Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antragsteller behauptet die Verfassungswidrigkeit von (Teilen des) §276 ABGB: Die angefochtene Bestimmung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 B VG sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz und Art4 B VG.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verlangt Art18 Abs1 B VG angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelungen sein können, einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad (vgl VfSlg 16.993/2003). §276 Abs1 ABGB weist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes einen dem Regelungsgegenstand angemessen Grad der Bestimmtheit auf; insbesondere die Wortfolge "Wert des Vermögens" im vorletzten Satz des §276 Abs1 ABGB ist einer Auslegung zugänglich. Es ist auch nicht erkennbar, dass die angefochtene Regelung – angesichts behaupteter uneinheitlicher Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte – gegen Art4 B VG und den Gleichheitsgrundsatz verstößt.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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