Auswertung in Arbeit
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Das Oberlandesgericht Wien legte dem Verfassungsgerichtshof eine Kopie des Aktes 44 Cg 28/24h des Handelsgerichtes Wien mit dem Begehren vor, der Verfassungsgerichtshof möge "Teile von Verordnungen bzw deren Anhänge über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzrades betreffend die Berechnung des maßgeblichen Umsatzes" als gesetzwidrig aufheben. Das antragstellende Gericht macht keine darüber hinausgehenden Ausführungen; auch im vorgelegten Akt (des Handelsgerichtes Wien) finden sich keine Ausführungen im Zusammenhang mit dem Antrag des Oberlandesgerichtes Wien.
2. Der Antrag ist unzulässig.
2.1. Gemäß Art139 Abs1 Z1 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines Gerichtes. Gemäß Art89 Abs2 B VG hat ein Gericht, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Der Antrag, eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben, muss begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden (§57 Abs1 erster Satz VfGG). Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen (§57 Abs1 zweiter Satz VfGG).
Diesen Erfordernissen gemäß §57 Abs1 VfGG wird der vorliegende Antrag nicht gerecht:
Das antragstellende Gericht begehrt lediglich die Aufhebung nicht näher bezeichneter, die Berechnung des maßgeblichen Umsatzes betreffender Teile ebenfalls nicht näher bezeichneter Verordnungen über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes.
Das antragstellende Gericht bezeichnet damit weder die bekämpften Rechtsvorschriften in einer eindeutigen Weise noch legt es die gegen die Gesetzmäßigkeit der bekämpften Verordnungen sprechenden Bedenken (im Einzelnen) iSd §57 Abs1 VfGG dar.
3. Der somit an inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Mängeln leidende Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl VfGH 12.6.2020, G203/2020).
4. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Mängel (vgl zB §57 Abs2 VfGG) des nicht gesetzmäßig ausgeführten Antrages einzugehen.
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