Auswertung in Arbeit
Der Anfechtung wird nicht stattgegeben.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Anfechtungsvorbringen und Vorverfahren
1. Die Anfechtungswerberin war seit den Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen 2024 im Bundesland Salzburg Mitglied der Gemeindevertretung der Gemeinde Hallwang.
2. Mit Bescheid vom 3. April 2025 stellte die Bezirkswahlbehörde Salzburg-Umgebung fest, dass die Anfechtungswerberin ihr Mandat als Mitglied der Gemeindevertretung Hallwang am 10. September 2024 verloren habe.
Die Bezirkswahlbehörde Salzburg-Umgebung begründet dies zusammengefasst damit, eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durch den Bezirkswahlleiter habe ergeben, dass die Anfechtungswerberin ihren Hauptwohnsitz am 10. September 2024 von der Adresse ***, an die Adresse ***, verlegt habe. Wenn die Anfechtungswerberin ihren Hauptwohnsitz nach erfolgter Wahl von der ursprünglichen Gemeinde, in der ihr Mandat in der Gemeindevertretung begründet wurde, in eine andere Gemeinde bzw überdies in einen anderen politischen Bezirk verlege, verliere sie damit nachträglich ihre Wählbarkeit und damit im Ergebnis auch ihr Mandat.
3. Gegen diesen Bescheid, mit dem der Verlust des Mandates ausgesprochen wurde, richtet sich die vorliegende, auf Art141 Abs1 litj B VG gestützte Anfechtung. Die Anfechtungswerberin beantragt, den "angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 3. 4. 2025, zu Zahl 30306 109/77/31/[1]5-[2025] aufzuheben" und "festzustellen, dass *** ihr Mandat als Mitglied der Gemeindevertretung Hallwang nicht verloren hat".
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Änderung des Gesetzeswortlautes in §36 Abs1 Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 durch die Einfügung der Wörter "am Stichtag" müsse allein aus Gründen der Rechtssicherheit und aus der reinen Wortinterpretation des Gesetzes die Auswirkung haben, dass ein Mandat in der Gemeindevertretung nicht durch eine Verlegung des Hauptwohnsitzes in eine andere Gemeinde verloren gehen könne.
4. Die Bezirkswahlbehörde Salzburg-Umgebung legte die bezughabenden Verwaltungsakten vor. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde abgesehen.
II. Rechtslage
1. §25 des Gesetzes vom 11. Dezember 2019, in der Fassung des Beschlusses vom 29. Jänner 2020, mit dem ein Gesetz über die Regelung des Gemeindewesens im Land Salzburg erlassen wird (Salzburger Gemeindeordnung 2019 – GdO 2019), LGBl 9/2020, idF LGBl 76/2025 lautet:
"Verlust des Mandates
§25
Die Bezirkswahlbehörde (§10 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998) hat mit Bescheid festzustellen, dass ein Mitglied der Gemeindevertretung sein Mandat verloren hat, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
1. Die Wahl des Mitgliedes ist für ungültig erklärt worden.
2. Das Mitglied hat nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verloren.
3. Das Mitglied will die Angelobung nicht in der vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht oder unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten.
4. Das Mitglied hat durch drei Monate den Eintritt in die Gemeindevertretung schuldhaft verzögert.
5. Das Mitglied ist während eines ununterbrochenen Zeitraumes von sechs Monaten den Sitzungen der Gemeindevertretung oder eines zur Beschlussfassung ermächtigten Ausschusses, dessen Mitglied es ist, ungerechtfertigt ferngeblieben, und es liegt ein entsprechender Antrag der zustellbevollmächtigten Vertreterin oder des zustellbevollmächtigten Vertreters der betreffenden Partei (Wählergruppe) vor."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, LGBl 117/1998, idF LGBl 70/2024 lauten:
"III. Teil
Wählbarkeit und Wahlwerbung
1. Abschnitt
Wählbarkeit
§36
(1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die am Stichtag in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
1. zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
2. zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
3. zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen §§304 bis 307b StGB erfolgt ist.
(2) Voraussetzung für die Wählbarkeit als Bürgermeister ist ferner die österreichische Staatsbürgerschaft.
(3) Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Freiheitsstrafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(4) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.
[…]
3. Abschnitt
Annahme und Ablehnung der Wahl,
Beendigung des Mandates
§84
(1) Eine Verpflichtung, die Wahl in die Gemeindevertretung anzunehmen, besteht nicht.
(2) Ebenso kann ein Mitglied der Gemeindevertretung sein Mandat jederzeit niederlegen. Diese Erklärung ist schriftlich zu Handen des Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde abzugeben. Dieser hat unverzüglich den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betreffenden Partei (Wählergruppe), auf deren Parteiliste das Mitglied gewählt wurde, zu verständigen. Die Niederlegung ist unwiderruflich und wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Gemeindeamt wirksam, es sei denn, daß das Mitglied in der Erklärung einen Zeitpunkt für deren Wirksamkeit bestimmt, der nicht später als sechs Monate nach dem Einlangen liegen darf.
(3) Ein Mitglied der Gemeindevertretung verliert, abgesehen von den Fällen des Ablebens und der Niederlegung, sein Mandat, wenn
a) seine Wahl für ungültig erklärt wird;
b) es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
c) es die Angelobung nicht in der vorgeschriebenen Weise, überhaupt nicht oder unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten will;
d) es durch drei Monate den Eintritt in die Gemeindevertretung schuldhaft verzögert;
e) es während eines ununterbrochenen Zeitraumes von sechs Monaten den Sitzungen der Gemeindevertretung oder eines zur Beschlußfassung ermächtigten Ausschusses, dessen Mitglied es ist, ungerechtfertigt fernbleibt, auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der betreffenden Partei (Wählergruppe).
(4) Die Feststellung, ob der Verlust des Mandates eingetreten ist, obliegt der Bezirkswahlbehörde. Von der Einleitung eines solchen Verfahrens ist, sofern dieses nicht auf seinen Antrag erfolgt, der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der betreffenden Partei (Wählergruppe) sowie im Weg des Bürgermeisters die betreffende Fraktion der Gemeindevertretung unverzüglich zu verständigen. Ersterer ist in dem Verfahren zu hören."
3. §36 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, LGBl 117/1998 idF LGBl 63/2008 (vor Inkrafttreten der Novelle LGBl 52/2012) lautete:
"1. Abschnitt
Wählbarkeit
§36
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Voraussetzung für die Wählbarkeit als Bürgermeister ist ferner die österreichische Staatsbürgerschaft."
4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Salzburger Gemeindewahlordnung 1974, LGBl 72/1974, idF LGBl 57/1996 lauteten:
"1. Abschnitt
Wahlrecht
§19
(1) (Verfassungsbestimmung) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die
1. vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und
3. in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) Ob, das Wahlalter ausgenommen, die Voraussetzungen gemäß Abs1 vorliegen, ist nach dem Stichtag (§4) zu beurteilen.
[…]
1. Abschnitt
Wählbarkeit
§42
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Voraussetzung für die Wählbarkeit als Bürgermeister ist ferner die österreichische Staatsbürgerschaft."
III. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
1.1. Gemäß Art141 Abs1 litj B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof unter anderem über die Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sowie – sofern bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen – der Verwaltungsgerichte.
Es liegt am zuständigen Bundes- oder Landesgesetzgeber, ob dieser eine Überprüfung der diesbezüglichen wahlbehördlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorsieht. Die Anfechtbarkeit beim Verfassungsgerichtshof ergibt sich hingegen unmittelbar aus der Verfassung (vgl zB VfSlg 19.944/2015, 20.104/2016; VfGH 25.9.2018, WIV2/2018 ua; s. Art130 Abs5 iVm Art141 Abs1 litj B VG), wobei im Falle der Einrichtung eines administrativen Instanzenzuges dieser vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofes beschritten werden muss (vgl VfSlg 10.804/1986, 10.805/1986). Art141 Abs1 litj B VG ist auch dann anwendbar, wenn durch ein Gesetz die bescheidmäßige Aberkennung von Mandaten vorgesehen ist (vgl VfGH 29.9.2021, WII1/2021).
1.2. Der Salzburger Landesgesetzgeber hat von diesem ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum wie folgt Gebrauch gemacht: Gemäß §84 Abs4 Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 bzw §25 GdO 2019 obliegt die Feststellung, ob der Verlust des Mandates eingetreten ist, der Bezirkswahlbehörde. Ein Instanzenzug an das Verwaltungsgericht ist nicht vorgesehen (vgl zur Möglichkeit der Einräumung dieses Instanzenzuges durch den einfachen Gesetzgeber vgl Hörtenhuber/Metzler , Anfechtung direktdemokratischer Ergebnisse beim Verfassungsgerichtshof, JRP 2015, 1 [3]; vgl auch Urban, §71a VfGG, in: Eberhard/Fuchs/Kneihs/Vašek [Hrsg.], VfGG-Kommentar, 2020, Rz 6). Bescheidmäßige Aberkennungen von Mandaten sind in diesem Fall (allein) der Anfechtung auf Grund des Art141 B VG zugänglich (vgl VfSlg 16.480/2002; VfGH 29.9.2021, WII1/2021; vgl auch Urban, §71a VfGG, in: Eberhard/Fuchs/Kneihs/Vašek [Hrsg.], VfGG-Kommentar, 2020, Rz 1, 3).
1.3. Nach §71a Abs1 VfGG kann die Anfechtung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde, mit dem der Verlust der Funktion in einem allgemeinen Vertretungskörper ausgesprochen wird, nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides oder Erkenntnisses erhoben werden (VfSlg 16.480/2002).
Der Bescheid der Bezirkswahlbehörde Salzburg-Umgebung wurde dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Anfechtungswerberin am 18. April 2025 zugestellt. Die am 26. Mai 2025 zur Post gegebene Anfechtung erweist sich daher als rechtzeitig.
1.4. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist die Anfechtung zulässig.
2. In der Sache
2.1. Nach §71a VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Anfechtung stattzugeben und das angefochtene Erkenntnis aufzuheben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit tatsächlich unterlief (Abs4 leg. cit.; vgl VfSlg 2890/1955, 13.060/1992, 14.804/1997, 16.480/2002; VfGH 29.9.2021, WII1/2021).
2.2. Die in der Anfechtung behauptete Rechtswidrigkeit der Feststellung des Mandatsverlustes der Anfechtungswerberin liegt nicht vor:
2.2.1. Gemäß §84 Abs3 litb Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 verliert ein Mitglied der Gemeindevertretung sein Mandat, wenn es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert (vgl auch §25 Z2 GdO 2019). Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die am Stichtag in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben (§36 Abs1 Salzburger Gemeindewahlordnung 1998). Die Feststellung, ob der Verlust des Mandates eingetreten ist, obliegt der Bezirkswahlbehörde (§84 Abs4 Salzburger Gemeindewahlordnung 1998; §25 GdO 2019).
2.2.2. Die Anfechtungswerberin steht zusammengefasst auf dem Rechtsstandpunkt, ein Mandat in der Gemeindevertretung könne nicht durch eine Verlegung des Hauptwohnsitzes in eine andere Gemeinde verloren gehen, wenn der Hauptwohnsitz am Stichtag in der jeweiligen Gemeinde bestand, in deren Gemeindevertretung die Wahl als Mitglied erfolgte. Dazu verweist sie auf §19 Abs1 Salzburger Gemeindewahlordnung 1994 (gemeint wohl: Salzburger Gemeindewahlordnung 1974), der die Worte "am Stichtag" noch nicht enthalten habe.
2.2.3. Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Rechtsansicht nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass §36 Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 die Wählbarkeit einer Person (erst) seit der Novelle LGBl 52/2012 ausdrücklich daran knüpft, dass am Stichtag in der Gemeinde der Hauptwohnsitz dieser Person besteht.
Daraus folgt jedoch entgegen der Auffassung der Anfechtungswerberin nicht, dass der Verlust der Wählbarkeit gemäß §84 Abs3 litb Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 bzw §25 Z2 GdO 2019 ausscheidet, sofern am Stichtag ein Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde bestanden hat. Der Mandatsverlustgrund des §84 Abs3 litb Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 bzw §25 Z2 GdO 2019 stellt gerade darauf ab, dass ein Mitglied der Gemeindevertretung die Wählbarkeit nach erfolgter Wahl – und damit zwangsläufig nach dem Stichtag – verliert (vgl zum ebenfalls auf das Vorliegen der Wählbarkeit am Stichtag abstellenden §17 Abs1 und 2 iVm §20 Abs1 NÖ GRWO 1994, idF LGBl 55/2021, VfGH 25.11.2024, WII2/2024). Die von der Anfechtungswerberin vorgebrachte Rechtsansicht würde demgegenüber dazu führen, dass für die Vorschriften des §84 Abs3 litb Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 bzw §25 Z2 GdO 2019, wonach die Wählbarkeit nach erfolgter Wahl verloren werden kann, kein Raum bliebe.
2.2.4. Da die Anfechtungswerberin ihren Hauptwohnsitz unstrittig nicht mehr in der Gemeinde Hallwang unterhält, ist die Bezirkswahlbehörde Salzburg Umgebung zutreffend davon ausgegangen, dass sie ihre Wählbarkeit nach erfolgter Wahl iSd §84 Abs3 litb iVm §36 Abs1 Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 verloren hat.
2.3. Die in der Anfechtung behauptete Rechtswidrigkeit liegt sohin nicht vor.
IV. Ergebnis
1. Der Anfechtung ist nicht stattzugeben.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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