Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, die Bestimmung des §283 Abs1 zweiter Satz ABGB als verfassungswidrig aufzuheben. In eventu beantragen die Einschreiter, der Verfassungsgerichtshof möge §283 Abs1 zweiter Satz und die Wortfolge "so berechnete" in §283 Abs2 erster Satz ABGB aufheben.
II. Rechtslage
1. §283 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (ABGB), JGS 946/1811, idF BGBl I 58/2018 lautet (die mit Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz
§283.
(1) Dem Kurator gebührt eine angemessene jährliche Entschädigung zuzüglich der allenfalls zu entrichtenden Umsatzsteuer. Die Entschädigung beträgt fünf Prozent des von der Kuratel erfassten Vermögens. Bei der Ermittlung des Wertes des Vermögens sind Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen. Ist der Kurator kürzer als ein volles Jahr tätig, so vermindert sich der Anspruch auf Entschädigung entsprechend.
(2) Das Gericht hat die so berechnete Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen, insbesondere wenn die Tätigkeit nach Art oder Umfang mit einem bloß geringen Aufwand an Zeit und Mühe verbunden ist oder die vertretene Person ein besonders hohes Vermögen hat, für angemessen hält. Das Gericht kann die Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent des von der Kuratel erfassten Vermögens bemessen, wenn sich der Kurator um die Erhaltung oder Vermehrung des Vermögens besonders verdient gemacht oder er ausschließlich aufgrund der Art der ihm übertragenen Angelegenheit nur für eine besonders kurze Zeit tätig war und deshalb die nach Abs1 berechnete Entschädigung unangemessen niedrig ist.
(3) Nützt der Kurator für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten entgeltlich übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat er hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit bei der Person, für die der Kurator bestellt wurde, die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden.
(4) Die zur zweckentsprechenden Ausübung der Kuratel notwendigen Barauslagen, die tatsächlichen Aufwendungen und die angemessenen Kosten einer zur Deckung der Haftung nach §282 Abs2 abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sind dem Kurator zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden. Ist dem Kurator der einzelne Nachweis nicht zumutbar, so ist ein angemessener Pauschalbetrag zu erstatten."
III. Sachverhalt und Antragsvorbringen
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Die Antragsteller sind Erben in einer vor dem Bezirksgericht Kitzbühel geführten Verlassenschaftssache.
1.2. Mit Beschluss vom 5. Juli 2022 bestellte das Bezirksgericht Kitzbühel einen Rechtsanwalt zum Kurator des gesamten ruhenden Nachlasses zum Zweck von dessen Verwaltung und Vertretung.
1.3. Mit Schriftsatz vom 30. November 2023 legte der Verlassenschaftskurator die (Antritts )Rechnung für den Zeitraum 22. Juli 2022 bis 21. Juli 2023 und begehrte die Entlohnung von brutto € 1.326.780,–. Der Verlassenschaftskurator ging von einer Bemessungsgrundlage des Vermögens der Verlassenschaft iHv € 66.339.000,– aus.
1.4. Die Einschreiter im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beantragten beim Bezirksgericht Kitzbühel, dass die Entschädigung des Verlassenschaftskurators mit € 309.325,– bestimmt werde. Begründend führten die Antragsteller das außergewöhnlich hohe Nachlassvermögen und die Heranziehung des 3 fachen Einheitswertes der Liegenschaften in einem solchen Fall an. Der Verlassenschaftskurator habe auf vorhandene Strukturen zurückgreifen können, was bei der vergleichbaren Tätigkeit eines Insolvenzverwalters zur Verminderung der Regelentlohnung führe. Die Entschädigung des Verlassenschaftskurators sei auch gemäß §283 Abs2 ABGB zu mindern, weil die Tätigkeit nach Art und Umfang mit einem bloß geringen Aufwand an Zeit und Mühe verbunden gewesen sei.
1.5. Mit Beschluss vom 29. März 2024 bestätigte das Bezirksgericht Kitzbühel die Rechnungslegung des Verlassenschaftskurators und bestimmte die Entschädigung für den Zeitraum 22. Juli 2022 bis 21. Juli 2023 mit brutto € 1.326.780,–. Das Bezirksgericht Kitzbühel stellte den Wert des Vermögens des Verstorbenen sowie die Tätigkeiten des Verlassenschaftskurators fest und kam zu dem Ergebnis, dass mit der Verwaltung des Vermögens und mit der Vertretung des Nachlasses "trotz tatkräftiger Unterstützung durch die Erben" ein überdurchschnittlicher Aufwand verbunden gewesen sei. In Anbetracht des hohen Vermögens sei gemäß §283 Abs2 erster Satz ABGB zwar eine Minderung des Anspruches des Verlassenschaftskurators vorzunehmen, dessen ungeachtet habe die Verwaltung des Vermögens einen besonderen Einsatz des Kurators erfordert. Vor diesem Hintergrund halte das Bezirksgericht Kitzbühel eine Entschädigung in Höhe von einem Drittel von 5% (rund 1,666666%) des Nachlassvermögens für angemessen.
1.6. Gegen diesen Beschluss erhoben die Antragsteller Rekurs und stellten den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützten Antrag.
2. Zur Begründung ihres Antrages bringen die Einschreiter im Wesentlichen vor, die Bemessung der Entschädigung des Verlassenschaftskurators gemäß §283 Abs1 zweiter Satz ABGB verstoße gegen das Determinierungsgebot nach Art18 B VG, den Gleichheitsgrundsatz nach Art7 B VG und Art2 StGG sowie das Eigentumsgrundrecht nach Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK. §283 Abs1 zweiter Satz ABGB sei verfassungswidrig, weil die Bestimmung ohne Rücksicht auf die Höhe des erfassten Vermögens einen fixen Prozentsatz ansetze, der insbesondere bei einem sehr hohen Vermögen – wie im vorliegenden Fall – für die betroffenen Personen zu völlig unangemessenen Entschädigungsansprüchen führe. Die potenziell unbegrenzte Entschädigungspflicht laufe dem Grundsatz des Substanzerhaltes des von der Kuratel verwalteten Vermögens zuwider. Die Bestimmung determiniere nicht, ob die zugesprochene Entschädigung des Verlassenschaftskurators aus den laufenden Erträgen oder (auch) aus der Substanz des Vermögens zu bezahlen sei und verstoße somit gegen Art18 B VG. Zudem seien die angefochtenen Bestimmungen im Hinblick auf die "Gleichartigkeit" der Tätigkeiten im Vergleich zu den Regelungen über die Entschädigung des Insolvenzverwalters gleichheitswidrig. Die "starre" Größe von 5% des kuratierten Vermögens bei der Ermittlung der Entschädigung des Verlassenschaftskurators führe bei sehr hohen Vermögenswerten zu "unhaltbaren Ergebnissen und Belastungen" für die betroffenen Erben.
IV. Zur Zulässigkeit
Der Antrag ist unzulässig.
1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels".
2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Teil einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).
Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Bestimmung den verbleibenden Teil unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).
Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit der Antragsteller solche Normen anficht, die präjudiziell sind und mit präjudiziellen Bestimmungen in untrennbarem Zusammenhang stehen; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103 104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).
Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des Antragstellers den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.
3. Im Hinblick auf die beantragte Aufhebung von §283 Abs1 zweiter Satz und (in eventu) der Wortfolge "so berechnete" in §283 Abs2 erster Satz ABGB erweist sich der Antrag als zu eng gefasst. Die Antragsteller behaupten die Verfassungswidrigkeit der in §283 Abs1 zweiter Satz ABGB vorgesehenen Bemessungsgrundlage von 5% des von der Kuratel erfassten Vermögens im vorliegenden Fall des hohen Vermögens. Die Höhe der Entschädigung des Verlassenschaftskurators bemisst sich jedoch nicht alleine anhand der angefochtenen Bestimmung des §283 Abs1 zweiter Satz ABGB, sondern unter Berücksichtigung der in §283 Abs2 ABGB vorgesehenen (demonstrativen) Minderungs- und Erhöhungsgründe. Für die Bemessung der Entschädigung des Verlassenschaftskurators im vorgebrachten Fall, dass die nach §283 Abs1 ABGB berechnete Entschädigung unangemessen hoch ist, kommt §283 Abs2 erster Satz ABGB zur Anwendung (vgl Rudolf , §283 ABGB, in: Kletečka/Schauer [Hrsg.], ABGB ON 1.04 , Rz 6). Folglich bildet der angefochtene §283 Abs1 zweiter Satz mit Abs2 erster Satz ABGB eine untrennbare Einheit. Die isolierte Anfechtung nur des §283 Abs1 zweiter Satz und der Wortfolge "so berechnete" in §283 Abs2 ABGB ist in Anbetracht des vor dem Hintergrund des Antragsvorbringens untrennbaren Zusammenhanges (zumindest) zwischen §283 Abs1 zweiter Satz und Abs2 erster Satz ABGB zu eng gefasst.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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