Auswertung in Arbeit
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Fragen, ob die in Rede stehende Wahl des Bundeskurienobmannes der Bundeskurie der angestellten Ärzte der Österreichischen Ärztekammer und seiner Stellvertreter den einschlägigen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in jeder Hinsicht entsprach und ob das Bundesverwaltungsgericht zutreffend davon ausging, dass das in §126 Abs2 erster Satz ÄrzteG 1998 vorgesehene Anwesenheitsquorum für Beschlüsse einer Bundeskurie auf diese Wahl nicht anwendbar sei, insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen nach Lage des Falles und vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum weiten rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers bei der Sicherstellung demokratischer Legitimation von Organen nichtterritorialer Selbstverwaltungskörper (vgl etwa VfSlg 17.023/2003) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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