Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer – im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gelegenen – Bestimmung des VertragsbedienstetenG 1948 betreffend den Ausschluss der Anrechnung von Zeiten für das Besoldungsdienstalter
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b BVG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003, 19.972/2015). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §26 Abs4 Z1 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl 86/1948 idF BGBl I 32/2015, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 Abs1 BVG, Art2 StGG).
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst- und Besoldungsrechts der öffentlich Bediensteten (somit auch im Hinblick auf das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten vgl VfSlg 13.558/1993; zum Beamtendienstrecht vgl VfSlg 16.176/2001, 18.934/2009, 19.255/2010, 20.631/2023) ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt, lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit demnach als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Der Gesetzgeber überschreitet den ihm zukommenden (weiten) Gestaltungsspielraum nicht, wenn er in §26 Abs4 Z1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 den Ausschluss der Anrechnung von solchen Zeiten als Vordienstzeiten anordnet, für die der Vertragsbedienstete bereits einen Ruhegenuss bezieht.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Rückverweise
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