Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ASVG betreffend den temporären Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld bei bestehenden Ansprüchen auf Urlaubsersatzleistungen wegen zu engen Anfechtungsumfangs
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd BVG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge "§49 Abs2 ASVG BGBl Nr 189/1955 idgF" als verfassungswidrig aufheben.
II. Rechtslage
Die §§11, 49 und 143 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl 189/1955, idF BGBl I 54/2018 (§143), BGBl I 100/2018 (§11) und BGBl I 110/2024 (§49) lauten (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Ende der Pflichtversicherung
§11. (1) Die Pflichtversicherung der im §10 Abs1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
(2) Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, gemäß §49 nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). Wird Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gewährt, so ist für die Versicherung die Österreichische Gesundheitskasse zuständig. Die Versicherung beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Wird Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ausgezahlt, so ist für die Versicherung die Österreichische Gesundheitskasse zuständig. Der Dienstgeberanteil (§51) ist von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten.
(2a) Die Pflichtversicherung besteht für die Zeit des Bezuges einer Winterfeiertagsvergütung (§13j des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes); sofern die Winterfeiertagsvergütung nicht gemeinsam mit dem Urlaubsentgelt ausbezahlt wird, gelten im übrigen die Bestimmungen wie für die Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.
(3) Die Pflichtversicherung besteht, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht früher beendet wird, weiter
a) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet und es sich dabei nicht um eine Unterbrechung der Erwerbsausübung zum Zwecke der Inanspruchnahme einer Familienzeit nach dem FamZeitbG handelt,
b) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge eines Frühkarenzurlaubes nach §29o VBG oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen,
c) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Heranziehung zum Dienst als Schöffe oder Geschworner sowie als Vertrauensperson in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Ur- und Jahreslisten berufenen Kommissionen nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, BGBl Nr 135, in der jeweils geltenden Fassung,
d) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung auf Grund einer Maßnahme nach den §§7, 11, 17, 20, 22 oder 24 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186, und für die Dauer der Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr 177/1909;
e) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Rahmen der besonderen Vorschriften über die erweiterte Bildungsfreistellung.
(4) Treten bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Vollversicherung nach §5 ein, so endet die Pflichtversicherung, soweit nicht Abs5 anderes bestimmt, mit dem Ende des laufenden Beitragszeitraumes, tritt aber der Ausnahmegrund am ersten Tag eines Beitragszeitraumes ein, mit dem Ablauf des vorhergehenden Beitragszeitraumes.
(5) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis wird hinsichtlich der Pflichtversicherung mit dem Tage des Dienstantrittes wirksam.
(6) Treten bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses, das die Vollversicherung begründet, die Voraussetzungen für die Teilversicherung nach §7 ein, so gelten bezüglich des Endes der Vollversicherung die Bestimmungen des Abs4 entsprechend.
(7) Die Pflichtversicherung der im §10 Abs1 bezeichneten Personen erlischt auch mit der rechtskräftigen Feststellung eines Scheinunternehmens,
1. wenn sie der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen beim Versicherungsträger nach §43 Abs4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen;
2. wenn sie nicht glaubhaft machen können, dass sie tatsächlich Arbeitsleistungen verrichtet haben.
Entgelt
§49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des §54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
(3) Als Entgelt im Sinne der Abs1 und 2 gelten nicht:
1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach §26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. §26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach §4 Abs4 gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach §3 Abs1 Z16b des Einkommensteuergesetzes 1988;
2. Schmutzzulagen, soweit sie nach §68 Abs1, 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;
4. Umzugskostenvergütungen, soweit sie nach §26 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;
5. der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt;
7. Vergütungen, die aus Anlaß der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder;
9. Zuschüsse des Dienstgebers, die für die Zeit des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus der Krankenversicherung gewährt werden, sofern diese Zuschüsse weniger als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, wenn aber die Bezüge auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles erhöht werden, weniger als 50 v. H. der erhöhten Bezüge betragen;
11. freiwillige soziale Zuwendungen, das sind
a) Zuwendungen des Dienstgebers an den Betriebsratsfonds, weiters Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden,
b) Zuwendungen des Dienstgebers für zielgerichtete, wirkungsorientierte, vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasste Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention sowie Impfungen, soweit diese Zuwendungen an alle DienstnehmerInnen oder bestimmte Gruppen seiner DienstnehmerInnen gewährt werden,
c) Zuwendungen des Dienstgebers für das Begräbnis des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin oder dessen/deren (Ehe-)Partners/(Ehe-)Partnerin oder dessen/deren Kinder im Sinne des §106 EStG 1988,
d) Zuschüsse des Dienstgebers für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 000 € pro Kind und Kalenderjahr, die der Dienstgeber allen Dienstnehmer/inne/n oder bestimmten Gruppen seiner DienstnehmerInnen gewährt, wenn die weiteren Voraussetzungen nach Abs9 vorliegen;
12. freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Dienstgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Dienstnehmer/innen zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt; Gutscheine gelten bis zu einem Wert von 8 Euro pro Arbeitstag nicht als Entgelt, wenn sie nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw geliefert werden; können Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, so gelten sie bis zu einem Wert von 2 Euro pro Arbeitstag nicht als Entgelt;
13. Getränke, die der Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt;
16. die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Dienstgeber allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer zur Verfügung stellt (zum Beispiel Erholungs- und Kurheime, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen, betriebsärztlicher Dienst);
16a. die Benützung einer dienstgebereigenen elementaren Bildungseinrichtung, die durch alle Dienstnehmer/innen oder bestimmte Gruppen von Dienstnehmer/innen sowie durch betriebsfremde Personen genutzt werden kann.
17. die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zur Höhe von 365 € jährlich und die hiebei empfangenen Sachzuwendungen bis zur Höhe von 186 € jährlich sowie aus Anlass eines DienstnehmerInnenjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährte Sachzuwendungen bis zur Höhe von 186 € jährlich;
18. a) Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftsicherung seiner Dienstnehmer, soweit diese Aufwendungen für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Dienstnehmer 300 € jährlich nicht übersteigen;
b) Beiträge, die DienstgeberInnen für ihre (freien) DienstnehmerInnen im Sinne des §2 Z1 des Betriebspensionsgesetzes oder im Sinne der §§6 und 7 BMSVG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften leisten, soweit diese Beiträge nach §4 Abs4 Z1 litc oder Z2 lita EStG 1988 oder nach §26 Z7 EStG 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;
c) der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen, soweit dieser Vorteil nach §3 Abs1 Z15 litb EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist;
d) der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften nach §4d Abs5 Z1 EStG 1988 durch diese selbst oder durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung nach §4d Abs4 EStG 1988 bis zu einem Betrag von 4 500 € jährlich, soweit dieser Vorteil nach §3 Abs1 Z15 litc EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist;
e) der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten treuhändigen Verwahrung und Verwaltung von Aktien durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung nach §4d Abs4 EStG 1988 für ihre Begünstigten;
f) der Vorteil aus Zuwendungen einer Belegschaftsbeteiligungsstiftung im Sinne des §4d Abs3 EStG 1988, die nach §26 Z8 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören und nach §27 Abs5 Z7 EStG 1988 als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von §27 Abs2 EStG 1988 gelten.
19. Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Dienstgeberdarlehen, soweit das Darlehen 7 300 € nicht übersteigt;
20. die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers sowie der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln oder die durch den Dienstgeber für seine Dienstnehmer/innen übernommenen Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel, wenn die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist;
21. in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates sowie an Dienstnehmer im Krankheitsfalle fortgezahlten Entgelt enthaltene Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen, die nach den Z1 bis 20 nicht als Entgelt gelten;
22. das Teilentgelt, das Lehrlingen vom Lehrberechtigten nach §17a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl Nr 142/1969, in der Fassung des ArtIV Z2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl Nr 399/1974, zu leisten ist;
23. Beträge, die vom Dienstgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Dienstnehmers aufgewendet werden; unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung;
26. Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden;
26a. Entgelte für die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet;
26b. Entgelte für die ärztliche Behandlung von Insassen und Insassinnen von Justizanstalten nach den §§66 ff. des Strafvollzugsgesetzes, BGBl Nr 144/1969, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet;
27. für Au-pair-Kräfte nach Abs8 neben dem Wert der vollen freien Station samt Verpflegung jene Beträge, die der Dienstgeber für ihren privaten Krankenversicherungsschutz und für ihre Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet;
28. pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an SportlerInnen oder Schieds(wettkampf)richterInnen oder SportbetreuerInnen (z. B. TrainerInnen, Masseure und Masseurinnen) leisten, und zwar bis zu 120 € pro Einsatztag, höchstens aber 720 € pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach §3 Abs1 Z16c zweiter Satz EStG 1988 zusteht;
29. der geldwerte Vorteil nach §50 Abs3 aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Dienstgeber oder ein mit dem Dienstgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (MitarbeiterInnenrabatt), wenn
a) der MitarbeiterInnenrabatt allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmer/inne/n eingeräumt wird,
b) die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen von den Dienstnehmer/inne/n weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen, und
c) der MitarbeiterInnenrabatt im Einzelfall 20% nicht übersteigt oder – soweit dies nicht zur Anwendung kommt – der Gesamtbetrag der MitarbeiterInnenrabatte 1 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
30. steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen nach §124b Z350 lita, steuerfreie Teuerungsprämien nach §124b Z408 lita und b sowie steuerfreie Mitarbeiterprämien nach §124b Z447 EStG 1988;
31. der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die Dienstgeber/innen ihren Dienstnehmer/inne/n für die berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlassen, und ein Telearbeitspauschale, wenn und soweit dieses nach §26 Z9 lita EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört;
32. steuerfreie Zuschüsse oder sonstige Leistungen nach §3 Abs1 Z38 lita dritter Teilstrich und litc EStG 1988;
33. Zuschüsse des Dienstgebers/der Dienstgeberin für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing bis zu 200 € pro Kalenderjahr, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) Carsharing ist die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrer/inne/n auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten und vom Dienstnehmer/von der Dienstnehmerin selbständig reserviert und genutzt werden können.
b) Der Zuschuss darf nur für die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern mit einen CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer gemäß §6 Abs4 Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl Nr 695/1991, verwendet werden.
c) Der Zuschuss muss direkt an den/die Carsharing-Anbieter:in oder in Form von Gutscheinen geleistet werden.
(4) Der Dachverband kann, wenn dies zur Wahrung einer einheitlichen Beurteilung der Beitragspflicht bzw Beitragsfreiheit von Bezügen dient, nach Anhörung der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber feststellen, ob und inwieweit Bezüge im Sinne des Abs3 Z1, 2, 6 oder 11 nicht als Entgelt im Sinne des Abs1 gelten. Die Feststellung hat auch das Ausmaß (Höchstausmaß) der Bezüge bzw Bezugsteile zu enthalten, das nicht als Entgelt im Sinne des Abs1 gilt. Derartige Feststellungen sind im Internet zu verlautbaren und für alle Sozialversicherungsträger und Behörden verbindlich. Die Feststellungen sind rückwirkend ab dem Wirksamkeitsbeginn der zugrundeliegenden Regelungen im Sinne des Abs3 vorzunehmen.
(5) Die Bestimmungen der Abs1 bis 4 sind auf den Arbeitsverdienst der im §44 Abs1 Z4 bezeichneten Personen sinngemäß anzuwenden. Die besonderen Lohnzuschläge (Unkostenzuschläge) gelten jedoch bei den Heimarbeitern, soweit sie 10 v. H. des Entgelts nicht übersteigen, bei den den Heimarbeitern arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen (Zwischenmeister, Stückmeister), soweit sie 25 v. H. des Entgelts nicht übersteigen, nicht als Entgelt im Sinne der Abs1 und 2. Bei den Zwischenmeistern (Stückmeistern) gelten ferner die Beträge, die von diesen Personen an die in ihrem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer und Heimarbeiter als Arbeitslohn gezahlt werden, ferner die Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitslosenversicherungsbeitrag), der Dienstgeberanteil am Wohnbauförderungsbeitrag, der Dienstgeberbeitrag nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich und der Entgeltfortzahlungsbeitrag nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz nicht als Entgelt im Sinne der Abs1 und 2. Über das im zweiten Satz bestimmte Ausmaß hinaus werden besondere Lohnzuschläge (Unkostenzuschläge) nur dann als nicht zum Entgelt gehörend anerkannt, wenn und insoweit sich dies auf Grund von Nachweisungen im Einzelfall bei sinngemäßer Anwendung des Abs3 als gerechtfertigt erweist.
(6) Die Versicherungsträger, die Verwaltungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Landesverwaltungsgerichte sind an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden, gebunden. Dieser Bindung steht die Rechtskraft der Beitragsvorschreibung nicht entgegen. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt oder ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde. Die Gerichte erster Instanz haben je eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidungen über Entgeltansprüche von Dienstnehmern (Lehrlingen) binnen vier Wochen ab Rechtskraft an die Österreichische Gesundheitskasse zu übersenden; gleiches gilt für gerichtliche Vergleiche über die genannten Ansprüche.
(7) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Dachverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen gemäß §4 Abs4 feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Abs1 gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet:
1. im Sport- und Kulturbereich Beschäftigte;
2. Lehrende an Einrichtungen, die
a) vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des §1 Abs2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl Nr 171/1973, betreiben;
b) vom Arbeitsmarktservice mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut sind, hinsichtlich dieser Dienstleistungen; die in der Kundmachung BGBl II Nr 228/2001 genannten Einrichtungen einschließlich ihrer Institutionen gelten jedenfalls als Einrichtungen nach lita;
3. Beschäftigte, die in Unternehmen, die mindestens wöchentlich erscheinende periodische Druckwerke, die auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemeinen, wirtschaftlichen und kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein dürfen, herstellen oder vertreiben, diese periodischen Druckwerke vertreiben oder zustellen.
(8) Au-pair-Kräfte im Sinne des Abs3 Z27 sind Personen, die
– mindestens 18 und höchstens 28 Jahre alt und keine österreichischen StaatsbürgerInnen sind,
– sich zum Zweck einer Au-pair-Tätigkeit, die der Vervollkommnung der Kenntnisse der deutschen Sprache und dem Kennenlernen der österreichischen Kultur dient, in Österreich aufhalten,
– eine dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz unterliegende und höchstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung im Haushalt einer Gastfamilie ausüben,
– in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind und
– im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses Kinder der Gastfamilie betreuen.
Sofern §1 Z10 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl Nr 609/1990, anzuwenden ist, muss eine entsprechende Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice und erforderlichenfalls eine gültige Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
(9) Die weiteren Voraussetzungen für die Ausnahme der Zuschüsse nach Abs3 Z11 litd vom Entgelt liegen vor, wenn
1. die Betreuung ein Kind im Sinne des §106 Abs1 EStG 1988 betrifft, für das dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin selbst der Kinderabsetzbetrag (§33 Abs3 EStG 1988) für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht;
2. das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
3. die Betreuung in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige;
4. der Zuschuss direkt an die Betreuungsperson, direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen geleistet wird, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können oder die nachgewiesenen Kosten für die Kinderbetreuung vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin ganz oder teilweise ersetzt werden;
5. der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin dem Dienstgeber unter Anführung der Versicherungsnummer (§30c Abs1 Z1) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§31a Abs7) des Kindes erklärt, dass die Voraussetzungen für einen Zuschuss vorliegen und er/sie selbst von keinem anderen Dienstgeber einen Zuschuss für dieses Kind erhält. Der Dienstgeber hat die Erklärung des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin zum Lohnkonto (§76 EStG 1988) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin dem Dienstgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt dieser Meldung hat der Dienstgeber die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen.
Ruhen des Krankengeldanspruches
§143. (1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht:
1. solange die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger nicht gemeldet ist;
3. solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (§49 Abs1) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 v. H. dieser Bezüge, so ruht das Krankengeld zur Hälfte; Folgeprovisionen gelten nicht als weitergeleistete Bezüge;
4. solange dem Versicherten ein Übergangsgeld (§§199 oder 306) gewährt wird;
5. solange der Versicherte Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes leistet;
6. solange der/die Versicherte Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 leistet, ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes;
7. solange dem/der Versicherten Pflegekarenzgeld nach §21c des Bundespflegegeldgesetzes gewährt wird, in der Höhe des Pflegekarenzgeldes nach §21c des Bundespflegegeldgesetzes;
8. solange dem/der Versicherten ein Wiedereingliederungsgeld (§143d) gebührt.
(2) Das Ruhen nach Abs1 Z1 tritt nicht ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche nach Beginn gemeldet wird. In Fällen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen lassen, ist das Krankengeld auch für die zurückliegende Zeit zu gewähren.
(4) Besteht ein mehrfacher Anspruch auf Krankengeld, so ist Abs1 Z3 nur auf die Versicherung anzuwenden, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruht, aus dem der Versicherte Anspruch auf Fortbezug von mindestens 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (§49 Abs1) hat.
(5) Das Ruhen nach Abs1 Z3 tritt nicht ein
a) während des Bezuges des Teilentgeltes, das Lehrlingen vom Lehrberechtigten nach §17a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl Nr 142/1969, in der Fassung des ArtIV Z2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl Nr 399/1974, zu leisten ist,
b) während des Bezuges des bei Dienstverhinderung gebührenden Entgeltes aus dem Dienstverhältnis eines Hausbesorgers im Sinne des §14 Abs3 des Hausbesorgergesetzes.
In den Fällen des Abs1 Z3 hat eine Erhöhung der Geld- und Sachbezüge, die nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen eintritt, außer Betracht zu bleiben.
(6) Der Versicherungsträger kann verfügen, daß das Krankengeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn der Versicherte
1. einer Ladung zum Kontrollarzt ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet oder
2. trotz Vorliegens der Voraussetzungen des §144 Abs2 die Anstaltspflege ablehnt oder
3. wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des behandelnden Arztes verletzt hat,
in allen diesen Fällen, wenn der Versicherte vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist."
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Der Antragsteller war vom 10. Februar 2021 bis zum 6. Oktober 2023 bei einer näher bezeichneten Gesellschaft beschäftigt. Infolge unfallbedingter Verletzungen war er insbesondere vom 1. August 2023 bis zum 23. Mai 2024 arbeitsunfähig. Aufgrund des während des aufrechten Dienstverhältnisses nicht verbrauchten Urlaubsanspruches erhielt der Antragsteller – nachträglich – eine Urlaubsersatzleistung, die dem Zeitraum vom 7. Oktober 2023 bis zum 25. November 2023 zugeordnet wurde.
2. In der Folge rechnete die Österreichische Gesundheitskasse mit Bescheid vom 29. Mai 2024 das dem Antragsteller für die Zeit vom 7. Oktober 2023 bis zum 25. November 2023 gewährte Krankengeld in Höhe von insgesamt € 4.099,– mit dem für den Zeitraum vom 5. Dezember 2023 bis zum 23. März 2024 zu gewährenden Krankengeld gemäß §103 Abs1 Z2 ASVG auf.
3. Die daraufhin erhobene Klage auf Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 7. Oktober 2023 bis zum 25. November 2023 sowie vom 5. Dezember 2023 bis zu 25. März 2024 wies das Landesgericht Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht mit Urteil vom 9. Mai 2025, Z23 Cgs 179/24i, ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Gemäß §143 Abs1 Z3 ASVG ruhe der Anspruch auf Krankengeld, solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Be-stimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit habe. §49 Abs3 ASVG bestimme jene Vergütungen, Zulagen, Beihilfen usw, die nicht als Entgelt im Sinne des §49 Abs1 und 2 ASVG gelten würden. Mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1996 sei §49 Abs3 Z7 ASVG "unmißverständlich" dahin geändert worden, dass "nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen" — anders als etwa Abfertigungen — vom Entgeltbegriff des §49 Abs1 und 2 ASVG nicht mehr ausgenommen sein sollten. Die Absicht des Gesetzgebers sei evident: Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen sollten künftig als beitragspflichtiges Entgelt behandelt werden und damit zu einer entsprechenden Verlängerung des Pflichtversicherungsverhältnisses führen können. Daraus folge aber auch das Ruhen eines Krankengeldanspruches nach §143 Abs1 Z3 ASVG wegen Anspruches auf Weiterleistung von mehr als der Hälfte der Geldbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (Hinweis auf OGH 10.6.1997, 10 ObS 146/97m). Nach §107 Abs1 ASVG habe der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstelle, dass sie zu Unrecht erbracht worden seien. Nach §40 Abs1 ASVG seien die Zahlungsempfänger verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Personen mit Anspruch auf Krankengeld hätten jede Änderung der Höhe des Erwerbseinkommens binnen sieben Tagen zu melden, soweit dies für den Fortbestand und das Ausmaß der Bezugsberechtigung maßgebend sei. Nach §103 Abs1 ASVG dürften die Versicherungsträger die von ihnen zu Unrecht erbrachten, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattenden Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt sei, auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen. Da der Antragsteller "für die Zeit von 07.10.2023 bis 25.11.2023 eine Entgeltzahlung in Form von Urlaubsersatzleistung" erhalten habe, ruhe das Krankengeld für diesen Zeitraum. Da dies dem Antragsteller auch klar gewesen sein musste, sei die Rückforderung bzw Aufrechnung zu Recht erfolgt.
4. Gegen dieses Urteil erhob der Antragsteller Berufung und stellte aus Anlass dieses Rechtsmittels unter einem den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag. Darin legt der Antragsteller seine Bedenken auf das Wesentliche zusammengefasst dahingehend dar, dass die "Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die ihren Urlaub während eines aufrechten Dienstverhältnisses konsumierten (und während eines Krankenstandes regulär Krankengeld beziehen), und solchen die ihren Urlaubsanspruch während des aufrechten Dienstverhältnisses nicht konsumierten und aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses während aufrechten Krankenstandes die Urlaubsersatzleistung anstelle des ihnen eigentlich zustehenden Krankengeldes erhalten", sachlich nicht gerechtfertigt sei. Während Arbeitnehmer im Krankenstand, die ihren Urlaub bereits während des aufrechten Dienstverhältnisses verbraucht hätten, Krankengeld beziehen würden, würde Arbeitnehmern mit Anspruch auf Urlaubsersatzleistung, die erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen sei, das Krankengeld vorenthalten. Die Rechtsfolge der Bestimmungen "des §143 Abs1 Z3 iVm §49 ASVG", der keine Vorsorge für diese Konstellation treffe, und der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Krankengeld würden demnach vom zufälligen Umstand abhängen, ob ein Arbeitnehmer bereits vor der Beendigung des Dienstverhältnisses seinen Urlaubsanspruch verbraucht habe oder nicht. Dies stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung dar, weshalb §49 Abs2 ASVG gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, aber auch das "verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf faire Arbeitsbedingungen und den Schutz der Gesundheit" verletze. §49 (iVm §143 Abs1 Z3) ASVG knüpfe an die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung an, die als bloße Abgeltung bereits erworbener Urlaubsansprüche erfolge. Dies verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und den Vertrauensschutz, weil die Urlaubsersatzleistung als einmalige Zahlung keine laufenden Einkünfte ersetze und daher nicht als Entgelt im Sinne von §49 Abs2 ASVG gewertet werden und die Ruhensbestimmung des §143 ASVG nicht auslösen dürfe.
IV. Zulässigkeit
1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd BVG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011, 20.154/2017). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).
Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Bestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).
Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit der Antragsteller solche Normen anficht, die präjudiziell sind und mit präjudiziellen Bestimmungen in untrennbarem Zusammenhang stehen; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).
Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des Antragstellers den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.
1.3. Der Antragsteller erachtet es als verfassungswidrig, dass Ansprüche auf Urlaubsersatzleistungen temporär einen Anspruch auf Krankengeld ausschließen, und wendet sich aus diesem Grund (ausschließlich) gegen §49 Abs2 ASVG.
1.4. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1.4.1. Gemäß §143 Abs1 Z3 ASVG ruht der Anspruch auf Krankengeld unter anderem, solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge (§49 Abs1 leg. cit.) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat.
1.4.2. Gemäß §49 Abs1 ASVG, auf den §143 Abs1 Z3 leg. cit. verweist, sind unter Entgelt insbesondere die Geld- und Sachleistungen zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat. Darunter fallen auch Urlaubsersatzleistungen. Nach §49 Abs2 ASVG sind "Sonderzahlungen", zu denen unter anderem "Urlaubsgeld", nicht aber Urlaubsersatzleistungen zählen, nur nach Maßgabe unter anderem von §54 leg. cit. als Entgelt zu berücksichtigen. §49 Abs3 Z7 ASVG hat zwar bis zum Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201/1996, die "nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen" vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen; diese Ausnahme entfiel jedoch kraft Art34 Z28 Strukturanpassungsgesetz 1996 mit Wirkung vom 1. Mai 1996, sodass Urlaubsersatzleistungen seitdem vom Entgeltbegriff des §49 Abs1 ASVG erfasst sind (vgl zur zeitlichen Zuordnung dieser Urlaubsersatzleistungen seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 §11 Abs2 ASVG). Die Gesetzesmaterialien zum Strukturanpassungsgesetz 1996 (ErlRV 72 BlgNR 20. GP, 253) haben dazu erläutert, dass künftighin unter anderem Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen als beitragspflichtiges Entgelt behandelt werden sollen und "damit zu einer entsprechenden Verlängerung des Pflichtversicherungsverhältnisses führen können".
1.5. Angesichts dieser Rechtslage erweist sich der Antrag allein auf Aufhebung von (Teilen von) §49 Abs2 ASVG als zu eng, weil er die behauptete Verfassungswidrigkeit, läge sie vor, nicht beseitigen könnte. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund unzulässig, ohne dass weiters geprüft werden muss, ob die Angabe der Fassung der angefochtenen Bestimmung ("idgF") nach den Umständen des Falles hinreichend präzise ist.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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