Auswertung in Arbeit
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden, selbst verfassten Eingabe vom 12. November 2025 stellte der Einschreiter einen Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes wegen Verfassungswidrigkeit.
Mit Verfügung vom 24. November 2025 – zugestellt am 25. November 2025 – forderte der Verfassungsgerichtshof den für den Einschreiter gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob er die Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof genehmigt.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 teilte der gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreter innerhalb offener Frist mit, dass er die Prozesshandlung des Einschreiters nicht genehmige.
Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG mangels Legitimation ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl VfGH 11.6.2015, G188/2015, mwN).
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