Auswertung in Arbeit
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die beschwerdeführende Partei rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG undArt1 1. ZPEMRK sowie auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK und Art47 GRC sowie Art48 GRC. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in jeder Hinsicht rechtmäßig ist, insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der von der beschwerdeführenden Partei als verfassungswidrig erachtete §22 Abs5 DSG beruht auf Art83 DSGVO, der die Verhängung von Geldbußen nicht nur gegenüber natürlichen Personen, sondern auch gegenüber juristischen Personen verlangt. Da somit insoweit kein Umsetzungsspielraum für den nationalen Gesetzgeber besteht, er also unionsrechtlich verpflichtet ist, Geldbußen auch gegen juristische Personen vorzusehen, bleibt insoweit kein Raum für eine verfassungsrechtliche Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof (vgl VfSlg 20.656/2023 zur Bindung des nationalen Gesetzgebers an das Unionsrecht).
Der Verfassungsgerichtshof hegt im Übrigen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Verfahrenskostenbeitrag gemäß §64 Abs2 VStG (vgl VfSlg 20.264/2018 zur hier nicht präjudiziellen Bestimmung des §52 Abs2 VwGVG).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden