Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem auf Art139 Abs1 Z3 B VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge Punkt II.3.2. der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 7. April 2017, Pr. Zl 459/2017 GSK, Plandokument Nr 8176, kundgemacht am 27. April 2017, in eventu die genannte Verordnung zur Gänze, als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Zur Antragslegitimation führen die Antragsteller der Sache nach Folgendes aus:
Die Antragsteller seien Miteigentümer des Gst. Nr 1435/42, EZ 3602, KG 01101 Favoriten. Im Grundbuch sei zugunsten des Erstantragstellers die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums gemäß §40 Abs2 des Bundesgesetzes über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002) bezüglich des Lofts Nr 6.5 angemerkt; zugunsten des Zweitantragstellers und der Drittantragstellerin bezüglich des Lofts Nr 6.6 sowie des Kfz Abstellplatzes Nr 85. Die Begründung des zugesagten Wohnungseigentums sei noch nicht erfolgt.
Punkt II.3.2. der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 7. April 2017, Pr. Zl 459/2017-GSK, Plandokument Nr 8176, kundgemacht am 27. April 2017, sehe vor, dass die Errichtung von Wohnungen im Gemischten Baugebiet-Geschäftsviertel (GBGV) nicht zulässig sei, weshalb es den Antragstellern nicht möglich sei, auf der Liegenschaft, die in ihrem Miteigentum stehe, Wohnungen zu errichten bzw die Wohnungseinheiten, hinsichtlich derer ihnen die Begründung von Wohnungseigentum zugesagt worden sei, zu bewohnen.
Die Antragsteller seien deshalb unmittelbar und aktuell in ihren rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt, zumal die Antragsteller Normadressaten des Verbotes seien. Ein anderer zumutbarer Weg, um die behauptete Gesetzes- bzw Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, fehle, da es den Antragstellern nicht zugemutet werden könne, ein Verwaltungsstrafverfahren zu provozieren oder um eine Baubewilligung anzusuchen, da die Erstellung der erforderlichen Projektunterlagen zu kostspielig sei und es den Antragstellern auch nicht zugemutet werden könne, die Zustimmung aller Miteigentümer einzuholen. Weiters führen die Antragsteller aus, dass ein Ansuchen um die Erteilung einer Baubewilligung auch deshalb aussichtslos sei, weil im Zusammenhang mit der bisherigen Bauführung Verpflichtungen gegenüber der Baubehörde auf Grund von Säumnis des Bauträges und des Wohnungseigentumsorganisators nicht vollständig erfüllt worden seien und diese Mängel im Falle des erneuten Ansuchens um Erteilung einer Baubewilligung zunächst zu beseitigen seien. Zudem müsse bei einer Änderung der Raumwidmung die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung gemäß §§48 Abs1, 50 Abs1 und 2 des Gesetzes über das Einstellen von Kraftfahrzeugen, kraftbetriebene Parkeinrichtungen und Tankstellen in Wien (Wiener Garagengesetz 2008 – WGarG 2008) für Wohnungen mit mehr als 100 m 2 nachgewiesen werden. Abschließend sei es auch nicht möglich, eine Ausnahmebewilligung gemäß §69 des Wiener Stadtentwicklungs , Stadtplanungs- und Baugesetzbuches (Bauordnung für Wien – BO für Wien) zu beantragen, zumal dies nur im Rahmen eines zulässigen Bauverfahrens möglich sei.
Zur Begründung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnung führen die Antragsteller aus, dass die Verordnung dem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK), dem Gleichheitsgrundsatz (Art2 StGG und Art7 B VG) und dem Legalitätsprinzip (Art18 B VG) widerspreche. Weiters seien die in der BO für Wien normierten Bestimmungen – insbesondere §2 Abs4 und 5 BO für Wien – bei der Erlassung der angefochtenen Verordnung nicht eingehalten worden.
3. Der Gemeinderat der Stadt Wien hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken entgegengetreten und beantragt wird, den Antrag zurück , in eventu abzuweisen.
4. Die Wiener Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie sich den Ausführungen des Gemeinderates der Stadt Wien inhaltlich anschließt und die Zurück , in eventu die Abweisung des Antrages begehrt.
5. Die Antragsteller haben eine Replik erstattet, in der sie der Rechtsauffassung des Gemeinderates der Stadt Wien entgegentreten und ihre im Antrag vorgebrachten Bedenken bekräftigen.
6. Der Antrag ist unzulässig:
6.1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt.
Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).
Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl VfSlg 16.426/2002).
Aus der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich für die zulässige Anfechtung von Flächenwidmungsplänen Folgendes: Zur erfolgreichen Behauptung eines aktuellen Eingriffs in die Rechtssphäre durch die Festlegungen eines Flächenwidmungsplans muss der Grundeigentümer konkrete Bauabsichten (VfSlg 15.144/1998,
17.079/2003, 18.684/2009, 19.949/2015) dartun. Der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit bewirkt mangels aktueller Betroffenheit keine Antragslegitimation (VfSlg 11.128/1986, 19.075/2010).
6.2. Beurteilt man das Vorbringen der Antragsteller im Lichte dieser Vorjudikatur, kommt man zu dem Ergebnis, dass die Antragsteller eine aktuelle Betroffenheit durch die angefochtene Verordnung nicht aufzuzeigen vermochten:
Die Antragsteller weisen darauf hin, dass ihnen durch den bekämpften Flächenwidmungs- und Bebauungsplan die Errichtung von Wohnungen bzw die Nutzung der jeweiligen Einheit, bezüglich derer ihnen die Einräumung von Wohnungseigentum gemäß §40 Abs2 WEG 2002 zugesagt wurde, zu Wohnzwecken nicht möglich sei.
Die Antragsteller behaupten dadurch weder konkrete Bauabsichten im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zum diesbezüglichen Maßstab des Verfassungsgerichtshofes zB VfSlg 15.144/1998, 18.684/2009; VfSlg 19.839/2013), noch gelingt es ihnen durch den Verweis auf die nach §40 Abs2 WEG 2002 vorgesehene grundbücherliche Anmerkung, die lediglich den Rang einer späteren Eintragung des Wohnungseigentums im Grundbuch sichert und damit eine bloße Zusage der Begründung von Wohnungseigentum ist, eine aktuelle Betroffenheit aufzuzeigen.
7. Der Antrag ist daher mangels Legitimation der Antragsteller als unzulässig zurückzuweisen. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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