Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Allgemeinen PensionsG betreffend das Ausmaß der Alterspension
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b BVG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §5 Abs3 APG, BGBl I 142/2004, idF BGBl I 35/2012 wegen Verstoßes gegen das Deter- minierungsgebot des Art18 Abs1 B VG:
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 20.702/2024 mwN dazu, dass Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung gesetzlicher Bestimmungen das Gesetz nicht unbestimmt iSd Art18 B VG machen) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG), ohne dass Kosten zuzusprechen sind (VfSlg 20.087/2016).
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