Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §63 Abs1 Z1 lita Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG): Es widerspreche dem Gleichheitssatz (Art2 StGG, Art7 B VG), dass die angefochtene Bestimmung Sportwissenschafter nicht den Physiotherapeuten hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit ärztlicher Hilfe gleichstelle.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl etwa VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000, 16.814/2003 und 18.885/2009 zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Versicherungsleistung der ärztlichen Hilfe (Krankenbehandlung) lediglich durch den in §63 Abs1 B-KUVG festgelegten Personenkreis zu gewähren und Sportwissenschafter diesem Personenkreis nicht gleichzuhalten.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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