Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des VfGG und der EO wegen der generellen Ausnahme von der Möglichkeit der Stellung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle im Exekutionsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Der Antragsteller ist (Mit-)Verpflichteter in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Neunkirchen zur Zwangsversteigerung einer Liegenschaft. Im Rahmen dieses Verfahrens legte das Bezirksgericht Neunkirchen mit Beschluss vom 3. Oktober 2025, Z9 E 24/23x-69, das geringste Gebot für die Versteigerung von zwei näher bezeichneten Wohnungen gemäß §85 Abs1 EO mit dem halben Schätzwert, somit mit € 100.500,–, fest.
2. Gegen diesen Beschluss des Bezirksgerichtes Neunkirchen erhob der Antragsteller Rekurs und stellte den vorliegenden Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd BVG auf Aufhebung des §62a Abs1 Z9 VfGG und des Wortes "halbe" in §85 Abs2 zweiter Satz EO wegen Verfassungswidrigkeit.
3. Der (Partei-)Antrag ist unzulässig:
3.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.
Gemäß Art140 Abs1a BVG iVm §62a Abs1 Z9 VfGG ist die Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG in Exekutionsverfahren ausgeschlossen. Wie der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg 20.060/2016 ausgesprochen hat, bestehen gegen den Ausschluss der Möglichkeit zur Stellung eines Parteiantrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG im Exekutionsverfahren wegen dessen spezifischen Zweckes keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
3.2. Der Antragsteller stellt den vorliegenden Antrag auf Aufhebung des §62a Abs1 Z9 VfGG und des Wortes "halbe" in §85 Abs2 zweiter Satz EO im Rahmen eines gegen ihn geführten Exekutionsverfahrens iSd §62a Abs1 Z9 VfGG. Der Antrag erweist sich daher als unzulässig (vgl auch VfGH 17.3.2022, G75/2022 ua).
4. Bei diesem Ergebnis hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob weitere Prozesshindernisse bestehen.
5. Der Antrag ist somit gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
6. Von einer Verständigung des Bezirksgerichtes Neunkirchen gemäß §62a Abs5 VfGG konnte auf Grund der offenkundigen Unzulässigkeit des Antrages abgesehen werden (vgl VfGH 2.7.2015, G121/2015; 26.11.2018, G317/2018).
Rückverweise
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