Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der §§23 Abs2 und 25 Abs1 letzter Satz Heeresentschädigungsgesetz (HEG): Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz (Art2 StGG, Art7 B VG), dass Neufeststellungen bei Änderung des Gesundheitszustandes nicht möglich seien und dass diese Bestimmungen die Anwendbarkeit von §205a ASVG ausschließen würden. Überdies verletze die Ersetzung des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) durch das Heeresentschädigungsgesetz (HEG) das Vertrauen des Antragstellers auf adäquate Absicherung.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl etwa VfSlg 4880/1964, 19.434/2011, 20.278/2018, und zuletzt VfGH 20.9.2023, G328/2021, zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Versorgungsleistungen, denen keine Beitragsleistungen des Anspruchsberechtigten gegenüberstehen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es verletzt weder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B VG, Art2 StGG) noch den daraus resultierenden Vertrauensschutz, wenn der Gesetzgeber im vorliegenden Fall beim Übergang vom HVG zum HEG die gesetzliche Inaussichtstellung von Leistungen, die noch nicht im Einzelfall zugesprochen wurden, auslaufen lässt. Ob die gesamte Überleitung von Sozialentschädigungsansprüchen nach dem HVG in das System des HEG (iVm dem ASVG) sachlich ausgestaltet ist, hat der Verfassungsgerichtshof angesichts des konkreten Anfechtungsumfanges nicht zu beurteilen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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