19 Abs1 FMABG direkt und gemäß §19 Abs2 FMABG verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des jeweiligen Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA (§19 Abs3 FMABG).
Gemäß §19 Abs5 FMABG hat die FMA auf der Grundlage jedes Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß §19 Abs4 letzter Satz FMABG entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt. Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMAGeschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz des §19 Abs5 FMABG jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben.
§19 Abs6 FMABG konkretisiert, worüber die FMA in den Kostenbescheiden gemäß §19 Abs5 FMABG abzusprechen hat: Die FMA hat über 1. die Höhe der auf den einzelnen Kostenpflichtigen im jeweiligen Rechnungskreis entfallenden Kosten aus der Jahresabrechnung für das vorangegangene Geschäftsjahr; 2. die für das vorangegangene Geschäftsjahr vom einzelnen Kostenpflichtigen geleisteten Vorauszahlungen; 3. die Höhe des negativen oder positiven Differenzbetrages, der zur Zahlung vorgeschrieben oder zur Auszahlung freigegeben wird, sowie 4. die Vorauszahlungen für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages gemäß §19 Abs6 Z1 FMABG zu entscheiden.
Gemäß §19 Abs7 FMABG hat die FMA nähere Regelungen über die Durchführung der Vorauszahlungen und der Kostenerstattung, insbesondere die Termine für die Vorschreibung und Fristen für die Zahlung, sofern nicht §19 Abs5 oder §26 FMABG anderes anordnen, durch Verordnung festzusetzen.
1.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016 regeln unter anderem die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 auf die Kostenpflichtigen iSd §1 Z3 FMA-KVO 2016. Gemäß §13 Abs1 FMA-KVO 2016 ist für die näher genannten Kostenpflichtigen aus dem Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) jeweils ein eigener Subrechnungskreis zu bilden.
Die beschwerdeführende Partei gehört im Rechnungskreis 3 zum Subrechnungskreis 6, dem die "Verwalter kollektiver Portfolios" gemäß §3 Abs1 Z3 litf FMA KVO 2016 zugeordnet sind.
1.3. Die beschwerdeführende Partei wirft in ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof – wie schon im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – die Frage auf, ob die für das Geschäftsjahr 2023 dem Subrechnungskreis 6 des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) zugeordneten Kosten der Höhe nach gerechtfertigt sind oder nicht. Zur Begründung führt die beschwerdeführende Partei an, dass die dem Subrechnungskreis 6 des Rechnungskreises 3 zugeordneten Aufsichtskosten der FMA im Geschäftsjahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr in auffallender und nicht nachvollziehbarer Art und Weise stark gestiegen seien: Die Aufsichtskosten des Rechnungskreises 3, Subrechnungskreis 6, dem die beschwerdeführende Partei angehöre, hätten sich im Vergleich zu den Vorjahren verdoppelt, ohne dass dafür ein faktischer oder rechtlicher Grund erkennbar sei. Die Aufsichtskosten aller Rechnungskreise der FMA seien vom Geschäftsjahr 2022 auf das Geschäftsjahr 2023 um 15,88 vH und die Kosten im Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) um 23,01 vH gestiegen. Bei relativer Betrachtung der Kostenpflichtigen für den Rechnungskreis 3 im Vergleich zu den gesamten Aufsichtskosten habe sich der Anteil der Aufsichtskosten aus der Wertpapieraufsicht um 1,43 vH gesteigert. Die FMA habe die Rücklage für unvorhergesehene Belastungen gemäß §20 FMABG um 5 vH erhöht. Der Subrechnungskreis 6 des Rechnungskreises 3 sei nur um ein beaufsichtigtes Unternehmen erweitert worden. Die Vollzeitäquivalente der Bediensteten der FMA im gesamten Rechnungskreis 3 seien von 88,15 auf 91,15 Planstellen angestiegen. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass alle Planstellen dem Subrechnungskreis 6 zuzuordnen seien. Es habe auch keine Gesetzesänderung gegeben, die eine nur auf den Subrechnungskreis 6 des Rechnungskreises 3 bezogene Erhöhung der Kosten rechtfertige. Trotz alledem seien die dem Subrechnungskreis 6 zugeordneten Kosten der FMA im Geschäftsjahr 2023 im Vergleich zum Geschäftsjahr 2022 um 115,37 vH gestiegen. In den anderen Subrechnungskreisen des Rechnungskreises 3 seien die Kosten deutlich weniger gestiegen. Der Anstieg der Kosten im Subrechnungskreis 6 sei außergewöhnlich und unverhältnismäßig. Dies zeige sich auch an den geprüften Zahlen für das Geschäftsjahr 2024 der FMA, wonach die Kosten des Rechnungskreises 3 um 12,38 vH gestiegen, die Kosten des Subrechnungskreises 6 jedoch um 25,28 vH gefallen seien.
1.4. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes kann die Frage der Höhe der Aufsichtskosten der FMA nicht Gegenstand einer Beschwerde eines Kostenpflichtigen nach §19 FMABG iVm FMA-KVO 2016 sein, weswegen das Bundesverwaltungsgericht darauf überhaupt nicht einging. Gegenstand einer Beschwerde könne – unter Zugrundelegung der jeweils von der FMA angegebenen Kosten je Rechnungskreis – die Aufteilung der Kosten zwischen den dem jeweiligen Subrechnungskreis zugeordneten Kostenpflichtigen sein. Ob die Gebarung der FMA und der Ausweis von Kosten der FMA und die Zuordnung von Kosten der FMA zu einem Rechnungskreis im Jahresabschluss der FMA sowie die Zuordnung von Kosten der FMA zu einem Subrechnungskreis eines Rechnungskreises der Höhe nach gerechtfertigt sind, unterliegt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes (unter Verweis auf VwGH 29.4.2014, 2012/17/0142; 29.4.2014, 2013/17/0669) ausschließlich der Kontrolle des Rechnungshofes.
1.5. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes unterstellt diese Auslegung des Bundesverwaltungsgerichtes den einschlägigen Regelungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (insbesondere dem §19 FMABG) und der FMA-Kostenverordnung 2016 einen verfassungswidrigen Inhalt und ist daher denkunmöglich:
1.5.1. Das rechtsstaatliche Prinzip in seiner einfachverfassungsrechtlichen Prägung (dazu zB VfSlg 20.697/2024) verlangt, dass die im Gesetz festgelegten Grundlagen für einen Bescheid oder eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung für die davon betroffene Partei und die (Rechtsmittel-)Gerichte, welche über die Rechtmäßigkeit des Bescheids der Verwaltungsbehörde zu entscheiden haben, in jede Richtung (abgesehen von behördlichen Ermessensentscheidungen, vgl Art130 Abs3 B VG) überprüfbar sind.
1.5.2. Dem Bundesverwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass im Grundsatz die Kosten der FMA als unabhängiger Aufsichtsbehörde (vgl §1 Abs1 FMABG, aber auch Art19 der Verordnung [EU] Nr 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. L 287, 63) nicht durch ein der Aufsicht der FMA unterworfenes Unternehmen und/oder ein Verwaltungsgericht überprüfbar sein sollen. Die Angemessenheit der Aufsichtskosten der FMA und deren Zuordnung zu den Rechnungskreisen 1 bis 4 (vgl §19 FMABG) wird durch einen Wirtschaftsprüfer überprüft (§18 Abs2 FMABG). Die Zuordnung der Aufsichtskosten der FMA zu den Rechnungskreisen für das jeweilige Geschäftsjahr wird auf der Homepage der FMA veröffentlicht (§18 Abs6 FMABG).
1.5.3. Wenn es nun bei der Kostenvorschreibung gegenüber der beschwerdeführenden Partei um die – nicht von der Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer umfasste – Zuordnung der Aufsichtskosten innerhalb des Rechnungskreises 3 zum Subrechnungskreis 6 geht, muss die FMA im Falle eines substantiierten Vorbringens begründet darlegen, wie die Zuordnung der Kosten innerhalb des Rechnungskreises 3 zum Subrechnungskreis 6 erfolgt ist (vgl zB VfSlg 7332/1974, 11.281/1987; vgl auch VfSlg 9598/1982).
1.6. Da das Bundesverwaltungsgericht die von der beschwerdeführenden Partei monierte Prüfung der Höhe der dem Subrechnungskreis 6 des Rechnungskreises 3 zugeordneten Aufsichtskosten der FMA für das Geschäftsjahr 2023, welche die Grundlage für die gegenüber der beschwerdeführenden Partei ergangene Kostenvorschreibung darstellen, trotz substantiieren Vorbringens der beschwerdeführenden Partei (Behauptung einer offenkundigen und gravierenden Änderung der Aufsichtskosten gegenüber dem Vorjahr 2022) überhaupt nicht vorgenommen hat, hat sie dem Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (insbesondere dem §19 FMABG) und der FMA-Kostenverordnung 2016 einen denkunmöglichen Inhalt unterstellt.
1.7. Der Vollständigkeit halber weist der Verfassungsgerichtshof darauf hin, dass – entgegen der von der FMA in ihrer Gegenschrift vertretenen Auffassung – aus dem Erkenntnis VfSlg 20.690/2024 nichts Gegenteiliges abgeleitet werden kann.
IV. Ergebnis
1. Die beschwerdeführende Partei ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 524,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.
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