Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ASVG und GSVG betreffend die Höhe der Witwenpension
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b BVG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §264 Abs2, 3, 4 und 5 ASVG, BGBl 189/1955, idF BGBl I 122/2011 sowie des §145 Abs2, 3, 4 und 5 GSVG, BGBl 560/1978, idF BGBl I 122/2011 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz:
Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Die Witwen(Witwer)pension hat die Aufgabe, den Lebensunterhalt der Witwe bzw des Witwers zu gewährleisten, und zwar dahingehend, dass ihr/ihm auch nach dem Ableben des Ehepartners "eine [dem] zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung" gesichert ist (VfSlg 5241/1966, 16.923/2003). Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er zur Feststellung der Einkommensverhältnisse pauschalierende, leicht handhabbare Regelungen trifft (vgl dazu auch VfSlg 18.705/2009), mögen diese auch – wie hier – die Einkommensverhältnisse zwischen selbständig Erwerbstätigen und unselbständig Erwerbstätigen in Höhe der Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG in einem geringen Ausmaß verzerren und damit den Versorgungsverhältnissen nur nahe kommen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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