Ablehnung der Behandlung eines Individualantrags auf Aufhebung einer – im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gelegenen – Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt zum Lärmschutz
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b BVG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit des §5 Abs2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee von 23. Juni 2015 in der Fassung vom 21. Mai 2024, Mag. Zl 34/468/2024, mit der Bestimmungen zum Schutz gegen den Lärm erlassen werden (Lärmschutzverordnung).
Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. §5 Abs2 Lärmschutzverordnung verbietet Sportschießen im Freien zu näher festgelegten Zeiten im gesamten Gemeindegebiet. Mit dieser Regelung überschreitet die Gemeinde nicht die ihr in §2 Abs4 Kärntner Landessicherheitsgesetz eingeräumte Ermächtigung, im eigenen Wirkungsbereich (§2 Abs5 leg. cit.) als Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei (Art15 Abs2 B VG) durch Verordnung einzelne Tatbestände zu umschreiben, durch die im Gemeindegebiet oder in Bereichen desselben jedenfalls störender Lärm ungebührlicherweise erregt wird. Die Frage, ob "Sportschießen" in sämtlichen Zusammenhängen – wie etwa die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des dem Veranstalter erteilten Bescheides vom 27. Jänner 2016 zur Durchführung von 14 Veranstaltungen (zB Wettkämpfen) pro Jahr – von §5 Abs2 Lärmschutzverordnung erfasst wird, ist nicht Gegenstand eines Verordnungsprüfungsverfahrens nach Art139 Abs1 Z3 B VG.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Der verordnungserlassenden Behörde sind die für die abgegebene Äußerung begehrten Kosten nicht zuzusprechen, weil ein Kostenersatz in Verordnungsprüfungsverfahrensverfahren (vom – hier nicht gegebenen – Fall des §61a VfGG abgesehen) im VfGG nicht vorgesehen ist.
Rückverweise
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