Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des VBG und der BDG betreffend die Bewertung von Arbeitsplätzen
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG bzw Art139 Abs1 Z4 B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B VG bzw Art139 Abs1b BVG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG bzw zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtenen Bestimmungen aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig bzw gesetzwidrig sind (VfSlg 15.193/1998, 15.644/1999 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003, 17.222/2004).
Der Antragsteller behauptet die Verfassungswidrigkeit von §65 Abs3 VBG 1948, BGBl 86/1948 idF BGBl I 153/2020, §137 Abs3 BDG 1979, BGBl 333/1979 idF BGBl I 153/2020, in eventu von weiteren Bestimmungen des VBG 1948 und des BDG 1979 sowie des VBG 1948 und des BDG 1979 zur Gänze, und der Anlage 1 zum BDG 1979, BGBl 333/1979 "in der vor in Kraft treten des BGBl I 143/2024 gültigen Fassung", sowie die Gesetzwidrigkeit der "'Grundlagen für die Arbeitsplatzbewertung in den Dienststellen des Bundes', kundgemacht zumindest auf der Webseite des Bundesministerium[s] für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport".
Das in den angefochtenen Gesetzesbestimmungen geregelte Arbeitsplatzbewertungssystem für Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art18 B VG, weil sich aus dem Gesetz nicht ergebe, in welcher Form und nach welcher Berechnungsmethode die Arbeitsplatzbewertung erfolge. Es sei vor dem Hintergrund des Art18 B VG nicht hinnehmbar, dass es Beamten und Vertragsbediensteten ohne entsprechende Sachverständigenkenntnisse nicht ersichtlich sei, ob die Einstufung und Bewertung des Arbeitsplatzes den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die Ausführungen zur Bewertungsmethode in den Gesetzesmaterialien fänden im Gesetzeswortlaut keine Deckung.
Ferner läge eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, weil Beamte und Vertragsbedienstete, die eine Tätigkeit ausüben, die einer Richtwertverwendung gemäß §137 Abs2 iVm Anlage 1 BDG 1979 entsprechen, Rechtsklarheit hinsichtlich der Einstufung ihrer Tätigkeit hätten, während Beamte und Vertragsbedienstete, die keine derartige Tätigkeit ausüben, auf Arbeitsplatzbewertungen gemäß §137 Abs3 BDG 1979 angewiesen seien, deren Richtigkeit sie nur unter Heranziehung kostspieliger Sachverständigengutachten überprüfen könnten.
Das Erfordernis, zur Überprüfung der Richtigkeit einer Arbeitsplatzbewertung gemäß §65 Abs3 VBG 1948 iVm §137 Abs3 BDG 1979 ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen, sowie die für Vertragsbedienstete bestehende Notwendigkeit, das mit dem ordentlichen Rechtsweg einhergehende Prozesskostenrisiko einzugehen, würden zudem gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Recht auf Zugang zu Gericht gemäß Art6 EMRK verstoßen.
Die "Grundlagen für die Arbeitsplatzbewertung in den Dienststellen des Bundes" seien gesetzwidrig, weil es sich dabei um eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung handle.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zum weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gestaltung des Dienst- und Besoldungsrechtes sowie bei der Regelung der Prozesskostentragung und Gerichtsgebühren vgl zB VfSlg 19.255/2010, 19.549/2011, 20.156/2017, VfGH 14.6.2018, G57/2018 ua, 4.3.2025, G130/2024 ua; zur Bestimmtheit von Gesetzen vgl zB VfSlg 13.785/1994 mwN, 14.466/1996, 20.130/2016, 20.192/2017, 20.401/2020) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Soweit im Antrag die Gesetzwidrigkeit der "'Grundlagen für die Arbeitsplatzbewertung in den Dienststellen des Bundes', kundgemacht zumindest auf der Webseite des Bundesministerium[s] für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport" behauptet wird, wendet sich der Antragsteller nicht gegen eine Verordnung im Sinne des Art139 B VG (zu den Voraussetzungen für die Verordnungsqualität anders bezeichneter Verwaltungsakte vgl VfSlg 11.467/1987, 13.632/1993, 14.154/1994, 17.244/2004, 17.806/2006, 18.495/2008; VfGH 28.2.2014, G105/2013, V65/2013). Im Übrigen wäre die angefochtene Enuntiation – ihre Verordnungsqualität vorausgesetzt – im vorliegenden Fall nicht präjudiziell.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen hin geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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