Auswerung in Arbeit
Die Anfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Sachverhalt, Anfechtung und Vorverfahren
1. Am 9. März 2025 fanden die mit Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. Oktober 2024, LGBl 56/2024, ausgeschriebenen Wahlen in die Landwirtschaftskammern 2025 statt. Deren Ergebnis wurde mit Kundmachung der Landeswahlbehörde vom 10. März 2025, ZLF1 KAM 117/010 2024, verlautbart.
2. Die anfechtungswerbende Wählergruppe hat durch ihren Zustellungsbevollmächtigten Herbert Hochwallner für die Wahlen der Mitglieder in die Vollversammlungen der Landes-Landwirtschaftskammer sowie der Bezirksbauernkammern Amstetten, Gänserndorf, Gmünd, Horn, Krems, Neunkirchen, St. Pölten, Waidhofen an der Ybbs, Wiener Neustadt und Zwettl rechtzeitig jeweils einen Wahlvorschlag abgegeben und wurde zu diesen Wahlen zugelassen.
3. Mit der vorliegenden, der Sache nach auf Art141 Abs1 lita B VG gestützten Wahlanfechtung vom 6. April 2025 (beim Verfassungsgerichtshof am gleichen Tag eingebracht) begehrt die anfechtungswerbende Wählergruppe, der Verfassungsgerichtshof "möge aufgrund der Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens die Landwirtschaftskammerwahl Niederösterreich vom 09.03.2025 aufheben" und der anfechtungswerbenden Wählergruppe Kosten im näher bezeichneten Maß zusprechen. Begründend bringt die anfechtungswerbende Wählergruppe im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Landeshauptfrau-Stellvertreter und Landesobmann des Niederösterreichischen Bauernbundes, ***, habe "den Landesbehörden" mitgeteilt, dass keine Information über die Landwirtschaftskammerwahl weitergegeben werden solle. Damit schaffe es der Niederösterreichische Bauernbund, dass nur bzw vor allem über seine "Kanäle" die Informationen zur Wahl "laufen" würden. Die einzelnen Wahlorte und Wahlzeiten seien "extrem spät[]" kundgemacht worden, wodurch kleinere Parteien "massiv benachteiligt" würden. Die Wählerverzeichnisse seien "qualifiziert mangelhaft", weil unklar sei, inwiefern die Gemeinden die Informationen, ob ein Aufnahme- oder Streichungstatbestand erfüllt worden sei, erhalten und beurteilen sollen. Viele Wahlberechtigte würden nicht im Wählerverzeichnis aufscheinen, obwohl sie "klar wahlberechtigt" seien. Das System, wonach von der Vollversammlung der Niederösterreichischen Landwirtschaftskammer vier Mandatare auf Vorschlag der Raiffeisen-Holding Wien-Niederösterreich gewählt werden, scheine "demokratiepolitisch höchst problematisch und mutmaßlich verfassungswidrig". In St. Bernhard-Frauenhofen sei trotz einer Verbotszone von zehn Metern zwölf Meter von der Gehsteigkante des Wahllokales entfernt befindliche Wahlwerbung rechtswidrig entfernt worden. In St. Veit an der Gölsen sei die Wahl in einem nicht barrierefreien Wahllokal abgehalten worden, weshalb mindestens eine Person auf die Wahlteilnahme verzichtet habe. Die Wählergruppen "Unabhängiger Bauernverband" und "Freie und unabhängige Bauern" würden schwer unterscheidbare Namen aufweisen.
4. Die Landeswahlbehörde legte den Wahlakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Ausführungen der anfechtungswerbenden Wählergruppe entgegentritt und die Zurückweisung und, eventualiter, die Abweisung der Anfechtung beantragt. Begründend führt die Landeswahlbehörde im Hinblick auf die Zulässigkeit der Anfechtung ua im Wesentlichen Folgendes aus:
Die anfechtungswerbende Wählergruppe bringe mehrfach vor, dass die "Wahl der Landwirtschaftskammer Niederösterreich" bzw "die Landwirtschaftskammerwahl Niederösterreich vom 09.03.2025" angefochten werde, obwohl ihr bewusst sei, dass in Niederösterreich insgesamt 22 Landwirtschaftskammern existieren und alle über satzungsgebende Organe verfügen würden, deren Zusammensetzung am 9. März 2025 zur Wahl gestanden sei. Der Anfechtungsgegenstand sei dadurch und auch deshalb unzureichend umschrieben, weil sich aus den vorgebrachten Rechtswidrigkeiten kein eindeutiger Rückschluss auf das konkret angefochtene Wahlverfahren ziehen lasse. Die anfechtungswerbende Wählergruppe habe klar und eindeutig darzulegen, welches Wahlverfahren mit der eingebrachten Anfechtung bekämpft werde. Diesen Anforderungen werde mit den Umschreibungen des Anfechtungsgegenstandes in der Anfechtung nach Ansicht der Landeswahlbehörde nicht entsprochen, weshalb die Anfechtung als unzulässig zurückzuweisen sei.
5. Mit Schriftsätzen vom 28. Juli 2025 und vom 27. August 2025 replizierte die anfechtungswerbende Wählergruppe auf die Gegenschrift der Landeswahlbehörde. Darin führt sie ua aus, die Wahlanfechtung richte sich "gegen die Durchführung und Ergebnisermittlung der Landwirtschaftskammerwahl 2025 in Niederösterreich sowie der Bezirksbauernkammerwahlen in sämtlichen 21 Sprengeln gemäß §24 Abs4 NÖ LK-WO 2018".
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl 6000-0 idF LGBl 10/2022, lauteten wie folgt:
"Abschnitt I
Stellung und Wirkungsbereich der Kammern für Land- und Forstwirtschaft
§1
Zweck, Bezeichnung und örtlicher Geltungsbereich (Verfassungsbestimmung)
(1) Zur Vertretung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, zur Beratung der Land- und Forstwirte und zur Durchführung der Aufgaben, die der Förderung der Land- und Forstwirtschaft dienen, sind die Landwirtschaftskammern berufen, und zwar:
1. die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer am Sitze der Landesregierung,
2. die Bezirksbauernkammern für jeden Gerichtsbezirk.
(2) Der örtliche Wirkungsbereich der Landes-Landwirtschaftskammer umfaßt das gesamte Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich, der örtliche Wirkungsbereich jeder Bezirksbauernkammer erstreckt sich auf den Sprengel des Bezirksgerichtes, in dem die Bezirksbauernkammer ihren Sitz hat. Frühere abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
[…]
§2
Rechtsform
(1) Die Landes-Landwirtschaftskammer und die Bezirksbauernkammern (im folgenden Landwirtschaftskammern genannt) sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Sie haben das Recht, Vermögen jeder Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen sowie auf Gewinn gerichtete Unternehmungen zu betreiben oder sich an solchen zu beteiligen.
(2) Die Bezirksbauernkammern haben den Betrieb auf Gewinn gerichteter Unternehmungen oder jedwede Beteiligung an solchen der Landes-Landwirtschaftskammer anzuzeigen. Diese hat den Betrieb bzw die Beteiligung zu untersagen, wenn eine Bezirksbauernkammer dadurch ihren sachlichen Wirkungsbereich (§5) überschreitet oder gegen andere Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die Geschäftsordnung verstößt.
(3) Die Landes-Landwirtschaftskammer ist befugt, das niederösterreichische Landeswappen mit der Aufschrift 'Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer' zu führen.
[…]
§6
Aufsicht
(1) Die Landes-Landwirtschaftskammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsicht über die Bezirksbauernkammern ist von der Landes-Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich nach Maßgabe der Weisungen der Landesregierung wahrzunehmen.
(2) Die Landwirtschaftskammern haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches den Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen und die Behörden in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(3) Die Landesregierung kann zu allen Sitzungen der Landes-Landwirtschaftskammer, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu allen Sitzungen der Bezirksbauernkammern Vertreter entsenden. Zu diesem Zwecke haben die Landes-Landwirtschaftskammer der Landesregierung, die Bezirksbauernkammern der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Abhaltung der Sitzungen gleichzeitig mit deren Einberufung mitzuteilen.
(4) Die Vertreter dieser Behörden müssen bei den Sitzungen der Landwirtschaftskammern jederzeit gehört werden.
[…]
§9
Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer
(1) Die Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer besteht aus 40 Mitgliedern, welche die Bezeichnung Landeskammerräte führen. 36 Mitglieder werden durch unmittelbare Wahl nach Maßgabe der Bestimmungen der §§23 bis 27 auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Vier Mitglieder werden auf Vorschlag der Raiffeisen-Holding NÖ-Wien von der Vollversammlung gewählt. Diese Personen müssen die Voraussetzungen des §25 erfüllen.
[…]
§18
Vollversammlung der Bezirksbauernkammer
(1) Die Wahlperiode der Vollversammlung dauert fünf Jahre vom Tage der Eröffnungssitzung an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem die neugewählte Vollversammlung zusammentritt. Die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung, welche die Bezeichnung 'Bezirkskammerräte' führen, beträgt je nach der Zahl der Wahlberechtigten der letzten Wahl
bis 2.500 Wahlberechtigte 15 Mitglieder
von 2.501 bis 3.000 Wahlberechtigten 18 Mitglieder
von 3.001 bis 3.500 Wahlberechtigten 21 Mitglieder
von 3.501 bis 4.000 Wahlberechtigten 24 Mitglieder
von 4.001 bis 5.000 Wahlberechtigten 27 Mitglieder
von 5.001 bis 6.000 Wahlberechtigten 30 Mitglieder
von 6.001 bis 7.000 Wahlberechtigten 34 Mitglieder
von 7.001 bis 8.500 Wahlberechtigten 38 Mitglieder
von 8.501 bis 10.000 Wahlberechtigten 42 Mitglieder
bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten 46 Mitglieder.
Diese werden durch unmittelbare Wahl nach Maßgabe der Bestimmungen der §§23 bis 27 auf die Dauer von fünf Jahren gleichzeitig mit den Wahlen in die Landes-Landwirtschaftskammer in einem Wahlgang gewählt.
[…]
§23
Wahl der Landes- und Bezirkskammerräte
(1) Die Landeskammer- und Bezirkskammerräte sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen Verhältniswahlrechts von den Wahlberechtigten auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Wahltag (Wahlperiode), zu wählen.
(2) Die Wähler des Gebietes einer Bezirksbauernkammer bilden den Wahlkörper für diese Bezirksbauernkammer, die Wähler des ganzen Landes bilden den Wahlkörper für die Landes-Landwirtschaftskammer.
(3) Den Zeitpunkt der Wahl bestimmt die Landesregierung.
§24
Aktives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt in die Landwirtschaftskammern sind ohne Unterschied des Geschlechtes die im §4 Abs1 Z1 bis 6 genannten natürlichen Personen, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und bei ihnen ein Wahlausschließungsgrund nach der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (§22) nicht vorliegt.
(2) Wahlberechtigt sind ferner juristische Personen, auf die die Bestimmungen des §4 Abs1 Z1 bis Z3 zutreffen, sowie die im §4 Abs1 Z7 genannten Genossenschaften und Verbände. Juristischen Personen sind gleichgestellt offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie kirchliche oder weltliche Zweckvermögen.
(3) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Für juristische Personen übt das Wahlrecht ein Bevollmächtigter aus.
[…]
§25
Passives Wahlrecht
Wählbar sind alle nach §24 wahlberechtigten Personen, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und
1. österreichische Staatsbürger oder
2. Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind, deren Staatsangehörige hinsichtlich der Vereinigungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen
sind.
[…]
§27
Wahlordnung
Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Kammerwahlen werden durch Landesgesetz erlassen."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018 (NÖ LK-WO), LGBl 1/2019 idF LGBl 67/2022, lauteten wie folgt:
"§1
Mitgliederzahl
In jede Bezirksbauernkammer sind je nach der Zahl der Wahlberechtigten der letzten Wahl zwischen 15 und 46 Mitglieder, in die Landes-Landwirtschaftskammer sind 36 Mitglieder in einem Wahlgang nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen.
§2
Wahlausschreibung
(1) Die Wahlen in die Landwirtschaftskammern (Bezirksbauernkammern und Landes-Landwirtschaftskammer) sind von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat den Wahltag zu enthalten, der auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Ausschreibung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt.
(2) Die Ausschreibung ist im Landesgesetzblatt und in allen betroffenen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel, öffentlich kundzumachen.
[…]
§16
Erstellung des Wählerverzeichnisses
(1) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt der Gemeinde. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat spätestens am achtzehnten Tag nach dem Stichtag die Wahlberechtigten zu den letzten Landwirtschaftskammerwahlen in ein Wählerverzeichnis einzutragen und erforderlichenfalls das Wählerverzeichnis amtswegig bis einen Tag vor Beginn der Auflagefrist auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen bzw Informationen zu ändern. Er oder sie kann sich bei der Erstellung des Wählerverzeichnisses der Mithilfe der örtlichen Bezirksbauernkammer bedienen.
[…]
§17
Ort der Eintragung
(1) Die Wahlberechtigten sind in das Wählerverzeichnis jener Wahlsprengel einzutragen, in denen sie am Stichtag ihren Hauptwohnsitz oder Sitz ihres Betriebes hatten. Sie dürfen nur in einer Gemeinde das Wahlrecht ausüben.
[…]
§18
Auflegung des Wählerverzeichnisses
(1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis, das mit Datum und Amtssiegel zu versehen und vom Bürgermeister oder der Bürgermeisterin zu unterfertigen ist, in einem allgemein zugänglichen Amtsraum an fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Für die Einsichtnahme sind an jedem Tag mindestens vier Stunden zu bestimmen.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, sowie die Bestimmungen des Abs3 und des §20 zu enthalten.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jede Person in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
[…]
§20
Berichtigungsanträge
(1) Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Einsichtsfrist kann jeder oder jede Wahlberechtigte im Sinne des §4 Abs1 NÖ Landwirtschaftskammergesetz, unter Angabe seines oder ihres Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller, Antragstellerin). Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann die Aufnahme eines oder einer Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines oder einer Nichtwahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
[…]
§27
Teilnahme an der Wahl, Ort der Ausübung des Wahlrechtes
(1) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder und jede Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(3) Jeder und jede Wahlberechtigte darf das Wahlrecht nur in der Gemeinde bzw dem Wahlsprengel ausüben, wo er oder sie im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
III. Hauptstück
Wahlwerbung
§28
Bezirkswahlvorschläge, Landeswahlvorschläge
(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge für die Wahlen in die Bezirksbauernkammern der Bezirkswahlbehörde und in die Landes-Landwirtschaftskammer der Landeswahlbehörde spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr vorzulegen. Das Datum und die Uhrzeit der Vorlage müssen auf dem Wahlvorschlag vermerkt werden.
(2) Jeder Wahlvorschlag für die Wahlen in die Bezirksbauernkammern muss von mindestens so vielen aktiv Wahlberechtigten des Wirkungsbereichs der betreffenden Bezirksbauernkammer unterschrieben sein, damit die halbe Wahlzahl der letzten Wahl erreicht ist. Es sind jedoch nicht mehr als 40 Unterschriften erforderlich. Jeder Wahlvorschlag für die Wahlen in die Landes-Landwirtschaftskammer muss von wenigstens 40 aktiv Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlberechtigten haben hierbei ihren Namen, das Geburtsjahr und die Adresse anzuführen. Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Bezirks- bzw Landeswahlbehörde ist von der jeweils zuständigen Wahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Bezirks- bzw Landeswahlbehörde glaubhaft gemacht wird, dass ein Unterzeichner oder eine Unterzeichnerin des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am dreiundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist. Keiner Unterstützungserklärung bedürfen Wahlvorschläge von Wahlparteien, die in der Vollversammlung vertreten sind.
[…]
(6) Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Bezirkswahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß §34 veröffentlichten Wahlvorschlägen berücksichtigt wurden, unverzüglich der Landeswahlbehörde zu berichten.
[…]
1. Abschnitt
Wahlort und Wahlzeit
§37
Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden
(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) Gemeinden, die zum Wirkungsbereich mehrerer Bezirksbauernkammern gehören, sind von der Gemeindewahlbehörde in Wahlsprengel zu unterteilen. Die Gebietsabgrenzung der Wahlsprengel hat entsprechend dem Wirkungsbereich der in Betracht kommenden Bezirksbauernkammern zu erfolgen.
[…]
§42
Wahlzeit
Beginn und Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) sind so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes allen Wahlberechtigten gesichert ist. Die Wahlzeit am Wahltag muss mindestens zwei Stunden betragen und spätestens um 12 Uhr enden.
[…]
§52
Stimmabgabe
(1) Hat sich der Wähler oder die Wählerin entsprechend ausgewiesen und ist im Wählerverzeichnis eingetragen, so erhält er oder sie vom Wahlleiter oder der Wahlleiterin das leere Wahlkuvert und für die Ausübung des Wahlrechtes die amtlichen Stimmzettel für die Wahlen in die Bezirksbauernkammer und in die Landes-Landwirtschaftskammer.
(2) Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin hat den Wähler oder die Wählerin anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler oder die Wählerin die amtlichen Stimmzettel aus, legt sie in das Wahlkuvert, tritt aus der Wahlzelle und legt es ungeöffnet in die Wahlurne. Will er oder sie das nicht, hat er oder sie das Wahlkuvert dem Wahlleiter oder Wahlleiterin zu übergeben, worauf dieser oder diese das Wahlkuvert in die Wahlurne legt.
[…]
§57
Amtlicher Stimmzettel
(1) Der amtliche Stimmzettel hat die Listennummern, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und Rubriken mit einem Kreis zu enthalten. Die Reihenfolge der Parteien auf allen Stimmzetteln hat jener gemäß §34 Abs2 bis 4 zu entsprechen. Das Muster für den amtlichen Stimmzettel ist für die Wahlen in die Bezirksbauernkammern durch die Bezirkswahlbehörden und für die Wahlen in die Landes-Landwirtschaftskammer durch die Landeswahlbehörde zu erstellen. Die Herstellung der Stimmzettel und der dazu gehörigen Wahlkuverts obliegt der Landes-Landwirtschaftskammer. Diese sind rechtzeitig an die Bezirkswahlbehörden zu übermitteln.
(2) Die amtlichen Stimmzettel für die Wahlen in die Landes-Landwirtschaftskammer sind zur sichtbaren Unterscheidung von den amtlichen Stimmzetteln für die Wahlen in die Bezirksbauernkammern in grüner Farbe zu halten. Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Höhe oder, je nach Bedarf, ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnung einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Das Wort 'Liste' ist klein, die Ziffern unterhalb desselben möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinie der Rechtecke und der Kreise sind in gleicher Stärke auszuführen.
[…]
§61
Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
[…]
(5) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern und Wählerinnen abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel, getrennt nach solchen zur Wahl in die Bezirksbauernkammern und in die Landes-Landwirtschaftskammer, mit fortlaufenden Nummern und stellt, getrennt nach Stimmen zur Wahl in die Bezirksbauernkammer und in die Landes-Landwirtschaftskammer, fest:
1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
[…]
1. Abschnitt
Ermittlungsverfahren für die Wahlen in die Bezirksbauernkammern
§66
(Verfassungsbestimmung)
Vorläufige Ermittlung für die Bezirksbauernkammern, Bericht an die Landeswahlbehörde
(1) Die Bezirkswahlbehörden haben zunächst auf Grund der ihnen von den örtlichen Wahlbehörden gemäß §§61 Abs6 und 63 Abs1 und 2 erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Wahlakten das vorläufige Wahlergebnis nach den Vorschriften des §67 Abs2 bis 4 zu ermitteln.
(2) Hierauf hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde bezüglich der Bezirksbauernkammer unverzüglich telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung bekanntzugeben:
1. die Gesamtsumme der im Bereich einer Bezirksbauernkammer abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der ungültigen Stimmen;
3. die Summe der gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen); 5. die Wahlzahl;
6. die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate.
[…]
§67
(Verfassungsbestimmung)
Endgültige Ermittlung für die Bezirksbauernkammern, Ermittlung der Mandate und Übermittlung an die Landeswahlbehörde
(1) Die Bezirkswahlbehörden haben sodann auf Grund der ihnen gemäß §64 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die von ihnen gemäß §66 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Folgende endgültigen Feststellungen sind unverzüglich telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Landeswahlbehörde bekannt zu geben:
1. das endgültige Wahlergebnis für die Bezirksbauernkammer in der nach §66 Abs2 gegliederten Form;
2. die Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber und Bewerberinnen in der Reihenfolge des Wahlvorschlages;
3. die Namen der zugehörigen Ersatzmitglieder.
In der Folge ist die Niederschrift elektronisch zu übermitteln.
(2) Die zu vergebenden Mandate sind auf Grund der Wahlzahl auf die Parteilisten zu verteilen.
[…]
§70
(Verfassungsbestimmung)
Verlautbarung des Wahlergebnisses der Wahl in die Bezirksbauernkammer
Die Bezirkswahlbehörde hat die Namen der gewählten Bewerber und Bewerberinnen und der Ersatzmitglieder zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Wahlbehörde angehört, zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, in dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Die Bezirkswahlbehörde hat eine Abschrift der Verlautbarung der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
2. Abschnitt
Ermittlungsverfahren für die Wahlen in die Landes-Landwirtschaftskammer
§71
(Verfassungsbestimmung)
Vorläufige Ermittlung für die Landes-Landwirtschaftskammer, Bericht an die Landeswahlbehörde
(1) Die Bezirkswahlbehörden haben zunächst auf Grund der ihnen von den örtlichen Wahlbehörden gemäß §§61 Abs6 und 63 Abs1 und 2 erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Wahlakten vorläufig die Ergebnisse gemäß Abs2 zu ermitteln.
(2) Hierauf hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde bezüglich der Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung bekanntzugeben:
1. die Gesamtsumme der für die Landes-Landwirtschaftskammer abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der ungültigen Stimmen;
3. die Summe der gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);
§72
(Verfassungsbestimmung)
Endgültige Ermittlung für die Landes-Landwirtschaftskammer, Bericht an die Landeswahlbehörde
Die Bezirkswahlbehörden haben sodann auf Grund der ihnen gemäß §64 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die von ihnen gemäß §71 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Die endgültigen Feststellungen sind unverzüglich telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Landeswahlbehörde in der nach §71 Abs2 gegliederten Form bekannt zu geben. In der Folge ist die Niederschrift elektronisch zu übermitteln.
[…]
3. Abschnitt
Ermittlung des Wahlergebnisses in die Landes-Landwirtschaftskammer
§74
(Verfassungsbestimmung)
Ermittlung
(1) Parteien, die weniger als 4 % der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, haben keinen Anspruch auf die Zuweisung von Mandaten in die Landes-Landwirtschaftskammer.
(2) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr von der Bezirkswahlbehörde gemäß §72 übermittelten Ergebnisse samt Niederschriften das endgültige Wahlergebnis in die Landes-Landwirtschaftskammer nach Vorgabe der Abs3 bis 5 zu ermitteln.
(3) Die Landeswahlbehörde stellt fest:
1. die Gesamtsumme der für die Landes-Landwirtschaftskammer abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der ungültigen Stimmen;
3. die Summe der gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);
5. die Parteien, die 4 % der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben;
6. die Wahlzahl;
7. die Zahl der auf die Parteien entfallenden Mandate.
(4) Die Wahlzahl zur Verteilung der auf Grund der Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer zu vergebenden Mandate wird wie folgt ermittelt: Die Summen der auf die einzelnen Parteien gemäß Abs3 Z5 entfallenden Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede Parteisumme wird zunächst die Hälfte geschrieben, dann das Drittel, das Viertel, das Fünftel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Die Parteisummen und die ermittelten Teilzahlen werden sodann nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der zu besetzenden Stellen für die Landes-Landwirtschaftskammer beträgt.
(5) Jede der in Abs3 Z5 angeführte Partei erhält so viele Mandate als die Wahlzahl (Abs4) in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Landeswahlbehörde zu ziehen ist.
[…]
4. Abschnitt
Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen
§77
(Verfassungsbestimmung)
Einsprüche
(1) Der zustellungsbevollmächtigten Vertretung einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Bezirks- oder der Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß den §§70 und 75 erfolgten Verlautbarung, bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
(2) In den Einsprüchen ist glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Bezirks- oder Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
(3) Wird ein begründeter Einspruch erhoben, so hat die Landeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis zu überprüfen. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Bezirkswahlbehörde und/oder ihre eigene zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen."
III. Erwägungen
1. Die Anfechtung ist unzulässig.
2. Gemäß Art141 Abs1 lita B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua über die Anfechtung von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Die Vollversammlungen der (Niederösterreichischen) Landes-Landwirtschaftskammer sowie der Bezirksbauernkammern sind solche satzungsgebenden Organe (vgl VfSlg 8539/1979, 8590/1979, 8975/1980, 9441/1982, 12.938/1991; VfGH 8.6.2020, WI1/2020).
Nach §67 Abs2 VfGG sind zur Anfechtung der Wahl grundsätzlich jene Wählergruppen berechtigt, die der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge vorgelegt haben. Die Anfechtung hat durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe zu erfolgen (VfSlg 8864/1980, 9688/1983, 9944/1984).
Gemäß §68 Abs1 VfGG ist eine Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides einzubringen. In der NÖ LK-WO ist ein solcher Instanzenzug nur hinsichtlich eines Einspruches gemäß §77 NÖ LK-WO gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Bezirks- oder der Landeswahlbehörde eingerichtet, nicht aber hinsichtlich sonstiger Wahlanfechtungen. Da §77 NÖ LK WO im vorliegenden Fall nicht anzuwenden und kein Instanzenzug vorgesehen ist, ist der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung zuständig (vgl VfGH 8.6.2020, WI1/2020).
3. Gemäß §15 Abs2 VfGG hat eine an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Wahlanfechtung nach Art141 B VG unter anderem eine Darlegung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, und ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Gemäß §67 Abs1 letzter Satz VfGG hat eine Wahlanfechtung einen begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten (vgl VfGH 30.7.2024, WI3/2024). Das "bestimmte Begehren" im Sinne des §15 Abs2 VfGG grenzt den Entscheidungsumfang des Verfassungsgerichtshofes ab (vgl VfSlg 12.210/1989). Das Begehren auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens ist sohin für die Nichtigerklärungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofes maßgeblich (vgl Urban , §67 VfGG, in: Eberhard/Fuchs/Kneihs/Vašek [Hrsg.], VfGG-Kommentar, 2020, Rz 23).
Der Verfassungsgerichtshof hat ein Wahlverfahren nur in den Grenzen der – von einer Wählergruppe oder einem Wahlwerber – behaupteten Rechtswidrigkeiten zu überprüfen (VfSlg 8852/1980, 17.589/2005, 19.245/2010, 19.981/2015, 20.383/2020, 20.418/2020, 20.460/2021). Die Anfechtung muss darlegen, welche Rechtswidrigkeit(en) konkret vorliegen soll(en) (vgl VfSlg 20.273/2018). Diese gerügten Rechtswidrigkeiten müssen bereits in der Wahlanfechtungsschrift (vgl VfSlg 9093/1981) ausreichend substantiiert (vgl VfSlg 9650/1983, 12.953/1991, 19.981/2015), dh konkretisiert (VfSlg 12.953/1991) und klar formuliert (vgl VfSlg 9650/1983) sein. Bei der Anfechtung mehrerer (eigenständiger) Wahlen sind demnach die behaupteten Rechtswidrigkeiten in substantiierter Weise darzulegen und den einzelnen angefochtenen Wahlen zuzuordnen. Bei der Anfechtung mehrerer (eigenständiger) Wahlen ermöglicht erst eine solche Darlegung und Zuordnung dem Verfassungsgerichtshof, die behaupteten Rechtswidrigkeiten differenziert zu beurteilen.
4. Die vorliegende Anfechtung enthält kein "bestimmtes Begehren" im Sinne des §15 Abs2 iVm §67 Abs1 VfGG:
4.1. Ein "bestimmtes Begehren" im Sinne des §15 Abs2 (iVm §67 Abs1) VfGG liegt dann nicht vor, wenn es ein Mindestmaß an Klarheit vermissen lässt oder wenn sich daraus nicht mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, in welchem Umfang eine Wahl bei Stattgabe der Anfechtung für nichtig erklärt würde (vgl zu Beschwerden gemäß Art144 B VG VfGH 1.3.1994, B2086/93; vgl auch Cede , §15 VfGG, in: Eberhard/Fuchs/Kneihs/Vašek [Hrsg.], VfGG-Kommentar, 2020, Rz 42).
4.2. Die vorliegende Anfechtung behauptet die Rechtswidrigkeit "des Wahlverfahrens der Niederösterreichischen Landwirtschaftskammerwahl am 09.03.2025" bzw des "Wahlverfahrens zur Wahl der Niederösterreichischen Landwirtschaftskammerwahl am 09.03.2025" und begehrt, der Verfassungsgerichtshof möge "die Landwirtschaftskammerwahl Niederösterreich vom 09.03.2025" aufheben.
4.3. Mit diesem – undifferenzierten – Begehren legt die Anfechtung vor dem Hintergrund der spezifischen Ausgestaltung der Wahlen in die Landwirtschaftskammern in Niederösterreich nicht mit hinreichender Deutlichkeit dar, gegen konkret welche Wahl(en) sie sich wendet.
4.3.1. Gemäß §1 Abs1 NÖ Landwirtschaftskammergesetz setzen sich die "Landwirtschaftskammern" aus der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer sowie den 21 Bezirksbauernkammern zusammen (vgl auch §2 Abs1 leg. cit.). Die Landes-Landwirtschaftskammer und die Bezirksbauernkammern sind jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechtes (§2 Abs1 NÖ Landwirtschaftskammergesetz).
Die Mitglieder der Vollversammlungen der Landes-Landwirtschaftskammer sowie der Bezirksbauernkammern ("Landeskammer- und Bezirkskammerräte") sind gemäß §23 NÖ Landwirtschaftskammergesetz auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Diese Wahlen laufen weitgehend parallel ab (vgl zB die Bestimmungen zum aktiven und passiven Wahlrecht [§§24 f. NÖ Landwirtschaftskammergesetz], zur Wahlausschreibung [§2 NÖ LK-WO], zu den Wählerverzeichnissen [§16 NÖ LK WO], zum Wahlort [§37 NÖ LK-WO] und zur Wahlzeit [§42 NÖ LK-WO]). Gleichwohl handelt es sich bei den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlungen der Landes-Landwirtschaftskammer und der einzelnen Bezirksbauernkammern, wie die Systematik der Wahlordnung erhellt, um eigenständige und getrennte Wahlen, die je für sich angefochten werden müssen (vgl auch VfSlg 9441/1982): Gemäß §28 NÖ LK-WO sind für die Wahlen in die Bezirksbauernkammern und in die Landes-Landwirtschaftskammer etwa separate Wahlvorschläge vorzulegen; die Abstimmung erfolgt durch separate (und unterschiedlich gefärbte) Stimmzettel (§57 NÖ LK-WO); die Stimmen sind für die Bezirksbauernkammern und die Landes-Landwirtschaftskammer getrennt zu zählen (§61 Abs5 NÖ LK-WO); die Ergebnisse sind getrennt zu ermitteln (vgl §§67 ff. NÖ LK-WO).
4.3.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage lässt die Anfechtung nicht erkennen, auf welche Wahl(en) sie sich konkret bezieht, weil mit ihr (lediglich) begehrt wird, der Verfassungsgerichtshof möge "die Landwirtschaftskammerwahl Niederösterreich vom 09.03.2025" aufheben. Auch das weitere Anfechtungsvorbringen trägt nichts zur Bestimmtheit dieses Begehrens bei, zumal die behaupteten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens keiner konkreten Wahl bzw keinen konkreten Wahlen (in die Vollversammlungen der Landes-Landwirtschaftskammer bzw sämtlicher oder einzelner Bezirksbauernkammern) zugeordnet werden.
Es ist dem Verfassungsgerichtshof daher im Hinblick auf die Eigenständigkeit jeder einzelnen Wahl auf Grund der NÖ LK-WO verwehrt, die Anfechtung "des Wahlverfahrens der Niederösterreichischen Landwirtschaftskammerwahl am 09.03.2025" bzw der "Landwirtschaftskammerwahl Niederösterreich vom 09.03.2025" ohne Weiteres als Anfechtung etwa nur der Wahlen in die Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer und/oder der Wahlen in die Vollversammlungen einzelner bzw sämtlicher Bezirksbauernkammern zu deuten.
4.3.3. Das Vorbringen der anfechtungswerbenden Wählergruppe in ihren ergänzenden Schriftsätzen an den Verfassungsgerichtshof vom 28. Juli 2025 und vom 27. August 2025, die Wahlanfechtung richte sich "gegen die Durchführung und Ergebnisermittlung der Landwirtschaftskammerwahl 2025 in Niederösterreich sowie der Bezirksbauernkammerwahlen in sämtlichen 21 Sprengeln", ist unbeachtlich (vgl VfSlg 14.556/1996), weil das bestimmte Begehren sowie die behaupteten Rechtswidrigkeiten nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits in der Wahlanfechtungsschrift (vgl VfSlg 9093/1981, 9441/1982, 10.226/1984) (substantiiert) erhoben bzw dargelegt werden müssen (vgl VfSlg 9441/1982, 9650/1983, 12.953/1991, 19.981/2015). Im Übrigen ist anzumerken, dass die anfechtungswerbende Wählergruppe durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter Herbert Hochwallner lediglich für zehn von 21 Wahlen in die Bezirksbauernkammern einen Wahlvorschlag vorgelegt hat.
4.4. Der Anfechtung mangelt es sohin an einem (mit hinreichender Deutlichkeit) "bestimmten Begehren" im Sinne des §15 Abs2 (iVm §67 Abs1) VfGG. Fehlt ein solches Begehren, leidet die Wahlanfechtung an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel (vgl VfSlg 11.562/1987, 16.019/2000, 18.820/2009, 19.073/2010; VfGH 28.11.2000, W I-4/00; 1.7.2015, WI6/2015 ua; 25.9.2015, WI8/2015). Die Wahlanfechtung ist sohin schon aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.
IV. Ergebnis
1. Die Anfechtung ist zurückzuweisen.
2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs4 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
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