Auswertung in Arbeit
I. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird im beantragten Umfang stattgegeben.
II. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14 tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, wurde in Masyaf im Gouvernement Homs geboren und lebte anschließend in Aleppo. Er ist sunnitischer Muslim, gehört der Volksgruppe der Araber an, ist verheiratet und hat drei Töchter. Am 20. Oktober 2023 stellte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 19. Mai 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien fest (Spruchpunkt V.) und setzte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.).
3. Mit Erkenntnis vom 1. Juli 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde – nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen – als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer habe keine individuell und konkret gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können.
3.1. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seien nicht gegeben: Eine Rückkehr in die Heimatregion sei zumutbar und möglich, weil die Sicherheitssituation in Aleppo stabil sei. Dies ergebe sich aus den Länderberichten, die in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell seien und die rezenten sicherheitsrelevanten Entwicklungen anführten, sodass auf die sich dynamisch verändernde Sicherheits- und Menschenrechtslage möglichst zeitnah eingegangen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne nicht, dass es nach Ende des Bürgerkrieges weiterhin Spannungen gebe und die Situation in bestimmten Regionen aktuell gefährlich sei. Die Sicherheitslage sei aber – das ergebe sich aus den Länderberichten – nicht derart, dass der Beschwerdeführer alleine auf Grund seiner Anwesenheit in seiner festgestellten Heimatregion einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer stamme aus Aleppo, für das die Länderberichte zwar ein erhöhtes Sicherheitsrisiko verzeichneten; die Sicherheitslage sei aber ausreichend ruhig und sicher. Es komme zwar im Norden Syriens gelegentlich zu Zusammenstößen, diese stellten aber auf Grund ihrer Intensität und Dauer keine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder Art3 EMRK dar.
4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkentnisses beantragt wird.
4.1. Begründend wird – soweit hier maßgeblich – ausgeführt, dass die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach "die Sicherheitssituation in Aleppo stabil" sei, in einem unauflöslichen Widerspruch zu den Länderberichten stehe. Diesen könne entnommen werden, dass es in der Region Aleppo weiterhin zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden islamistischen Gruppen, Widerstandszellen Assad-treuer Kräfte und externer Bedrohungen durch Luftangriffe und Grenzkonflikte komme. Großstädte wie Aleppo seien durch Bombardierungen verwüstet und seien deswegen mit Blindgängern übersäht. Das BVwG begründe diesen eklatanten Widerspruch zwischen den herangezogenen Länderfeststellungen, die ein äußerst alarmierendes Bild von der Sicherheitslage in Aleppo zeichneten und der Feststellung, dass die Sicherheitssituation in Aleppo stabil sei, nicht. Damit fehle es hinsichtlich eines entscheidungswesentlichen Punktes an jeglichem Begründungswert und sei dem BVwG somit ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen.
4.2. Darüber hinaus habe das BVwG zur aktuellen wirtschaftlichen Situation in Syrien keinerlei Feststellungen getroffen und sohin entscheidungswesentliche Ermittlungen nicht durchgeführt. Dies sei vor dem Hintergrund nicht verständlich, dass die Länderberichte hiezu zahlreiche Berichte enthielten, die vom Bundesverwaltungsgericht ohne Begründung nicht in die angefochtene Entscheidung aufgenommen worden seien.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.
6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keine Äußerung erstattet.
II. Erwägungen
A. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14 tägigen Frist für die freiwillige Ausreise richtet, ist sie auch begründet:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).
2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:
2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.2. Hinsichtlich der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers erschöpft sich das angefochtene Erkenntnis in der – beweiswürdigend nicht näher begründeten – Feststellung, dass die Sicherheitslage in Aleppo stabil sei. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung anerkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar, dass für Aleppo ein erhöhtes Sicherheitsrisiko verzeichnet werde, geht aber ohne eine nähere Begründung davon aus, dass die Sicherheitslage dennoch ausreichend ruhig und stabil sei.
2.2.1. Dahingegen kann den vom Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten und bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen der Staatendokumentation vom 8. Mai 2025 (Version 12) hinsichtlich der Sicherheitslage in Nordsyrien entnommen werden (Hervorhebungen nicht im Original):
" Die Sicherheitslage in Nordsyrien ist nach wie vor instabil , da verschiedene Fraktionen um Kontrolle und Einfluss konkurrieren (SCR 30.1.2025). Nach al-Assads Sturz […] bleibt der Nordwesten Syrien eine der unruhigsten und komplexesten Regionen des Landes . […]. Trotz der formellen Übernahme der Macht, kommt es in der Region weiterhin zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden Islamistischen Gruppen, Widerstandszellen Assad-treuer Kräfte und externen Bedrohungen durch Luftangriffe und Grenzkonflikte (VB Amman 9.2.2025). […]. Aleppo bleibt eine der strategisch wichtigsten Städte Syriens, ist jedoch weiterhin zwischen verschiedenen Akteuren umkämpft . Während islamistische Gruppierungen Teile der Stadt kontrollieren, gibt es in anderen Bezirken noch Präsenz ehemaliger regierungstreuer Milizen oder autonomer kurdischer Einheiten. In nördlichen Teilen Aleppos gibt es weiterhin Spannungen zwischen türkisch unterstützten Milizen und kurdischen Einheiten der SDF. In Teilen Aleppos kommt es weiterhin zu gezielten Attentaten, Entführungen und Sprengstoffanschlägen gegen islamistische Führungspersonen, was auf eine aktive Widerstandsbewegung hindeutet. Die Stadt bleibt schwer beschädigt, und der Wiederaufbau schreitet nur schleppend voran […]. Das syrische Verteidigungsministerium gab bekannt, dass es einen Angriff der SDF an der Ashrafiya-Fron Anfang März 2025 in Aleppo-Stadt zurückgeschlagen hat. [...]."
2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht gibt zwar die auszugsweise dargestellten Länderfeststellungen wieder, begründet in der Folge aber in keiner Weise, weshalb es von einer stabilen Sicherheitslage im Herkunftsort des Beschwerdeführers ausgeht. Auch setzt es sich nicht mit der Berichtslage, etwa dem Bericht EUAA, Syria: Country Focus vom März 2025, auseinander, wonach es im Gouvernement Aleppo zwischen 9. Dezember 2024 und 31. Mai 2025 zu einer Vielzahl von Sicherheitsvorfällen kam und das Gouvernement damit die höchste Zahl solcher Vorfälle aufweist.
Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, ist den Berichten von UNHCR und EUAA bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (vgl zB VfSlg 20.358/2019, 20.372/2020; VfGH 12.12.2019, E2692/2019; 23.6.2021, E865/2021). Dies gilt besonders in einer Situation, in der es zu gravierenden Änderungen der Machtverhältnisse im Herkunftsstaat kam und das – im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung aktuellste – Länderinformationsblatt der Staatendokumentation noch auf einer Situation vor diesen Änderungen beruhte, sodass die Aussagekraft des Länderinformationsblattes zumindest in Teilen fraglich ist (vgl zur notwendigen Heranziehung hinreichend aktueller Länderberichte bei sich rasch ändernden Sicherheitslagen etwa VfGH 13.6.2022, E1029/2022; 28.2.2023, E2502/2022; 15.3.2023, E2289/2022 ua).
2.3. Weiters trifft das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation in Syrien und setzt sich folglich auch nicht mit dem Beschwerdevorbringen auseinander, wonach es in Syrien erhebliche Versorgungsdefizite gebe und die flächendeckende Zerstörung von Infrastruktur ein sicheres und würdiges Leben verunmögliche (vgl zu den Anforderungen an die Prüfung der Versorgungslage in Syrien VfGH 2.10.2024, E3587/2023). Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führt das Bundesverwaltungsgericht lediglich aus, dass im Verfahren nichts hervorgekommen sei, woraus zu schließen sei, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in einer existenz- bzw lebensbedrohlichen Situation wiederfinden würde. Es lägen darüber hinaus auch keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage vor und sei die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert.
2.4. Auch hinsichtlich der Erreichbarkeit der Herkunftsregion finden sich keine Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung. Damit fehlen jegliche Erwägungen dazu, ob für den Beschwerdeführer die Einreise in seinen Herkunftsstaat möglich ist und ob ihm bei der allfällig notwendigen Weiterreise eine Verletzung von Art2 und 3 EMRK drohen könnte (zur notwendigen Auseinandersetzung mit der sicheren Erreichbarkeit der Herkunftsregion vgl etwa VfGH 12.12.2018, E3930/2018; 27.9.2021, E1186/2021; 7.10.2021, E2637/2021; 4.10.2023, E1639/2023).
2.5. Aus der Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich folglich weder auf Grund welcher tragenden Erwägungen es die Sicherheits- und Versorgungslage abweichend von den einschlägigen Berichten beurteilte noch, warum es das Bundesverwaltungsgericht gänzlich unterließ, die Erreichbarkeit der Herkunftsregion zu prüfen.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher über die individuelle Versorgungslage hinaus die Sicherheitslage in der konkreten Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der sicheren Erreichbarkeit (vgl VwGH 23.8.2019, Ra 2019/18/0188, Rz 18; 22.2.2021, Ra 2020/18/0516, Rz 12; vgl im Kontext von Asyl weiters VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108) zu prüfen sein.
2.6. Durch die unzureichende Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, der im Herkunftsort vorherrschenden Versorgungslage sowie der gänzlich fehlenden Auseinandersetzung mit der Erreichbarkeit der Herkunftsregion – jeweils vor dem Hintergrund einschlägiger aktueller Berichte – hat das Bundesverwaltungsgericht Ermittlungstätigkeiten in entscheidenden Punkten unterlassen sowie den konkreten Sachverhalt außer Acht gelassen und dadurch insgesamt Willkür geübt (vgl dazu VfGH 18.9.2025, E1520/2025).
B. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
3. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Eine solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
4. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
5. Demgemäß wurde beschlossen, insoweit von einer Behandlung der Beschwerden abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14 tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben.
2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen.
3. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist im beantragten Umfang (§64 Abs1 Z1 lita ZPO) stattzugeben.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 524,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.
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