Auswertung in Arbeit
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und gehört der kurdischen Volksgruppe an. Er stellte am 8. August 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Leben lang in einem Flüchtlingslager im Irak gelebt. Aus diesem sei er geflohen, weil es bombardiert worden sei.
2. Mit Bescheid vom 8. Juni 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei fest und setzte eine vierzehntägige Frist ab Rechtskraft für die freiwillige Ausreise.
3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, das Flüchtlingslager Mexmûr (auch: Makhmour, Machmour oder Machmur), in dem er seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus dem Irak gelebt habe, werde von der Türkei als Terrorbasis der PKK angesehen. Bei seiner Rückkehr in die Türkei werde er auf Grund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit in Verbindung mit seiner Herkunft aus dem Flüchtlingslager Mexmûr mit der PKK in Verbindung gebracht und von den türkischen Behörden verfolgt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.
4.1. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen der Sicherheitslage im Irak geflohen, gehe ins Leere, weil er türkischer Staatsangehöriger sei und somit die vorgebrachten Fluchtgründe nur in Bezug auf die Türkei zu prüfen seien. Die Furcht des Beschwerdeführers, in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, sei unbegründet. Der bloße Umstand seiner kurdischen Abstammung alleine führe vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung. Der Beschwerdeführer habe keine glaubhaften Gründe dafür dargetan, dass die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse an ihm hätten.
4.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde in der Türkei wegen seines langjährigen Aufenthaltes im Flüchtlingslager Mexmûr verfolgt, führt das Bundesverwaltungsgericht beweiswürdigend aus:
"2.3.3.3. Auch aus den aktuellen Länderinformationen sowie den von der bP in Vorlage gebrachten Länderberichten ergibt sich kein ausreichender Hinweis darauf, dass der bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei allein aufgrund ihres Aufenthalts im Flüchtlingslager Machmur eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die türkische Regierung das Flüchtlingslager Machmur als der PKK nahestehend betrachtet und dieses auch mehrfach militärisch angegriffen hat. Wie im Länderinformationsblatt zur Türkei dargelegt wird, fordert die türkische Regierung wiederholt die Schließung des Lagers und bezeichnet es als Rückzugsort für PKK-nahe Personen. Auch in der ACCORD-Anfragebeantwortung vom Februar 2024 wird diese Einschätzung dargestellt. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass sämtliche Bewohner oder ehemalige Bewohner des Lagers im Falle einer Rückkehr in die Türkei automatisch mit strafrechtlicher Verfolgung oder anderweitiger staatlicher Repression rechnen müssten. Vielmehr ist den Berichten zu entnehmen, dass sich unter den Bewohnern des Lagers zahlreiche Personen mit türkischer Staatsbürgerschaft befinden, deren Rückkehr grundsätzlich möglich ist. In der ACCORD Anfragebeantwortung wird ausgeführt, dass es – trotz der politischen Haltung der Türkei gegenüber dem Lager – keinen allgemeinen Rückführungsstopp oder eine pauschale strafrechtliche Verfolgung aller aus Machmur stammenden Rückkehrer gibt. Die türkischen Behörden ergreifen vielmehr individuell differenzierende Maßnahmen, insbesondere bei Verdachtsmomenten tatsächlicher Unterstützungshandlungen zugunsten der PKK.
Für die bP ergibt sich aus den vorliegenden Informationen kein Hinweis auf ein gegen sie geführtes Ermittlungs- oder Strafverfahren in der Türkei. Auch wurden im Verfahren keine glaubwürdigen oder überprüfbaren Beweismittel vorgelegt, die eine individuell konkrete Gefährdung der bP belegen könnten. Allein die Herkunft aus dem Lager Machmur vermag eine solche Gefährdung nicht zu begründen, zumal der Aufenthalt dort – auch nach den herangezogenen Länderberichten – nicht per se zu einer Verfolgung durch den türkischen Staat führt."
5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
Begründend führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 9. Februar 2024 gehe hervor, dass im Jahr 2009 Rückkehrer aus dem Flüchtlingslager Mexmûr innerhalb weniger Monate nach ihrer Rückkehr in die Türkei strafrechtlich verfolgt und verhaftet worden seien. Die Sprecherin der Kommission für Außenbeziehungen des Nationalkongresses Kurdistan berichte, im Laufe der Jahre seien mehrere aus Mexmûr zurückgekehrte Personen wegen Separatismus- oder Terrorismusvorwürfen verhaftet und verurteilt oder unter Druck gesetzt worden, für den türkischen Geheimdienst zu spionieren. Der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Folge betrachte die türkische Regierung das Flüchtlingslager als "Terrorhochburg" der PKK und gehe militärisch gegen dessen Bewohner vor. Das Flüchtlingslager werde von der Türkei als sicherheitspolitisches Problem dargestellt und die dort lebenden Menschen als potenzielle PKK Mitglieder und Gegner eingestuft. Aus dem – in der Entscheidung nicht beachteten – Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei, Version 10, gehe hervor, dass der türkische Geheimdienst nachrichtendienstliche Einsätze im Lager Mexmûr durchführe. Verschiedene Länderberichte belegten eindeutig, dass vermeintliche PKK-Mitglieder in der Türkei schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien und die gegen sie geführten Strafverfahren regelmäßig im Widerspruch zu grundlegenden rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien stünden. Aus der ACCORD-Anfragebeantwortung und dem der Beschwerde beigelegten Sachverständigengutachten gehe klar hervor, dass kurdischen Rückkehrern aus dem Flüchtlingslager Mexmûr willkürliche Verhaftungen, Folter und systematische Kriminalisierung auf Grund ihrer ethnischen Herkunft und ihres früheren Aufenthaltes drohten. Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, die türkischen Behörden ergriffen individuelle und differenzierte Maßnahmen gegen Rückkehrer aus Mexmûr, insbesondere gegen solche, die im Verdacht stünden, die PKK tatsächlich zu unterstützen, könne nicht auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 9. Februar 2024 gestützt werden. Es sei unklar, auf welche Länderberichte das Bundesverwaltungsgericht diese Feststellung stütze. Vor dem Hintergrund der Länderberichte sei eine ausreichende Verfolgungswahrscheinlichkeit auf Grund des Aufenthaltes im Mexmûr gegeben. Der Verweis auf ein schweizerisches Urteil und ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes genüge nicht. Vielmehr hätte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten zur Situation von kurdischen Rückkehrern aus dem Lager Mexmûr einholen müssen, weil keine hinreichenden Länderberichte zur Verfügung gestanden wären. Das angefochtene Erkenntnis leide außerdem an einem gravierenden Begründungsmangel, weil das Bundesverwaltungsgericht trotz der Feststellungen, der Beschwerdeführer habe sich sein Leben lang im Flüchtlingslager Mexmûr aufgehalten und die türkische Regierung stufe das Flüchtlingslager als der PKK nahe stehend ein, nicht zu dem Ergebnis gelange, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei asylrelevante Verfolgung wegen einer unterstellten Nähe zur PKK drohe.
6. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Gerichtsakten vor, sah aber von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm ebenfalls von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungs-sphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechts-lage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, es gebe keine pauschale strafrechtliche Verfolgung aller aus Mexmûr stammenden Rückkehrer und die türkischen Behörden ergriffen vielmehr individuell differenzierende Maßnahmen, insbesondere bei Verdachtsmomenten tatsächlicher Unterstützungshandlungen zugunsten der PKK. Diese Feststellungen stützt das Bundesverwaltungsgericht auf die "ACCORD-Anfragebeantwortung vom Februar 2024".
2.2. In Zusammenschau mit den weiteren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen einerseits auf die "Anfragebeantwortung zur Türkei: Situation von kurdischen Türk:innen, die in den 1990er Jahren in den Irak geflohen sind: Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft, Wiedererlangung, Aberkennung, mögliche Rückkehr und Niederlassung, Möglichkeit des Erhalts türkischer Dokumente, Probleme wegen unterstellter Nahebeziehung zur PKK", a-12314-1 (in Folge: erster Teil der Anfragebeantwortung), und andererseits auf die "Anfragebeantwortung zur Türkei: Situation von kurdischen Türk:innen, die aus dem Lager Machmur in die Türkei zurückkehren, Probleme wegen (unterstellter) Nahebeziehung zur Arbeiterpartei Kurdistan (PKK)", a-12314-2 (in Folge: zweiter Teil der Anfragebeantwortung), beide vom 9. Februar 2024, stützt. Aussagen, die eine derartige Feststellung begründen, befinden sich jedoch in den beiden Anfragebeantwortungen nicht:
2.2.1. Der erste Teil der Anfragebeantwortung setzt sich vor allem mit den Fragen auseinander, ob türkische Staatsangehörige, die der kurdischen Volksgruppe angehören und in den 1990ern aus der Türkei in den Irak geflohen sind (oder dort geboren wurden), ihre türkische Staatsbürgerschaft verloren haben; unter welchen Bedingungen die türkische Staatsbürgerschaft wiedererlangt oder aberkannt werden kann; und ob die Möglichkeit für diese Flüchtlinge besteht, in die Türkei zurückzukehren, sich dort niederzulassen und türkische Dokumente zu erhalten. Zur Frage, ob die Rückkehrer mit Problemen seitens der türkischen Behörden rechnen müssten, wird festgehalten:
"Probleme seitens der türkischen Behörden
Der oben genannte Artikel von Ekurd Daily beschreibt, dass Personen der Gruppe der im Oktober 2009 zurückgekehrten acht PKK-Mitglieder und 26 Flüchtlinge aus dem Flüchtlingslager Machmur acht Monate nach ihrer Rückkehr von den türkischen Behörden strafrechtlich verfolgt und verhaftet worden sei (Ekurd Daily, 25. April 2012).
Der oben genannte Artikel von Hürriyet Daily News erklärt, dass einige Bewohner·innen des Machmur-Lagers in Bezug auf die PKK angeklagt seien (Hürriyet Daily News, 9. August 2014).
Laut Nilüfer Koç seien im Laufe der Jahre einige Bewohner·innen von Machmur in die Türkei eingereist und entweder verhaftet und zu einer Haftstrafe verurteilt worden, nachdem ihnen haltlos 'Separatismus' oder 'Terrorismus' vorgeworfen worden sei, oder sie seien gezwungen worden, für den türkischen Geheimdienst in der Autonomen Region Kurdistan im Irak zu spionieren (Koç, 6. Februar 2024).
[…]
Probleme wegen (unterstellter) Nahebeziehung zur Arbeiterpartei Kurdistan (PKK)
Es konnten keine Informationen darüber gefunden werden, ob alle in den1990er-Jahren aus der Türkei in den Irak geflohenen Kurd·innen Probleme wegen (unterstellter) Nahebeziehung zur PKK hätten. Informationen zu möglichen Problemen wegen (unterstellter) Nahebeziehung zur PKK von türkischen Kurd·innen, die im Lager Machmur gelebt haben, finden Sie im zweiten Teil dieser Anfragebeantwortung (a-12314-2)."
2.2.2. Der zweite Teil der Anfragebeantwortung enthält folgende Ausführungen:
"Lage von Rückkehrer·innen in der Türkei nach Aufenthalt im Lager Machmour
Ekurd Daily schreibt in einem Artikel vom April 2012, dass im Oktober 2009 nach einem Aufruf des inhaftierten kurdischen Führers Abdullah Öcalan acht PKK Mitglieder und 26 Flüchtlinge, darunter vier Kinder, aus dem Flüchtlingslager Machmur in die Türkei zurückgekehrt seien. Personen der Gruppe seien acht Monate nach ihrer Rückkehr von den türkischen Behörden strafrechtlich verfolgt und verhaftet worden (Ekurd Daily, 25. April 2012). Laut der International Crisis Group seien die Rückkehrenden von Kurd·innen in der Türkei wie Kriegsheld·innen begrüßt worden. Dies habe die AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi; Partei von Präsident Erdoğan, Anmerkung ACCORD) veranlasst, Pläne für eine weitere Rückkehr von Personen in die Türkei zu verschieben (International Crisis Group, 6. November 2014, S. 2).
Es konnten online keine weiteren Berichte über Rückkehrer·innen aus dem Lager Machmur in die Türkei bzw die Lage von Rückkehrer·innen in der Türkei gefunden werden.
Nilüfer Koç, Sprecherin der Kommission für Außenbeziehungen des Nationalkongresses Kurdistans (kurdisch: Kongreya Neteweyî ya Kurdistanê, KNK) mit direkten Kontakten ins Lager Machmur, erklärt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD vom Februar 2024, dass im Laufe der Jahre einige Bewohner·innen von Machmur in die Türkei eingereist seien. Die Rückkehrer·innen seien entweder verhaftet und zu einer Haftstrafe verurteilt worden, nachdem ihnen haltlos 'Separatismus' oder 'Terrorismus' vorgeworfen worden sei, oder sie seien gezwungen worden, für den türkischen Geheimdienst in der Autonomen Region Kurdistan im Irak zu spionieren (Koç, 6. Februar 2024).
Probleme wegen (unterstellter) Nahebeziehung zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)
Es konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche mit Ausnahme der oben genannten Quelle von Ekurd Daily keine Informationen über Probleme von Rückkehrer·innen wegen (unterstellter) Nahebeziehung zur PKK gefunden werden. Die folgenden Quellen enthalten Informationen über die öffentlichen Reaktionen der Türkei auf die (unterstellte) Nahebeziehung der Bewohner·innen des Lagers Machmur zur PKK.
Reuters berichtet im Juni 2021, dass Präsident Erdoğan das Lager Machmur als 'Brutkasten für Militante' ('incubator for militants') bezeichnet habe. Die Türkei werde das Flüchtlingslager 'aufräumen' ('clean up'). Ankara glaube, dass Machmur eine ebenso große Bedrohung darstelle wie die PKK-Hochburg in den Kandil-Bergen. Laut einem/r hochrangigen irakischen Beamten/in habe sich die Türkei über aus dem Lager Machmur stammende 'terroristische Aktivitäten' der PKK gegen die Türkei beschwert. Machmur sei im Jahr 2020 türkischen Luftangriffen ausgesetzt gewesen. Erdoğan habe 2021 damit gedroht, stärker auf irakischem Territorium militärisch vorzugehen. Laut einem/r hochrangigen türkischen Beamten/in werde das Lager Machmur als Logistikzentrum bei Angriffen gegen die Türkei oder türkische Streitkräfte genutzt. Laut dem/r Beamten/in müsse das Lager von der PKK 'gesäubert' werden ('cleansed') (Reuters, 2. Juni 2021; siehe auch: The National, 3. Juni 2021; VOA, 21. Juni 2021; Human Rights Pulse,13. September 2021; MEMO, 25. Mai 2023; Rudaw, 20. Mai 2023). Drei Tage, nachdem Erdoğan mit dem 'Säubern' im Flüchtlingslager gedroht habe, seien drei Personen im Lager durch einen türkischen Luftangriff getötet worden (Reuters, 5. Juni 2021).
Laut Voice of America (VOA) betrachte die Türkei die Bewohner·innen des Machmur-Lagers eher als potenzielle PKK-Mitglieder denn als Flüchtlinge. Der türkische Außenminister Mevlüt Çavuşoğlu habe die Drohung des Präsidenten, das Lager anzugreifen, wiederholt und ebenfalls von der Notwendigkeit gesprochen, den Ort zu 'säubern' (VOA, 21. Juni 2021).
Human Rights Pulse schreibt in einem Artikel vom September 2021, dass Ankara das Machmur-Lager als Wohnort von Militanten und deren Sympathisant·innen ansehe. Es sei für die Kurd·innen des Machmur-Lagers nicht sicher, in die Türkei zurückzukehren (Human Rights Pulse,13. September 2021).
Laut Lacuna Magazine würden viele der Flüchtlinge im Machmur Sympathie und Loyalität gegenüber der PKK empfinden. Die starke historische Verbindung zur PKK habe zu Bombenanschlägen durch die Türkei geführt (Lacuna Magazine, 3. Mai 2023).
Rudaw berichtet im Mai 2023, dass das Lager Machmur mehrfach von türkischen Luft- und Drohnenangriffen gegen mutmaßliche PKK-Mitglieder getroffen worden sei. Bei den Angriffen seien Zivilist·innen getötet worden. Ankara glaube, dass die PKK das Machmur-Lager als Übungsgelände nutze. Eine türkische Militäroperation im Februar 2022 habe unter anderem auf das Lager abgezielt (Rudaw, 20. Mai 2023; siehe auch: Rudaw, 19. Oktober 2023).
Der Middle East Monitor (MEMO) schreibt in einem Artikel vom Ende Mai 2023, dass im Lager Machmur hunderte Familien von PKK-Mitgliedern leben würden. Laut der Türkei sei das Lager ein Rekrutierungsstandort für PKK-Kämpfer·innen. Ankara habe in einer Reihe von Sicherheitstreffen mit Vertreter·innen des Iraks die Sorge zum Ausdruck gebracht, dass das Lager zu einem Zentrum der militärischen Aktivitäten der PKK werden könnte (MEMO, 25. Mai 2023).
Im Oktober 2023 schreibt Rudaw, dass die PKK erklärt habe, all ihre Kämpfer·innen aus dem Lager Machmur abgezogen zu haben. Laut Rudaw habe die PKK das Lager für 'lange Zeit' kontrolliert (Rudaw,19. Oktober 2023)."
2.2.3. Den ACCORD-Anfragebeantwortungen vom 9. Februar 2024 ist somit einerseits zu entnehmen, dass – mit Ausnahme von Berichten über Lagerbewohner, die im Jahr 2009 in die Türkei zurückkehrten und zum Teil strafrechtlich verfolgt wurden – keine weiteren Berichte über Rückkehrer aus dem Lager in die Türkei bzw über deren Lage gefunden werden konnten und – im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche – keine weiteren Informationen über Probleme von Rückkehrern wegen (unterstellter) Nahebeziehung zur PKK gefunden werden konnten (vgl zweiter Teil der Anfragebeantwortung, S 2). Andererseits werden in den ACCORD-Anfragebeantwortungen zahlreiche Quellen genannt, von denen auf die feindliche Haltung des türkischen Staates gegenüber dem Flüchtlingslager und seinen Bewohnern geschlossen werden kann (zB "Brutkasten für Militante", "PKK-Hochburg", vgl zweiter Teil der Anfragebeantwortung, S 2 f.). Einer der genannten Berichte geht davon aus, dass es für Kurden des Mexmûr-Lagers nicht sicher sei, in die Türkei zurückzukehren (vgl zweiter Teil der Anfragebeantwortung, S 3).
2.2.4. Der vom Bundesverwaltungsgericht gezogene Schluss, es gebe keine pauschale strafrechtliche Verfolgung aller aus Mexmûr stammenden Rückkehrer und die türkischen Behörden ergriffen vielmehr individuell differenzierende Maßnahmen, insbesondere bei Verdachtsmomenten tatsächlicher Unterstützungshandlungen zugunsten der PKK, ergibt sich jedoch aus den ACCORD-Anfragebeantwortungen vom 9. Februar 2024 nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, anhand welcher Aussagen in den Länderberichten das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Feststellung kommt. Die ACCORD Anfragebeantwortung vom 9. Februar 2024 enthält zu dieser Frage keine spezifische Ausführung.
2.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht wäre gehalten gewesen, sich nachvollziehbar mit den Länderfeststellungen auseinanderzusetzen und gegebenenfalls weitere Ermittlungstätigkeiten zu setzen. Insbesondere vor dem Hintergrund der geringen Datenlage, die den ACCORD Anfragebeantwortungen im vorliegenden Fall zu Grunde liegt, und dem Umstand, dass ausdrücklich auf die zeitlich beschränkte Recherche hingewiesen wird (vgl insbesondere S 2 des zweiten Teiles der Anfragebeantwortung zur Frage, ob Rückkehrer Probleme wegen einer [unterstellten] Nahebeziehung zur PKK hätten), war die Aussagekraft der herangezogenen Länderberichte zumindest in Teilen fraglich, sodass das Bundesverwaltungsgericht die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers nicht ohne weitere Ermittlungen ausschließen durfte.
2.2.6. Indem das Bundesverwaltungsgericht sich nicht nachvollziehbar mit den aktuellen Länderberichten auseinandergesetzt und seine Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen hat, hat es Willkür geübt.
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 524,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.
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