Dem in der Beschwerdesache des *** ******* *****, *********************, ***** ***************, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Ingeborg Haller, Markus-Sittikus-Straße 9/2/7, 5020 Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Jänner 2017 , Z W170 2142753-1/2E , gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.
Begründung
Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 28. November 2016, Z 200 Jv 1058/16d – 6 – 17, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z1 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger mit der Begründung entzogen, dass sein gewöhnlicher Aufenthalt oder der Ort seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr – wie von §2 Abs2 Z1 litg SDG gefordert – im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg gelegen sei. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde von diesem mit dem nun vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B VG angefochtenen Erkenntnis gemäß §10 Abs1 Z1 iVm §2 Abs2 Z1 litg SDG als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung des unter einem mit der Beschwerde gestellten Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt der Beschwerdeführer lediglich aus, dass "[d]er Entzug der Eigenschaft als allgemein gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger mit sofortiger Wirkung [...] einen unverhältnismäßigen, insbesondere wirtschaftlichen Nachteil für [ihn] dar[stellt], demgegenüber stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, die für eine sofortige Streichung aus der Liste bzw. sofortigen Entzug der Eigenschaft als Sachverständige sprechen".
Dieser Antrag lässt mangels Darlegung der beruflichen Situation (insbesondere seine Inanspruchnahme als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Vergleich zu seiner sonstigen Tätigkeit) und der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers die Beurteilung nicht zu, dass für ihn mit der Löschung aus der Liste der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Hinweis auf "insbesondere wirtschaftliche Nachteile" ist für sich allein keine ausreichende Begründung.
Da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Konkretisierung seiner Interessenlage nicht nachgekommen ist, ist dem Verfassungsgerichtshof die notwendige Abwägung aller berührten Interessen gemäß §85 Abs2 VfGG nicht möglich.
Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, ist daher gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge zu geben.
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