Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
Die Antragstellerin ist ihrem Vorbringen zufolge alleinstehend und wünscht sich "aktuell ein leibliches Kind", und zwar in Ermangelung eines Partners im Wege fortpflanzungsmedizinischer Maßnahmen, deren Erbringung jedoch nach der geltenden Fassung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG), BGBl 275/1992, in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechtsänderungs-Änderungsgesetzes (FMedRÄG 2015), BGBl I 35/2015, nur bei (homo- oder heterosexuellen) Paaren, nicht aber bei alleinstehenden Frauen zulässig sei.
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, näher bezeichnete Wortfolgen des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG), BGBl 275/1992, in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechtsänderungs-Änderungsgesetzes (FMedRÄG 2015), BGBl I 35/2015, als verfassungswidrig aufzuheben. Ferner beantragt sie, §144 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) in der Fassung BGBl I 87/2015 als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung getroffen (Fortpflanzungsmedizingesetz – FMedG) sowie das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz und die Jurisdiktionsnorm geändert werden, BGBl 275/1992, lauten in der angefochtenen Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes (FMedRÄG 2015), BGBl I 35/2015, wie folgt (die im Antrag unter Punkt 5 "Aufhebungsbegehren" genannten Wortfolgen sind hervorgehoben):
"Medizinisch unterstützte Fortpflanzung
§2. (1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft zulässig.
(2) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist ferner nur zulässig, wenn
1. nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung alle anderen möglichen und den Ehegatten oder Lebensgefährten zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch Geschlechtsverkehr erfolglos gewesen oder aussichtslos sind oder
2. ein Geschlechtsverkehr zur Herbeiführung einer Schwangerschaft den Ehegatten oder Lebensgefährten wegen der ernsten Gefahr der Übertragung einer schweren Infektionskrankheit auf Dauer nicht zumutbar ist oder
3. eine Schwangerschaft bei einer von zwei miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebenden Frauen herbeigeführt werden soll oder
4. sie zum Zweck einer nach §2a zulässigen Präimplantationsdiagnostik vorgenommen werden muss.
(3) Wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung mehrere aussichtsreiche und zumutbare Methoden zur Auswahl stehen, darf zunächst nur diejenige angewendet werden, die mit geringeren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Gefahren für die beteiligten Personen verbunden ist und bei der weniger entwicklungsfähige Zellen entstehen. Das Kindeswohl ist dabei zu berücksichtigen."
"Verwendung der entnommenen Zellen
§3. (1) Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen außer in den in Abs2 und 3 geregelten Fällen nur die Eizellen und der Samen der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten verwendet werden.
(2) Der Samen einer dritten Person darf ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn der des Ehegatten oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist oder eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft von zwei Frauen vorgenommen werden soll.
(3) Die Eizellen einer dritten Person dürfen ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn die der Frau, bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll, nicht fortpflanzungsfähig sind und diese Frau zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."
"Beratung
§7. (1) Der Arzt hat spätestens 14 Tage vor einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung die Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten oder eine dritte Person, der Eizellen entnommen werden , in einer für medizinische Laien verständlichen Sprache insbesondere über folgende Umstände aufzuklären und zu beraten:
1. die verschiedenen Ursachen der Unfruchtbarkeit,
2. die Methode, deren Erfolgsaussichten und Unsicherheiten sowie die Tragweite des Eingriffs,
3. die möglichen Folgen und Gefahren der Behandlung für die Frau und das gewünschte Kind,
4. die im Rahmen des Eingriffs angewendeten Medizinprodukte und Arzneimittel sowie deren Nebenwirkungen,
5. die mit dem Eingriff verbundenen Unannehmlichkeiten und Komplikationen,
6. die allenfalls erforderlichen Nachbehandlungen und möglichen Spätfolgen, insbesondere die Auswirkungen auf die Fertilität der Frau, und
7. die mit dem Eingriff zusammenhängenden Kosten einschließlich zu erwartender Folgekosten.
Ein allfälliger Verzicht auf diese ärztliche Aufklärung ist rechtsunwirksam.
(2) Der Arzt hat den Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten oder dritten Personen, deren Samen oder Eizellen verwendet werden , eine psychologische Beratung oder eine psychotherapeutische Betreuung vorzuschlagen und sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, andere unabhängige Beratungseinrichtungen zu konsultieren.
(3) Die Beratung oder Betreuung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten soll sich insbesondere auf die für die Eltern und das Kind mit der Verwendung von Samen oder Eizellen dritter Personen verbundenen Herausforderungen beziehen.
(4) Einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung hat eine eingehende Beratung der eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durch einen Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung (§8) voranzugehen; bei Ehegatten gilt das nur dann, wenn der Samen oder die Eizellen einer dritten Person verwendet werden sollen.
Zustimmung
§8. (1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur mit Zustimmung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durchgeführt werden. Die Zustimmung bedarf bei Lebensgefährten oder bei Verwendung des Samens oder der Eizellen einer dritten Person der Form eines Notariatsakts.
(2) Die Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten können die Zustimmung nur höchstpersönlich erteilen. Sie müssen hierfür einsichts- und urteilsfähig sein.
(3) Die Erklärung hat zu enthalten:
1. die ausdrückliche Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung;
2. erforderlichenfalls die Zustimmung zur Verwendung des Samens oder der Eizellen einer dritten Person;
3. Namen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie
4. den Zeitraum, in dem die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vorgenommen werden darf.
(4) Die Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung kann dem Arzt gegenüber von jedem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten bis zum Einbringen des Samens, der Eizellen oder der entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau widerrufen werden. Der Widerruf bedarf keiner bestimmten Form und ist ungeachtet des Verlusts der Einsichts- und Urteilsfähigkeit wirksam; der Arzt hat den Widerruf schriftlich festzuhalten und hierüber auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.
(5) Die Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten darf zum Zeitpunkt des Einbringens von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau nicht älter als zwei Jahre sein."
"§14. (1) Für Zwecke der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen dritte Personen ihren Samen oder ihre Eizellen stets nur derselben Krankenanstalt zur Verfügung stellen. Darauf hat sie die Krankenanstalt besonders hinzuweisen.
(2) Samen oder Eizellen dritter Personen dürfen für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen in höchstens drei Ehen, eingetragenen Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften verwendet werden.
(3) Samen verschiedener Männer und Eizellen verschiedener Frauen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nicht verwendet werden.
§15. (1) Die Krankenanstalt hat über dritte Personen, die Samen oder Eizellen zur Verfügung stellen, folgende Aufzeichnungen zu führen:
1. Namen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort;
2. Namen ihrer Eltern;
3. Zeitpunkt der Überlassung des Samens oder der Eizellen und
4. die Ergebnisse der nach §12 durchgeführten Untersuchungen.
(2) Die Krankenanstalt hat ferner darüber Aufzeichnungen zu führen, für welche Ehen, eingetragene Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften der Samen oder die Eizellen verwendet worden sind."
2. §144 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS 946/1811 idF BGBl I 35/2015, lautet wie folgt (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):
"c) Abstammung vom Vater
Abstammung vom Vater und vom anderen Elternteil
§144. (1) Vater des Kindes ist der Mann,
1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
(2) Ist an der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden, so ist die Frau Elternteil,
1. die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als eingetragene Partnerin der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
2. die die Elternschaft anerkannt hat oder
3. deren Elternschaft gerichtlich festgestellt ist.
(3) Auf diese Frau sind die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden Bestimmungen in diesem Gesetz und anderen bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Gelten im Verhältnis der Eltern zu ihrem Kind und zwischen den Eltern besondere Rechte und Pflichten, so kommen diese gleichermaßen zur Anwendung.
(4) Würden nach Abs1 Z1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat. Würden nach Abs2 Z1 mehrere Frauen in Betracht kommen, so ist diejenige von ihnen Elternteil, die mit der Mutter zuletzt die eingetragene Partnerschaft begründet hat. "
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die Antragstellerin begründet ihren Antrag damit, dass das Recht, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in Anspruch zu nehmen, nach derzeitiger Rechtslage alleinstehenden Frauen verwehrt sei: Zwar habe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 19.824/2013 und das im Gefolge beschlossene FMedRÄG 2015, BGBl I 35/2015, bewirkt, dass auch zwei miteinander in eingetragener Partnerschaft lebende Frauen medizinisch unterstützte Fortpflanzung in Anspruch nehmen könnten. Dennoch sei der Anwendungsbereich des FMedG, insbesondere gemäß §2 Abs1 leg.cit., nach wie vor auf Personen, die in einer Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft leben, beschränkt. Dies schließe Frauen, die – wie die Antragstellerin – alleinstehend seien, von sämtlichen Formen medizinisch unterstützter Fortpflanzung aus.
2. Hinsichtlich ihrer Antragslegitimation bringt die Antragstellerin vor, dass sie alleinstehend und im gebärfähigen Alter sei und außerdem einen Kinderwunsch habe. §2 Abs1 FMedG und die übrigen angefochtenen, mit dieser Bestimmung in untrennbarem Zusammenhang stehenden, Vorschriften würden daher aktuell und unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreifen. Ferner stehe der Antragstellerin ein anderer zumutbarer Weg, um ihre Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, nicht zu.
3. Der Sache nach bringt die Antragstellerin vor, dass der im FMedG normierte Ausschluss alleinstehender Frauen von Maßnahmen der medizinisch unterstützten Fortpflanzung Art7 Abs1 B VG und Art8 iVm Art14 EMRK verletze: Es sei sachlich nicht zu rechtfertigen, dass nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften Adoptionen durch Einzelpersonen zulässig seien, es jedoch der gleichen Person unter Strafdrohung verboten sei, ein leibliches Kind unter Zuhilfenahme medizinisch unterstützter Fortpflanzungstechniken zu bekommen. Auch könnten die genannten Regelungen nicht damit gerechtfertigt werden, dass in einer Familienkonstellation mit zwei Elternteilen automatisch ein Vorteil von zwei Unterhaltsverpflichteten und einem höheren Gesamteinkommen zu erblicken sei, weil zwei Elternteilen nicht automatisch ein höheres Einkommen als einer Person zur Verfügung stehe. Schließlich könne die Verfügbarkeit von zwei Elternteilen niemals pauschaliert als dem Kindeswohl zuträglicher gedeutet werden.
4. Die Bundesregierung erstattete keine Äußerung, beantragte jedoch, im Falle der Aufhebung der genannten Vorschriften gemäß Art140 Abs5 B VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen.
IV. Erwägungen
1. Der Antrag ist unzulässig:
1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
1.2. Der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, muss begehren, dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen (§62 Abs1 VfGG).
1.3. Wie der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt sowohl für von Amts wegen als auch auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren (vgl. zB VfSlg 8155/1977, 8461/1978, 12.464/1990) entschieden hat, sind die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesvorschrift so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ferner, dass ein solches Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn der Wegfall bestimmter angefochtener Sätze (Wortfolgen) den verbleibenden Rest der Gesetzesbestimmung unverständlich werden ließe oder Schwierigkeiten bezüglich dessen Anwendung hervorriefe, weil nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (vgl. zB VfSlg 12.235/1989, 15.773/2000, 19.413/2011).
1.4. Die Antragstellerin begehrt in ihrem Hauptantrag die Aufhebung bestimmter Satzteile des §7 Abs1, §7 Abs2, §7 Abs3 und §14 Abs2 FMedG, und zwar insoweit, als sie in ihrem Antrag unter "2. Prüfungsgegenstand" angeführt sind.
1.4.1. Dabei strebt sie im Hinblick auf §7 Abs1 leg.cit. zunächst an, in dem Satz "Der Arzt hat spätestens 14 Tage vor einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung die Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten oder eine dritte Person, der Eizellen entnommen werden, in einer für medizinische Laien verständlichen Sprache insbesondere über folgende Umstände aufzuklären und zu beraten" die Wortfolge "die Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten oder eine dritte Person, der Eizellen entnommen werden" aufzuheben.
1.4.1.1. Soweit es die Antragstellerin verabsäumt, die – im Falle der Aufhebung überflüssigen – Interpunktionen in dieser Wortfolge sowie in den angefochtenen Wortfolgen in §7 Abs2 und Abs3 FMedG mitanzufechten, führt dies für sich allein nicht zur Unzulässigkeit der Anfechtung (vgl. auch VfSlg 19.663/2012).
1.4.1.2. Allerdings nimmt die von der Antragstellerin angestrebte Aufhebung der Wortfolge "den Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten oder dritten Personen, deren Samen oder Eizellen entnommen werden" in §7 Abs2 FMedG (in dessen Gesetzestext aber tatsächlich das Wort "verwendet" anstatt des im Antrag – daher unrichtig – wiedergegebenen Wortes "entnommen" vorkommt) dem verbleibenden Satzteil seinen Sinn: Ohne die angefochtenen Wortfolgen bezöge sich nämlich die Anordnung, dass der Arzt eine psychologische Beratung oder eine psychotherapeutische Betreuung vorzuschlagen und "sie" auf die Möglichkeit hinzuweisen hat, andere unabhängige Beratungseinrichtungen zu konsultieren, auf kein Objekt mehr.
1.4.2. Dies gilt ebenso für das Begehren, in §7 Abs3 FMedG die Wortfolge "Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten" sowie das Wort "Eltern" aufzuheben. Es verbliebe daher im Falle einer Aufhebung jeweils ein sinnentleerter Teil der Regelung, sodass insoweit die gesamte Regelung anzufechten gewesen wäre.
1.4.3. Unzulässig ist auch die nur teilweise Anfechtung des §14 Abs2 FMedG: Nach Aufhebung der Wortfolge "in höchstens drei Ehen, eingetragenen Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften" bliebe nämlich der Satz: "Samen oder Eizellen dritter Personen dürfen für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden". Damit würde aber eine generelle Verwendungserlaubnis von Samen oder Eizellen ohne jegliche Einschränkung auf die Anzahl der Personen erteilt; ein Ergebnis, das dem Gesetzgeber selbst für den Fall des Zutreffens der behaupteten Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses von alleinstehenden Frauen von fortpflanzungsmedizinischen Maßnahmen nicht zugesonnen werden kann. Im Ergebnis würde die beantragte Aufhebung einen über das angestrebte Ziel hinausgehenden, unzulässigen Akt positiver Gesetzgebung durch den Verfassungsgerichtshof bedeuten.
1.4.4. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch auf jene Regelungen hinzuweisen, welche die Antragstellerin nicht mitangefochten hat, aus denen aber in ganz gleicher Weise ausdrücklich die Absicht des Gesetzgebers hervorgeht, die Anwendung der fortpflanzungsmedizinischen Methoden nur auf Paare zuzulassen, wie sie etwa in den §§8 und 15 Abs2 FMedG zu finden sind.
2. Daher hat die Antragstellerin den Anfechtungsumfang zu eng gewählt. Der Antrag erweist sich deshalb als unzulässig, ohne dass noch gesondert die Frage geprüft werden müsste, ob die Mitanfechtung des §144 ABGB erforderlich und zulässig wäre.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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