I. Der geltend gemachte Anspruch besteht dem Grunde nach zu Recht.
II. Die Entscheidung über die Höhe des Klagsanspruches und über die Verfahrenskosten bleibt dem Enderkenntnis vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I. Klage und Vorverfahren
1. Gestützt auf Art137 B VG, begehrt die Klägerin, das Land Kärnten schuldig zu erkennen, den Betrag von € 504.833,15 samt
4 % Zinsen (jährlich) aus € 104.000,– seit 1. Dezember 2014
4 % Zinsen (jährlich) aus € 47.506,83 seit 1. Dezember 2015
4 % Zinsen (jährlich) aus € 152.184,– seit 1. Dezember 2016
4 % Zinsen (jährlich) aus € 104.000,– seit 1. Dezember 2017
4 % Zinsen (jährlich) aus € 97.141,90 seit 1. Dezember 2018
sowie den Ersatz der Prozesskosten zuhanden ihrer Rechtsvertreterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Klägerin sei gesetzliche Schulerhalterin näher bezeichneter Pflichtschulen, in denen – unter Berücksichtigung der Gruppenbildungskriterien des §1a Abs6 iVm §46a Abs2 bis 4 K SchG – Tagesbetreuung in näher dargelegtem Umfang angeboten werde. Zur Finanzierung des Betreuungsteiles der schulischen Tagesbetreuung ganztägiger Pflichtschulen habe die Klägerin einen Anspruch auf Zweckzuschüsse des Bundes (Vereinbarung gemäß Artikel 15a B VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl I 115/2011, und Vereinbarung gemäß Artikel 15a B VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl I 192/2013, iVm §1a Abs6 K SchG) und Landesförderung (gemäß §3 Abs2 K SchG). Darüber hinaus würden für die Deckung der Kosten Elternbeiträge eingehoben.
Die beklagte Partei habe die Landesförderungsbeiträge für die Schuljahre 2013/14 bis 2017/18 jedoch teilweise zurückgehalten und nicht an die Klägerin ausbezahlt. Dieser zurückbehaltene Betrag werde mit der vorliegenden Klage eingeklagt.
Zur Zulässigkeit der Klage:
Die Klägerin sei als Gebietskörperschaft zu einer Klage nach Art137 B VG aktivlegitimiert, das Land Kärnten als Gebietskörperschaft passivlegitimiert. Die auf Auszahlung eines konkreten Geldbetrages gerichtete Klage sei jedenfalls vermögensrechtlicher Natur. Die geltend gemachten Ansprüche seien weder im ordentlichen Rechtsweg noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen.
Die Gebietskörperschaften würden – sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimme – den Aufwand tragen, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergebe (§2 F VG 1948). Vom F VG 1948 abweichende Kostentragungsregelungen zwischen Gebietskörperschaften seien finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen. Auf Grund der sachlichen Nähe von Transferzahlungen zu Kostenübernahmen iSd §2 F VG 1948 seien privatrechtliche Finanzierungsformen in diesem Zusammenhang unzulässig.
§12 Abs2 F VG 1948 lege fest, dass zweckgebundene Zuschüsse des Bundes durch das Finanzausgleichsgesetz oder durch Bundesgesetze festgesetzt würden, welche die Verwaltungsaufgaben regelten, zu deren Lasten die Zuschüsse zu leisten seien. Diese Bestimmungen würden sinngemäß für Zuschüsse der Länder an die Gemeinden gelten.
Die vorliegende Klage gegen das Land Kärnten sei auf die Auszahlung von zu Unrecht einbehaltenen Landesförderungen für den Betreuungsteil der Ganztagesschulen gerichtet. Die Landesförderung sei auf Grundlage des K SchG, eines Landesgesetzes, für den Betreuungsteil (Zweck) an den Schulerhalter zu überweisen und zu verwenden. Es würden daher im K SchG zweckgebundene Zuschüsse des Landes an die Gemeinde geregelt, mit denen eine von §2 F VG 1948 abweichende Kostentragung zwischen den Gebietskörperschaften festgelegt werde. Es handle sich daher um Zweckzuschüsse nach den finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen.
Ansprüche der Gebietskörperschaften untereinander, die sich aus der Finanzverfassung und dem Finanzausgleich ergäben, könnten vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch für Ansprüche auf Gewährung von Zweckzuschüssen (VfSlg 3736/1960, 3909/1961, 4818/1964, 8288/1978 und 9643/1983) sowie Förderungen (vgl zur Parteienförderung VfSlg 13.640/1993 und 16.535/2002).
§3 K SchG sei in den klagsrelevanten Jahren 2013 bis 2020 (Klagseinbringung) mehrfach – und zwar durch LGBl 70/2017 und LGBl 60/2020 – novelliert worden. Die dabei vorgenommenen Änderungen des Wortlautes der Bestimmung zeigten, dass der Landesgesetzgeber allfällige Ansprüche der Privatwirtschaftsverwaltung zuordnen wolle, indem in der letzten Novelle die Wendung "als Träger von Privatrechten" eingefügt worden sei.
Diese eigene Qualifikation des Landesgesetzgebers vermöge aber die Ansprüche der Klägerin nicht auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, da es sich (wie bereits ausgeführt) um finanzausgleichsrechtliche Ansprüche handle, die nach Art137 B VG verfolgbar seien. Neben dem bereits oben Ausgeführten spreche auch die Formulierung des mit LGBl 60/2020 eingefügten §3 Abs2a K SchG, der eine Verordnungsermächtigung vorsehe, eindeutig für Ansprüche, die nicht dem ordentlichen Rechtsweg unterlägen.
Zur Begründetheit der Klage:
Die Beistellung der erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen für den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen obliege gemäß §3 Abs2 K SchG den gesetzlichen Schulerhaltern. Das Land habe, unbeschadet allfälliger den Schulerhaltern gemäß §1a Abs6 K SchG gewährter Fördermittel (Zweckzuschüsse des Bundes), den gesetzlichen Schulerhaltern für jede Betreuungsgruppe einer ganztägigen Schulform, die gemäß §46a Abs2 bis 4 K SchG gebildet worden sei, während des gesamten Schuljahres und während der gesamten Schulwoche bestehe, jährlich für jedes Schuljahr € 8.000,– für den Betreuungsteil zu überweisen (§3 Abs2 K SchG).
In den von der Klägerin erhaltenen Pflichtschulen sei – unter Berücksichtigung der Gruppenbildungskriterien des §1a Abs6 iVm §46a Abs2 bis 4 K SchG – im Schuljahr 2013/14 in insgesamt 22 Gruppen, im Schuljahr 2014/15 in insgesamt 26 Gruppen, im Schuljahr 2015/16 in insgesamt 29 Gruppen, im Schuljahr 2016/17 in insgesamt 33 Gruppen und im Schuljahr 2017/18 in insgesamt 37 Gruppen Tagesbetreuung angeboten worden. Die Klägerin habe in den Jahren 2013 bis 2018 somit insgesamt einen Anspruch auf Landesförderung in Höhe von € 1.176.000,–. Davon seien von der beklagten Partei lediglich € 617.166,85 ausbezahlt worden. Der Differenzbetrag von € 504.833,15 hafte daher unberichtigt aus.
Die beklagte Partei habe die Auszahlung der ungekürzten Förderbeiträge in den Jahren 2013 bis 2018 mit dem Argument verweigert, dass die Klägerin die erhaltenen Elternbeiträge standortbezogen einberechnen müsse und sich die Förderbeiträge daher pro Standort reduzieren würden. Von dieser Argumentation sei die beklagte Partei aber nun selbst abgewichen und habe für das Schuljahr 2019/20 der Klägerin die ungekürzten Förderbeiträge im Sinne der Gesamtbetrachtung aller Standorte zuerkannt.
2. Die beklagte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Klage beantragt und dem geltend gemachten Anspruch im Wesentlichen wie folgt entgegengetreten wird:
Zur Zulässigkeit der Klage:
Bei dem geltend gemachten Anspruch handle es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, der im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sei und nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B VG falle.
Die in der Klage behaupteten Ansprüche stützten sich auf §3 Abs2 K SchG. Diese Bestimmung sei mehrfach geändert worden. Die seit 1. September 2020 geltende Fassung gemäß der Novelle LGBl 60/2020 normiere ausdrücklich, dass die dort vorgesehenen Mittel von der beklagten Partei als Träger von Privatrechten zur Verfügung gestellt würden. Entgegen den Darstellungen in der Klage stelle dies kein Abgehen von der davor geltenden Rechtslage dar: Bereits in der davor vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung gemäß der Novelle LGBl 70/2017 sei die Bestimmung enthalten gewesen, dass die Überweisung der Förderung des Landes unter anderem nach Abschluss eines Förderungsvertrages mit dem Land zu erfolgen habe. Auch diese Novelle sei nach den Intentionen des Gesetzgebers nicht darauf ausgerichtet gewesen, die bestehende Gesetzeslage hinsichtlich der privatrechtlichen Natur des Anspruches zu ändern, sondern sollte lediglich der Klarstellung der geltenden Gesetzeslage dienen (vgl die EB zur RV vom 15. September 2017, Z 01 VD LG 1713/38 2017: "Durch §3 Abs2 vorletzter Satz des Gesetzesentwurfes wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass im Falle der Gewährung der Förderung das Land als Träger von Privatrechten auftritt. Für den Erhalt der 'Landesförderung' ist es daher erforderlich, dass ein entsprechender Fördervertrag zwischen dem Land und dem Schulerhalter abgeschlossen wird").
Der Gesetzgeber habe sohin die privatrechtliche Natur der Mittelzuwendung als schon vor der Novelle gegeben angesehen und habe diese durch die Novelle lediglich klar zum Ausdruck bringen wollen. Diese Klarstellung könne sohin als authentische Interpretation des schon davor geltenden §3 Abs2 K SchG angesehen werden, sodass sie gemäß §8 ABGB auch auf alle noch zu entscheidenden Rechtsfälle, für welche die Rechtslage vor der Novelle maßgeblich sei, anzuwenden sei.
Die aus §3 Abs2 K SchG abgeleiteten Ansprüche seien daher vom Gesetzgeber ausdrücklich dem Privatrecht zugewiesen worden und als privatrechtliche Förderung zu qualifizieren. Daher seien die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über diese Klage zuständig.
An dieser Qualifikation änderten auch die finanzverfassungsrechtlichen Ausführungen der Klägerin nichts: Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass §2 F VG 1948 entgegen der Darstellung der Klägerin privatrechtliche Mittelzuführungen nicht schlichtweg ausschließe: Diese Bestimmung verbiete durch ihren Verweis auf den zuständigen Gesetzgeber lediglich, abweichende Kostentragungen im Wege privatrechtlicher Verträge zwischen Gebietskörperschaften zu vereinbaren, wenn dem nicht eine Ermächtigung durch den zuständigen Gesetzgeber zugrunde liege, wobei auch dies nur für Kostenübernahmeverträge gelte und nicht für verwandte vertragliche Vereinbarungen, insbesondere Subventionen (Förderungsverträge), die den Bedingungen des §2 F VG 1948 nicht unterlägen, sofern sie nicht auf die speziellen Verhältnisse zwischen Gebietskörperschaften zugeschnitten seien. Soweit sohin eine Gebietskörperschaft einer anderen Gebietskörperschaft eine Förderung gewähre, unterliege dieser Vorgang nicht den Beschränkungen des §2 F VG 1948, sofern die Förderung nicht auf die speziellen Verhältnisse zwischen den Gebietskörperschaften zugeschnitten sei. Selbst wenn jedoch §2 F VG 1948 anwendbar sei, könnten abweichende Kostentragungsregelungen durch privatrechtliche Vereinbarung getroffen werden, sofern dies gesetzlich explizit vorgesehen sei.
Aus finanzverfassungsrechtlicher Sicht sei die im §3 K SchG explizit vorgesehene Möglichkeit einer Förderung von Schulerhaltern durch die beklagte Partei somit unbedenklich.
Es sei in diesem Zusammenhang jedoch auch darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn diese Bestimmung nicht mit §2 F VG 1948 in Einklang zu bringen wäre, dies jedenfalls nichts am zivilrechtlichen Charakter der in dieser Bestimmung vorgesehenen Zuwendung von Fördermitteln und damit auch nichts an der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ändern würde. Einzige Konsequenz wäre, dass die auf Grundlage dieser Bestimmung abgeschlossenen Förderungsverträge von den Zivilgerichten gemäß §879 ABGB iVm §2 F VG 1948 als nichtig zu qualifizieren wären. Es liege jedoch, wie bereits dargelegt, keinerlei Hinweis für eine Bedenklichkeit des §3 Abs2 K SchG im Hinblick auf §2 F VG 1948 vor. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass §1 Abs4 letzter Satz K SchG im Einklang mit §10 Pflichtschulerhaltungs Grundsatzgesetz bestimme, dass bei ganztägigen Schulformen die Erhaltung einer Schule auch die Kosten für die Freizeitbetreuung und die Vorsorge für die Verpflegung – soweit diese Kosten nicht durch Beiträge (§68 Abs1a K SchG) gedeckt seien – umfasse.
Die Gewährung von Förderungen nach §3 K SchG stelle daher einen zivilrechtlichen Akt dar, sodass Auseinandersetzungen über diese Förderung als bürgerliche Rechtssachen gemäß §1 JN vor den ordentlichen Gerichten auszutragen seien. Die vorliegende auf Art137 B VG gestützte Klage sei folglich unzulässig. Jedenfalls seit 1. September 2017 sei dies auch ausdrücklich im Gesetz verankert.
Zur Begründetheit der Klage:
§3 Abs2 K SchG verpflichte den jeweiligen gesetzlichen Schulerhalter zur Beistellung der erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen für den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen. Der dem Schulerhalter dadurch entstehende Aufwand werde durch drei Maßnahmen unterstützt: Erstens sehe §1a Abs6 K SchG die Möglichkeit vor, dass das Land dem Schulerhalter Fördermittel zum Ausbau ganztägiger Schulformen gewähre, die seitens des Bundes dem Land zur Finanzierung ganztägiger Schulformen bereitgestellt würden. Zweitens leiste für den Personalaufwand das Land gemäß §3 Abs2 K SchG einen Zuschuss zum Betreuungsteil je Betreuungsgruppe; diese Zuschüsse seien für den Betreuungsteil der jeweiligen Betreuungsgruppe zweckgewidmet und dürften vom gesetzlichen Schulerhalter auch jeweils nur für die konkrete Betreuungsgruppe verwendet werden, eine Quersubventionierung zwischen einzelnen Betreuungsgruppen sei damit ausgeschlossen. Drittens ermögliche §68 Abs1a K SchG den gesetzlichen Schulerhaltern, von den Schülern bzw deren Unterhaltspflichtigen Beiträge für die Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen einzuheben, wobei diese Beiträge höchstens kostendeckend sein dürften und bei der Festlegung der Höhe der Beiträge auch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (der Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen sei.
Diese drei Bestimmungen ermöglichten es den gesetzlichen Schulerhaltern, die Kosten des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen abzudecken. Eine Unterdeckung sei dann möglich, wenn eine Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Schüler (Unterhaltspflichtigen) dazu führe, dass die von diesen zu leistenden Beiträge gemeinsam mit den Förderungen nach §§1a und 3 K SchG nicht ausreichten, um die Gesamtkosten abzudecken. Ein Überschuss dürfe jedoch nicht erzielt werden: Fördermittel nach §1a Abs6 K SchG dürften ausschließlich für den jeweiligen Förderzweck verwendet werden, sodass die Erzielung eines Überschusses ausgeschlossen sei. Die Fördermittel nach §3 K SchG seien ebenfalls für die Kosten des Betreuungsteiles zweckgewidmet und könnten daher zu keinem Überschuss führen. Schließlich dürften auch die Kostenbeiträge der Unterhaltspflichtigen nach §68 Abs1a K SchG höchstens kostendeckend sein, sodass auch diese Beiträge nicht zur Erzielung von Überschüssen führen könnten. Eine §5 Abs2 Schulorganisationsgesetz, BGBl 242/1962, idF BGBl I 80/2020 vergleichbare Regelung, wonach eine Durchschnittsbetrachtung für alle in Betracht kommenden Schularten bei der Festsetzung der Beiträge für den Betreuungsteil ganztägiger Schulformen zulässig sei, sehe das K SchG im Übrigen nicht vor.
Es sei richtig, dass die Klägerin gesetzliche Schulerhalterin der in der Klage genannten Schulen sei und dass die in der Klage genannten Beträge einbehalten bzw rückgefordert worden seien. Dies deshalb, weil die Klägerin ansonsten durch die Elternbeiträge und die Förderungen nach §§1a und 3 K SchG einen Überschuss erzielt hätte, sohin die jeweiligen Förderungsmittel nicht widmungsgemäß verwendet hätte.
§3 K SchG sehe Zahlungen des Landes für jede Betreuungsgruppe vor. Aus dieser Gesetzesbestimmung ergäben sich zwei Schlussfolgerungen:
Daraus, dass die Zahlungen pro Betreuungsgruppe geleistet würden, ergäbe sich zunächst, dass die Zahlungen auch nur für die jeweilige konkrete Betreuungsgruppe, für die sie gewährt worden seien, verwendet werden dürften. Eine Durchschnittsbetrachtung bei gesetzlichen Schulerhaltern, welche über mehrere Betreuungsgruppen verfügten, in der Form, dass eine Überdeckung in einer Betreuungsgruppe durch eine Unterdeckung in einer anderen Betreuungsgruppe ausgeglichen werde, sei demnach nicht zulässig.
Weiters ergebe sich aus der Formulierung des Gesetzes, dass die vom Land gezahlten Mittel nur für den konkreten Förderungszweck – nämlich die jeweilige Betreuungsgruppe – verwendet werden dürften. Daraus folge, dass eine Zahlungspflicht des Landes nur insoweit bestehen könne, als die dem gesetzlichen Schulerhalter durch die Betreuung entstehenden Kosten nicht überschritten würden. Sollte es daher durch die Zahlungen nach §3 K SchG in Kombination mit Zahlungen nach §1a K SchG und den Beiträgen der Unterhaltspflichtigen zu einer Überdeckung der Kosten des gesetzlichen Schulerhalters kommen, liege keine entsprechende Verwendung der Mittel vor, sodass der gesetzliche Schulerhalter insoweit auch keinen Anspruch gegen das Land habe: Zweck der Förderbestimmung des §3 K SchG sei es, den gesetzlichen Schulerhaltern einen Teil der finanziellen Last, die sie durch den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen grundsätzlich selbst zu tragen hätten, abzunehmen. Mit diesem Gesetzeszweck wäre es unvereinbar, wenn die Förderung allein oder im Zusammenhalt mit anderen vom Gesetz vorgesehenen Finanzierungsquellen dazu führen würde, dass der gesetzliche Schulerhalter mehr finanzielle Mittel erhalten würde, als ihm durch den konkreten Zweck Aufwände entstünden, sohin mit dem Betreuungsteil ganztägiger Schulformen einen Überschuss erzielte.
Da dies bei der Klägerin dann der Fall wäre, wenn die in der Klage behaupteten Ansprüche zu Recht bestünden und somit ein mit dem aus dem Normtext erschließbaren Regelungszweck nicht vereinbares Ergebnis entstünde, würden die behaupteten Ansprüche nicht zu Recht bestehen. Jedenfalls ab dem Schuljahr 2017/18 würde ein Anspruch auf eine Förderung nach §3 K SchG zudem nur dann und insoweit bestehen, als ein Förderungsvertrag abgeschlossen worden sei.
Betreffend die von der Klägerin eingeklagten Zinsen sei auszuführen, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die Bestimmungen der §§1333 und 1334 ABGB über Verzugszinsen auch bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses anzuwenden seien, wenn das Gesetz nichts anderes bestimme. Gemäß §1480 ABGB verjährten rückständige Zinsen innerhalb von drei Jahren. Die beklagte Partei habe gegenüber der Klägerin für die klagsgegenständlichen Ansprüche am 20. August 2020 einen Verjährungsverzicht abgegeben, welcher sich auf alle Ansprüche beziehe, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen seien. Hinsichtlich der in der Klage begehrten Zinsen sei sohin für sämtliche Zinsen, die länger als drei Jahre vor diesem Zeitpunkt entstanden seien, sohin sämtliche Zinsen vor dem 20. August 2017, bereits Verjährung eingetreten.
3. Die Klägerin hat eine Replik erstattet, in der sie der Gegenschrift der beklagten Partei entgegentritt.
II. Rechtslage
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. §1 Kärntner Schulgesetz (K SchG), LGBl 58/2000, idF LGBl 5/2013 lautet:
"1. Abschnitt
Allgemeines
§1
Begriffsbestimmungen und Verweise
(1) Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen sind öffentliche Pflichtschulen, wenn ihre Errichtung, Erhaltung und Auflassung einem gesetzlichen Schulerhalter obliegt.
(2) Schülerheime sind öffentliche Schülerheime, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher Pflichtschulen bestimmt sind und ihre Errichtung, Erhaltung und Auflassung einem gesetzlichen Heimerhalter obliegt.
(3) Die Errichtung einer Schule ist ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage.
(4) Die Erhaltung einer Schule ist die Bereitstellung (Neubau, Änderung durch Ausbau, Umbau, Zubau, Kauf oder sonstige Beschaffung) und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, dere[n] Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Unterrichtsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer). Ferner ist für die Beistellung von Schulärzten in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Für pflegerisch helfende Tätigkeiten beim Unterricht schwerstbehinderter Kinder ist im Rahmen der Schulerhaltung für die Beistellung des Hilfspersonals zu sorgen. Bei ganztägigen Schulformen umfasst die Erhaltung einer Schule auch die Kosten für die Freizeitbetreuung und die Vorsorge für die Verpflegung – soweit diese Kosten nicht durch Beiträge (§68 Abs1a) gedeckt sind.
[…]"
2. §1 K SchG idF LGBl 70/2017 lautet:
"1. Abschnitt
Allgemeines
§1
Begriffsbestimmungen und Verweise
(1) Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen sind öffentliche Pflichtschulen, wenn ihre Errichtung, Erhaltung und Auflassung einem gesetzlichen Schulerhalter obliegt.
(2) Schülerheime sind öffentliche Schülerheime, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher Pflichtschulen bestimmt sind und ihre Errichtung, Erhaltung und Auflassung einem gesetzlichen Heimerhalter obliegt.
(3) Die Errichtung einer Schule ist ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage.
(4) Die Erhaltung einer Schule ist die Bereitstellung (Neubau, Änderung durch Ausbau, Umbau, Zubau, Kauf oder sonstige Beschaffung) und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, dere[n] Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Unterrichtsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer). Ferner ist für die Beistellung von Schulärzten in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Im Rahmen der Schulerhaltung ist auch für die Beistellung des erforderlichen Hilfspersonals für pflegerisch-helfende Tätigkeiten beim Unterricht für Kinder, die eine schwere Beeinträchtigung im Bereich der Selbstversorgung oder Mobilität aufweisen, zu sorgen, sofern und solange dies erforderlich ist, um diesen Kindern die Teilnahme am Unterricht, bei ganztägigen Schulformen auch am Betreuungsteil (§1a Abs1 lita bis c), zu ermöglichen. Den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes des Hilfspersonals an den einzelnen Schulen ermittelt und bestimmt jeweils der Schulerhalter unter Bedachtnahme auf die Feststellungen des Landes[…]schulrates. Bei ganztägigen Schulformen umfasst die Erhaltung einer Schule auch die Kosten für die Freizeitbetreuung und die Vorsorge für die Verpflegung – soweit diese Kosten nicht durch Beiträge (§68 Abs1a) gedeckt sind.
[…]"
3. §1a K SchG idF LGBl 5/2013 lautet:
"§1a
Ganztägige Schulformen
(1) Ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) liegen vor, wenn sie so geführt werden, dass neben dem Unterrichtsteil eine Tagesbetreuung angeboten wird, die aus nachstehenden Bereichen bestehen muss:
a) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/oder
b) individuelle Lernzeit sowie
c) Freizeit einschließlich Verpflegung.
(2) Zum Besuch des Betreuungsteils ist eine Anmeldung erforderlich. Bei einer ganztägigen Schulform mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles gilt die Anmeldung für das betreffende Unterrichtsjahr; bei einer ganztägigen Schulform mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles gilt sie für die Dauer des Besuches der betreffenden Schule. Werden bei ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles über die Mindestschülerzahlen nach §46a Abs2 bis 3 hinaus weitere Schüler für den Betreuungsteil angemeldet, darf die Anmeldung – unbeschadet des §3 Abs2 letzter Satz – auch tageweise erfolgen. Anlässlich der Anmeldung sind die Erziehungsberechtigten über die Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrages für den Betreuungsteil zu informieren.
(2a) Die Schulleiter haben die Zahl der Anmeldungen zum Besuch des Betreuungsteils der Landesregierung bis zum 30. April eines jeden Jahres bekannt zu geben (erste Bedarfsmeldung). Sie haben allfällige, nach dem 30. April eingelangte Anmeldungen bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres der Landesregierung in einer zweiten Bedarfsmeldung bekannt zu geben. Die zweite Bedarfsmeldung hat insbesondere Angaben über die Form der Tagesbetreuung, die Anzahl der betreuten Schüler, die Anzahl der Betreuungsgruppen (getrennt nach bestehenden oder neu zu gründenden Tagesbetreuungsgruppen) und den geplanten Personaleinsatz zu enthalten.
(3) Der Unterrichtsteil und der Betreuungsteil können in getrennter oder in verschränkter Abfolge geführt werden.
(4) Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles sind die Schüler zur Erreichung der erforderlichen Mindestschülerzahlen (§46a) für den Betreuungsteil in klassenübergreifenden, schulstufenübergreifenden, schulübergreifenden oder schulartenübergreifenden Gruppen zusammenzufassen, wobei der Schulerhalter zur Erreichung der erforderlichen Mindestschülerzahlen in dieser Reihenfolge vorzugehen hat.
(5) Die Führung ganztägiger Schulformen ist nur bei Vorliegen der personellen Voraussetzungen, insbesondere im Rahmen der Stellenpläne gemäß Artikel IV Abs2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl Nr 215/1962, zulässig, sofern dem Land nicht entsprechende Fördermittel gemäß Abs6 seitens des Bundes zur Finanzierung von Personalkosten zur Verfügung gestellt werden.
(6) Sofern das Land einem Schulerhalter Fördermittel zum Ausbau der schulischen Tagesbetreuung gewährt, die seitens des Bundes dem Land zur Finanzierung ganztägiger Schulformen bereitgestellt werden, hat der Schulerhalter diese Fördermittel ausschließlich für diese Förderzwecke zu verwenden. Die Verwendung der Fördermittel hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu erfolgen. Der Schulerhalter hat der Landesregierung die erforderlichen Informationen über die Verwendung der Fördermittel bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres zur Verfügung zu stellen.
(7) Werden einem Schulerhalter Fördermittel gemäß Abs6 durch das Land gewährt, hat der Schulerhalter die zwischen dem Bund und dem Land Kärnten abgestimmten und den Schulerhaltern nachweislich zur Kenntnis gebrachten pädagogischen Fördermodelle für die schulische Tagesbetreuung entsprechend zu berücksichtigen."
4. §1a K SchG idF LGBl 70/2017 lautet:
"§1a
Ganztägige Schulformen
(1) Ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) liegen vor, wenn sie so geführt werden, dass neben dem Unterrichtsteil eine Tagesbetreuung angeboten wird, die aus nachstehenden Bereichen bestehen muss:
a) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/oder
b) individuelle Lernzeit sowie
c) Freizeit einschließlich Verpflegung.
(2) Zum Besuch des Betreuungsteils ist eine Anmeldung erforderlich. Bei einer ganztägigen Schulform mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles gilt die Anmeldung für das betreffende Unterrichtsjahr; bei einer ganztägigen Schulform mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles gilt sie für die Dauer des Besuches der betreffenden Schule. Werden bei ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles über die Mindestschülerzahlen nach §46a Abs2 bis 3 hinaus weitere Schüler für den Betreuungsteil angemeldet, darf die Anmeldung – unbeschadet des §3 Abs2 letzter Satz – auch tageweise erfolgen. Anlässlich der Anmeldung sind die Erziehungsberechtigten über die Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrages für den Betreuungsteil zu informieren.
(2a) Die Schulleiter haben die Zahl der Anmeldungen zum Besuch des Betreuungsteils der Landesregierung bis zum 30. April eines jeden Jahres bekannt zu geben (erste Bedarfsmeldung). Sie haben allfällige, nach dem 30. April eingelangte Anmeldungen bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Schuljahres der Landesregierung in einer zweiten Bedarfsmeldung bekannt zu geben. Die zweite Bedarfsmeldung hat insbesondere Angaben über die Form der ganztägigen Schulform (Abs2), die Anzahl der betreuten Schüler, die Anzahl der Betreuungsgruppen (getrennt nach bestehenden oder neu zu gründenden Tagesbetreuungsgruppen) und den geplanten Personaleinsatz zu enthalten.
(3) Der Unterrichtsteil und der Betreuungsteil können in getrennter oder in verschränkter Abfolge geführt werden.
(4) Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles sind die Schüler zur Erreichung der erforderlichen Mindestschülerzahlen (§46a) für den Betreuungsteil in klassenübergreifenden, schulstufenübergreifenden, schulübergreifenden oder schulartenübergreifenden Gruppen zusammenzufassen, wobei der Schulerhalter zur Erreichung der erforderlichen Mindestschülerzahlen in dieser Reihenfolge vorzugehen hat.
(5) Die Führung ganztägiger Schulformen ist nur bei Vorliegen der personellen Voraussetzungen, insbesondere im Rahmen der Stellenpläne gemäß Artikel IV Abs2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl Nr 215/1962, zulässig, sofern dem Land nicht entsprechende Fördermittel gemäß Abs6 seitens des Bundes zur Finanzierung von Personalkosten zur Verfügung gestellt werden.
(6) Sofern das Land einem Schulerhalter Fördermittel zum Ausbau ganztägiger Schulformen gewährt, die seitens des Bundes dem Land zur Finanzierung ganztägiger Schulformen bereitgestellt werden, hat der Schulerhalter diese Fördermittel ausschließlich für diese Förderzwecke zu verwenden. Die Verwendung der Fördermittel hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu erfolgen. Der Schulerhalter hat der Landesregierung die erforderlichen Informationen über die Verwendung der Fördermittel bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres zur Verfügung zu stellen.
(7) Werden einem Schulerhalter Fördermittel gemäß Abs6 durch das Land gewährt, hat der Schulerhalter die zwischen dem Bund und dem Land Kärnten abgestimmten und den Schulerhaltern nachweislich zur Kenntnis gebrachten pädagogischen Fördermodelle für ganztägige Schulformen entsprechend zu berücksichtigen."
5. §3 K SchG idF LGBl 5/2013 lautet:
"§3
Lehrer, Erzieher
(1) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Dies schließt bei ganztägigen Schulformen die Beistellung der erforderlichen Lehrer für die Lernzeiten (§1a Abs1 lita und b) ein.
(2) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen für den Freizeitbereich (§1a Abs1 litc) ganztägiger Schulformen obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern. Das Land hat, unbeschadet allfälliger den Schulerhaltern gemäß §1a Abs6 gewährter Fördermittel, den gesetzlichen Schulerhaltern für jede Betreuungsgruppe einer ganztägigen Schulform, die gemäß §46a Abs2 bis Abs4 gebildet worden ist, während des gesamten Schuljahres besteht und die die Voraussetzungen des letzten Satzes erfüllt, jährlich für jedes Schuljahr 8000 Euro für den Betreuungsteil zu überweisen. Abweichend von §46a Abs2 und 3 haben Betreuungsgruppen während der ganzen Schulwoche zu bestehen.
(3) Der Schulerhalter einer ganztägigen Schulform darf zur Unterstützung des Schulleiters einen Lehrer oder Erzieher für die Führung des Betreuungsteiles vorsehen, wenn dies der Schulleiter vorschlägt und dies im Hinblick auf die Zahl der Schüler zweckmäßig erscheint; der sich daraus ergebende Personalaufwand ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu tragen."
6. §3 K SchG idF LGBl 70/2017 lautet:
"§3
Beistellung von Personal
(1) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Dies schließt bei ganztägigen Schulformen die Beistellung der erforderlichen Lehrer für die Lernzeiten (§1a Abs1 lita und b) ein.
(2) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen (Abs4) für den Freizeitbereich (§1a Abs1 litc) ganztägiger Schulformen obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern. Das Land hat, unbeschadet allfälliger den Schulerhaltern gemäß §1a Abs6 gewährter Fördermittel, den gesetzlichen Schulerhaltern für jede Betreuungsgruppe einer ganztägigen Schulform, die gemäß §46a Abs2 bis Abs4 gebildet worden ist, während des gesamten Schuljahres besteht und die die Voraussetzungen des letzten Satzes erfüllt, jährlich für jedes Schuljahr 8000 Euro für den Betreuungsteil zu überweisen. Die Überweisung der Förderung des Landes hat bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag des Schulerhalters und nach Abschluss eines Fördervertrages mit dem Land zu erfolgen. Das Angebot für die schulische Tagesbetreuung muss jeweils während der ganzen Schulwoche bestehen.
(3) Der Schulerhalter einer ganztägigen Schulform darf zur Unterstützung des Schulleiters einen Lehrer oder Erzieher für die Führung des Betreuungsteiles vorsehen, wenn dies der Schulleiter vorschlägt und dies im Hinblick auf die Zahl der Schüler zweckmäßig erscheint; der sich daraus ergebende Personalaufwand ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu tragen.
(4) Für den Freizeitbereich (§1a Abs1 litc) ganztägiger Schulformen können, sofern die Voraussetzungen des Abs5 vorliegen, auch Personen, die aufgrund besonderer Qualifikationen im Sinne des §8 litj sublitcc des Schulorganisationsgesetzes und der Schulische Freizeit Betreuungsverordnung zur Erfüllung der Aufgaben geeignet sind, bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; §56 Abs2 des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.
(5) Eine Person nach Abs4, die nicht Dienstnehmer einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes ist, darf für den Freizeitbereich (§1a Abs1 litc) ganztägiger Schulformen nur dann bestellt werden, wenn sich der Schulerhalter vor dem Dienstantritt dieser Person von dem Vorliegen der erforderlichen Qualifikationen gemäß Abs4 und von ihrer Vertrauenswürdigkeit überzeugt hat. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch die Vorlage von Strafregisterbescheinigungen nach §10 Abs1 und Abs1a des Strafregistergesetzes 1968 oder gleichwertiger Nachweise des Herkunftsstaates zu erbringen. Die Vertrauenswürdigkeit ist gegeben, wenn in den Strafregisterbescheinigungen bzw in gleichwertigen Nachweisen keine Verurteilungen oder Eintragungen aufscheinen. Die Strafregisterbescheinigungen bzw die gleichwertigen Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage beim gesetzlichen Schulerhalter nicht älter als drei Monate sein.
(6) Unbeschadet des Abs5 ist die Landesregierung im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über gesetzliche Schulerhalter berechtigt, bei begründetem Verdacht Sonderauskünfte gemäß §9a Abs2 des Strafregistergesetzes 1968 zu Personen, die als Lehrer, Erzieher, Freizeitpädagogen oder sonstige pädagogisch qualifizierte Personen für den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen bestellt worden sind, einzuholen und zu verwenden."
7. §3 K SchG idF LGBl 60/2020 lautet:
"§3
Beistellung von Personal
(1) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Dies schließt bei ganztägigen Schulformen die Beistellung der erforderlichen Lehrer für die Lernzeiten (§1a Abs1 lita und b) ein.
(2) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen (Abs4) für den Freizeitbereich (§1a Abs1 litc) ganztägiger Schulformen obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern. Das Land hat, unbeschadet allfälliger den Schulerhaltern gemäß §1a Abs6 gewährter Fördermittel, als Träger von Privatrechten den gesetzlichen Schulerhaltern für jede Betreuungsgruppe einer ganztägigen Schulform, die gemäß §46a Abs2 bis Abs4 gebildet worden ist, während des gesamten Schuljahres besteht und die die Voraussetzungen des letzten Satzes erfüllt, für jedes Schuljahr bis zu 8000 Euro für den Betreuungsteil zu überweisen. Die Überweisung der Förderung des Landes hat auf Antrag des Schulerhalters bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erfolgen. Der Schulerhalter hat sich bei Antragstellung zu verpflichten, die bestimmungsgemäße Verwendung des Förderbeitrages auf Verlangen der Landesregierung nachzuweisen und den Förderbeitrag dem Land zurückzuerstatten, wenn seine bestimmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann. §1a Abs6 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß. Das Angebot für die schulische Tagesbetreuung muss jeweils während der ganzen Schulwoche bestehen.
(2a) Die Landesregierung darf durch Verordnung, sofern dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist und die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, zur Durchführung der Förderung gemäß Abs2 nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderung, die beizubringenden Unterlagen und Nachweise, die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Förderbeitrages sowie die Möglichkeit der Rückforderung bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung des Förderbeitrages erlassen.
[…]"
8. §46a K SchG idF LGBl 5/2013 lautet:
"§46a
Festlegung und Aufhebung ganztägiger Schulformen
(1) Die Bestimmung einer Volks , Haupt- oder Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform sowie die Aufhebung der Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform obliegt dem in Betracht kommenden gesetzlichen Schulerhalter.
(2) Die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs1) mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf erfolgen, wenn
a) insgesamt mindestens zehn Schüler – hinsichtlich der Sonderschulen nach Maßgabe der in §31 Abs1a genannten Schülerzahlen – an zumindest drei Tagen der Schulwoche für eine Tagesbetreuung angemeldet sind, und zwar auch klassenübergreifend, schulstufenübergreifend, schulübergreifend oder schulartenübergreifend,
b) der Bedarf für eine Tagesbetreuung nicht bereits durch bestehende örtliche oder regionale Betreuungsangebote gedeckt werden kann,
c) die räumlichen Voraussetzungen zur Abwicklung des Betreuungsteiles gegeben sind, und
d) die personellen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die personellen Erfordernisse im Rahmen der Stellenpläne gemäß Artikel IV Abs2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl Nr 215/1962 abgedeckt werden können, sofern dem Land Kärnten nicht entsprechende Fördermittel gemäß §1a Abs6 seitens des Bundes zur Finanzierung von Personalkosten zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs1) mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat zu erfolgen, wenn
a) an einer Schule insgesamt mindestens 15 Schüler, bei sonstigem Nichterreichen der nötigen Eröffnungszahl mindestens 12 Schüler, an zumindest drei Tagen der Schulwoche für eine Tagesbetreuung angemeldet sind, und zwar auch klassenübergreifend, schulstufenübergreifend, schulübergreifend oder schulartenübergreifend, und
b) die Voraussetzungen gemäß Abs2 litb bis d vorliegen.
(4) Die Schulerhalter haben zur Erreichung der nach Abs2 und Abs3 erforderlichen Mindestschülerzahlen in der in §1a Abs4 genannten Reihenfolge vorzugehen. Im Falle der Einrichtung einer schul- und schulartenübergreifenden Tagesbetreuung haben die Schulerhalter der betreffenden Schulen bis zum 30. April eines jeden Jahres im Einvernehmen festzulegen, welche der Schulen als ganztägige Schulform bestimmt wird.
(5) Die Bestimmung als ganztägige Schulform mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat jedenfalls zu erfolgen, wenn
a) die Voraussetzungen des Abs2 litc und d vorliegen und
b) eine Anmeldung (§1a Abs2) für alle Schüler einer Klasse während der ganzen Woche erfolgt ist und
c) im Schulsprengel auch eine Schule der gleichen Schulart mit zumutbarem Schulweg zur Verfügung steht, die nicht als ganztägige Schulform mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles geführt wird.
(6) Vor der Bestimmung einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztä[g]ige Schulform sowie vor der Aufhebung der Bestimmung einer dieser Schulen als ganztä[g]ige Schulform hat der gesetzliche Schulerhalter das Schulforum bzw den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören. Das Ergebnis der Anhörung ist zugleich mit dem Antrag auf Genehmigung nach §85a der Landesregierung zu übermitteln.
(7) Die Führung einer ganztägigen Schulform darf mit dem Beginn des Schuljahres erfolgen, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung (§85a) folgt. Die Führung einer ganztägigen Schulform mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf dann mit Beginn des zweiten Semesters des Schuljahres erfolgen, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung (§85) folgt, wenn die Genehmigung während des ersten Semesters erteilt wird. Fallen die Voraussetzungen zur Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform nachträglich weg, so hat der in Betracht kommende Schulerhalter die Genehmigung der Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schulform bei der Landesregierung zu beantragen. Die Führung einer ganztägigen Schulform endet mit dem Beginn des Schuljahres, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung (§85a) folgt."
9. §46a K SchG idF LGBl 70/2017 lautet:
"§46a
Festlegung und Aufhebung ganztägiger Schulformen
(1) [...]
(2) Die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs1) mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf erfolgen, wenn
a) insgesamt mindestens zehn Schüler – hinsichtlich der Sonderschulen nach Maßgabe der in §31 Abs1a genannten Schülerzahlen – an zumindest drei Tagen der Schulwoche für eine ganztägige Schulform (Schule mit Tagesbetreuung) angemeldet sind, und zwar auch klassenübergreifend, schulstufenübergreifend, schulübergreifend oder schulartenübergreifend,
b) der Bedarf für eine ganztägige Schulform (Schule mit Tagesbetreuung) nicht bereits durch bestehende örtliche oder regionale Betreuungsangebote gedeckt werden kann,
c) die räumlichen Voraussetzungen zur Abwicklung des Betreuungsteiles gegeben sind, und
d) die personellen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die personellen Erfordernisse im Rahmen der Stellenpläne gemäß Artikel IV Abs2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl Nr 215/1962 abgedeckt werden können, sofern dem Land Kärnten nicht entsprechende Fördermittel gemäß §1a Abs6 seitens des Bundes zur Finanzierung von Personalkosten zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs1) mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat zu erfolgen, wenn
a) an einer Schule insgesamt mindestens 15 Schüler, bei sonstigem Nichterreichen der nötigen Eröffnungszahl mindestens 12 Schüler, an zumindest drei Tagen der Schulwoche für eine ganztägige Schulform (Schule mit Tagesbetreuung) angemeldet sind, und zwar auch klassenübergreifend, schulstufenübergreifend, schulübergreifend oder schulartenübergreifend, und
b) die Voraussetzungen gemäß Abs2 litb bis d vorliegen.
[…]"
10. §68 K SchG idF LGBl 58/2000 lautet:
"§68
Unentgeltlichkeit des Schulbesuches
(1) Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist für alle Schüler unentgeltlich.
(1a) Von der Unentgeltlichkeit nach Abs1 sind Beiträge für die Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen (§1a Abs1 litc) ausgenommen. Diese Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein. Bei der Festlegung ihrer Höhe ist auch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (der Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen. Bei Gewährung von Ermäßigungen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragspflichtigen zu berücksichtigen. Die Beiträge sind durch Anschlag an der Schule kundzumachen.
(2) An Berufsschulen sowie im Betreuungsteil sonstiger öffentlicher Pflichtschulen können Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden. Diese Beiträge dürfen den notwendigen Beschaffungsaufwand nicht übersteigen.
(3) Die Beiträge haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben. Die Beiträge sind ein zivilrechtliches Entgelt."
11. Die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl I 115/2011, lautet auszugsweise:
"Artikel 4
Finanzierung und Zahlungsmodalitäten für die Freizeit im Rahmen der
schulischen Tagesbetreuung bis 16.00 Uhr
(1) Der Bund wird zur Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden für die Freizeit der schulischen Tagesbetreuung, die an Schultagen bis 16:00 Uhr stattfindet, in den Schuljahren 2011/12 bis 2014/15 einen Zweckzuschuss im Sinne der §§12 und 13 F VG 1948 in der Höhe von insgesamt 200,15 Mio. Euro folgendermaßen zur Verfügung stellen:
[…]
(2) Im Jahr 2011 können von der Gesamtsumme der Anschubfinanzierungsmittel 32,4 Mio. Euro, im Jahr 2012 11,85 Mio. Euro auch für infrastrukturelle Maßnahmen nach Maßgabe des oben angeführten Verteilungsschlüssels verwendet werden, wobei 50 000 Euro als einmalige Zahlung pro Gruppe nicht überschritten werden dürfen. Mit den Mitteln sind ausschließlich die Einrichtung neuer Tagesbetreuungen oder Qualitätsverbesserungen in der Infrastruktur für bereits bestehende schulische Tagesbetreuungen zu finanzieren, wobei die Einrichtung neuer Standorte bzw neuer Gruppen der schulischen Tagesbetreuung vorrangig zu behandeln ist. Die Mittel sind insbesondere zu verwenden für
1. Die Schaffung bzw Adaptierung von Speisesälen und Küchen,
2. Die Schaffung bzw Adaptierung von Gruppenräumen für eine adäquate Betreuung,
3. Die Schaffung bzw Adaptierung von Spielplätzen und ähnlichen Außenanlagen,
4. Die Anschaffung von Einrichtung(sgegenständen) für oben genannte Adaptierungen oder die
5. Anschaffung von beweglichem Anlagevermögen (zB Geschirr, Besteck, Spiele).
Anderenfalls ist dieser Zweckzuschuss in den Jahren 2011 bis 2014 als Anschubfinanzierung von Personalkosten im Freizeitbereich der schulischen Tagesbetreuung nach Maßgabe des oben angeführten Verteilungsschlüssels zu verwenden, wobei 8 000 Euro pro Gruppe pro Jahr nicht überschritten werden dürfen.
(3) Die Länder verpflichten sich,
1. im Zusammenwirken mit den Schulerhaltern ein Fördermodell für die schulische Tagesbetreuung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zu entwickeln, das folgende zentrale Kriterien aus den 'Empfehlungen für gelungene schulische Tagesbetreuung' berücksichtigt:
a) Organisation und Qualitätssicherung
[…]
b) pädagogisches Gesamtkonzept
[…]
c) quantitativer Ausbau der schulischen Tagesbetreuung, wobei diesbezügliche quantifizierte Zielwerte für die Jahre 2011 bis 2014 im Fördermodell anzugeben sind;
2. den von den Schulerhaltern bzw von den Schulen gemeldeten aktuellen Stand der Inanspruchnahme der Tagesbetreuung auf ihre Plausibilität zu prüfen und
3. den so geprüften und festgestellten Bedarf gegliedert nach Schulen, Form der Tagesbetreuung, Anzahl der betreuten Schülerinnen und Schüler, Anzahl der Betreuungsgruppen und Personal – getrennt nach bestehenden und neu gegründeten Tagesbetreuungsgruppen – an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zu melden.
Sämtliche Meldungen haben ohne Personenbezug zu erfolgen. Die Länder weisen den Schulerhaltern die Ressourcen gemäß den ihrerseits geschlossenen Vereinbarungen zu.
(4) Die Geldmittel des Bundes werden halbjährlich durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur an die Länder ausgezahlt. Die Zahlungen des Bundes erfolgen jeweils im November und im April. Die erstmalige Auszahlung der Gelder setzt das zwischen den Vertragsparteien abgestimmte Fördermodell [gemäß] Abs3 Z1 voraus.
(5) Werden Anschubfinanzierungsmittel des Bundes in einem Jahr von einem Land nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese von den Ländern unter Beibehaltung der Zweckwidmung bis spätestens Ende des Unterrichtsjahres 2014/2015 in die nächsten Jahre übertragen werden. Am Ende der Laufzeit nicht verbrauchte Mittel sind an den Bund zurückzuzahlen.
[…]
Artikel 6
Berichtslegung, Controlling und Evaluierung
(1) Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. Die Länder erstatten bis 31. Oktober für das begonnene Schuljahr die Meldung zum Bedarf gemäß Art4 Abs3 Z3. Zum Ende des Kalenderjahres hat der Bund von den Ländern den Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Mittel im vergangenen Schuljahr in Form einer Abrechnung zu erhalten. Als Nachweis der Angebotsförderung haben die Länder die eingesetzten Mittel (getrennt nach Personalaufwand und Sachaufwand bzw Investitionsausgaben), die Form der Tagesbetreuung, die Anzahl der betreuten Schülerinnen und Schüler, die Anzahl der Betreuungsgruppen und den Personaleinsatz je einzelner Schule darzustellen. Weiters hat daraus hervorzugehen, an welchen Schulen es zu einem erstmaligen Angebot einer Tagesbetreuung gekommen ist.
(2) Die Länder verpflichten sich, den Nachweis der Auszahlung der Gelder an den Schulerhalter sowie die widmungsgemäße Verwendung der Mittel durch die Schulerhalter im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung nach Maßgabe der Qualitätskriterien gemäß Art4 Abs3 Z1 zu überprüfen und dem Bund etwaige festgestellte Verstöße zu melden, an die sich die Verpflichtung zur Rückzahlung der Mittel zu knüpfen hat.
(3) Der Bund behält sich das Recht vor, Einzelfallüberprüfungen an Schulen vorzunehmen und die eingesetzten Mittel bei etwaigen Verstößen zurückzufordern.
(4) Nach drei Jahren ist eine Evaluierung durch den Bund durchzuführen, die aufbauend auf den Berichten der Länder gemäß Art3 Abs3 Z6 eine zusammenfassende Darstellung der Maßnahme zu umfassen hat."
12. Die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl I 192/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 4
Finanzierung und Zahlungsmodalitäten für die Freizeit im Rahmen der
schulischen Tagesbetreuung bis 18:00 Uhr im Jahr 2014
(1) Zusätzlich zu den in Art4 der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl I Nr 115/2011, für das Jahr 2014 vom Bund zur Verfügung zu stellenden Budgetmitteln wird der Bund für die Freizeit der schulischen Tagesbetreuung, die an Schultagen jedenfalls bis 16:00 Uhr und bei Bedarf bis 18:00 Uhr stattfindet, im Jahr 2014 einen Zweckzuschuss im Sinne der §§12 und 13 F VG 1948 im Höchstausmaß von 78.534.000,00 Euro zur Verfügung stellen. Ein Anteil dieses Betrages kann nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels gemäß Abs2 auch für infrastrukturelle Maßnahmen im Sinne des Art4 Abs2 der genannten Vereinbarung verwendet werden, dies an Standorten, deren Bestand vor dem Hintergrund der absehbaren demographischen Entwicklung als gesichert angesehen werden kann.
(2) Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
[…]
(3) Die für das Jahr 2014 nach Maßgabe des oben angeführten Verteilungsschlüssels auch für infrastrukturelle Maßnahmen vorgesehenen Anschubfinanzierungsmittel können auch zur Finanzierung von infrastrukturellen Maßnahmen des Jahres 2013 verwendet werden.
Artikel 5
Finanzierung und Zahlungsmodalitäten für die Freizeit im Rahmen der
schulischen Tagesbetreuung bis 18:00 Uhr in den Jahren 2015 bis 2018
(1) Zusätzlich zu den in Art4 der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl I Nr 115/2011, für die Jahre 2011 bis 2014 vom Bund zur Verfügung zu stellenden Budgetmitteln wird der Bund für die Freizeit der schulischen Tagesbetreuung, die an Schultagen jedenfalls bis 16:00 Uhr und bei Bedarf bis 18:00 Uhr stattfindet, in den Jahren 2015 bis 2018 einen Zweckzuschuss im Sinne der §§12 und 13 F VG 1948 in der Höhe von insgesamt höchstens 375.402.000,00 Euro zur Verfügung stellen. Ein Teilbetrag kann nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels gemäß Abs2 auch für infrastrukturelle Maßnahmen im Sinne des Art4 Abs2 der genannten Vereinbarung verwendet werden, dies an Standorten, deren Bestand vor dem Hintergrund der absehbaren demographischen Entwicklung als gesichert angesehen werden kann.
[…]
(2) Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
[…]
(3) Bei Verwendung der für die Jahre 2015 bis 2018 nach Maßgabe des oben angeführten Verteilungsschlüssels auch für infrastrukturelle Maßnahmen vorgesehenen Anschubfinanzierungsmittel dürfen 55.000,00 Euro als einmalige Zahlung pro Gruppe nicht überschritten werden. Mit den Mitteln sind ausschließlich die Einrichtung neuer Tagesbetreuungen oder Qualitätsverbesserungen in der Infrastruktur für bereits bestehende schulische Tagesbetreuungen zu finanzieren, wobei die Einrichtung neuer Standorte bzw neuer Gruppen der schulischen Tagesbetreuung vorrangig zu behandeln ist. Die Mittel sind insbesondere zu verwenden für
1. Die Schaffung bzw Adaptierung von Speisesälen und Küchen,
2. Die Schaffung bzw Adaptierung von Gruppenräumen für eine adäquate Betreuung,
3. Die Schaffung bzw Adaptierung von Spielplätzen und ähnlichen Außenanlagen,
4. Die Anschaffung von Einrichtung(sgegenständen) für oben genannte Adaptierungen oder die
5. Anschaffung von beweglichem Anlagevermögen (zB Geschirr, Besteck, Spiele).
Anderenfalls ist dieser Zweckzuschuss in den Jahren 2015 bis 2018 als Anschubfinanzierung von Personalkosten im Freizeitbereich der schulischen Tagesbetreuung nach Maßgabe des oben angeführten Verteilungsschlüssels zu verwenden, wobei 9.000,00 Euro pro Gruppe pro Jahr nicht überschritten werden dürfen.
(4) In den Jahren 2016, 2017 und 2018 können die für Infrastruktur vorgesehenen Mittel um bis zu 20% des für Infrastruktur vorgesehenen Betrages überschritten werden (Flexibilisierungsklausel). Die Gesamtsumme des 2016, 2017 und 2018 zur Verfügung stehenden Betrages wird dadurch nicht erhöht.
(5) Werden Anschubfinanzierungsmittel des Bundes dieser Vereinbarung in einem Jahr von einem Land nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese von den Ländern unter Beibehaltung der Zweckwidmung bis spätestens Ende des Unterrichtsjahres 2018/2019 in die nächsten Jahre übertragen werden. Am Ende der Laufzeit nicht verbrauchte Mittel sind an den Bund zurückzuzahlen.
Artikel 6
Berichtslegung, Controlling und Evaluierung
(1) Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. Die Länder erstatten bis 31. Oktober für das begonnene Schuljahr die Meldung zum Bedarf gemäß Art4 Abs3 Z3 der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl I Nr 115/2011. Zum Ende des Kalenderjahres hat der Bund von den Ländern den Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Mittel im vergangenen Schuljahr in Form einer Abrechnung zu erhalten. Als Nachweis der Angebotsförderung haben die Länder die eingesetzten Mittel (getrennt nach Personalaufwand und Sachaufwand bzw Investitionsausgaben), die Form der Tagesbetreuung, die Anzahl der betreuten Schülerinnen und Schüler, die Anzahl der Betreuungsgruppen und den Personaleinsatz je einzelner Schule darzustellen. Weiters hat daraus hervorzugehen, an welchen Schulen es zu einem erstmaligen Angebot einer Tagesbetreuung gekommen ist. Über die Form der Tagesbetreuung, die Anzahl der betreuten Schülerinnen und Schüler, die Anzahl der Betreuungsgruppen und den Personaleinsatz je einzelner Schule sowie weiters darüber, an welchen Schulen es zu einem erstmaligen Angebot einer Tagesbetreuung gekommen ist, ist Bericht zu legen.
(2) Im Zuge der jährlichen Bedarfsmeldung (Abs1) ist ein vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur im Wege der Schulaufsicht zur Verfügung zu stellendes standardisiertes Rückmeldeformular zu übermitteln. Zusätzlich zur jährlichen Bedarfsmeldung sind auch bei Nichtzustandekommen einer (auch schul- oder schulartübergreifenden) Tagesbetreuung die Zahl der Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern zur Tagesbetreuung im Wege der Schulaufsicht an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zu melden. Die Bedarfsmeldung bildet die Grundlage für die abzurufenden Gelder.
(3) Die Länder verpflichten sich, den Nachweis der Auszahlung der Gelder an den Schulerhalter sowie die widmungsgemäße Verwendung der Mittel durch die Schulerhalter im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung nach Maßgabe der Qualitätskriterien gemäß Art4 Abs3 Z1 der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl I Nr 115/2011, zu überprüfen und dem Bund etwaige festgestellte Verstöße zu melden. Solche Verstöße begründen die Verpflichtung zur Rückzahlung der Mittel.
(4) Der Bund behält sich das Recht vor, Einzelfallüberprüfungen an Schulen vorzunehmen und die eingesetzten Mittel bei etwaigen Verstößen zurückzufordern.
(5) Im Jahr 2016 ist eine Zwischenevaluierung und im Jahr 2019 eine Endevaluierung durch den Bund durchzuführen, die aufbauend auf den Berichten der Länder gemäß Art3 Abs3 Z6 der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl I Nr 115/2011, eine zusammenfassende Darstellung der Maßnahme zu umfassen hat."
13. §10 Bundesgesetz vom 13. Juli 1955, betreffend die Grundsätze für die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen (Pflichtschulerhaltungs Grundsatzgesetz), BGBl 163/1955, idF BGBl I 73/2011 lautet:
"§10. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage, unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung zu verstehen. Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Ferner ist für die Beistellung von Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung der für den Betreuungsteil erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Freizeit (Freizeitpädagogen) in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können."
14. §10 Pflichtschulerhaltungs Grundsatzgesetz idF BGBl I 56/2016 lautet:
"§10. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage, unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung zu verstehen. Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Ferner ist für die Beistellung von Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung der für den Betreuungsteil erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Erzieher für die Freizeit (Freizeitpädagogen) oder andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können."
15. §10 Pflichtschulerhaltungs Grundsatzgesetz idF BGBl I 138/2017 lautet:
"§10. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage, unter Erhaltung einer Schule jedenfalls die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften erforderlichen Personals, bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung zu verstehen. Ferner ist für die Beistellung von Schulärztinnen und Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung des für den Betreuungsteil erforderlichen Personals in einer Weise vorzusorgen, dass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Die Beistellung der erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer sowie nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften auch des gemäß dem zweiten Satz beizustellenden Personals obliegt dem Land."
16. §14 Pflichtschulerhaltungs Grundsatzgesetz idF BGBl I 91/2005 lautet:
"§14. (1) Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist für alle Schüler unentgeltlich.
(2) Von der Schulgeldfreiheit gemäß Abs1 sind Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen (§8 litj sublitcc des Schulorganisationsgesetzes in der geltenden Fassung) ausgenommen. Die Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein und haben auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.
(3) An Berufsschulen sowie im Betreuungsteil sonstiger Pflichtschulen können Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 angeführten Beiträge haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben."
17. §14 Pflichtschulerhaltungs Grundsatzgesetz idF BGBl I 138/2017 lautet:
"§14. (1) Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist für alle Schüler unentgeltlich.
(2) Von der Schulgeldfreiheit gemäß Abs1 sind Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen (§8 litj sublitcc des Schulorganisationsgesetzes in der geltenden Fassung) ausgenommen. Die Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein und haben auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.
(3) An Berufsschulen sowie im Betreuungsteil sonstiger Pflichtschulen können Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 angeführten Beiträge haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.
(5) Die Abwicklung der mit dem Betrieb der Schule erforderlichen Finanztransaktionen hat nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften zu erfolgen (Verrechnungskonten)."
18. §8 Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz – SchOG), BGBl 242/1962, idF BGBl I 36/2012 lautet:
"§8. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:
[…]
j) unter ganztägigen Schulformen Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:
aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/oder
bb) individuelle Lernzeit sowie
cc) jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung);
[…]"
19. §8 SchOG idF BGBl I 38/2015 lautet:
"§8. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:
[…]
j) unter ganztägigen Schulformen Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:
aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht und durch Lehrer zu besorgen ist,
bb) individuelle Lernzeit, die durch Lehrer oder Erzieher zu besorgen ist, sowie
cc) jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung), die durch Lehrer, Erzieher, Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation zu besorgen ist;
[…]"
20. §8d SchOG idF BGBl I 73/2011 lautet:
"Führung ganztägiger Schulformen
§8d. (1) Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist erforderlich, daß alle Schüler einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind sowie daß die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen; in allen übrigen Fällen sind der Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu führen. Bei getrennter Abfolge dürfen die Schüler für den Betreuungsteil in klassen , schulstufen- oder schulübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden; der Betreuungsteil darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden.
(2) Der Festlegung der Standorte öffentlicher ganztägiger Schulformen hat eine Information der Erziehungsberechtigten voranzugehen. Auf der Grundlage der für die Bildung einer Schülergruppe (getrennte Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung) bzw einer Klasse (verschränkte Form von Unterricht und Tagesbetreuung) erforderlichen Zahl an Anmeldungen von Schülern für die Tagesbetreuung ist die Schule als solche mit Tagesbetreuung zu führen.
(3) (Grundsatzbestimmung) Öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß §33a Abs1 sind, können als ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) geführt werden. Die Festlegung der Standorte solcher ganztägiger Schulformen hat auf Grund der Vorschriften über die Schulerhaltung zu erfolgen, wobei auf die Zahl der Anmeldungen von Schülern zur Tagesbetreuung abzustellen ist, die Schulerhalter zu befassen sind und – unbeschadet des §8a Abs3 sowie unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote – eine klassen , schulstufen , schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15, bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung jedenfalls ab 12 angemeldeten Schülern zu führen ist."
21. §8d SchOG idF BGBl I 138/2017 lautet:
"Führung ganztägiger Schulformen
§8d. (1) Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist erforderlich, daß alle Schüler einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind sowie daß die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen; in allen übrigen Fällen sind der Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu führen. Bei getrennter Abfolge dürfen die Schüler für den Betreuungsteil in klassen , schulstufen- oder schulübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden; der Betreuungsteil darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden.
(2) Der Festlegung der Standorte öffentlicher ganztägiger Schulformen hat eine Information der Erziehungsberechtigten voranzugehen. Auf der Grundlage der für die Bildung einer Schülergruppe (getrennte Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung) bzw einer Klasse (verschränkte Form von Unterricht und Tagesbetreuung) erforderlichen Zahl an Anmeldungen von Schülern für die Tagesbetreuung ist die Schule als solche mit Tagesbetreuung zu führen.
(3) (Grundsatzbestimmung) Öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß §33a Abs1 sind, können als ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) geführt werden. Die Festlegung der Standorte solcher ganztägiger Schulformen hat auf Grund der Vorschriften über die Schulerhaltung zu erfolgen, wobei auf die Zahl der Anmeldungen von Schülern zur Tagesbetreuung abzustellen ist, die Schulerhalter zu befassen sind und unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote eine klassen , schulstufen , schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15, bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung jedenfalls ab 12 angemeldeten Schülern zu führen ist."
III. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit der Klage
1.1. Gemäß Art137 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
1.2. Die vorliegende Klage gegen das Land Kärnten ist auf die Auszahlung von – von der Klägerin (einer Gemeinde) als gesetzliche Schulerhalterin beantragten – Zahlungen gemäß §3 Abs2 K SchG für den Betreuungsteil der schulischen Tagesbetreuung ganztägiger Pflichtschulen gerichtet.
1.3. Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, es handle sich bei diesen Zahlungen um zweckgebundene Zuschüsse des Landes an die Gemeinde, mit denen eine von §2 F VG 1948 abweichende Kostentragung zwischen den Gebietskörperschaften festgelegt werde, und daher um Zweckzuschüsse nach den finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen, weshalb die Ansprüche vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden könnten.
1.4. Die beklagte Partei bringt im Wesentlichen vor, dass es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen um zivilrechtliche Ansprüche handle, die im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen seien und nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B VG fielen, da bei der Gewährung der Förderung gemäß §3 Abs2 K SchG das Land als Träger von Privatrechten auftrete. Die aus §3 Abs2 K SchG abgeleiteten Ansprüche seien vom Gesetzgeber ausdrücklich dem Privatrecht zugewiesen worden und als privatrechtliche Förderung zu qualifizieren, weshalb die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über diese Klage zuständig seien.
Dies sei durch die Änderung des Wortlautes des §3 Abs2 K SchG mit LGBl 70/2017 ("nach Abschluss eines Fördervertrages") und LGBl 60/2020 ("als Träger von Privatrechten") lediglich klargestellt worden. Diese Klarstellung könne sohin als authentische Interpretation des schon davor geltenden §3 Abs2 K SchG angesehen werden, sodass sie gemäß §8 ABGB auch auf alle noch zu entscheidenden Rechtsfälle, für welche die Rechtslage vor der Novelle maßgeblich sei, anzuwenden sei.
Die beklagte Partei gehe davon aus, dass §3 K SchG mit §2 F VG 1948 in Einklang zu bringen sei, doch ändere auch ein allfälliger Widerspruch der Regelung zu §2 F VG 1948 nichts am zivilrechtlichen Charakter der in dieser Bestimmung vorgesehenen Zuwendung von Fördermitteln und damit auch nichts an der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
1.5. Ein vermögensrechtlicher Anspruch gegenüber dem Bund oder einem Land ist jedenfalls dann in einer die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B VG ausschließenden Weise im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, wenn sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch aus §1 JN herleiten lässt (VfSlg 3076/1956). Für die Zuordnung eines Rechtsanspruchs zu den "bürgerlichen Rechtssachen" und die daraus folgende Zuständigkeit der Zivilgerichte gemäß §1 JN ist maßgeblich, ob die Rechtsordnung die betreffenden Rechtsverhältnisse einem privatrechtlichen oder einem öffentlich-rechtlichen Regime unterworfen hat (vgl VfSlg 19.354/2011).
1.6. §3 Abs2 K SchG idF LGBl 5/2013 und LGBl 70/2017 enthält keine ausdrückliche Regelung, ob die darin verankerten Zahlungen an die gesetzlichen Schulerhalter dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen sind. Maßgeblich ist daher der rechtliche Zusammenhang, in dem diese Zahlungen stehen.
1.6.1. Gemäß §1 Abs3 Pflichtschulerhaltungs Grundsatzgesetz bestimmt der Landesgesetzgeber, wer gesetzlicher Schulerhalter der öffentlichen Pflichtschulen ist, wobei dazu das Land, die Gemeinden oder Gemeindeverbände zu bestimmen sind. Gemäß §2 Abs1 Z2 K SchG sind Städte mit eigenem Statut (um eine solche handelt es sich bei der Stadt Klagenfurt, vgl Klagenfurter Stadtrecht 1998 – K KStR 1998) gesetzlicher Schulerhalter für Volksschulen, Sonderschulen, die ohne ein angeschlossenes Schülerheim geführt werden können, Mittelschulen und Polytechnische Schulen (soweit sie nicht im organisatorischen Zusammenhang mit Sonderschulen, die nur mit einem angeschlossenen Schülerheim geführt werden können, oder als Berufsschulen geführt werden).
1.6.2. Bei ganztägigen Schulformen umfasst gemäß §1 Abs4 letzter Satz K SchG "die Erhaltung einer Schule auch die Kosten für die Freizeitbetreuung und die Vorsorge für die Verpflegung – soweit diese Kosten nicht durch Beiträge (§68 Abs1a) gedeckt sind." Die Freizeitbetreuung bei ganztägigen Schulen im Sinne des §1a Abs1 litc K SchG ist daher Aufgabe der Klägerin im Sinne des §2 F VG 1948. Nach §3 Abs2 erster Satz K SchG obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern auch die Beistellung des erforderlichen Personals für den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen.
1.6.3. §3 Abs2 zweiter Satz K SchG normiert eine Zahlung des Landes an den gesetzlichen Schulerhalter je Betreuungsgruppe einer ganztägigen Schulform bei Vorliegen näherer Voraussetzungen. Diese Zahlungen dienen damit der Finanzierung eines bestimmten Verwaltungsaufwandes der gesetzlichen Schulerhalter, bei denen es sich um Körperschaften im Sinne des §12 Abs2 letzter Satz F VG 1948 handelt und für deren Klagen untereinander auf beiden Seiten das Verfahren gemäß Art137 B VG offensteht.
Diese Zahlungen sind Zweckzuschüsse iSd §3 Abs1 iVm §§12 und 13 F VG 1948. Daran ändert auch die Novellierung des §3 Abs2 K SchG durch LGBl 70/2017 nichts, da auch ein Zweckzuschuss gemäß §13 Abs2 F VG 1948 an Bedingungen geknüpft sein kann. Weder die Verwendung des Begriffes "Förderung des Landes" noch des Begriffes "Fördervertrages" führt vor dem Hintergrund des rechtlichen Zusammenhanges, in dem die Rechtsvorschrift steht, zu einem anderen Ergebnis. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine gesetzliche Regelung derartiger finanzausgleichsrechtlicher Transfers, die diese dem Privatrecht zuweist, verfassungswidrig wäre (vgl VfSlg 20.363/2020).
1.7. Die Klage ist daher zulässig.
2. In der Sache
2.1. Die Klage ist dem Grunde nach berechtigt.
2.2. Auf Grund des Vorbringens der Parteien und der vorgelegten Unterlagen geht der Verfassungsgerichtshof von folgendem maßgeblichen Sachverhalt aus:
Die Klägerin ist gesetzliche Schulerhalterin von Pflichtschulen, in denen – unter Berücksichtigung der Gruppenbildungskriterien des §1a Abs6 iVm §46a Abs2 bis 4 K SchG – im Schuljahr 2013/14 in insgesamt 22 Gruppen, im Schuljahr 2014/15 in insgesamt 26 Gruppen, im Schuljahr 2015/16 in insgesamt 29 Gruppen, im Schuljahr 2016/17 in insgesamt 33 Gruppen und im Schuljahr 2017/18 in insgesamt 37 Gruppen Tagesbetreuung angeboten wurde, für die Landeszuschüsse nach §3 Abs2 K SchG beantragt wurden.
Zur Finanzierung des Betreuungsteils der schulischen Tagesbetreuung ganztägiger Pflichtschulen hat die Klägerin Anträge auf Auszahlung der "Bundesfördermittel" bzw "Bundeszweckzuschüsse" "für Maßnahmen im Personalbereich ganztägig geführter Schulen gemäß Art15a B VG zum Ausbau ganztägiger Schulformen" (iSd Vereinbarung gemäß Artikel 15a B VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl I 115/2011, und der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl I 192/2013, iVm §1a Abs6 K SchG) sowie Anträge auf Auszahlung von Landeszuschüssen gemäß §3 Abs2 K SchG gestellt. Darüber hinaus wurden für die Deckung der Kosten von der Klägerin Elternbeiträge iSd §68 K SchG eingehoben.
Die beklagte Partei hat die beantragten Landeszuschüsse für die Schuljahre 2013/14 bis 2017/18 in einzelnen Fällen nur teilweise an die Klägerin ausbezahlt. Der zurückbehaltene Betrag wird mit der vorliegenden Klage eingeklagt.
Nicht in Streit steht die Anzahl der Gruppen in von der Klägerin erhaltenen Pflichtschulen, in denen in den streitgegenständlichen Jahren Tagesbetreuung angeboten wurde, sowie die Einhaltung der Gruppenbildungskriterien des §1a Abs6 iVm §46a Abs2 bis 4 K SchG. Nicht in Streit steht auch die rechtzeitige und vollständige Einbringung der Anträge auf Zahlung von Zuschüssen nach §3 Abs2 K SchG.
2.3. Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, dass in den von der Klägerin erhaltenen Pflichtschulen – unter Berücksichtigung der Gruppenbildungskriterien des §1a Abs6 iVm §46a Abs2 bis 4 K SchG – in den Schuljahren 2013/14 bis 2017/18 in insgesamt 147 Gruppen Tagesbetreuung angeboten worden sei. Gemäß §3 Abs2 K SchG habe die beklagte Partei der Klägerin für jede dieser Betreuungsgruppen € 8.000,– für den Betreuungsteil zu überweisen.
Die beklagte Partei habe die Auszahlung der ungekürzten Förderbeiträge in den Jahren 2013 bis 2018 mit dem Argument verweigert, dass die Klägerin die erhaltenen Elternbeiträge standortbezogen einberechnen müsse und sich die Förderbeiträge daher pro Standort reduzieren würden. Diese Auslegung des K SchG sei unrichtig. Die Gewährung von Zuschüssen sei nicht von den Elternbeiträgen gemäß §68 K SchG abhängig. Es bestehe nämlich weder eine Verpflichtung, die Beiträge einzuheben, noch, diese anzurechnen. Weder in §1a Abs6 K SchG noch in §3 Abs2 K SchG finde sich ein Vorbehalt, demzufolge die betreffenden Zuschüsse etwa nur dann zustehen sollten, wenn Beiträge für die Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen gemäß §68 Abs1a K SchG für die Finanzierung nicht (zur Gänze) ausreichten. Unabhängig davon sei es unzutreffend, dass die Klägerin durch die Zuschüsse des Landes und die Elternbeiträge insgesamt Überschüsse erzielt hätte und daher eine Kürzung der Zuschüsse zu erfolgen hätte. Auch sei unzutreffend, dass die Zuschüsse einzelner Betreuungsgruppen verwendet worden seien, um eine Unterdeckung in anderen Betreuungsgruppen auszugleichen. Selbst wenn die Klägerin – was ausdrücklich bestritten werde – in Folge der Einhebung von Elternbeiträgen einen Überschuss erzielt haben sollte, so wäre dies irrelevant für den Anteil, den die beklagte Partei gesetzmäßig beitragen müsse. Die Konsequenz aus einem Überschuss durch die Einhebung der Elternbeiträge könne nur in einer allfälligen Rückzahlung der Elternbeiträge liegen und nicht darin, dass die beklagte Partei Förderungen kürze.
2.4. Die beklagte Partei bringt im Wesentlichen vor, dass die gemäß §3 Abs2 K SchG grundsätzlich vom gesetzlichen Schulerhalter zu tragenden Kosten des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen erstens durch Fördermittel gemäß §1a Abs6 K SchG, die seitens des Bundes dem Land zur Finanzierung ganztägiger Schulformen bereitgestellt würden, zweitens durch Zuschüsse des Landes gemäß §3 Abs2 K SchG und drittens durch die Einhebung von Elternbeiträgen gemäß §68 Abs1a K SchG abgedeckt werden könnten. Ein Überschuss dürfe dabei nicht erzielt werden, und zwar aus keinem dieser Titel. Auch sei die Quersubventionierung zwischen einzelnen Betreuungsgruppen (dh eine Durchschnittsbetrachtung bei gesetzlichen Schulerhaltern, welche über mehrere Betreuungsgruppen verfügten, in der Form, dass eine Überdeckung in einer Betreuungsgruppe durch eine Unterdeckung in einer anderen Betreuungsgruppe ausgeglichen werde) unzulässig.
Da sich aus dem Gesetz ergebe, dass die vom Land gezahlten Mittel nur für den konkreten Förderungszweck – nämlich die jeweilige Betreuungsgruppe – verwendet werden dürften, bestehe eine Zahlungspflicht des Landes nur insoweit, als die dem gesetzlichen Schulerhalter durch die Betreuung entstehenden Kosten nicht überschritten würden. Sollte es daher durch die Zahlungen nach §3 K SchG in Kombination mit Zahlungen nach §1a K SchG und den Beiträgen der Unterhaltspflichtigen gemäß §68 Abs1a K SchG zu einer Überdeckung der Kosten des gesetzlichen Schulerhalters kommen, liege keine entsprechende Verwendung der Mittel vor, sodass der gesetzliche Schulerhalter insoweit auch keinen Anspruch gegen das Land habe. Dies wäre bei Auszahlung der beantragten Landesförderung in voller Höhe an die Klägerin der Fall gewesen, weshalb zu Recht nur ein Teil ausgezahlt worden sei.
2.5. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf die Auszahlung von Förderbeiträgen iSd §3 Abs2 K SchG auf den Rechtsstandpunkt, dass nach §3 Abs2 K SchG bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für jede Betreuungsgruppe ein Zuschuss iHv € 8.000,– zu gewähren sei, wobei Elternbeiträge nicht standortbezogen einzuberechnen und die Förderbeiträge "im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Standorte" ungekürzt zuzuerkennen seien.
Damit ist die Klägerin dem Grunde nach im Recht:
2.5.1. §3 Abs2 K SchG idF LGBl 5/2013 bestimmt, dass die Beistellung der erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen für den Freizeitbereich (§1a Abs1 litc K SchG) ganztägiger Schulformen den gesetzlichen Schulerhaltern obliegt. Das Land hat, unbeschadet allfälliger den Schulerhaltern gemäß §1a Abs6 K SchG gewährter Fördermittel, den gesetzlichen Schulerhaltern für jede Betreuungsgruppe einer ganztägigen Schulform, die gemäß §46a Abs2 bis 4 K SchG gebildet worden ist, während des gesamten Schuljahres besteht und die die Voraussetzungen des letzten Satzes erfüllt, jährlich für jedes Schuljahr € 8.000,– für den Betreuungsteil zu überweisen. Abweichend von §46a Abs2 und 3 K SchG haben Betreuungsgruppen während der ganzen Schulwoche zu bestehen.
Mit LGBl 70/2017 (Inkrafttreten mit Beginn des Schuljahres 2017/18) wurde der Satz "Abweichend von §46a Abs2 und 3 haben Betreuungsgruppen während der ganzen Schulwoche zu bestehen." durch "Die Überweisung der Förderung des Landes hat bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag des Schulerhalters und nach Abschluss eines Fördervertrages mit dem Land zu erfolgen. Das Angebot für die schulische Tagesbetreuung muss jeweils während der ganzen Schulwoche bestehen." ersetzt.
2.5.2. Die maßgeblichen Regelungen stehen in folgendem rechtlichen Zusammenhang:
Unter ganztägigen Schulformen sind gemäß §8 litj SchOG Schulen mit Tagesbetreuung zu verstehen, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus gegenstandsbezogener Lernzeit, individueller Lernzeit und Freizeit (einschließlich Verpflegung) besteht.
Bei der Errichtung einer ganztägigen Schulform handelt es sich um eine Angelegenheit der äußeren Schulorganisation, wozu §8d Abs3 SchOG als Grundsatzbestimmung vorsieht, dass öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen als ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) geführt werden können. Die Festlegung der Standorte einer solchen ganztägigen Schulform hat auf Grund der Vorschriften über die Schulerhaltung zu erfolgen, wobei auf die Anzahl der Anmeldungen von Schülern zur Tagesbetreuung abzustellen ist und eine klassen , schulstufen- oder schulübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab fünfzehn angemeldeten Schülern zu führen ist. Diese Grundsätze werden durch §1a K SchG ausgeführt.
Die Bestimmung, ob eine Volksschule, Mittelschule oder Sonderschule oder eine Polytechnische Schule als ganztägige Schulform im Sinne des §1a K SchG geführt wird, obliegt gemäß §46a Abs1 K SchG im Einklang mit §1 Abs2 Pflichtschulerhaltungs Grundsatzgesetz den gesetzlichen Schulerhaltern, die hiefür der Bewilligung durch die Bildungsdirektion gemäß §85a K SchG bedürfen.
Unter welchen Voraussetzungen der gesetzliche Schulerhalter (im vorliegenden Fall also die Klägerin) eine ganztägige Schulform festlegen kann, wird näher in §46a Abs2 K SchG geregelt, wobei hiezu eine Mindestzahl an Schülern erforderlich ist, die an zumindest drei Tagen der Schulwoche für eine Tagesbetreuung angemeldet sind; bei Vorliegen der Voraussetzungen des §46a Abs3 K SchG, wonach vor allem an einer Schule insgesamt mindestens fünfzehn Schüler oder Schülerinnen, bei sonstigem Nichterreichen der nötigen Eröffnungszahl zwölf Schüler oder Schülerinnen angemeldet sein müssen, muss – in Ausführung des in §8d Abs3 SchOG festgelegten Grundsatzes – eine ganztägige Schulform vorgesehen werden.
In jedem Fall ist eine der Voraussetzungen, dass gemäß §46 Abs2 litd K SchG entweder die hiefür erforderlichen personellen Erfordernisse im Rahmen der Stellenpläne gemäß ArtIV Abs2 des BVG BGBl 215/1962 (also mit vom Bund zu finanzierenden Landeslehrern) abgedeckt werden können oder dass dem Land Kärnten entsprechende Mittel gemäß §1a Abs6 K SchG seitens des Bundes zur Finanzierung von Personalkosten zur Verfügung gestellt werden. Solche Zweckzuschüsse sieht die Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art15a B VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen vor (vgl Art4 BGBl I 115/2011 und Art5 BGBl I 192/2013).
Die Bildung der Gruppen im Betreuungsteil obliegt hingegen gemäß §9 Abs5 SchUG dem Schulleiter oder der Schulleiterin, wofür er oder sie – bzw gegebenenfalls gemäß §8a Abs2 SchOG die Bildungsdirektion – gemäß §8a Abs1 Z6 Mindestzahlen festlegt; diese hängen ihrerseits von den den Schulen gemäß §8a Abs3 SchOG zur Verfügung zu stellenden Personalressourcen ab.
2.5.3. Die Beistellung, dh auch die Kostentragung, der für die Betreuungsgruppen ganztägiger Schulformen erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen, obliegt für den Freizeitbereich gemäß §3 Abs2 K SchG den gesetzlichen Schulerhaltern.
Das Land hat aber gemäß §3 Abs2 K SchG unbeschadet allfälliger den Schulerhaltern gemäß §1a Abs6 leg. cit. gewährter Fördermittel (also solcher des Bundes gemäß der erwähnten Vereinbarung gemäß Art15a B VG) für jede Betreuungsgruppe einer ganztägigen Schulform bei Vorliegen näherer Voraussetzungen (§46a Abs2 bis 4 leg. cit.) für jedes Schuljahr € 8.000,– für den Betreuungsteil zu überweisen. Hiebei handelt es sich um einen Zweckzuschuss des Landes gemäß §12 Abs2 letzter Satz iVm §13 F VG 1948, weshalb ein Anspruch besteht, soweit ein entsprechender Aufwand anfällt (siehe oben 1.6.3.).
Die von §1a Abs6 K SchG als Fördervoraussetzung verwiesene Vereinbarung gemäß Art15a B VG sieht in Art4 (BGBl I 115/2011) für das Jahr 2014 und in Art5 (BGBl I 192/2013) für die Jahre 2015 bis 2018 den pro Bundesland für diesen Zweck zu gewährenden Betrag vor. Dieser ist jeweils in einen Teil für Personalkosten und einen für Infrastrukturkosten gegliedert, wobei dieser Zweckzuschuss auch als Anschubfinanzierung von Personalkosten im Freizeitbereich der schulischen Tagesbetreuung verwendet werden kann. Gemäß Art5 Abs3 leg. cit. darf dieser € 8.000,– (BGBl I 115/2011) bzw € 9.000,– (BGBl I 192/2013) pro Gruppe pro Jahr nicht überschreiten.
Gemäß Art4 Abs2 (BGBl I 115/2011) und Art5 (BGBl I 192/2013) der genannten Vereinbarungen ist bei der Verwendung der den Ländern für den Zweck der Verbesserung der Ganztagesbetreuung zufließenden Mittel die Einrichtung neuer Standorte bzw neuer Gruppen der schulischen Tagesbetreuung vorrangig zu behandeln. Auch die für infrastrukturelle Maßnahmen vorgesehenen Anschubfinanzierungsmittel werden durch die erwähnten Bestimmungen in einem Höchstbeitrag von € 50.000,– bzw € 55.000,– als einmalige Zahlung pro Gruppe bestimmt. Gemäß dem vierten Satz des Art6 Abs1 der genannten Vereinbarungen haben die Länder als Nachweis der Angebotsförderung die eingesetzten Mittel (getrennt nach Personalaufwand und Sachaufwand bzw Investitionsausgaben), die Form der Tagesbetreuung, die Anzahl der betreuten Schülerinnen und Schüler, die Anzahl der Betreuungsgruppen und den Personaleinsatz je einzelner Schule darzustellen.
2.5.4. Festzuhalten ist, dass sowohl der Zweckzuschuss aus Bundesmitteln gemäß §1a Abs6 K SchG als auch der Zweckzuschuss aus Landesmitteln gemäß §3 Abs2 iVm §46a Abs2 bis 4 K SchG auf Betreuungsgruppen abstellen, die ein gesetzlicher Schulerhalter zu finanzieren hat. Maßgeblich für den Anspruch des Schulerhalters auf Zweckzuschüsse aus Bundes- und Landesmitteln ist also nicht die einzelne Schule bzw der einzelne Schulstandort, und zwar auch in dem Fall nicht, dass – wie im Falle der Klägerin – ein gesetzlicher Schulerhalter mehrere Schulen zu erhalten hat. Maßgeblich sind vielmehr seine Betreuungsgruppen, die an einem Schulstandort eingerichtet sind, unabhängig davon, wie viele Schulstandorte ein Schulerhalter zu finanzieren hat.
Angesichts des Umstandes, dass §46a Abs2 litd K SchG – wenn nicht ausreichend Dienstposten für Landeslehrer an der betreffenden Schule zur Verfügung stehen – die Finanzierung von Personalkosten gemäß §1a Abs6 K SchG seitens des Bundes als Bedingung für die Zulässigkeit der Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform durch den gesetzlichen Schulerhalter aufstellt, ist zu schließen, dass der Zweckzuschuss aus Bundesmitteln gemäß den Vereinbarungen gemäß Art15a B VG und der Zweckzuschuss des Landes gemäß §3 Abs2 K SchG grundsätzlich nebeneinander vergeben werden können, sofern die zusätzliche Voraussetzung des §3 Abs2 letzter Satz leg. cit. verwirklicht ist, dass das Angebot für die schulische Tagesbetreuung jeweils während der ganzen Schulwoche besteht, wobei der Zweckzuschuss aus Landesmitteln nur soweit zusteht, als die Kosten nicht bereits aus den Bundesmitteln abgedeckt werden (siehe unten).
2.5.5. Gemäß §14 Abs1 Pflichtschulerhaltungs Grundsatzgesetz ist der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen für alle Schüler unentgeltlich. Gemäß §14 Abs2 leg. cit. kann der Landesgesetzgeber aber Beiträge unter anderem für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen (Hinweis auf §8 litj sublitcc SchOG) vorsehen. Diese Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein und haben auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen. §14 Abs4 leg. cit. präzisiert, dass die Beiträge jene Personen zu leisten haben, die verpflichtet sind, für den Unterhalt des Schülers aufzukommen.
Diesen Grundsatz hat der Kärntner Ausführungsgesetzgeber in §68 K SchG näher ausgeführt. §68 Abs1a leg. cit. sieht – entsprechend den Grundsätzen des Bundes – vor, dass diese Beiträge höchstens kostendeckend sein dürfen, weiters sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragspflichtigen bei Gewährung von Ermäßigungen zu berücksichtigen. §68 Abs1a letzter Satz leg. cit. bestimmt schließlich, dass die Beiträge durch Anschlag an der Schule kundzumachen sind.
Diese Vorschriften gehen davon aus, dass die Höhe des Beitrages von Schule zu Schule unterschiedlich sein kann, und zwar abhängig von den Kosten der Betreuung im Freizeitbereich der jeweiligen Schule; die Obergrenze der Beiträge bilden die für die Betreuung im Freizeitbereich entstehenden Kosten. Die Höhe der Einnahmen aus den sog Elternbeiträgen der Unterhaltspflichtigen zu den Kosten der Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich variiert folglich von Schule zu Schule, und zwar hängen sie von der finanziellen Leistungsfähigkeit bzw den wirtschaftlichen Verhältnissen der Schüler (Unterhaltspflichtigen) und der Anzahl der zur ganztägigen Betreuung angemeldeten Schüler und – in der Begrenzung der Höhe – von den dafür eingesetzten Ressourcen ab.
2.6. Insgesamt stehen daher einem Schulerhalter im Sinne des §2 K SchG bezogen auf die jeweils von ihm zu erhaltende Schule (abgesehen von dem der jeweiligen Schule gemäß den Stellenplänen nach ArtIV Abs2 BVG BGBl 215/1965 als Sachleistung zugewiesenem Lehrpersonal) einerseits die pro eingerichteter Betreuungsgruppe den Ländern vom Bund zur Finanzierung von Personalkosten der Schulerhalter überlassenen Fördermittel gemäß §1a Abs6 K SchG und die dem Schulerhalter gemäß §3 Abs2 leg. cit. – unbeschadet der Fördermittel des Bundes – vom Land zu gewährenden Fördermittel zur Verfügung. Andererseits fließen der betreffenden Schule die für den Freizeitteil zu entrichtenden Beiträge der Schüler bzw Unterhaltspflichtigen zu, die der Schulerhalter der Schule festzusetzen hat.
2.7. Die schulbezogene Festsetzung der Elternbeiträge ergibt sich auch daraus, dass gemäß §46a K SchG die Bestimmung als ganztägige Schulform bezogen auf die Schule zu erfolgen hat. Damit steht im Einklang, dass auch §1a Abs1 K SchG ausdrücklich von Schulen mit Tagesbetreuung spricht. Nach §46a Abs6 K SchG ist vor ihrer Bestimmung das Schulforum bzw der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.
2.8. Sowohl bei den gemäß §1a Abs6 K SchG vom Bund finanzierten Fördermitteln für ganztägige Schulformen als auch bei den vom Land gemäß §3 Abs2 K SchG den gesetzlichen Schulerhaltern für jede Betreuungsgruppe einer ganztägigen Schulform gewährten Fördermitteln handelt es sich um Zweckzuschüsse im Sinne des §12 Abs2 F VG 1948 (siehe bereits oben 2.5.3.), die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie durch die empfangende Gebietskörperschaft für einen bestimmten Zweck zu verwenden sind (vgl bereits Pfaundler , Die Finanzausgleichsgesetzgebung 1948/58, 1958, 55; Kofler , §12 F VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill/Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 25. Lfg. 2020, Rz 9). Ferner ist aus dem Ausnahmecharakter der Beiträge iSd §68 Abs1a K SchG zu den Kosten der Betreuung in der Schule gegenüber der grundsätzlichen Unentgeltlichkeit des Besuches öffentlicher Pflichtschulen zu schließen, dass diese Ermächtigung zur Kosteneinhebung in ihrem Ausmaß eng auszulegen ist, dass also die Höhe der eingehobenen Elternbeiträge so gering wie möglich gehalten werden muss.
Für die Elternbeiträge besteht eine Höchstgrenze in der Deckung der Kosten für die Betreuung im Freizeitbereich, ihre Bemessung erfolgt aber auf Grund der finanziellen Leistungsfähigkeit der Schüler bzw Unterhaltspflichtigen, sodass die pro Schule für die Freizeitbetreuung aus den Beiträgen der Unterhaltspflichtigen resultierenden Einnahmen nicht in einer festen Relation zu den Kosten stehen, auch wenn diese durch die Kosten pro Schule begrenzt sind. Aus diesem System und dem Charakter der Fördermittel des Landes und jener aus Bundesmitteln gemäß §1a Abs6 K SchG ergibt sich insgesamt, dass die Elternbeiträge nur für Kosten in jener Höhe erhoben werden dürfen, die dem Schulerhalter insoweit entstehen, als die Kosten für den Freizeitteil der ganztägigen Betreuung nicht anderweitig gedeckt sind. Daraus folgt, dass die maximale Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen sich nach den Kosten bestimmt, die dem Schulerhalter nach Abzug jener Fördermittel zu tragen verbleiben, die ihm für diese Betreuung gewährt werden.
Die Elternbeiträge dürfen an der einzelnen Schule also nur auf Grund der Kosten nach Abzug der gewährten Fördermittel des Bundes und des Landes für die ganztägige Schulform berechnet werden. Die Frage einer Überdeckung der Kosten durch die Zweckzuschüsse stellt sich folglich erst, wenn auch bei einer Festsetzung der Elternbeiträge mit Null aus den für diesen Zweck gewährten Fördermitteln ein Überschuss gegenüber den Kosten der Freizeitbetreuung verbleiben würde.
2.9. Daraus folgt für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch Folgendes:
Der Anspruch besteht gemäß §3 Abs2 K SchG insoweit zu Recht, als entsprechende Betreuungsgruppen eingerichtet wurden und die für diese anfallenden Kosten nicht durch andere Fördermittel, insbesondere durch gemäß §1a Abs6 K SchG vom Land gewährte Zweckzuschüsse aus Bundesmitteln, gedeckt sind. Nur in dem Ausmaß, in dem der Zweckzuschuss des Landes gemäß §3 Abs2 K SchG unter Einrechnung des aus Bundesmitteln gewährten Zuschusses gemäß §1a Abs6 K SchG die Höhe der Kosten ohne Berücksichtigung von Elternbeiträgen überschreitet, reduziert sich der Anspruch auf Auszahlung des Zweckzuschusses mangels zweckgemäßer Verwendung (vgl §1a Abs6 K SchG).
Die Berechnung der Höhe der Elternbeiträge hat pro Schule unter Zugrundelegung der für die Betreuungsgruppen anfallenden Kosten nach Abzug der aus den Mitteln des Bundes und des Landes gewährten Zuschüsse zu erfolgen. Sollte die Summe aus Zweckzuschüssen aus Bundesmitteln gemäß §1a Abs6 K SchG, Zweckzuschüssen aus Landesmitteln und den Beiträgen der Unterhaltspflichtigen gemäß §68 Abs1a K SchG die Kosten an der betreffenden Schule übersteigen, erweisen sich die Elternbeiträge insoweit als zu Unrecht eingehoben. In diesem Fall wären die Elternbeiträge den Schülern bzw Unterhaltspflichtigen in jenem Ausmaß zu erstatten, als sie die Kosten nach Abzug der Zweckzuschüsse übersteigen. Da die Elternbeiträge gemäß §68 Abs3 zweiter Satz K SchG ein zivilrechtliches Entgelt sind, wären sie vom Schulerhalter jenen, die sie bezahlt haben, im anteiligen Ausmaß zurückzuzahlen. Erfolgt dies nicht freiwillig, steht der Rechtsweg an die ordentlichen Gerichte offen.
Der beklagten Partei kann vor dem Hintergrund des bestehenden Systems der Finanzierung der Tagesbetreuung in ganztägigen Schulformen nach der Rechtslage des K SchG nicht entgegengetreten werden, wenn die Erfüllung eines bestehenden Anspruches auf Gewährung eines Zweckzuschusses von der Rückzahlung überhöhter Elternbeiträge abhängig gemacht wird. Bis zur Rückzahlung überhöhter Elternbeiträge liegen insoweit keine Kosten für die Freizeitbetreuung vor (§1 Abs4 K SchG). Demgemäß verfehlte insoweit die Auszahlung eines Zuschusses ihren finanzausgleichsrechtlichen Zweck. Dieser wird erst mit der Rückzahlung der überhöht eingehobenen Elternbeiträge effektuiert.
2.10. Der Klage wird daher dem Grunde nach stattgegeben.
IV. Ergebnis
1. Der geltend gemachte Anspruch besteht daher dem Grunde nach zu Recht.
2. Eine Entscheidung über die Höhe des geltend gemachten Anspruches ist derzeit nicht möglich, weil diese – jeweils für die Schuljahre 2013/14 bis 2017/18 – die Ermittlung der Kosten je Betreuungsgruppe, der je Betreuungsgruppe beantragten Zweckzuschüsse und der eingehobenen Elternbeiträge zur Voraussetzung hat. Es war daher gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §393 ZPO ein Zwischenurteil zu fällen.
3. Die Parteien werden zur Frage der Höhe des Anspruches Schriftsätze, allenfalls mit den zur Beurteilung nötigen weiteren Unterlagen, einzubringen haben.
4. Der Vorbehalt hinsichtlich der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch gemäß §41 VfGG gründet sich auf §35 Abs1 VfGG iVm §52 Abs4 und §393 Abs4 ZPO.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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