Aufhebung einer Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Vöcklabruck betreffend die Erklärung zweier Straßenabschnitte zu einer Wohnstraße mangels Vorliegens der Voraussetzungen iSd StVO 1960
I. Die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 10. Juli 1986, ZII 1/640 0 1986 Sm/Ha, kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 10. Juli 1986, ZII 1/640 0 1986 Sm/Ha, als gesetzwidrig aufheben.
II. Rechtslage
1. Die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 10. Juli 1986, ZII 1/640 0 1986 Sm/Ha, hat folgenden Wortlaut (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"VERORDNUNG
Gemäß §§76 b und 94 d Abs.8a StVo 1960, BGBl.Nr 159 i.d.g.F. und der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Vöcklabruck vom 10. Juli 1986, Punkt 7.a) gemäß §43 Abs.1 OÖ. GemO 1979, LGBl.Nr 119 i.d.g.F. wird
1) das Teilstück der Etrichstraße von der Abzweigung der Autobushaltestelle Dürnauerstraße bis zur Einmündung der Kaplanstraße und
2) die Kaplanstraße
lt. Plan der Bauabteilung der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 24. März 1986 zur
Wohnstraße
erklärt.
Das Hinweiszeichen gemäß §53 Abs.1 Zif.9c StVO 1960 'Wohnstraße' ist auf der Etrichstraße in der Höhe der Abzweigung Autobushaltestelle Dürnauerstraße aufzustellen und für die Gegenrichtung auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Etrichstraße das Hinweiszeichen gemäß §53 Abs.1 Zif. 9d StVO 1960 'Ende der Wohnstraße'.
Für die Aufstellung der Straßenverkehrszeichen und für die Gestaltung der Wohnstraße im Sinne der vorliegende Planung hat die Stadtgemeinde zu sorgen.
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß §44 StVO 1960 i.d.g.F. durch Anbringung dieser Verkehrszeichen und tritt mit deren Anbringung in Kraft.
Der Bürgermeister:
[…]"
2. §76b des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl 159/1960 idF BGBl 174/1983, lautet wie folgt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"§76b. Wohnstraße
(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen erklären. In einer solchen Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens.
(2) In Wohnstraßen ist das Betreten der Fahrbahn und das Spielen gestattet. Der erlaubte Fahrzeugverkehr darf aber nicht mutwillig behindert werden.
(3) Die Lenker von Fahrzeugen in Wohnstraßen dürfen Fußgänger und Radfahrer nicht behindern oder gefährden, haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Beim Ausfahren aus einer Wohnstraße ist dem außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr Vorrang zu geben.
(4) Die Anbringung von Schwellen, Rillen, Bordsteinen u. dgl. sowie von horizontalen baulichen Einrichtungen ist in verkehrsgerechter Gestaltung zulässig, wenn dadurch die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit nach Abs3 gewährleistet wird."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Oktober 2022 wurde über den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wegen einer Übertretung des §76b Abs3 StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Ihm wurde zur Last gelegt, er habe als Lenker eines nach dem Kennzeichen näher bestimmten Personenkraftwagens am 20. Mai 2022, um 9.00 Uhr, in Vöcklabruck, "V.Kaplan-Str. im Bereich HNr9, Rtg.E-Werkstraße" die Wohnstraße schneller als mit Schrittgeschwindigkeit befahren, wobei die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit 10 km/h betragen habe.
2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Straferkenntnis stellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 10. Juli 1986, ZII 1/640 0 1986 Sm/Ha, als gesetzwidrig aufheben.
2.1. Zur Zulässigkeit des Antrages sowie zur Präjudizialität der angefochtenen Verordnung wird zunächst Folgendes ausgeführt:
Die Kundmachung der angefochtenen Verordnung sei durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen erfolgt, sodass sie ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt habe. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich habe die angefochtene Verordnung auf Grund der Tatzeit und des Tatortes im Beschwerdeverfahren anzuwenden, sodass von der Präjudizialität dieser Bestimmung auszugehen sei.
2.2. In der Folge legt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof veranlasst haben, dar:
Die verordnungserlassende Behörde habe im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine Stellungnahme erstattet und den auf die angefochtene Verordnung Bezug habenden Akt übermittelt. Dieser enthalte neben der angefochtenen Verordnung lediglich ein Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 10. Juli 1986. Der in der angefochtenen Verordnung genannte "Plan der Bauabteilung der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 24. März 1986" sei in dem Verordnungsakt nicht enthalten.
Die angefochtene Verordnung sei nicht erforderlich iSd §76b StVO 1960. Schon aus der Bezeichnung als "Wohnstraße" sowie aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe sich, dass die Beschränkung auf den zu- und abfahrenden Fahrzeugverkehr vor allem deshalb stattfinde, um insbesondere der Wohnbevölkerung "das Betreten der Fahrbahn und das Spielen" zu ermöglichen. Es müsse daher eine entsprechende Erforderlichkeit zur Erlassung einer Wohnstraße gegeben sein. Dem vorgelegten Protokoll einer Gemeinderatssitzung sei zu entnehmen, dass "das Nachtfahrverbot für Mopeds im Bereich der Kaplanstraße offensichtlich nicht ausreicht, um dieses Wohngebiet verkehrsmäßig zu beruhigen", weshalb der Bürgermeister eine Umfrage bei den Bewohnern der Kaplanstraße durchgeführt habe. 33 der angeschriebenen 297 Personen hätten sich für die Einführung einer Wohnstraße ausgesprochen. Am 22. Mai 1986 habe sich der Verkehrsausschuss für die Errichtung der Wohnstraße ausgesprochen. Der Gemeinderat habe in der Folge über Antrag des Stadtrates am 10. Juli 1986 den Beschluss gefasst, die betroffenen Straßenbereiche zur Wohnstraße zu erklären und die nunmehr angefochtene Verordnung zu erlassen. Grund für die Erlassung der angefochtenen Verordnung sei daher nach dem Inhalt des Verordnungsaktes "die verkehrsmäßige Beruhigung des Wohngebietes vor Mopeds" gewesen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich könne damit die Erforderlichkeit der Erlassung einer Wohnstraße iSd §76b StVO 1960 jedoch im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht begründet werden.
Die angefochtene Verordnung sei darüber hinaus auch mangels hinreichender Determinierung gesetzwidrig. Der in der Verordnung genannte Plan, welcher die konkrete örtliche Lage der Hinweiszeichen angebe, sei nicht mehr vorhanden. Die Bestimmung des örtlichen Geltungsbereiches beschränke sich daher auf die Umschreibung in der Verordnung. Laut Verordnungstext würden "das Teilstück der Etrichstraße von der Abzweigung der Autobushaltestelle Dürnauerstraße bis zur Einmündung der Kaplanstraße und die Kaplanstraße laut Plan der Bauabteilung der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 24. März 1986" zur Wohnstraße erklärt. Die Anbringung von Straßenverkehrszeichen sei aber lediglich "auf der Etrichstraße in der Höhe der Abzweigung Autobushaltestalle Dürnauerstraße" (Beginn der Wohnstraße gemäß §53 Abs1 Z9c StVO 1960) sowie "für die Gegenrichtung auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Etrichstraße" (Ende der Wohnstraße gemäß §53 Abs1 Z9d StVO 1960) angeordnet. Für den westlichen Zu- und Ausfahrtsbereich am Ende der Kaplanstraße sei hingegen keine Anbringung von Straßenverkehrszeichen vorgesehen. Die angefochtene Verordnung lege daher für die Wohnstraße aus nördlicher Fahrtrichtung kommend kein Ende und aus westlicher Fahrtrichtung kommend keinen Beginn fest. Tatsächlich seien aber in allen Ein- und Ausfahrtsbereichen entsprechende Straßenverkehrszeichen angebracht.
3. Die verordnungserlassende Behörde hat die angefochtene Verordnung sowie eine Niederschrift über die "5. Gemeinderatssitzung vom 10. Juli 1986" vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag dargelegten Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:
Der Verordnungsakt beschränke sich auf die vorgelegten Dokumente. Die seinerzeit angestrebte verkehrsmäßige Beruhigung in dem betroffenen Wohngebiet sei weitreichend gewesen (arg. "um dieses Wohngebiet verkehrsmäßig zu beruhigen.") und habe sich nicht nur auf das Verbot von Mopeds sowie den damit verbundenen Lärm bezogen. Die Rückmeldungen bei den durchgeführten Befragungen zu den geplanten Baumaßnahmen seien durchwegs positiv ausgefallen. Entgegen den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich sei der Bestimmung des §76b StVO 1960 keine Einschränkung nur auf den Schutz von Fußgängern zu entnehmen. Vielmehr sei die Leichtigkeit des gesamten Verkehrs gemeint. Darüber hinaus könne auch "die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes" die Erklärung eines Bereiches zur Wohnstraße erforderlich machen. §76b StVO 1960 eröffne dem Verordnungsgeber einen großen Spielraum. Ein Vergleich zu anderen Straßenzügen sei angesichts der unterschiedlichen Ausgangsverhältnisse nur schwer zu ziehen. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass die Viktor-Kaplan-Straße der Erschließung von insgesamt elf Wohnblocks mit 476 Bewohnern (davon 64 Kindern unter 15 Jahren) diene und sich an dieser Straße keine anderen Gebäude befinden würden.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf Art89 Abs1 B VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182/2017). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).
Die angefochtene Verordnung wurde durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen kundgemacht, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.3. Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was am Vorliegen dieser Voraussetzung zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag insgesamt als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antrag ist begründet.
2.2. Gemäß §76b Abs1 StVO 1960 kann die Behörde, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen erklären.
Nach dieser Bestimmung kann die Behörde – anders als bei Verkehrsbeschränkungen nach §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960, die für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken innerhalb eines bestimmten Gebietes zu verordnen sind, wenn es die allgemeine Verkehrssicherheit erfordert, – eine bestimme Straßenstelle oder ein Gebiet daher nur dann zur Wohnstraße erklären, wenn neben anderen tatbestandlichen Voraussetzungen insbesondere die Sicherheit des Fußgängerverkehrs oder die Entflechtung des Verkehrs ein Verbot des Fahrzeugverkehrs (mit geringfügigen Ausnahmen, wie etwa für das Befahren zum Zweck des Zu- und Abfahrens) erfordern (vgl VfSlg 13.311/1992).
2.3. Die verordnungserlassende Behörde hat im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgesehen von der angefochtenen Verordnung nur eine Niederschrift über die "5. Gemeinderatssitzung vom 10. Juli 1986" vorgelegt. Dieser Niederschrift lässt sich entnehmen, dass die angefochtene Verordnung zur verkehrsmäßigen Beruhigung des Wohngebietes erlassen wurde, weil das zu diesem Zeitpunkt bestehende Nachtfahrverbot für Mopeds im Bereich der Kaplanstraße dafür "offensichtlich" nicht ausreichend gewesen sei. Mit diesem Hinweis auf eine erwünschte (weitere) verkehrsmäßige Beruhigung eines Wohngebietes sowie dem – ebenfalls in der Niederschrift dokumentierten – Umstand, dass sich Teile der Wohnbevölkerung für die Einführung einer Wohnstraße ausgesprochen hätten, vermag die verordnungserlassende Behörde nicht darzulegen, dass die Erklärung der betroffenen Straßenstellen zur Wohnstraße – auf der das Betreten der Fahrbahn und das Spielen gestattet und der Fahrzeugverkehr (mit wenigen Ausnahmen) verboten ist – aus einem der in §76b Abs1 StVO 1960 genannten Gründe erforderlich ist.
2.4. Die angefochtene Verordnung findet daher schon wegen eines Verstoßes gegen §76b Abs1 StVO 1960 keine Deckung im Gesetz, sodass auf die weiteren Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht weiter einzugehen ist.
V. Ergebnis
1. Die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 10. Juli 1986, ZII 1/640 0 1986-Sm/Ha, ist als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Die Verpflichtung der Oberösterreichischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz BVG und §59 Abs2 VfGG iVm §4 Abs1 Z2 litb Oö VerlautbarungsG 2015.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden