Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der EO mangels Möglichkeit der Stellung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle im Exekutionsverfahren
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien wies den Antrag des Einschreiters auf Aufschiebung der mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3. Juni 2025 bewilligten Forderungsexekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den vom Einschreiter erhobenen Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung mit Beschluss vom 1. Juli 2025, 72 E 2792/25i-12, ab.
Aus Anlass dieses Beschlusses des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 1. Juli 2025 stellt der Einschreiter den Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG auf Aufhebung des §44 Abs1 EO wegen Verfassungswidrigkeit.
2. Die angefochtene Bestimmung des §44 Exekutionsordnung – EO, RGBl. 79/1896, idF BGBl I 147/2021 lautet:
"Sicherheitsleistung
§44. (1) Die Bewilligung der Exekutionsaufschiebung hat zu unterbleiben, wenn die Exekution begonnen oder fortgeführt werden kann, ohne dass dies für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden wäre.
(2) Die Aufschiebung der Exekution ist von einer entsprechenden Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig zu machen:
1. wenn die Tatsachen, auf die sich die Einwendungen gegen den Anspruch oder gegen die Exekutionsbewilligung (§§35 und 36) stützen, nicht durch unbedenkliche Urkunden dargetan sind;
2. wenn ein naher Angehöriger des Verpflichteten (§32 Insolvenzordnung) oder eine mit ihm in Hausgemeinschaft lebende Person später als 14 Tage nach dem Exekutionsvollzuge die Widerspruchsklage (§37) erhebt und der Kläger nicht bescheinigt, dass er von dem Vollzug erst kurz vor oder nach Ablauf dieses Zeitraumes Kenntnis erlangen konnte und dass er die Klage ohne unnötigen Aufschub eingebracht hat;
3. wenn die Aufschiebung der Exekution die Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu gefährden geeignet ist. Treten erst nach Bewilligung der Aufschiebung Umstände ein, die eine solche Gefährdung wahrscheinlich machen, so kann demjenigen, auf dessen Ansuchen die Aufschiebung bewilligt wurde, auf Antrag aufgetragen werden, innerhalb einer bestimmten Frist Sicherheit zu leisten, widrigens die Exekution wieder aufgenommen werden würde.
(3) Bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag nach §42 Abs1 Z2a sind die Erfolgsaussichten der außerordentlichen Revision nicht zu prüfen.
(4) Bei Bewilligung der Aufschiebung hat das Gericht anzugeben, für wie lange die Exekution aufgeschoben sein soll.
(5) Ein aufgeschobenes Exekutionsverfahren wird, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, nur auf Antrag wieder aufgenommen."
3. §62a Abs1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl 85/1953, idF BGBl I 88/2023 lautet:
"§62a. (1) Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (Art140 Abs1 Z1 litd B VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:
[…]
9. im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung."
4. Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis VfSlg 20.060/2016 aus, dass die Wortfolge "im Exekutionsverfahren und" in §62a Abs1 Z9 VfGG idF BGBl I 92/2014, wonach ein (Partei-)Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG in Exekutionsverfahren unzulässig ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Damit erweist sich der Antrag des Einschreiters auf Aufhebung des §44 Abs1 EO wegen Verfassungswidrigkeit als unzulässig, weil er aus Anlass eines Exekutionsverfahrens iSd §62a Abs1 Z9 VfGG gestellt wird (vgl VfGH 9.6.2016, G85/2016).
Bei diesem Ergebnis hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob weitere Prozesshindernisse bestehen.
5. Der Antrag ist somit gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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