Auswertung in Arbeit
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Partei, der Verfassungsgerichtshof möge das Bundes-Krisensicherheitsgesetz, BGBl I 89/2023, zur Gänze, in eventu §2 Bundes-Krisensicherheitsgesetz, BGBl I 89/2023, in eventu in §2 Bundes-Krisensicherheitsgesetz, BGBl I 89/2023, die Wortfolge "ein Ereignis, eine Entwicklung oder sonstige Umstände in Angelegenheiten, in denen dem Bund die Gesetzgebung und Vollziehung zukommt, eine Gefahr außergewöhnlichen Ausmaßes für das Leben oder die Gesundheit der Bevölkerung oder eines großen Personenkreises, für die öffentliche Gesundheit, für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Inneren, für die nationale Sicherheit, für die Umwelt oder für das wirtschaftliche Wohl der Republik", in eventu §3 Bundes-Krisensicherheitsgesetz, BGBl I 89/2023, aufheben.
II. Rechtslage
Das Bundesgesetz über die Sicherstellung der staatlichen Resilienz und Koordination in Krisen (Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG), BGBl I 89/2023, hat folgenden Wortlaut:
"1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§1. Dieses Bundesgesetz gilt für das Verfahren zur Feststellung einer Krise, die erforderliche Koordination vor und bei Krisen sowie Maßnahmen zur Krisenvorsorge.
Voraussetzungen für die Feststellung einer Krise
§2. Droht unmittelbar, entsteht oder besteht durch ein Ereignis, eine Entwicklung oder sonstige Umstände in Angelegenheiten, in denen dem Bund die Gesetzgebung und Vollziehung zukommt, eine Gefahr außergewöhnlichen Ausmaßes für das Leben oder die Gesundheit der Bevölkerung oder eines großen Personenkreises, für die öffentliche Gesundheit, für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Inneren, für die nationale Sicherheit, für die Umwelt oder für das wirtschaftliche Wohl der Republik, deren Abwehr oder Bewältigung die unverzügliche Anordnung, Durchführung oder Koordination von Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes dringend erforderlich macht, liegen die Voraussetzungen für die Feststellung einer Krise (§3) vor. Unberührt davon bleiben die Fälle der militärischen Landesverteidigung.
Feststellung einer Krise
§3. (1) Die Bundesregierung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §2 im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats durch Verordnung das Vorliegen einer Krise festzustellen, wobei vor Feststellung die Landeshauptleute zu informieren sind. Neben der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist diese Verordnung auch in einer Weise kundzumachen, die geeignet scheint, einen möglichst weiten Adressatenkreis zu erreichen, wie etwa in Rundfunk oder durch öffentlichen Aushang. Die §§17 und 18 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl I Nr 139/2009, sind nicht anzuwenden.
(2) Abweichend von Abs1 ist bei Gefahr im Verzug das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats binnen vier Tagen nach Erlassung der Verordnung herzustellen und hat die Information der Landeshauptleute unverzüglich nach Feststellung einer Krise zu erfolgen.
Beendigung einer Krise
§4. In der Verordnung gemäß §3 ist vorzusehen, dass diese spätestens sechs Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. Die Verordnung ist von der Bundesregierung durch Verordnung unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für eine Krise nicht mehr vorliegen. §3 Abs1 letzter Satz gilt.
2. Abschnitt
Gremien und Informationspflichten
Beratung der obersten Organe des Bundes
§5. (1) Zur gesamthaften strategischen Beratung der Bundesregierung in Fragen der Krisenvorsorge, der Krisenbewältigung, der umfassenden Landesverteidigung, der nationalen Sicherheit und der staatlichen Resilienz sowie des Bundes-Krisensicherheitskabinetts (§9) in Fragen der Krisenvorsorge und Krisenbewältigung werden im Bundeskanzleramt ein Berater sowie ein stellvertretender Berater der Bundesregierung (Regierungsberater und stellvertretender Regierungsberater) eingerichtet. Im Verhinderungsfall oder auf Ersuchen des Regierungsberaters ist der stellvertretende Regierungsberater zur Vertretung des Regierungsberaters in dessen gesamten Aufgabenbereich berufen.
(2) Der Regierungsberater sowie der stellvertretende Regierungsberater werden von der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Vor Bestellung des stellvertretenden Regierungsberaters sind der Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes, der Leiter des Abwehramtes sowie der Direktor der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst zur Beratung hinzuzuziehen. Abweichend von §7 Abs2 zweiter Satz des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl Nr 85/1989, hat der Bundeskanzler als Leiter der Zentralstelle für die Begutachtungskommission für den Regierungsberater und den stellvertretenden Regierungsberater ein Mitglied zu bestellen. Der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister hat das weitere Mitglied zu bestellen, wobei dabei auf die Geschlechterparität Bedacht zu nehmen ist. Die Bestellung erlischt bei Verzicht, im Todesfall, bei Abberufung oder mit Wirksamkeit der Neubestellung.
(3) Zur Wahrnehmung der in Abs1 genannten Aufgabe ist der Regierungsberater verpflichtet, auf Basis der gemäß §8 Abs4 übermittelten Lagebilder die Gesamtlage für die Bundesregierung sowie das Bundes-Krisensicherheitskabinett regelmäßig einer strategischen Beobachtung, Analyse und Bewertung zu unterziehen sowie ein strategisches Gesamtlagebild zu erstellen. Bei Erstellung des strategischen Gesamtlagebildes hat der Regierungsberater die anderen Mitglieder des Beratungsgremiums (Abs4 erster Satz) beizuziehen.
(4) Die Leiter der Fachgremien gemäß §7 Abs1 bis 8 und die sonstigen Mitglieder des Fachgremiums gemäß §7 Abs1 bilden in ihrer Gesamtheit das Beratungsgremium im Bundeskanzleramt. Dem Regierungsberater obliegt die Leitung des Beratungsgremiums. Dieses kann nähere Regelungen zu seiner Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung treffen. Ein Vertreter der Präsidentschaftskanzlei ist berechtigt, an den Sitzungen des Beratungsgremiums teilzunehmen.
(5) Der Regierungsberater hat das gemäß Abs3 erstellte strategische Gesamtlagebild regelmäßig, mindestens jedoch zweimal jährlich, an die Bundesregierung und das Bundeslagezentrum sowie anlassbezogen an das Bundes-Krisensicherheitskabinett zu übermitteln und der Bundesregierung mindestens einmal jährlich sowie auf deren Ersuchen über seine Tätigkeiten gemäß Abs1 zu berichten.
(6) Der Regierungsberater hat den jeweils zuständigen Ausschüssen des Nationalrats für Auskünfte aus seinem Aufgabenbereich zur Verfügung zu stehen.
(7) Zur Bewältigung der administrativen Tätigkeiten des Regierungsberaters und des stellvertretenden Regierungsberaters hat der Bundeskanzler die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen.
(8) Vor Beginn der Tätigkeit müssen sich der Regierungsberater, der stellvertretende Regierungsberater sowie das ihnen gemäß Abs7 beigegebene Personal einer Sicherheitsüberprüfung gemäß den §§55 bis 55b des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl Nr 566/1991, für den Zugang zu streng geheimer Information unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfungen sind alle drei Jahre zu wiederholen. §55a Abs4 dritter und vierter Satz SPG gilt.
Bundeslagezentrum
§6. (1) Im Bundesministerium für Inneres wird für die Bundesregierung dauerhaft ein den technischen und sicherheitsrelevanten internationalen Standards sowie den räumlichen und personellen Bedürfnissen entsprechendes Bundeslagezentrum eingerichtet, dessen sichere Erreichbarkeit auch bei einer Krise gewährleistet ist.
(2) Dem Bundeslagezentrum obliegt unter Mitwirkung der im jeweiligen Wirkungsbereich betroffenen Bundesministerien sowie unter anlassbezogener Mitwirkung der Vertreter der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes sowie der Einsatzorganisationen die Informationssammlung, die permanente Beobachtung, Analyse und Bewertung von aktuellen Entwicklungen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (§2) sowie die Erstellung aktueller Lagebilder. Die vom Bundesminister für Inneres aus seinem Wirkungsbereich jener Organisationseinheit, die das Bundeslagezentrum führt, übertragenen Aufgabenbereiche bleiben davon unberührt.
(3) Die im Bundeslagezentrum eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt die Fachgremien gemäß §7 und das Koordinationsgremium gemäß §10, sofern deren Sitzungen im Bundeslagezentrum stattfinden, in administrativen Belangen sowie durch ihr Fachwissen und fungiert als Kontaktstelle insbesondere für die Länder, den Österreichischen Städtebund, den Österreichischen Gemeindebund, Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß §74 Abs1 Z11 des Strafgesetzbuchs (StGB), BGBl Nr 60/1974, Einsatzorganisationen sowie Nichtregierungsorganisationen.
Fachgremien
§7. (1) Unter der Leitung des Bundesministers für Inneres wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, des für Landesverteidigung zuständigen Bundesministers, des Bundesministers für Justiz und des für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesministers die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von sicherheitspolitischen Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung des aktuellen sicherheitspolitischen Lagebildes erfolgen.
(2) Unter der Leitung des für Gesundheit zuständigen Bundesministers wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des Bundesministers für Inneres, des für Bildung zuständigen Bundesministers, des für das Verkehrswesen zuständigen Bundesministers und des für Wissenschaft zuständigen Bundesministers die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von gesundheitspolitischen Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung des aktuellen gesundheitspolitischen Lagebildes erfolgen.
(3) Unter der Leitung des für Energie zuständigen Bundesministers wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des für Gesundheit zuständigen Bundesministers, des für Wirtschaft zuständigen Bundesministers, des für Landesverteidigung zuständigen Bundesministers, des für das Verkehrswesen zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Inneres die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von energiewirtschaftlichen Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung des aktuellen energiewirtschaftlichen Lagebildes erfolgen.
(4) Unter der Leitung des für Klimaschutz und Umwelt zuständigen Bundesministers wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des für Gesundheit zuständigen Bundesministers und des für Wirtschaft zuständigen Bundesministers die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von klima- und umweltpolitischen Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung der aktuellen klima- und umweltpolitischen Lagebilder erfolgen.
(5) Unter der Leitung des für Wirtschaft zuständigen Bundesministers wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des für Landwirtschaft zuständigen Bundesministers, des für das Verkehrswesen zuständigen Bundesministers und des für Klimaschutz und Umwelt zuständigen Bundesministers die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von wirtschaftspolitischen Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung des aktuellen wirtschaftspolitischen Lagebildes erfolgen.
(6) Unter der Leitung des stellvertretenden Regierungsberaters wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung des Leiters des Heeres-Nachrichtenamtes, des Leiters des Abwehramtes sowie des Direktors der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von für den Verfassungsschutz (§1 Abs2 des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes [SNG], BGBl I Nr 5/2016) sowie den militärischen Nachrichtendienst (§20 des Militärbefugnisgesetzes [MBG], BGBl I Nr 86/2000) relevanten Entwicklungen im In- und Ausland sowie die Bewertung des diesbezüglichen aktuellen Lagebildes erfolgen.
(7) Unter der Leitung des Regierungsberaters wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, des für Klimaschutz und Umwelt zuständigen Bundesministers, des für Landesverteidigung zuständigen Bundesministers, des Bundesministers für Inneres, des für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesministers, des für Wirtschaft zuständigen Bundesministers, des für Zivildienst zuständigen Bundesministers, des für Bildung zuständigen Bundesministers, des für das Verkehrswesen zuständigen Bundesministers und des für Wissenschaft zuständigen Bundesministers die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von verteidigungspolitischen Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung des aktuellen umfassenden verteidigungspolitischen Lagebildes erfolgen.
(8) Durch Beschluss der Bundesregierung können weitere Fachgremien eingerichtet werden, um die Lage in anderen Bereichen einer Beobachtung, Analyse und Bewertung zu unterziehen.
(9) Die Sitzungen der Fachgremien finden nach Möglichkeit im Bundeslagezentrum statt. Finden die Sitzungen der Fachgremien nicht im Bundeslagezentrum statt, hat der jeweilige Leiter für die Besorgung der administrativen Belange Vorsorge zu treffen. Der Regierungsberater, der stellvertretende Regierungsberater sowie ein Vertreter des Bundeslagezentrums sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher gemäß Abs1 bis 8 eingerichteter Fachgremien teilzunehmen. Die Fachgremien gemäß Abs1 bis 5, 7 und 8 können bei Bedarf um Vertreter der weiteren betroffenen Bundesminister erweitert werden. Die Fachgremien können nähere Regelungen zu ihrer Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung treffen.
(10) In den Fachgremien gemäß Abs1 bis 5, 7 und 8 kann in beratender Funktion neben Vertretern der Länder sowie der Einsatzorganisationen insbesondere Vertretern des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß §74 Abs1 Z11 StGB und der Nichtregierungsorganisationen die Teilnahme ermöglicht werden, wobei in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung bei Einladung eine Teilnahmepflicht der Ländervertreter besteht.
Informations- und Berichtspflichten
§8. (1) Die jeweils zuständigen Mitglieder der Bundesregierung haben dafür Vorsorge zu treffen, dass die zur Beurteilung der Lage notwendigen Informationen aus ihrem Wirkungsbereich dem Bundeslagezentrum in geeigneter Weise regelmäßig sowie bei einer Krise (§3) auch anlassbezogen zur Verfügung gestellt werden.
(2) Das Bundeslagezentrum erstellt für die Bundesregierung regelmäßig sowie für das Koordinationsgremium gemäß §10 anlassbezogen Lagebilder und berichtet der Bundesregierung regelmäßig über aktuelle Entwicklungen in den in §2 genannten Bereichen.
(3) Die Bundesregierung berichtet dem Nationalrat mindestens zweimal jährlich über aktuelle Entwicklungen in den in §2 genannten Bereichen. Nach Beendigung einer Krise (§4) hat unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Monaten, ein Abschlussbericht zu erfolgen.
(4) Das Bundeslagezentrum übermittelt den Mitgliedern der Bundesregierung, dem Regierungsberater sowie dem Bundes-Krisensicherheitskabinett regelmäßig sowie auf deren Ersuchen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen und aufgrund der Bestimmungen dieses Abschnitts verfügbaren Lagebilder.
(5) Das Bundeslagezentrum übermittelt den Landeshauptleuten, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund anlassbezogen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen und aufgrund der Bestimmungen dieses Abschnitts verfügbaren Lagebilder.
Bundes-Krisensicherheitskabinett
§9. (1) Zur gesamthaften strategischen Koordination von Fragen der Krisenvorsorge und -bewältigung wird ein Bundes-Krisensicherheitskabinett eingerichtet.
(2) Dem Bundes-Krisensicherheitskabinett gehören der Bundeskanzler und der Vizekanzler an. Es wird unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers tätig und kann bei Bedarf um die weiteren von der Aufgabe gemäß Abs1 im jeweiligen Wirkungsbereich betroffenen Bundesminister erweitert werden. Zudem kann bei Bedarf weiteren Personen, wie etwa dem Regierungsberater oder einschlägigen Experten, in beratender Funktion die Teilnahme an den Sitzungen ermöglicht werden.
Koordinationsgremium
§10. (1) Zur Beratung der Bundesregierung in Bezug auf die Entscheidung über das Vorliegen einer Krise (§3) sowie zur Abstimmung von Maßnahmen zur Minimierung der Gefahr des Entstehens einer drohenden Krise wird durch Beschluss der Bundesregierung ein Koordinationsgremium eingerichtet.
(2) Bei Vorliegen einer Krise obliegt dem Koordinationsgremium zudem die Beratung und Unterstützung der obersten Organe des Bundes und des Bundes-Krisensicherheitskabinetts sowie die Koordination der operativen Maßnahmen zur Bewältigung einer Krise, der Entscheidungsvorbereitung und der Öffentlichkeitsarbeit. Das Koordinationsgremium hat zudem dem Bundes-Krisensicherheitskabinett anlassbezogen über seine Aufgaben zu berichten. Auf Ersuchen des Koordinationsgremiums stellt das Bundeslagezentrum Informationen für die Öffentlichkeit bereit und übermittelt Informationen an die Landeshauptleute, den Österreichischen Städtebund, den Österreichischen Gemeindebund, Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß §74 Abs1 Z11 StGB, Einsatzorganisationen, Nichtregierungsorganisationen und sonstige Einrichtungen.
(3) Das Koordinationsgremium wird unter der Leitung des Bundeskanzlers tätig. Die Bundesregierung kann einem anderen Bundesminister die Leitung übertragen. Das Koordinationsgremium hat sich aus je einem Vertreter des in §7 Abs1 genannten Leiters sowie der sonstigen darin genannten Mitglieder der Bundesregierung zusammenzusetzen. Das Koordinationsgremium wird im Anlassfall durch Beschluss der Bundesregierung um je einen Vertreter der betroffenen Bundesminister erweitert. Der Regierungsberater, der stellvertretende Regierungsberater sowie ein Vertreter des Bundeslagezentrums sind berechtigt, an den Sitzungen des Koordinationsgremiums teilzunehmen.
(4) Im Koordinationsgremium kann in beratender Funktion zudem insbesondere Vertretern der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß §74 Abs1 Z11 StGB, der Einsatzorganisationen und der Nichtregierungsorganisationen die Teilnahme ermöglicht werden, wobei in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung bei Einladung eine Teilnahmepflicht der Ländervertreter besteht. Die Landeshauptleute können die Einberufung zu einzelnen Sitzungen anregen.
(5) Das Koordinationsgremium kann Ausschüsse und Unterausschüsse, insbesondere für wissenschaftliche Fragestellungen, einrichten, um einzelne Fachfragen einer vertieften Prüfung zu unterziehen.
(6) Die Bundesregierung kann nähere Regelungen zum Zusammenwirken des Koordinationsgremiums samt dazugehöriger Dokumentation in einer Geschäftsordnung treffen.
(7) Ist bei Vorliegen einer Krise (§3) zu deren Bewältigung oder zur Minimierung der Gefahr des Entstehens einer drohenden Krise die Abstimmung und Koordination von Maßnahmen erforderlich, sind alle betroffenen Mitglieder der Bundesregierung im jeweiligen Wirkungsbereich verpflichtet, dem Leiter gemäß Abs3 fachkundige Vertreter zur Verfügung zu stellen. Zudem haben die Mitglieder der Bundesregierung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs bei der Information der Bevölkerung bei einer Krise mitzuwirken.
(8) Finden die Sitzungen des Koordinationsgremiums nicht im Bundeslagezentrum statt,
hat der Leiter gemäß Abs3 für die Besorgung der administrativen Belange Vorsorge zu treffen und eine Kontaktstelle insbesondere für die Länder, den Österreichischen Städtebund, den Österreichischen Gemeindebund, Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß §74 Abs1 Z11 StGB, Einsatzorganisationen sowie Nichtregierungsorganisationen zu benennen.
Gemeinsame Bestimmungen
§11. (1) Soweit die Teilnehmer im Beratungsgremium, im Bundeslagezentrum, in den Fachgremien, im Bundes-Krisensicherheitskabinett sowie im Koordinationsgremium mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind, sind sie für die Beratungen von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden.
(2) Die Teilnehmer im Bundeslagezentrum, in den Fachgremien, im Bundes-Krisensicherheitskabinett sowie im Koordinationsgremium sind, sofern sie nicht ohnehin der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unterliegen, zur vertraulichen Behandlung der Informationen verpflichtet. Darüber sind sie nachweislich zu informieren.
(3) Für den Fall, dass vertrauliche Informationen (§55 Abs3 Z1 bis 3 SPG) ausgetauscht werden, dürfen Vertreter des Bundes, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß §74 Abs1 Z11 StGB, der Einsatzorganisationen, der Nichtregierungsorganisationen sowie sonstiger beigezogener Einrichtungen und Personen nur dann an der Erörterung dieser vertraulichen Informationen im Beratungsgremium, im Bundeslagezentrum, in den Fachgremien, im Bundes-Krisensicherheitskabinett sowie im Koordinationsgremium teilnehmen, wenn sie sich einer der jeweiligen Klassifizierungsstufe entsprechenden Sicherheitsüberprüfung gemäß den §§55 bis 55b SPG, Verlässlichkeitsprüfung gemäß den §§23 und 24 MBG oder gleichwertigen Überprüfung unterzogen haben. Die Überprüfung darf nicht älter als drei Jahre sein. §55a Abs4 dritter Satz SPG gilt.
(4) Vor der Teilnahme im Fachgremium gemäß §7 Abs6 muss sich der Vertreter des Bundeslagezentrums (§7 Abs9) einer Sicherheitsüberprüfung gemäß den §§55 bis 55b SPG für den Zugang zu streng geheimer Information unterzogen haben. Abs3 zweiter und dritter Satz gilt.
(5) Der Bundesminister für Inneres ist als Verantwortlicher gemäß Art4 Z7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr L 74 vom 04.03.2021 S. 35, ermächtigt, für die Zwecke der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen gemäß den §§6, 7 und 10 die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten von Vertretern im Bundeslagezentrum, in den Fachgremien sowie im Koordinationsgremium zu verarbeiten und erforderlichenfalls an den Leiter des jeweiligen Fachgremiums sowie den Leiter des Koordinationsgremiums zu übermitteln.
(6) Die jeweiligen Leiter der Fachgremien und des Koordinationsgremiums haben dafür Vorsorge zu treffen, dass Beratungen im erforderlichen Ausmaß dokumentiert werden.
3. Abschnitt
Maßnahmen zur Krisenvorsorge und -bewältigung
Krisenvorsorge
§12. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung haben im jeweiligen Wirkungsbereich die notwendigen strukturellen Voraussetzungen für ein effektives Management bei einer Krise zu schaffen, erforderliche Schulungen zu veranlassen, Erreichbarkeiten festzulegen, Krisenpläne zur Krisenbewältigung aufzustellen sowie regelmäßige Übungen zur Überprüfung der Krisenpläne durchzuführen, um zu gewährleisten, dass auch bei einer Krise die staatlichen Strukturen so lange wie möglich die für die Bevölkerung notwendigen Leistungen erbringen können. Zudem haben sie ein System zur Qualitätssicherung hinsichtlich der Bewertung der gesetzten Maßnahmen zur Krisenvorsorge einzurichten.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung haben im jeweiligen Wirkungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass entsprechend den gemäß Abs1 aufgestellten Krisenplänen erforderliche Hilfsmittel zur Krisenbewältigung sowie systemrelevante Güter im jederzeit einsatzbereiten Zustand zur Verfügung stehen.
(3) Jedes Mitglied der Bundesregierung hat für das Bundeslagezentrum eine zentrale Kontaktstelle zu benennen.
Krisenabwehr und -bewältigung
§13. Spezifische Maßnahmen zur Krisenabwehr und -bewältigung werden durch das jeweilige Bundesgesetz geregelt. Bei der Festlegung dieser Maßnahmen ist auf die Bedürfnisse vulnerabler Gruppen besonders Bedacht zu nehmen.
Verwaltungshelfer
§14. Soweit Dritte von der durch das jeweilige Bundesgesetz vorgesehenen zuständigen Behörde für Maßnahmen zur Krisenabwehr und -bewältigung herangezogen werden, werden sie für diese Behörde als Verwaltungshelfer tätig.
4. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmung
§15. Wer der Verpflichtung gemäß §11 Abs2 zur vertraulichen Behandlung von Informationen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
Personenbezogene Bezeichnungen
§16. Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Vollziehung
§17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich der §§3 und 4 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich des §5 der Bundeskanzler sowie der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister,
3. hinsichtlich des §6 der Bundesminister für Inneres,
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Mitglieder der Bundesregierung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs.
Verweisungen
§18. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Inkrafttreten
§19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Solange das Bundeslagezentrum nicht gemäß §6 Abs1 eingerichtet ist, werden dessen Aufgaben von einer Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres für die Bundesregierung wahrgenommen.
(3) Die Ausschreibung der Funktionen des Regierungsberaters sowie des stellvertretenden Regierungsberaters ist bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zulässig.
(4) Die für die Aufnahme der Tätigkeit des Regierungsberaters sowie des stellvertretenden Regierungsberaters erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Der Antrag wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – wie folgt begründet:
1.1. Der antragstellende Verein leite seine "Parteistellung" aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte her, insbesondere aus den Urteilen vom 6.9.1978, 5029/71, Klass ua , sowie vom 9.4.2024 (GK), 53.600/20, Verein Klimaseniorinnen Schweiz ua Im letztgenannten Urteil habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Beschwerdelegitimation einer Einzelperson verneint, jene des Vereines Klimaseniorinnen Schweiz jedoch bejaht. Der antragstellende Verein könne dieser Rechtsprechung zufolge die Grundrechtsinteressen seiner Mitglieder wahrnehmen und geltend machen.
Die antragstellende Partei sei ein gemeinnütziger Verein, dessen Mitglieder vornehmlich Rechtsanwälte seien und der sich als "allgemeiner Watchdog für die Einhaltung der Grundrechte" verstehe. Eine gleichartige NGO würde in Österreich nicht bestehen, sodass die antragstellende Partei für sich in Anspruch nehmen könne, wie im Fall EGMR, Verein Klimaseniorinnen Schweiz ua , repräsentativ für Privatpersonen zu sein, die von "Regierungsmaßnahmen" (im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie) betroffen gewesen seien. Da sich die Betroffenheit der Vereinsmitglieder und ihrer Klienten von derartigen Maßnahmen nicht von der Betroffenheit der restlichen Bevölkerung unterscheide, könnten Anträge von einzelnen Personen in gleicher Weise wie im eben genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dem Einwand begegnen, dass es sich dabei um eine unzulässige "actio popularis" handle. Daher müsse der antragstellenden Partei die Antragslegitimation zukommen. Eine derartige "Parteistellung und Anfechtungslegitimation" von Vereinen sei auch in anderen Rechtsgebieten nicht ungewöhnlich. Eine allfällige Rechtslücke wäre durch Analogie zu schließen.
1.2. Die in §2 B-KSG normierten Voraussetzungen für die Feststellung einer Krise seien verfassungswidrig, weil sie insbesondere gegen Art15 EMRK verstoßen würden. Nicht jede auch langfristige Krise bedrohe das "Leben der Nation Österreich" in ausreichendem Maße, um Sonderregeln zu Lasten der Menschenrechte und der demokratischen Strukturen zu rechtfertigen. Wegen der im Fall einer auf Grund des B-KSG festgestellten Krise drohenden weitreichenden Grundrechtseingriffe müsse das parlamentarische Prozedere ein anderes sein als im B-KSG vorgesehen.
Die Feststellung einer Krise gem §3 B-KSG beinhalte bereits eine präventive und pauschale (Interessen)Abwägung, nach der die festgestellte Krise derart gravierend sei, dass schwerwiegende Grundrechtseingriffe gerechtfertigt seien. Die Feststellung einer Krise gebe sohin bereits die entscheidende Befugnis für (spätere) Grundrechtseingriffe. Die (für das in §3 Abs1 B-KSG vorgesehene Einvernehmen der Bundesregierung mit dem Hauptausschuss des Nationalrates) einfache Mehrheit im Hauptausschuss des Nationalrates könne jedoch auch gemeinsam mit einem Regierungsbeschluss nicht genügen, um einen "Freibrief" für Grundrechtseingriffe zu schaffen. Für derartige Grundrechtseingriffe bräuchte es vielmehr eine mit Zweidrittelmehrheit (im Nationalrat) beschlossene verfassungsgesetzliche Regelung.
1.3. Die antragstellende Partei begehrt mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung des B-KSG zur Gänze, weil dieses Gesetz weder dessen "Anwendungsfall noch die Beschlussfassung des Anwendungsfalles verfassungskonform" regle.
2. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie dem Antrag entgegenhält, dass dieser weder zulässig noch begründet sei. Die antragstellende Partei hat hiezu eine Replik erstattet.
IV. Zulässigkeit
1. Der Antrag ist unzulässig.
2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 Z1 litc B VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001).
2.1. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).
2.2. Nach §62 Abs1 letzter Satz VfGG hat ein Antrag auf Normenkontrolle, der von einer Person gestellt wurde, die unmittelbar durch die Rechtswidrigkeit einer Norm in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, demgemäß darzutun, inwieweit die Norm ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für die Person wirksam geworden ist, inwiefern die Norm also in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar nachteilig eingreift. Wird durch einen Antrag nicht konkret dargetan, inwieweit durch das bekämpfte Gesetz ein unmittelbarer und aktueller Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers erfolgt, so leidet der Antrag an einem inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Mangel (zB VfSlg 18.187/2007; VfGH 21.11.2013, G85/2013; 25.6.2025, G71/2025 ua).
3. Die antragstellende Partei hat es entgegen §62 Abs1 letzter Satz VfGG unterlassen, ihre unmittelbare und aktuelle Betroffenheit in Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen im Einzelnen darzulegen. Sie beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, sie sei insbesondere auf Grund des Urteils EGMR 9.4.2024 (GK), 53.600/20, Verein Klimaseniorinnen Schweiz ua , zur Anfechtung (von Bestimmungen) des B-KSG legitimiert. Nachvollziehbare Angaben, anhand derer widerspruchsfrei beurteilt werden könnte, ob das angefochtene Gesetz zur Gänze oder die eventualiter angefochtenen Bestimmungen unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre der antragstellenden Partei eingreift bzw eingreifen, sind dem Antrag nicht zu entnehmen. Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist es aber nicht, Vermutungen über die Anwendbarkeit der angefochtenen Bestimmungen auf die antragstellende Partei anzustellen (vgl VfSlg 17.064/2003; VfGH 22.9.2021, G311/2020; 25.6.2025, G71/2025 ua). Dem Antrag steht daher ein nicht behebbares Prozesshindernis entgegen (VfSlg 19.435/2011).
4. Der Antrag ist somit schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass das Vorliegen der übrigen Prozessvoraussetzungen zu prüfen ist.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Rückverweise
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