Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §8 Abs6 lita BEinstG: Es sei nicht sachlich gerechtfertigt, dass der Kündigungsschutz des BEinstG auf das Dienstverhältnis keine Anwendung findet, wenn der behinderten Person der besondere Kündigungsschutz als Personalvertreterin zusteht.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl VfSlg 15.980/2000, 16.176/2001, 16.407/2001, 16.504/2002, 16.814/2003), lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
In VfSlg 20.087/2016 sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass dem Gesetzgeber auch bei der Regelung des Kündigungs- und Entlassungsschutzes ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht. Es steht ihm grundsätzlich frei, je nach Schutzgesichtspunkten unterschiedliche Regelungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vorzusehen.
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist für den Verfassungsgerichtshof – mit Blick auf den vorliegenden Anlassfall und die vorgebrachten Bedenken – nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Erlassung des §8 Abs6 lita BEinstG die Grenzen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes überschritten hätte.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse hin geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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