Auswertung in Arbeit
I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit da-mit seine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung, den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei und die Setzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.962,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er stellte am 24. August 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er werde in der Türkei von den Söhnen eines AKP-Mitgliedes auf Grund eines Streites verfolgt. Die türkischen Behörden seien untätig geblieben. Seine Ehefrau lebe mit der gemeinsamen Tochter in Österreich.
2. Mit Bescheid vom 21. Jänner 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl sowie der Zuerkennung von subsidiärem Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ab. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei fest. Unter einem setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine vierzehntätige Frist für die freiwillige Ausreise.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er unter anderem vor, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe das Kindeswohl seiner minderjährigen Kinder nicht berücksichtigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte sich mit der Frage der Möglichkeit einer gemeinsamen Niederlassung der Familie in der Türkei oder in Nordmazedonien auseinandersetzen müssen. Seine Ehefrau sei nordmazedonische Staatsangehörige.
4. Mit Erkenntnis vom 7. Juli 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Jänner 2025 erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
Zum Familienleben des Beschwerdeführers führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seit April 2022 mit einer nordmazedonischen Staatsangehörigen, die in Österreich bis 10. April 2026 befristet aufenthaltsberechtigt sei, verheiratet. Der Beschwerdeführer lebe seit September 2024 mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern, die im Kleinkindalter seien, in einem gemeinsamen Haushalt. Das ohne Zweifel bestehende Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern werde jedoch maßgeblich durch den Umstand relativiert, dass es zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein hätten müssen. Es erhelle dem Gericht nicht, weshalb es den Eltern nicht möglich und zumutbar sein solle, das Familienleben in einem ihrer Herkunftsländer fortzusetzen, zumal beide die Landessprache des Herkunftslandes des jeweils anderen beherrschten und in ihren jeweiligen Herkunftsländern familiäre Anknüpfungspunkte hätten. Der Kontakt zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen der Ehefrau des Beschwerdeführers könne durch Besuche aufrechterhalten werden.
Zu den minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass diese von der Rückkehrentscheidung nicht betroffen seien und es sich bei ihrer Ausreise und der Ausreise ihrer Mutter um freiwillige Ausreisen handle. Die Tochter des Beschwerdeführers sei knapp zwei Jahre, sein Sohn sei noch nicht einmal ein halbes Jahr alt. Die Kinder des Beschwerdeführers seien auf Grund ihres Alters besonders vulnerabel und besonders schutzbedürftig. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Tochter seien in Österreich befristet aufenthaltsberechtigt. Seine Kinder hielten sich zwar seit ihrer Geburt in Österreich auf. Auf Grund ihres Alters sei das jedoch eine sehr kurze Zeit, sodass sie bestenfalls am Beginn ihrer Sozialisierung stünden. Mit der zweijährigen Tochter des Beschwerdeführers werde mazedonisch, türkisch und kurdisch gesprochen. Es sei kein besonderes Naheverhältnis der Kinder zu in Österreich lebenden Personen außerhalb der Kernfamilie dargetan worden. In der Türkei könnten die Kinder im Wege des Kindergartenbesuches neue soziale Kontakte knüpfen .
Zu den Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf das Familienleben des Beschwerdeführers führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer könne in der Türkei auf private, karitative und staatliche Unterstützung zurückgreifen und bei seinen Familienangehörigen Unterkunft finden. Auf Grund des Alters der Kinder, das ihre Anpassungsfähigkeit indiziere, sei davon auszugehen, dass sie sich in der Türkei in Begleitung ihrer Eltern in die türkische Gesellschaft integrieren könnten. Den Kindern sei in der Türkei ein Schulbesuch möglich. Sie verfügten in der Türkei über eine gesicherte Lebensgrundlage und familiäre Anknüpfungspunkte abseits ihrer Kernfamilie. Es sei in Folge nicht ersichtlich, dass die Rückkehrentscheidung in unzulässiger Weise in die etwa in der UN-Kinderrechtskonvention oder der Grundrechtecharta verbrieften Rechte der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers eingreife. Bei einer Gesamtbetrachtung unter Beachtung der Länderberichte und der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass die Familie im Fall der Abschiebung des Beschwerdeführers in eine ausweglose Lebenssituation gerate oder real Gefahr laufe, eine Verletzung ihrer durch Art2 und 3 EMRK oder der durch das 6. oder 13. ZPEMRK geschützten Rechte zu erleiden. Eine Niederlassung des Beschwerdeführers und seiner Familie in der Türkei sei möglich und zumutbar. Es könne keine Gefährdung des Kindeswohles erkannt werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers beherrsche die türkische Sprache und könne als junge, gesunde und in Österreich gut ausgebildete Frau in der Türkei arbeiten und zum Lebensunterhalt der Familie beitragen. Durch die in der Türkei lebende Großfamilie des Beschwerdeführers sei die Kinderbetreuung sichergestellt.
5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. Begründend führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, es sei vom Überwiegen seiner persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen. Seine Ehefrau lebe seit über zehn Jahren in Österreich und sei aufenthaltsberechtigt und integriert. Seine Ehefrau und Kinder seien in Österreich aufenthaltsverfestigt. Seine Kinder seien in Österreich geboren und lebten seither in Österreich. Sie hätten keinen Bezug zur Türkei. Das Bundeserwaltungsgericht habe nicht ausreichend Rücksicht auf das Kindeswohl genommen und sich nicht mit den Auswirkungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinandergesetzt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Gerichtsakten vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II. Erwägungen
Die Beschwerde ist zulässig.
1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei unter Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise richtet ist sie begründet.
1.1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn es der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl VfSlg 11.638/1988, 19.692/2012, 20.063/2016, 20.100/2016, 20.227/2016; VfGH 1.3.2022, E3857/2021 ua).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 17.340/2004 ausgeführt hat, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl die in VfSlg 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).
Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die konkreten Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Familienleben und das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern (vgl hiezu VfGH 24.9.2018, E1416/2018 mwN; zur Bedeutung der mit einer Trennung der Betroffenen von ihrem Kind verbundenen Auswirkungen vgl VfSlg 19.362/2011; VfGH 14.6.2010, B326/08). Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl VfSlg 18.388/2008, 18.389/2008, 18.392/2008). Die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland ist dabei zu berücksichtigen (VfSlg 18.748/2009). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung in Art8 EMRK führen (vgl VfGH 21.9.2020, E738/2020; 13.6.2023, E2261/2022; vgl auch Lais/Schön , Das Kindeswohl in der Rechtsprechung von VfGH und VwGH, RZ2021, 211 [216]).
1.2. Vor diesem Hintergrund ist die Interessenabwägung des Bundesverwaltungsgerichtes nach Art8 Abs2 EMRK mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler behaftet:
1.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, der Beschwerdeführer sei mit einer nordmazedonischen Staatsangehörigen verheiratet und habe mit ihr eine knapp zweijährige Tochter und einen weniger als sechs Monate alten Sohn. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe eine bis 10. April 2026 gültige, seine Tochter eine bis 27. März 2026 gültige Niederlassungsbewilligung "Familienangehörige". Die Eltern seiner Ehefrau hätten "Rot-Weiß-Rot – Karten". Der Beschwerdeführer lebe seit 25. September 2024 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern. Darüber hinausgehende Feststellungen zur Intensität und konkreten Ausgestaltung des Familienlebens – insbesondere zwischen dem Beschwerdeführer und seinen minderjährigen Kindern im Kleinkindalter – trifft das Bundesverwaltungsgericht nicht. Es befragte den Beschwerdeführer hiezu auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2025.
1.2.2. In der rechtlichen Beurteilung hält das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung fest, die Fortsetzung des Familienlebens in der Türkei sei dem Beschwerdeführer und seiner Familie zumutbar. Dabei lässt das Bundesverwaltungsgericht unberücksichtigt, dass sowohl die Ehefrau als auch (zumindest) die Tochter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren und gegen sie keine Rückkehrentscheidungen erlassen wurden. Das Bundesverwaltungsgericht lässt weiters unberücksichtigt, dass die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers nordmazedonische Staatsangehörige sind.
1.2.3. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen hätte das Bundesverwaltungsgericht für den Fall des – im Hinblick auf das Vorbringen, die Ehefrau des Beschwerdeführers lebe bereits seit über zehn Jahren in Österreich, nicht unwahrscheinlichen – Verbleibens der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder in Österreich prüfen müssen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme und die damit verbundene Trennung von seinen Kindern den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt. Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht einen wesentlichen Gesichtspunkt des konkreten Sachverhaltes, nämlich die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers – insbesondere die Beziehung zu seinen Kindern – sowie das Kindeswohl seiner Kinder für den Fall, dass die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder nicht mit dem Beschwerdeführer in die Türkei ausreisen, vollständig außer Acht gelassen (vgl VfSlg 19.776/2013; VfGH 3.10.2019, E3456/2019; 24.11.2020, E3806/2019; 19.9.2023, E3316/2023). Vor dem Hintergrund der nordmazedonischen Staatsangehörigkeit der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers hätte das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen gehabt, ob der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers für den Fall, dass diese nicht in Österreich verbleiben, eine Fortführung des Familienlebens in der Türkei möglich und zumutbar wäre (vgl VfGH 27.2.2018, E3775/2017; 23.9.2019, E4948/2018; 1.3.2022, E4229/2021).
1.2.4. Indem das Bundesverwaltungsgericht bei Erlassung der Rückkehrentscheidung diese Umstände bei seiner Interessenabwägung nicht berücksichtigt hat, hat es den Beschwerdeführer durch die Rückkehrentscheidung – und die daran knüpfenden Aussprüche – in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art8 EMRK verletzt.
2. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit da-mit seine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei und die Setzung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis ist in diesem Umfang aufzuheben.
2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 437,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 340,– enthalten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden