Auswertung in Arbeit
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag, eingelangt beim Verfassungsgerichtshof am 8. August 2025, begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26.09.2019, GZ: 11.0 556/2018, betreffend B320 Ennstal Straße, Fahrverbot für Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, und Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger, bei denen die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr, zwischen dem Kreisverkehr Liezen-Ost (StrKm 70,145) und der Landesgrenze zu Salzburg (StrKm 8,494), in beiden Fahrtrichtungen, verlautbart in der Grazer Zeitung, Stück 40, ausgegeben am 04.10.2019, ihrem ganzen Inhalt nach
als gesetzwidrig [aufheben],
in eventu:
für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig bereits außer Kraft getreten ist, [aussprechen], dass die Verordnung
gesetzwidrig war."
2. Mit Erkenntnis vom 25. Juni 2025, V41/2025, hat der Verfassungsgerichtshof die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26. September 2019, Z11.0-556/2018, kundgemacht in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, Stück 40, ausgegeben am 4. Oktober 2019, sowie durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, als gesetzwidrig aufgehoben.
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 12.633/1991, 17.266/2004; VfGH 15.12.2021, V230/2021) kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig erkanntes Gesetz bzw eine aufgehobene oder als gesetzwidrig erkannte Verordnung nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein.
4. Der Umstand, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark zum Zeitpunkt seiner Antragstellung von der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2025, V41/2025, keine Kenntnis haben konnte, vermag an der Unzulässigkeit seines Begehrens nichts zu ändern (vgl VfGH 15.12.2021, V230/2021).
5. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
6. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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