Auswertung in Arbeit
I. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. September 2011, ZVerkR01-1125-16-2010, kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Oberösterreich verpflichtet.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, "der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. September 2011, GZ: VerkR01-1125-16-2010", in eventu "sowohl die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. September 2011, GZ: VerkR01-1125-16-2010 als auch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. September 2011, GZ: VerkR01-1125-15-2010, als gesetzwidrig aufheben."
II. Rechtslage
1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. September 2011, ZVerkR01-1125-16-2010, hat folgenden Wortlaut (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"Verordnung
Auf Grund der §§94b Abs1 litb und 43 Abs1 litb Z1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 (StVO 1960) in der geltenden Fassung wird für den Bereich der Gemeinde Aurach am Hongar verordnet:
§1
'Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 60 km/h' gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 und 'Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 80 km/h' gemäß §52 lita Z10a StVO 1960
Auf folgendem Straßenabschnitt ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h verboten:
L 1265 - Schörflinger Straße
Fahrtrichtung: entgegen der Kilometrierung
Örtlicher Geltungsbereich:
Von km 7,0 + 1m bis km 6,6 + 199m
§2
Diese Verordnung wird gemäß §44 StVO 1960 durch die in §1 angeführten Verkehrszeichen kundgemacht und tritt mit deren Anbringen in Kraft.
Ergeht an:
[…]
Für den Bezirkshauptmann
[…]"
2. §43 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl 159/1960, lautet in der maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
a) […]
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
2. […]
c)-d) […].
(1a)-(11) […]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht zur Last gelegt, er habe am 18. Februar 2023 in Aurach am Hongar, auf der L1265 bei Straßenkilometer 6,880 in Fahrtrichtung Regau, als Lenker eines nach dem Kennzeichen näher bestimmten Personenkraftwagens die im angeführten, außerhalb eines Ortsgebietes liegenden Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 55 km/h überschritten. Über den Beschwerdeführer wurde daher wegen einer Übertretung des §52 lita Z10a StVO 1960 gemäß §99 Abs2e StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Straferkenntnis stellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag, "der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. September 2011, GZ: VerkR01 1125 16-2010", in eventu "sowohl die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. September 2011, GZ: VerkR01-1125-16-2010 als auch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. September 2011, GZ: VerkR01-1125-15-2010, als gesetzwidrig aufheben."
2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führt zur Zulässigkeit seines Antrages im Wesentlichen aus, dass die angefochtene Verordnung durch die aufgestellten Verkehrszeichen ein Mindestmaß an Publizität erreicht habe. Dass kein Aktenvermerk betreffend den Zeitpunkt der Anbringung der Verkehrszeichen vorliege, berühre weder die Normqualität der kundzumachenden Verordnung noch die Rechtmäßigkeit ihrer Kundmachung und sei daher in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz. Es sei von der Präjudizialität der angefochtenen Verordnung auszugehen, weil sie im Beschwerdeverfahren anzuwenden sei. Da die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung ausschließlich innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung vom 1. September 2011, ZVerkR01 1125-16-2010, erfolgt sei, werde die Aufhebung dieser Verordnung beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich stelle den Eventualantrag für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangen sollte, dass die Verordnung vom 1. September 2011, ZVerkR01-1125-15-2010, mit der im Hauptantrag angefochtenen Verordnung in einem untrennbaren Zusammenhang stehe.
2.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich habe bei der verordnungserlassenden Behörde die Übermittlung der Verordnungsakten zu den beiden Verordnungen vom 1. September 2011, Zlen VerkR01-1125-16-2010 und VerkR01 1125 15 2010, angefordert und die Mitteilung erhalten, dass die entsprechenden Verordnungsakten nicht bei der Behörde auflägen. Da auf Grund des gänzlichen Fehlens von Entscheidungsgrundlagen keine Aussage darüber getroffen werden könne, ob die jeweilige Verordnung den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entspreche, sei die angefochtene Verordnung gesetzwidrig. Die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und die Vornahme der gebotenen Prüfung der Erforderlichkeit vor Erlassung der angefochtenen Verordnung seien nicht dargelegt worden. Der Verordnungsgeber sei verpflichtet, die erforderlichen Ermittlungsschritte aktenkundig festzuhalten, um eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung zu gewährleisten. Dieser Verpflichtung sei die verordnungserlassende Behörde nicht nachgekommen.
3. Der Beschwerdeführer als mitbeteiligte Partei hat eine Äußerung erstattet, in der er sich den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich anschließt.
4. Die verordnungserlassende Behörde hat Verwaltungsakten zu "Vorgänger-Verordnungen" vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken im Wesentlichen wie folgt entgegengetreten wird:
4.1. Die angefochtene Verordnung sei durch die Aufstellung des entsprechenden Verkehrszeichens ordnungsgemäß kundgemacht worden.
4.2. Die verordnungserlassende Behörde habe gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingeräumt, dass die Verordnungsakten betreffend die angefochtene Verordnung bei der Behörde nicht aufliegen würden. Die angefochtene Verordnung basiere auf einer Verordnung aus dem Jahr 1975, ZVerkR 392-1975, in welcher für die Schörflinger-Bezirksstraße zwischen Straßenkilometer 6,950 und Straßenkilometer 7,150 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h verfügt worden sei. Im Zuge einer von der Gemeinde Aurach am Hongar angeregten Geschwindigkeitsmessung vom Dezember 2006 auf der Schörflinger Straße L1265 bei Straßenkilometer 6,020 seien eine regelmäßige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von etwa fünf Prozent (Fahrtrichtung Schörfling) und acht Prozent (Fahrtrichtung Attnang-Puchheim) sowie eine höchste gemessene Fahrgeschwindigkeit von 155 km/h festgestellt worden. Der diese Geschwindigkeitsmessung durchführende verkehrstechnische Sachverständige habe gemäß Aktenvermerk vom 2. Februar 2007 die Verordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung angeraten, welche insbesondere auch die – bereits bestehende – Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h im Bereich Grafenbuch einschließen solle, um der bestehenden Unfallgefährlichkeit des betreffenden Streckenabschnittes wirksam entgegenzutreten. Daraufhin sei mit Verordnung vom 20. März 2007, ZVerkR01-1860-1-2006, neben einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h auch die Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h von Straßenkilometer 6,798 bis Straßenkilometer 7,000 neu verordnet und unter einem die Verordnung vom 9. April 1975, ZVerkR-392-1975, aufgehoben worden. Am 1. September 2011 sei lediglich für die Erfassung im oberösterreichischen Straßeninformationssystem der örtliche Geltungsbereich der Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h der Verordnung vom 20. März 2007, ZVerkR01 1860 1 2006, geringfügig – jeweils um einen Meter – abgeändert worden. Dieser sei durch die Verordnungen Zlen VerkR01-1125-16-2010 und VerkR01 1125-14-2010 von Straßenkilometer 7,0 + 1m bis Straßenkilometer 6,6 + 199m (entgegen der Kilometrierung) und von Straßenkilometer 6,6 + 199m bis Straßenkilometer 7,0 + 1m (im Sinne der Kilometrierung) festgelegt worden.
4.3. Sohin basiere die Erlassung der angefochtenen Verordnung auf einer von einem verkehrstechnischen Sachverständigen durchgeführten Überprüfung der vorliegenden Gefahrenlage. Da sich auf Grund der hiebei festgestellten Unfallgefährlichkeit die Gefahrensituation der betreffenden Straßenstrecke deutlich von der für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheide, diene die Verordnung der Verkehrsbeschränkung dem überwiegenden Schutzinteresse der Verkehrsteilnehmer. Der angestrebte Schutz solle – wie in der Stellungnahme des Verkehrssachverständigen im Aktenvermerk vom 2. Februar 2007 festgehalten worden sei – durch das Zusammenwirken von Sperrflächen, Sperrlinien, Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverboten im betreffenden Bereich erreicht werden, worin auch die Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h im Streckenabschnitt Grafenbuch umfasst sein solle.
5. Die Oberösterreichische Landesregierung hat weder eine Äußerung erstattet noch auf die angefochtene Verordnung Bezug habende Akten vorgelegt.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf Art89 Abs1 B VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg ). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg ).
Die angefochtene Verordnung ist durch die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 kundgemacht worden, sodass sie ein Mindestmaß an Publizität erlangt hat und mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird eine Geschwindigkeitsübertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h in Aurach am Hongar, auf der L1265 bei Straßenkilometer 6,880 in Fahrtrichtung Regau, zur Last gelegt. Der Annahme des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, dass es die mit dem Hauptantrag angefochtene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. September 2011, ZVerkR01-1125-16-2010, im Beschwerdeverfahren anzuwenden hat, ist vor diesem Hintergrund nicht entgegenzutreten.
1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag als zulässig, sodass auf den Eventualantrag nicht weiter einzugehen ist.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Der Antrag ist begründet.
2.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich macht geltend, dass auf Grund der fehlenden Entscheidungsgrundlagen die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens im Sinne des §43 StVO 1960 und die Vornahme der gebotenen Prüfung der Erforderlichkeit vor Erlassung der angefochtenen Verordnung nicht dargelegt worden seien.
2.2.2. §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 sieht die Erlassung dauernder oder vorübergehender Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung vor, wenn und soweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert.
2.2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde vor Erlassung einer verkehrsbeschränkenden Verordnung die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen. Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl zB VfGH 29.11.2021, V235/2021 mwN; 10.6.2024, V12/2023). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der Verordnungsgeber verpflichtet, die erforderlichen Ermittlungsschritte aktenkundig festzuhalten, um eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung zu gewährleisten (vgl zB VfSlg 11.972/1989, 17.161/2004, 20.095/2016).
2.2.4. Dem Verfassungsgerichtshof ist es mangels Vorlage eines Verordnungsaktes nicht möglich festzustellen, ob die verordnungserlassende Behörde vor Erlassung der angefochtenen Verordnung ein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, in dem die gemäß §43 StVO 1960 vor Verordnungserlassung gebotene Prüfung der Erforderlichkeit der Erlassung der verkehrsbeschränkenden Maßnahme vorgenommen wurde (vgl VfGH 29.11.2021, V235/2021 mwN; 10.6.2024, V12/2023). Das Argument der verordnungserlassenden Behörde, wonach mit der angefochtenen Verordnung eine bereits auf Grund von Verordnungen aus dem Jahr 1975 bzw 2007 bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung bloß hinsichtlich ihres örtlichen Geltungsbereiches geringfügig adaptiert wurde, verfängt schon deshalb nicht, weil auch der von der Behörde – ausschließlich zu der im Jahr 2007 erlassenen Verordnung – vorgelegten Dokumentation keine Aussagen zur Erforderlichkeit der hier in Rede stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h entnommen werden kann. Die in diesem Zusammenhang von der Behörde ins Treffen geführte Stellungnahme eines Amtssachverständigen vom 2. Februar 2007 bezieht sich im Wesentlichen auf einen anderen Streckenabschnitt und auf die für diesen verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h. Auch dessen Erläuterung zu einer Skizze über die Aufstellung der Straßenverkehrszeichen, wonach "insbesondere […] die '60 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung', welche Grafenbuch betrifft, eingeschlossen werden und somit auch eine sparsame Beschilderung platzgreifen [sollte]", sagt nichts darüber aus, weshalb auf dem hier maßgeblichen Streckenabschnitt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h erforderlich wäre.
2.2.5. Da die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Vornahme der gebotenen Prüfung der Erforderlichkeit vor Erlassung der angefochtenen Verordnung nicht dargelegt wurden, findet die angefochtene Verordnung wegen eines Verstoßes gegen §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 keine Deckung im Gesetz.
V. Ergebnis
1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. September 2011, ZVerkR01-1125-16-2010, ist als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Die Verpflichtung der Oberösterreichischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B VG und §59 Abs2 VfGG iVm §4 Abs1 Z2 litb Oö VerlautbarungsG 2015.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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