I. In §22 Abs4 letzter Satz des Gesetzes vom 6. Februar 2013 über die Organisation des Landesverwaltungsgerichtes in Salzburg (Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz – S.LVwGG), LGBl für das Land Salzburg Nr 16/2013 in der Fassung LGBl für das Land Salzburg Nr 18/2016, wird die Wortfolge "Beschwerden gegen die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten sowie über" als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III. Der Landeshauptmann von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Salzburg verpflichtet.
Entscheidungsgründe
I. Anträge
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt die auf Art140 Abs1 Z1 lita B VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G140/2016 und G247/2016 protokollierten Anträge, die Wortfolge "Beschwerden gegen die [auf Grund] dieser Bestimmung erlassenen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten sowie über" in §22 Abs4 letzter Satz Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz – S.LVwGG, LGBl 16/2013 idF LGBl 18/2016, als verfassungswidrig aufzuheben.
Im Verfahren zu G247/2016 beantragt das Landesverwaltungsgericht Salzburg, in eventu den letzten Satz des §22 Abs4 Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz – S.LVwGG, LGBl 16/2013 idF LGBl 18/2016, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. Art87, 134 und 135 B VG idF BGBl I 51/2012 lauten – auszugsweise – wie folgt:
"Artikel 87. (1) […]
(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
(3) Die Geschäfte sind auf die Richter des ordentlichen Gerichtes für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm nur durch Verfügung des durch Bundesgesetz hiezu berufenen Senates und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist."
"Artikel 134. (1) Die Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshof bestehen aus je einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.
[(2)–(6) …]
(7) Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes sind Richter. Art87 Abs1 und 2 und Art88 Abs1 und 2 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Altersgrenze, mit deren Erreichung die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder in den dauernden Ruhestand treten oder ihr Dienstverhältnis endet, durch Landesgesetz bestimmt wird.
(8) […]"
"Artikel 135. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Die Größe der Senate wird durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt. Die Senate sind von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes zu bestehen hat, aus den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes und, soweit in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen ist, aus einer in diesen zu bestimmenden Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zu bilden. Insoweit ein Bundesgesetz vorsieht, dass ein Verwaltungsgericht des Landes in Senaten zu entscheiden hat oder dass fachkundige Laienrichter an der Rechtsprechung mitwirken, muss hiezu die Zustimmung der beteiligten Länder eingeholt werden. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt durch Senate, die von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes zu bestehen hat, aus den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes zu bilden sind.
(2) Die vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte sind durch die Vollversammlung oder einen aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes zu bestehen hat, auf die Einzelrichter und die Senate für die gesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. Die vom Verwaltungsgerichtshof zu besorgenden Geschäfte sind durch die Vollversammlung oder einen aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes zu bestehen hat, auf die Senate für die gesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen.
(3) Eine nach der Geschäftsverteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur durch das gemäß Abs2 zuständige Organ und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
(4) Art89 ist auf die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden."
2. Die maßgebliche Rechtslage nach dem Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz – S.LVwGG, LGBl 16/2013 idF LGBl 18/2016, lautet – auszugsweise – wie folgt (die angefochtene Gesetzesbestimmung ist hervorgehoben):
"Personal- und Disziplinarausschuss
§10
(1) Der Personal- und Disziplinarausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten oder in Disziplinarangelegenheiten der Richterinnen und Richter aus der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten als Vorsitzender bzw Vorsitzendem sowie zwei weiteren Mitgliedern, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Ebenso sind für die weiteren Mitglieder zwei Ersatzmitglieder (1. und 2. Ersatzmitglied) zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Wahl neuer Mitglieder bzw Ersatzmitglieder im Amt.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat Wahlvorschläge für alle offenen Mitglieder- und Ersatzmitgliederstellen zu erstatten. Jedes andere Mitglied der Vollversammlung hat das Recht, bis zum Beginn der Vollversammlung weitere Wahlvorschläge für alle oder einzelne Mitglieder- und Ersatzmitgliederstellen (1. und 2. Ersatzmitglied) zu erstatten. Wenn die Vollversammlung keinen anderslautenden Beschluss fasst, ist die Wahl für jedes Mitglied und Ersatzmitglied getrennt sowie schriftlich und geheim durchzuführen. Die Wahl der Ersatzmitglieder ist nach der Wahl der Mitglieder durchzuführen. Als gewählt gelten jeweils jene Richterinnen und Richter, auf die die meisten Stimmen entfallen sind. Wird über Beschluss der Vollversammlung nicht getrennt nach Personen abgestimmt, gilt ein Wahlvorschlag als angenommen, wenn ihm mehr als die Hälfte der anwesenden Richterinnen und Richter zustimmen.
(3) Scheidet ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Personal- und Disziplinarausschuss aus, ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw Ersatzmitglied zu wählen.
(4) Die Vertretungsregelung des §8 Abs1 zweiter Satz gilt auch bei Verhinderung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten als Vorsitzende bzw Vorsitzender des Personal- und Disziplinarausschusses.
(5) Dem Personal- und Disziplinarausschuss obliegen folgende Justizverwaltungsangelegenheiten:
1. die Entscheidung über das Vorliegen einer Unvereinbarkeit (§4 Abs3);
2. die Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern (§6 Abs2), von fachkundigen Laienrichterinnen und -richtern sowie Ersatzrichterinnen und -richtern (§7 Abs6);
3. die Bewilligung, Untersagung und Kenntnisnahme von Nebenbeschäftigungen (§11a L-BG);
4. die Handhabung des Disziplinarrechts (§26).
(6) Der Personal- und Disziplinarausschuss entscheidet durch Erkenntnis oder Beschluss. Er ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Die weiteren Mitglieder des Personal- und Disziplinarauschusses werden in der gemäß Abs1 und 2 bestimmten Reihenfolge von den Ersatzmitgliedern vertreten. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die oder der Vorsitzende gibt ihre bzw seine Stimme zuletzt ab. §9 Abs4 gilt auch für den Personal- und Disziplinarausschuss; die Einberufung zu den Sitzungen obliegt jedoch der oder dem jeweiligen Vorsitzenden.
Geschäftsverteilungsausschuss
§11
(1) Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten als Vorsitzender bzw Vorsitzendem, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten sowie drei weiteren Mitgliedern, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Ebenso sind für die weiteren Mitglieder drei Ersatzmitglieder (1., 2. und 3. Ersatzmitglied) zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Wahl neuer Mitglieder bzw Ersatzmitglieder im Amt.
(2) Dem Geschäftsverteilungsausschuss obliegen folgende Justizverwaltungsangelegenheiten:
1. die Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung und deren Änderung (§17 Abs1 und 6)
2. die Entscheidung über die Abnahme von Geschäften oder Aufgaben, die einer Richterin oder einem Richter nach der Geschäftsverteilung zukommen (§5 Abs3).
(3) §10 Abs2, 3, 4 und 6 gilt für den Geschäftsverteilungsausschuss sinngemäß.
[…]
Dienstverhältnis, Anwendung des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987
§22
(1) Auf das Dienstverhältnis findet nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) sinngemäß Anwendung.
(2) Die Richterinnen und Richter sind mit Wirksamkeit ihrer Ernennung in ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß §3b L-BG zum Land aufzunehmen, wenn ein solches mit ihnen noch nicht besteht. Mit der Wirksamkeit der Ernennung zur Richterin oder zum Richter sind Landesbedienstete von ihrer bisherigen Verwendung abberufen (§8 Abs1 L-BG).
(3) Die von §2 Abs3 Z3 lita erfassten Prüfungen oder das Vorliegen einer Lehrbefugnis gemäß §2 Abs3 Z3 litb ersetzen den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung sowohl als Ernennungs- und Definitivstellungserfordernis als auch als Voraussetzung für weitere dienstrechtliche Maßnahmen.
(4) Abweichend von §128 Abs1 L-BG ist die Präsidentin oder der Präsident Dienstbehörde für alle Richterinnen und Richter und für alle sonst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten, die im Landesverwaltungsgericht verwendet werden. Die Präsidentin oder der Präsident ist auch mit der Vertretung des Landes Salzburg als Dienstgeber gegenüber allen sonstigen Landesbediensteten, die im Landesverwaltungsgericht verwendet werden, betraut. Ausgenommen von den Zuständigkeiten der Präsidentin oder des Präsidenten sind:
1. die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze des Landes;
2. die Begründung oder Beendigung von Dienstverhältnissen;
3. die Verfügung von Verwendungsänderungen, Dienstzuteilungen oder Versetzungen sowie die Übertragung von Nebentätigkeiten, die über den Bereich des Landesverwaltungsgerichtes hinausgehen.
Über Beschwerden gegen die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in diesen Angelegenheiten entscheidet für das Landesverwaltungsgericht der Personal- und Disziplinarausschuss als Senat in der für Disziplinarangelegenheiten der Richterinnen und Richter vorgesehenen Zusammensetzung (§10 Abs1).
(5) Die Präsidentin oder der Präsident kann das Amt der Landesregierung beauftragen, die ihr bzw ihm gemäß Abs4 obliegenden Angelegenheiten in ihrem bzw seinem Namen und nach ihren bzw seinen Weisungen zu besorgen."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg begehrte bereits in dem zu G480/2015 protokollierten Verfahren, §22 Abs4 letzter Satz S.LVwGG, LGBl 16/2013 idF LGBl 78/2014, als verfassungswidrig aufzuheben.
Während des anhängigen Gesetzesprüfungsverfahrens wurde durch das Gesetz vom 3. Februar 2016, mit dem das Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert wird, LGBl 18/2016, unter anderem die vom antragstellenden Gericht als verfassungswidrig erachtete Bestimmung des §22 Abs4 letzter Satz S.LVwGG zur Gänze neu gefasst; diese Änderung ist gemäß §32 Abs3 S.LVwGG mit 1. März 2016 in Kraft getreten. Aus diesem Grund wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg mit Beschluss vom 8. März 2016, G480/2015, mangels der auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes noch erforderlichen Präjudizialität der zur Aufhebung beantragten Norm als unzulässig zurück.
2. Dem auf Grund des Beschlusses des Personal- und Disziplinarausschusses vom 22. April 2016 gestellten und zu G140/2016 protokollierten sowie dem auf Grund des Beschlusses des Personal- und Disziplinarausschusses vom 18. Juli 2016 gestellten und zu G247/2016 protokollierten Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg liegt jeweils folgender Sachverhalt zugrunde:
Beim Personal- und Disziplinarausschuss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg sind die Beschwerden zweier Richter jeweils gegen einen Bescheid der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg in einer Dienstrechtsangelegenheit anhängig.
3. Bei Behandlung dieser Beschwerden sind beim Landesverwaltungsgericht Salzburg Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "Beschwerden gegen die [auf Grund] dieser Bestimmung erlassenen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten sowie über" in §22 Abs4 letzter Satz S.LVwGG entstanden.
3.1. Zur Frage der Präjudizialität führt das Landesverwaltungsgericht Salzburg in seinen Anträgen jeweils (wortgleich) aus, dass sich die Zuständigkeit des angerufenen Personal- und Disziplinarausschusses des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg unmittelbar auf §22 Abs4 letzter Satz S.LVwGG stütze, weshalb der angefochtene Satzteil für den Anlassfall präjudiziell sei.
3.2. In der Sache legt das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, jeweils (wortgleich) wie folgt dar:
"[…] Verfassungsrechtliche Grundlage der Rechtsprechungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte
Der Verfassungsgesetzgeber hat durch Art135 Abs1 B VG die Rechtsprechung bei den Verwaltungsgerichten Einzelrichtern und Senaten vorbehalten, sohin einen 'numerus clausus' vorgesehen. Die Senate sind von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Anzahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes zu bestehen hat, aus den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes und, soweit in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen ist, aus einer in diesen zu bestimmenden Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zu bilden.
Die vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte sind durch die Vollversammlung oder einen aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Anzahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes zu bestehen hat, auf die Einzelrichter und die Senate für die gesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen (Art135 Abs2 B VG).
[…] Keine Übertragung von Rechtsprechungsaufgaben auf Ausschüsse
Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat mit der Formulierung des Art135 B VG offensichtlich mit 'Senat' und 'Ausschuss' Unterschiedliches geregelt. Senate sind neben den Einzelrichtern als mögliche Entscheidungsträger für Rechtsprechungsakte konzipiert und können unter anderem auch vom Landesgesetzgeber als Materiengesetzgeber einfachgesetzlich vorgesehen werden (Art135 Abs1 B VG). Die Zusammensetzung dieser Senate ist von der Vollversammlung oder von dem – wenn einfachgesetzlich vorgesehen – Geschäftsverteilungsausschuss zu bestimmen, ohne dass verfassungsgesetzlich dem Bundes- und den Landesgesetzgebern hierzu die Möglichkeit für gesetzliche 'Vorgaben' eingeräumt wurde.
Die von außen unbeeinflusste und auch nicht dem Anschein einer Beeinflussbarkeit unterliegende Geschäftsverteilung von Gerichten ist eine der wesentlichen Säulen der Unabhängigkeit der gerichtlichen Rechtsprechung. Folgerichtig ist die Zuständigkeit zur Festlegung der Geschäftsverteilung der Landesverwaltungsgerichte gemäß Art135 Abs2 B VG durch den Landesgesetzgeber so zu regeln, dass diese entweder der Vollversammlung oder einem – ausdrücklich verfassungsgesetzlich vorgesehenen – Ausschuss (Geschäftsverteilungsausschuss) zukommt. Es ist sohin dem Materiengesetzgeber verwehrt, richterliche Aufgaben unter Umgehung einer vom Verfassungsgesetzgeber im Grunde (zwingend) vorgesehenen Geschäftsverteilungsregelung einem bestimmten richterlichen Organ zuzuweisen.
Hätte der Verfassungsgesetzgeber die Zuweisung von Rechtsprechungsaufgaben einzelner Materien, etwa der Disziplinar-[ o]der Dienstgerichtsbarkeit, an Senate oder Ausschüsse, die eine ex offo Mitwirkung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten des Gerichtes vorsehen und hinsichtlich der der Vollversammlung bzw dem Geschäftsverteilungsausschuss die Zuweisungszuständigkeit im Rahmen der Geschäftsverteilung entzogen ist, vor Augen gehabt, hätte er, unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit Art6 EMRK, verfassungsgesetzlich die Möglichkeit zur Schaffung derartiger Entscheidungsorgane vorsehen müssen. Die Einrichtung solcher Organe durch den Organisationsgesetzgeber erscheint lediglich im Bereich der Justizverwaltung zulässig (vgl Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rn 40 zu Art134 B VG), nicht jedoch hinsichtlich der gemäß Art130 B VG vorgesehenen Rechtsprechungsaufgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Vom Verfassungsgesetzgeber ist aber nicht vorgesehen, dass einem Ausschuss – eingerichtet durch den einfachen Gesetzgeber – Rechtsprechungsaufgaben übertragen werden [so auch Faber, aaO, Rn 2 zu Art135 B VG 'der Vollversammlung oder ihren Ausschüssen dürfen keine Rechtsprechungsaufgaben übertragen werden (vgl VfSlg 3992/1961)'].
Dieser Grundsatz wird durch die in Anfechtung gezogene einfachgesetzlich eröffnete Rechtszugmöglichkeit (§22 Abs4 S.LVwGG) gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten als Dienstbehörde an den durch Landesgesetz eingerichteten Personal- und Disziplinarausschuss des Landesverwaltungsgerichtes (§10 [S.LVwGG]) durchbrochen und werden damit einem Ausschuss Rechtsprechungsaufgaben – entgegen de[m] 'numerus clausus' des Art135 Abs1 B VG – übertragen.
An der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung ändert auch die Bezeichnung des Ausschusses als Senat laut Novelle LGBl Nr 18/2016 nichts, weil auch dadurch das Gremium die verfassungsrechtlich vorgesehenen Qualifikationsmerkmale eines Senates nicht erfüllt, da das Kollegialorgan nicht durch den dafür zuständigen Geschäftsverteilungsausschuss gebildet und betraut wurde.
[…] Umgehung des für die Zuteilung der zu besorgenden Geschäfte gemäß Art135 Abs2 B VG iVm §11 S.LVwGG zuständigen Geschäftsverteilungsausschusses
Der Landesgesetzgeber hat auf Grundlage des Art135 Abs2 B VG iVm §11 S.LVwGG einfachgesetzlich die Errichtung eines Geschäftsverteilungsausschusses vorgesehen, der unter anderem mit der Bildung der Rechtsprechungssenate sowie der Zuweisung der zu besorgenden Geschäfte auf die Einzelrichter und Senate im Voraus betraut ist.
Durch die angefochtene Bestimmung wird unter Umgehung dieses Geschäftsverteilungsausschusses dessen verfassungsrechtliche Zuständigkeit auf Zuweisung der anlassgebenden Rechtssache an einen Einzelrichter bzw Senat beschnitten.
Zumal der Verfassungsgesetzgeber ausschließlich die Vollversammlung oder einen durch einfachgesetzliche Regelung näher bestimmten Ausschuss zur Verteilung der anfallenden Geschäfte vorgesehen hat, ist es dem einfachen Gesetzgeber verwehrt, konkret anfallende richterliche Geschäfte unmittelbar zuzuweisen. Mit der angefochtenen Bestimmung weist er bestimmte zu besorgend[e] Geschäfte (Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes als Dienstbehörde) einem nach §10 S.LVwGG ohne verfassungsrechtliche Grundlage eingerichteten Ausschuss zu. Wie dargelegt ändert daran auch die Bezeichnung 'Senat' nichts.
Damit eignet sich – nach Ansicht des anfechtenden Kollegiums – der einfache Gesetzgeber unter gleichzeitiger Beschneidung der Kompetenz des Geschäftsverteilungsausschusses eine ihm nach dem B VG nicht zukommende Zuständigkeit an. Eine zusätzliche verfassungswidrige Beschränkung der Kompetenz des Geschäftsverteilungsausschusses stellt der ex lege Vorsitz des Vizepräsidenten dar.
Was die Zuteilung anlangt, unterscheiden sich die Angelegenheiten des Dienstrechts auch nicht von zu besorgenden Geschäften sonstiger Materien (zB Naturschutz, Baurecht etc). Hielte man die angefochtene Bestimmung des §22 Abs4 S.LVwGG für verfassungskonform, wäre es dem Organisationsgesetzgeber auch möglich, Geschäfte anderer Sachgebiete (zB Naturschutz, Baurecht etc) anderen, zusätzlich einzurichtenden Entscheidungsgremien oder Ausschüssen zuzuweisen.
Auch unter der Annahme, dass sich auf Verwaltungsrichter beziehende Dienstrechtsangelegenheiten einen besonderen Stellenwert einnehmen, lassen sich aus den verfassungsrechtlichen Bestimmungen keine Unterschiede zu Angelegenheiten anderer Materien erschließen.
Diesem Stellenwert Rechnung tragend hätte der Landesgesetzgeber für Dienstrechtsangelegenheiten eine Senatszuständigkeit vorsehen können, ausgehend von der der Geschäftsverteilungsausschuss einen Senat bilden und diesem die Geschäfte hätte zuweisen können.
Zusammengefasst widerspricht daher die angefochtene Bestimmung dem Art135 Abs1 und 2 B VG, weil einerseits ein zusätzliches Rechtsprechungsorgan eingerichtet wurde und andererseits dem an sich zuständigen Geschäftsverteilungsausschuss die Kompetenz zur Zuweisung von Dienstrechtsangelegenheiten, soweit sie die eigenen Richter betreffen, entzogen wurde.
[…] Verstoß gegen Art135 Abs3 B VG
Da der Personal- und Disziplinarausschuss in der für Disziplinarangelegenheiten vorgesehenen Zusammensetzung nicht im Rahmen der Geschäftsverteilung durch den zuständigen Geschäftsverteilungsausschuss zur Entscheidung berufen wurde, ist auch die Bestimmung des Art135 Abs3 B VG nicht anwendbar. Dies bedeutet, dem Geschäftsverteilungsausschuss wird die Befugnis genommen, eine Sache einem Richter nur bei Vorliegen der in Art135 Abs3 B VG normierten Voraussetzungen durch Beschluss abzunehmen, da die 'Abnahme' der Sache automatisch infolge der Wahl anderer Ausschussmitglieder (§10 Abs1 S.LVwGG) nach Ablauf der Funktionsperiode erfolgt bzw bis dahin ungeachtet allenfalls vorliegender Gründe im Sinne des Art135 Abs3 B VG nicht erfolgen kann. Die angefochtene Wortfolge widerspricht sohin auch dieser Bestimmung.
[…] Vergleichbare Bestimmungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Im Unterschied zu der eindeutigen Regelung des Art135 Abs1 B VG, der unter anderem eine klar definierte Vorgangsweise zur Bildung für erkennende Senate der Verwaltungsgerichte festlegt und nach dessen Wortlaut diese ausschließlich entweder durch die Vollversammlung oder durch einen, wenn einfachgesetzlich vorgesehen, auf Grundlage von verfassungsrechtlichen Vorgaben eingerichteten Ausschuss zu bestimmen sind, ist für die ordentliche Gerichtsbarkeit eine vergleichbare Regelung auf Verfassungsebene nicht zu finden. Da die Organisation der Verwaltungsgerichte im Gegensatz zu jener der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die in der alleinigen Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers liegt, von einer Mehrzahl von Organisationsgesetzgebern geregelt wird, wird durch die Bestimmung des Art135 Abs1 und 2 B VG eine Einheitlichkeit in Grundfragen gewährleistet.
Betreffend die ordentliche Gerichtsbarkeit findet sich nämlich in den Art83 Abs1 und 87 Abs3 B VG keine mit dem für die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzuwendenden Art135 Abs1 und 2 B VG vergleichbare Regelung. Die Art83 Abs1 und 87 Abs3 B VG sehen eben gerade – anders als Art135 Abs1 und 2 B VG – weder eine Kompetenz der Vollversammlung noch eine Kompetenz eines eingerichteten Geschäftsverteilungsausschusses zur Zuweisung der richterlichen Aufgaben im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vor. Vergleiche mit dem RStDG vermögen daher die Verfassungskonformität der angefochtenen Wortfolge nicht zu tragen." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
3.3. Im zu G247/2016 protokollierten Antrag führt das Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Begründung des in eventu gestellten Antrages zusätzlich noch Folgendes aus:
"Falls der Verfassungsgerichtshof zu der Ansicht gelangt, dass entsprechend dem Hauptantrag mit Aufhebung der angefochtenen Wortfolge der verbleibende Gesetzesteil einen völlig veränderten Inhalt bekäme, der Sinn der verbleibenden Bestimmung nicht mehr dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen entspräche ('rechtlicher Torso') oder die Zuständigkeit als Beschwerdeinstanz untrennbar mit der Zuständigkeit in Säumnisangelegenheiten verbunden sei, wird der Antrag dahingehend ausgedehnt, dass der gesamte letzte Satz des §22 Abs4 S.LVwGG in Anfechtung gezogen wird.
Die […] ausgeführten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit gelten in gleicher Weise auch für die im Eventualantrag erweiterte, in Anfechtung gezogene gesetzliche Regelung."
4. Die Salzburger Landesregierung hat jeweils eine (wortgleiche) Äußerung erstattet, in der sie den in den Anträgen erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt:
"[…] Die Präsidentin bzw der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes ist berufen, im Rahmen der monokratischen Justizverwaltung über dienstrechtliche Angelegenheiten zu entscheiden (§8 Abs2 Z2 iVm §22 Abs4 S.LVwGG). Gegen in diesem Zusammenhang erlassene Bescheide kann nach Art130 Abs1 Z1 B VG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Dieses hat gemäß Art135 Abs1 B VG durch Einzelrichterin bzw -richter oder durch Senat zu erkennen.
§22 Abs4 letzter Satz S.LVwGG beruft nun den als richterliches Kollegialorgan eingerichteten Personal- und Disziplinarausschuss zur Entscheidung über diese Beschwerden.
Zur Klärung der Zulässigkeit einer derartigen Anordnung sind drei wesentliche Fragen zu behandeln, und zwar, ob der Gesetzgeber selbst bereits auf gesetzlicher Ebene einen Rechtsprechungssenat einrichten und seine Zuständigkeiten festlegen kann, ob ein verwaltungsgerichtliches Kollegialorgan auf Anordnung des Gesetzgebers als solcher Senat tätig werden kann und ob der Personal- und Disziplinarausschuss vom Salzburger Landesgesetzgeber als Rechtsprechungssenat eingesetzt wurde.
[…] Zuerst ist also die Frage zu beantworten, ob ein konkreter Rechtsprechungssenat bereits auf gesetzlicher Ebene grundgelegt und ausgestaltet werden kann. Gemäß Art135 Abs1 vierter Satz B VG sind nämlich Senate von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss zu bilden. Die Übertragung der vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte auf diese Senate erfolgt gemäß Abs2 wiederum durch die Vollversammlung oder einen Ausschuss.
Diese Anordnung schließt aber die Möglichkeit einer schon durch den zuständigen Gesetzgeber vorgenommenen Einrichtung eines Senats für bestimmte Rechtsprechungsangelegenheiten nicht aus, sie normiert vielmehr bloße (Mindest-)Garantien: Mit Art135 Abs1 und 2 B VG soll insbesondere gewährleistet werden, dass sowohl die Einrichtung der Rechtsprechungssenate als auch die Aufgabenverteilung auf diese durch ein unabhängiges Organ erfolgt. Zudem sollen die Aufgaben abstrakt im Voraus und für längere Zeit zugeteilt werden, um willkürliche Eingriffe auszuschließen. Diese Garantien werden – wenn nicht sogar in noch stärkerer Weise – auch durch eine gesetzliche Regelung erfüllt, sodass dieser insoweit nichts entgegengehalten werden kann.
Im Übrigen ließ man sich schon bei der Schaffung des VwGH in monarchischen Zeiten von derartigen Überlegungen leiten, erklärte doch §11 Abs2 des Gesetzes betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes, RGBl Nr 36/1876, die Bestimmungen des für die ordentliche Gerichtsbarkeit geltenden Richterdisziplinargesetzes, RGBl Nr 46/1868, für anwendbar, das etwa in §9 [leg.cit.] Disziplinarsenate vorsah. Im Motivenbericht zur soweit ersichtlich erstmaligen gesetzlichen Verankerung dieser Senate in den §§76 und 165 des Organischen Gesetzes für die Gerichtsstellen, RGBl Nr 258/1850, wurde als Grund dafür die Sicherung der Unabhängigkeit des Richterstandes angeführt (vgl den Allerunterthänigsten Vortrag zum Organischen Gesetz im 29. Beilagenheft zum RGBl 1850; Zeleny , Ausübung der Disziplinargerichtsbarkeit und Erstattung von Besetzungsvorschlägen am VwGH, ÖJZ1992, 758).
Die somit historisch fundierte Orientierung dienst- und disziplinarrechtlicher, sprich materiell justizverwaltungsrechtlicher Regelungen für Verwaltungsrichterinnen und -richter an jenen für Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die für die Zulässigkeit der Einrichtung und Zuständigerklärung von bestimmten rechtsprechenden Senaten durch den Gesetzgeber spricht, manifestiert sich insoweit im geltenden Art135 Abs2 B VG (ebenso wie bereits in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012), als sich diese Bestimmung erkennbar an den die ordentliche Gerichtsbarkeit betreffenden Art87 Abs3 B VG anlehnt. Darin wird bestimmt, dass die Geschäfte unter den Richtern im Voraus zu verteilen sind, wobei dazu auch die Vorausbestimmung der kollegialen Rechtsprechungskörper und die Festlegung der Organwalter, aus denen sie bestehen, gehören. Zwar normiert Art87 Abs3 B VG im Gegensatz zu Art135 Abs2 B VG nicht ausdrücklich, dass die Geschäftsverteilung durch die Vollversammlung oder einen Ausschuss zu erfolgen hat, doch ergibt sich aus der explizit dem entsprechenden Senat vorbehaltenen Zuständigkeit zur Abnahme von Geschäften, dass Art87 Abs3 B VG – nicht anders wie Art135 Abs2 B VG – die Erlassung und Änderung der Geschäftsverteilung der kollegialen Justizverwaltung zuweist ( Piska in Korinek/Holoubek [Hrsg], Bundesverfassungsrecht [1999], Art87/3 Rz 14). Obwohl dieses Ergebnis angesichts von Wortlaut und Systematik nicht völlig zwingend ist ( Storr in Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [2014] Art87 B VG Rz 22), lässt sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von Art87 Abs3 B VG einerseits und Art135 Abs2 B VG andererseits keinesfalls ableiten, dass bei den Verwaltungsgerichten der Vollversammlung bzw dem entsprechenden Ausschuss ein vom einfachen Gesetzgeber nicht zu beeinflussendes 'Geschäftsverteilungsmonopol' zukäme.
Denn auch Art135 Abs2 B VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sah vor, dass ein bestimmtes Organ, nämlich die Vollversammlung, die Geschäfte des VwGH im Voraus auf dessen Senate zu verteilen hatte, und §7 Abs2 VwGG normierte bzw normiert nach wie vor, dass ein bestimmtes richterliches Gremium (Vollversammlung) als Disziplinargericht für die Mitglieder des VwGH fungiert; gleichzeitig verwies bzw verweist §7 Abs1 VwGG auf das jedenfalls an Art87 Abs3 B VG gebundene RStDG, ohne dass all dies zu Bedenken im Hinblick auf einen allfälligen unzulässigen Eingriff des Gesetzgebers des VwGG in die Zuständigkeit der Vollversammlung zur Geschäftsverteilung geführt hätte.
In jedem Fall lohnt sich aber ein näherer Blick auf die einfachgesetzlichen Regelungen im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit im RStDG, die der Bundesverfassungsgesetzgeber bei der Schaffung des geltenden Art135 B VG vorgefunden hat. Dies gilt umso mehr, als die Erläuterungen zu einem im Plenum des Nationalrates beschlossenen Abänderungsantrag zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 klar belegen, dass die Abgeordneten die einfachgesetzliche Ausgestaltung im RStDG vor Augen hatten (vgl AA-257 [XXIV. GP]). Auch in diesem Rahmen bestehen – den aufgezeigten geschichtlichen Ursprung weiterentwickelnd – in dienst- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten gesetzlich eingerichtete Ausschüsse bzw Senate (Personalsenate und Außensenate gemäß §36f RStDG). Nun könnte eingewendet werden, dass diese besonderen Kollegialorgane nur im Rahmen der Justizverwaltung, nicht aber als Rechtsprechungssenate tätig werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch im Disziplinarrecht der Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowohl in erster als auch in zweiter Instanz durch Gesetz spezielle Senate (Disziplinarsenate) zur Entscheidung berufen werden (§112 Abs3, §140 Abs3 RStDG). Dass aber die Disziplinargerichtsbarkeit zur erkennenden bzw rechtsprechenden Tätigkeit gehört, auch wenn sie materiell betrachtet Justizverwaltung darstellt, entspricht der hM (vgl zB Hinterauer , Die gerichtsförmige Justizverwaltung des Verwaltungsgerichtshofes, in GS Marcic [1974] 524 [526]; Kobzina , Der unabhängige Richter und die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes, in FS Loebenstein [1991] 89 [102]; Pichler , Personalsenat statt Vollversammlung, in FS Walter [1991] 549 [555]). Dies kommt im Übrigen bereits im Wortlaut von Art88 Abs2 B VG, der auf Grund der Verweisung in Art134 Abs7 B VG auch für die Mitglieder von Verwaltungsgerichten maßgeblich ist, insoweit zum Ausdruck, als dort von einer Amtsentsetzung 'auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses' die Rede ist (vgl auch VfSlg 8803/1980, wo davon gesprochen wird, 'dass über eine Disziplinarbehandlung eines Richters ausschließlich in einem förmlichen, gerichtlichen Verfahren, also in einem Verfahren vor einem Disziplinargericht, zu erkennen ist'). Aber auch die Entscheidung über Dienstbeschreibungen wird als rechtsprechende Tätigkeit zu werten sein (vgl VfSlg 13.215/1992, 7753/1976). Solche Entscheidungen waren freilich schon vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht nur in Bezug auf Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern auch betreffend die Mitglieder des VwGH, bei dem Art135 Abs2 B VG in der früheren wie in der heutigen Fassung die Geschäftsverteilung einem bestimmten Organ zuweist, bereits von Gesetzes wegen speziellen Senaten vorbehalten (§§52 Abs1 Z1 und 2, 55 Abs3 RStDG, für Mitglieder des VwGH §7 Abs1 VwGG iVm Art1 Abs2 RStDG iVm §52 Abs1 Z3 RStDG).
Dass rechtsprechende Tätigkeit vom Gesetzgeber in dienstrechtlichen bzw materiell Justizverwaltung darstellenden Angelegenheiten speziellen Senaten zugewiesen werden kann, wurde denn auch – soweit die Zuweisung nicht an die Vollversammlung erfolgt, die ein aliud zum Senat ist (vgl Jabloner in Korinek/Holoubek [Hrsg], Bundesverfassungsrecht [2009] Art135 B VG Rz 11) – bislang nicht in Zweifel gezogen (vgl auch zB VfSlg 19.618/2012, 7753/1976). Es ist daher insbesondere auch angesichts der oben umschriebenen historischen Grundlage davon auszugehen, dass solche Konstruktionen mit Art87 Abs3 B VG und Art135 Abs2 alter Fassung B VG im Einklang stehen bzw standen.
Hatte nun aber der Bundesverfassungsgesetzgeber bei der Schaffung der Verwaltungsgerichte und im Besonderen des geltenden Art135 Abs2 B VG die frühere Fassung des Art135 Abs2 BVG und die vergleichbare Bestimmung des Art87 Abs3 B VG sowie damit das auf ihrer Basis Mögliche bzw Unbestrittene vor Augen, ist davon auszugehen, dass er Analoges auch für die Verwaltungsgerichte zulassen wollte (siehe auch Segalla , Die Organisation der Landesverwaltungsgerichte, in ÖJK [Hrsg], Justizstaat – Chancen oder Risiko [2014] 167 [169, 177]). Wenn für die Verwaltungsgerichte etwas anderes als für den VwGH oder die ordentliche Gerichtsbarkeit hätte normiert werden sollen, hätte dies zumindest in den Erläuterungen wohl einen eindeutigen Niederschlag finden müssen. Davon kann aber keine Rede sein (vgl RV 1618 BlgNR XXIV. GP, 18).
Hingewiesen sei auch noch darauf, dass es in materiell der Justizverwaltung zurechenbaren Angelegenheiten, wie etwa bei der Erlassung dienstrechtlicher Bescheide betreffend Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes durch die Präsidentin bzw den Präsidenten, sachlich gerechtfertigt erscheint, zu Zwecken der Unabhängigkeit und Objektivität bereits im Gesetz ein Entscheidungsorgan einschließlich dessen Zusammensetzung und Zuständigkeit vorzusehen ( Ranacher , Organisation und Dienstrecht: Anforderungen und Spielräume für die Gesetzgeber, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 163 [193]). Gesetzlich festgelegt ist, dass in einem wie im gegenständlichen Verfahren inkriminierten Fall der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts dem Personal- und Disziplinarausschuss angehört (§22 Abs4 letzter Satz iVm §10 Abs1 S.LVwGG), wodurch die besondere Bedeutung der betreffenden Angelegenheiten zum Ausdruck kommt. Die beiden übrigen Mitglieder des Ausschusses werden von der Vollversammlung bestimmt, sodass der Unterschied zu jener Konstellation, wo der Materiengesetzgeber bloß eine Senatszuständigkeit anordnet, nur in der zwingenden Mitwirkung des Vizepräsidenten besteht. Mit Ausnahme des Vizepräsidenten bleibt die im Vergleich zur Einrichtung des Ausschusses bzw Senates wohl viel gewichtigere Aufgabe seiner Beschickung mit Richterinnen und Richtern somit ohnehin einem von Art135 Abs2 B VG unstrittig erfassten Kollegialorgan des Verwaltungsgerichtes vorbehalten, dessen Geschäftsverteilungsmonopol im Gesetzesprüfungsantrag – im Hinblick auf mögliche gesetzliche Regelungen zu Unrecht – behauptet wird.
[…] Die gesetzliche Einrichtung eines Rechtsprechungssenates in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts erweist sich aus ho Sicht also als zulässig. Da Art135 Abs1 B VG aber festlegt, dass die Verwaltungsgerichte entweder durch Einzelrichterin bzw -richter oder durch Senate erkennen, ist ein Entscheiden des Personal- und Disziplinarausschusses im Sinne des §22 Abs4 letzter Satz S.LVwGG nur dann zulässig, wenn ein gesetzlich als solcher bezeichneter 'Ausschuss', der neben der rechtsprechenden Tätigkeit auch nicht rechtsprechende Aufgaben der Justizverwaltung zu besorgen hat (§10 Abs5 Z1 S.LVwGG), ein 'Senat' im Sinn von Art135 Abs1 und 2 B VG sein kann. Ansonsten würde, wie vom Landesverwaltungsgericht Salzburg vorgebracht, ein zusätzliches und verfassungsrechtlich nicht vorgesehenes Rechtsprechungsorgan geschaffen.
Die Zulässigkeit des Einsatzes eines Kollegialorganes als Senat kann nicht davon abhängen, ob der Gesetzgeber das Kollegialorgan als Senat bezeichnet und ob ihm ausschließlich rechtsprechende Aufgaben (und keine anderen) zukommen. Wesentlich erscheint vielmehr, dass sich das Organ aus mehreren, jedoch angesichts des von Art135 B VG vorausgesetzten Unterschieds zur Vollversammlung nicht aus allen Richterinnen bzw Richtern zusammensetzt, es auch rechtsprechend tätig [wird] und jedenfalls hinsichtlich der Mehrheit der Mitglieder von der Vollversammlung oder einem Geschäftsverteilungsausschuss zu bilden ist (so sieht etwa auch §36 Abs2 RStDG vor, dass zwei von fünf Mitgliedern des Personalsenats diesem auf Grund ihres Amtes angehören; vgl dazu auch VfSlg 19.825/2013 sowie die Erläuterungen zum Abänderungsantrag zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012[,] AA-257 [XXIV. GP]). Da diese Voraussetzungen auf den im S.LVwGG vorgesehenen Personal- und Disziplinarausschuss zutreffen, können insoweit keine Bedenken bestehen, denn mit seiner Kreation und Organisation ist jenes Niveau an Unabhängigkeit, Legitimität und Beständigkeit gewährleistet, das der Verfassungsgesetzgeber mit den Regelungen im Art135 B VG anstrebt.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das vom Landesverwaltungsgericht Salzburg zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu VfSlg 3992/1961 zur Klärung der hier aufgeworfenen Fragen nicht einschlägig ist, da die darin getroffenen Aussagen eine andere Zielrichtung aufweisen und sich insbesondere auf die nicht gegenständliche Vollversammlung beziehen.
[…] Als Ausschüsse bezeichnete Kollegialorgane der Justizverwaltung können vom Gesetzgeber somit grundsätzlich zum Tätigwerden als Rechtsprechungssenate im Sinne des Art135 Abs1 zweiter Satz B VG herangezogen werden. Dass auch der Salzburger Landesgesetzgeber den Personal- und Disziplinarausschuss in Angelegenheiten des §22 Abs4 letzter Satz S.LVwGG als Rechtsprechungssenat einsetzt, ergibt sich seit der Novelle LGBl Nr 18/2016 eindeutig aus der zitierten Gesetzesbestimmung, die ausdrücklich eine Entscheidung des Ausschusses als Senat vorsieht. Damit sollten davor allenfalls bestehende Zweifel ausgeräumt werden und sollte eine Klarstellung erfolgen (vgl RV 209 BlgLT 4. Sess 15. GP).
[…] Schließlich ist dem Landesverwaltungsgericht auch insoweit entgegenzutreten, als es vermeint, die angefochtene Wortfolge verstieße gegen Art135 Abs3 B VG. Demnach darf eine nach der Geschäftsverteilung einem Mitglied zufallende Sache diesem nur durch die Vollversammlung oder den Geschäftsverteilungsausschuss abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb angemessener Frist gehindert ist. Wie die inkriminierte Wortfolge im §22 Abs4 S.LVwGG, die die Abnahme von Geschäften nicht regelt, gegen diese Verfassungsvorschrift verstoßen soll, erschließt sich der Salzburger Landesregierung nicht. Wenn überhaupt, kann ein Spannungsverhältnis zu Art135 Abs3 B VG nur aus dem Verweis auf §10 Abs1 S.LVwGG resultieren, wonach zwei Mitglieder des Personal- und Disziplinarausschusses für die Dauer von drei Jahren gewählt werden, dh danach aus diesem Gremium ausscheiden und die zugeteilten Geschäfte 'verlieren', wenn sie nicht wiedergewählt werden. Allerdings wird zum einen im gegenständlichen Gesetzesprüfungsverfahren nicht die entsprechende Wortfolge in §10 Abs1 S.LVwGG bzw der Verweis auf sie geprüft, zum anderen stellt unabhängig davon das Auslaufen einer Funktionsperiode in einem Senat keine von Art135 Abs3 B VG erfasste Abnahme von Geschäften dar, zumal die Geschäftsverteilung nach Art135 Abs2 B VG ohnehin nur 'auf bestimmte Zeit' erfolgt.
[…] Im Ergebnis kann also festgehalten werden, dass die angefochtene Wortfolge in §22 Abs4 letzter Satz S.LVwGG nicht gegen die Bestimmungen der Verfassung, insbesondere auch nicht gegen Art135 B VG, verstößt. Die Zulässigkeit des gewählten Regelungssystems ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber jedenfalls im Bereich der materiellen Justizverwaltung einen Rechtsprechungssenat samt Zusammensetzung und Zuständigkeiten bereits im Gesetz vorsehen kann, ein als Ausschuss bezeichnetes Kollegialorgan als solcher Rechtsprechungssenat tätig werden kann und das Kollegialorgan des Personal- und Disziplinarausschusses in Angelegenheiten des §22 Abs4 letzter Satz S.LVwGG auch als Rechtsprechungssenat tätig wird."
5. Die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg hat als Beteiligte im verfassungsgerichtlichen Normenprüfungsverfahren zu G140/2016 eine Äußerung erstattet.
5.1. Darin wird zum Umfang der Anfechtung Folgendes ausgeführt:
"[…] Die Folge einer Behebung allein [der angefochtenen] Wortfolge durch den Verfassungsgerichtshof wäre jedoch, dass eine Zuständigkeit des Personal- und Disziplinarausschusses zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin nicht mehr gegeben ist, bei einer Säumnis der Präsidentin jedoch (weiter) der Personal- und Disziplinarausschuss zur Entscheidung berufen wäre. Geht man nun davon aus, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken des Personal- und Disziplinarausschusses zutreffen, wäre auch eine Zuständigkeit bei Säumnis der Präsidentin verfassungswidrig und damit anzufechten gewesen, auch wenn Präjudizialität im vorliegenden Fall (weil eine Entscheidung vorliegt) nicht gegeben sein kann."
5.2. Den Bedenken des antragstellenden Gerichtes wird wie folgt entgegengetreten:
"Das Argument, dem in diesem Fall in §22 Abs4 S.LVwGG als Senat zusammentretenden Personal- und Disziplinarausschuss als (weisungsfreiem) 'Ausschuss' dürften Rechtsprechungsaufgaben grundsätzlich nicht übertragen werden, vermag nicht zu überzeugen, da zufolge der auf die Verwaltungsgerichte nach Art134 Abs7 B VG anzuwendenden Bestimmung des Art87 Abs2 B VG der Personal- und Disziplinarausschuss als richterliches Kollegialorgan nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bei Ausübung seiner Aufgaben jedenfalls Gericht ist, da im Rahmen der richterlichen Justizverwaltung gesetzte Akte als Akte der Gerichtsbarkeit zu qualifizieren sind. Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 6090/1969, 7753/1976, 10.543/1985; VfSlg 15.762/2000, zuletzt zum Personalsenat des Asylgerichtshofs B743/11 vom 1.3.2012) zu verweisen.
Da der Personal- und Disziplinarausschuss bereits bei der Erfüllung seiner Aufgaben in der Justizverwaltung gemäß §10 S.LVwGG als 'Gericht' in obigem Sinn handelt, bestehen keine Bedenken, dass dieser – in der novellierten Bestimmung auch ausdrücklich als Senat bezeichnet – auch die Aufgabe eines Beschwerdegerichts ausübt. Auch die Zusammensetzung des so gebildeten Spruchkörpers, dem neben dem vorsitzführenden Vizepräsidenten zwei gewählte Mitglieder des richterlichen Kollegiums angehören, entspricht als 'Dreier-Senat' der Bestimmung des Art135 Abs1 2. Satz B VG und den ausführenden Bestimmungen des S.LVwGG.
Das monokratische Justizverwaltungsorgan Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts erlässt ausschließlich im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben der Justizverwaltung (§22 S.LVwGG) Bescheide, und hat der Personal- und Disziplinarausschuss als Senat Entscheidungen entsprechend in Beschwerdeangelegenheiten der Justizverwaltung zu treffen. Diese Beschwerden gegen die Entscheidung der Präsidentin oder wegen Säumnis der Präsidentin sind – weil Angelegenheiten der (wenn auch hier weisungsgebundenen) Justizverwaltung – nicht dem Begriff 'vom Verwaltungsgericht zu besorgende Geschäfte' (die in Art130 f B VG bezeichneten Angelegenheiten) des Art135 Abs2 1. Satz B VG zu unterstellen, weshalb diese auch nicht zwingend im Rahmen der Geschäftsverteilung zuzuweisen sind.
Dass Beschwerden in Justizverwaltungsangelegenheiten ex lege an einen bereits mit anderen Aufgaben der Justizverwaltung betrauten Ausschuss als Senat zugewiesen werden, begegnet hier keinen Bedenken, sondern ist Ausdruck der durch Art136 Abs1 B VG dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf die Organisation der Verwaltungsgerichte. Von einer Verfassungswidrigkeit der bekämpften Bestimmung wird daher seitens der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg nicht ausgegangen." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
IV. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat in den in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:
1. Zur Zulässigkeit der Anträge
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG bzw. des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Gesetzesbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN, 19.933/2014).
Dagegen macht eine zu weite Fassung des Antrages diesen, soweit die Präjudizialität für den gesamten Antrag gegeben ist, nicht zur Gänze unzulässig, sondern führt, ist der Antrag in der Sache begründet, im Falle der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfSlg 16.989/2003 mwN, 19.684/2012, 19.746/2013).
1.3. Das antragstellende Gericht geht nicht denkunmöglich davon aus, dass es – im Rahmen der Beschwerdeverfahren gegen die von der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg erlassenen Bescheide – unter anderem die angefochtene Wortfolge des §22 Abs4 letzter Satz S.LVwGG anzuwenden hat. Da diese Bestimmung die Zuständigkeit des Personal- und Disziplinarausschusses des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg in Dienstrechtsangelegenheiten seiner Richter festlegt, ist diese Bestimmung präjudiziell.
Die angefochtene Wortfolge bildet mit dem verbleibenden – die Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffenden – Gesetzesteil des §22 Abs4 letzter Satz S.LVwGG keine untrennbare Einheit. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass §22 Abs4 letzter Satz S.LVwGG erst nachträglich um diesen nicht angefochtenen und nicht präjudiziellen Gesetzesteil ergänzt wurde (vgl. die Ausführungen zu III.1.). Der Wegfall der angefochtenen Teile des §22 Abs4 letzter Satz S.LVwGG ließe den verbleibenden Rest auch nicht unverständlich oder unanwendbar werden.
1.4. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die (Haupt-)Anträge insgesamt als zulässig. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den zu G247/2016 protokollierten Eventualantrag.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
2.2. Die Anträge des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg sind auch begründet:
2.3. Das antragstellende Gericht hegt gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Wortfolge des §22 Abs4 letzter Satz S.LVwGG zunächst das Bedenken, dass Art135 Abs1 B VG die Rechtsprechung ausschließlich Einzelrichtern oder Senaten – nicht aber "Ausschüssen" – vorbehalte. Der Verfassungsgesetzgeber habe mit den Formulierungen "Senat" und "Ausschuss" in Art135 B VG offensichtlich Unterschiedliches geregelt, sodass Ausschüsse nicht als zusätzliche Rechtsprechungsorgane eingerichtet werden dürften. Die Zuweisung von Rechtsprechungsaufgaben an "Ausschüsse" oder "Senate", die eine "ex offo" Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtes vorsähen, sei nicht mit den Vorgaben des Art135 Abs1 B VG vereinbar. Die Einrichtung solcher Organe schiene lediglich im Bereich der Justizverwaltung zulässig. Dem Disziplinarausschuss käme schon deshalb keine Senatsqualität iSd Art135 Abs1 B VG zu, weil dieser nicht durch das zuständige Organ kreiert worden sei. Daran ändere auch die mit LGBl 18/2016 eingeführte Bezeichnung des Ausschusses als "Senat" nichts.
Die angefochtene Wortfolge des §22 Abs4 letzter Satz S.LVwGG verstoße auch gegen Art135 Abs2 B VG, da dem an sich zuständigen Geschäftsverteilungsausschuss die Kompetenz zur Zuweisung von Dienstrechtsangelegenheiten an Einzelrichter oder Senate entzogen werde. Dem Materiengesetzgeber sei es verwehrt, richterliche Geschäfte unter Umgehung einer vom Verfassungsgesetzgeber zwingend vorgesehenen Geschäftsverteilung ausschließlich durch die Vollversammlung oder einen durch die Verfassung näher bestimmten Ausschuss einem – ohne verfassungsrechtliche Grundlage kreierten – Organ zuzuweisen. Die angefochtene Norm stelle eine unzulässige Umgehung der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit des Geschäftsverteilungsausschusses durch den einfachen Gesetzgeber dar.
Schließlich widerspreche die angefochtene Bestimmung auch Art135 Abs3 B VG, da dem Geschäftsverteilungsausschuss infolge der gemäß §10 Abs1 S.LVwGG vorgesehenen Wahl anderer Ausschussmitglieder nach Ablauf der Funktionsperiode die Befugnis genommen werde, eine Sache einem Richter nur bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen abzunehmen.
2.4. Die Salzburger Landesregierung begegnet diesen Bedenken insbesondere damit, dass Art135 Abs1 B VG die Einrichtung eines konkreten "Rechtsprechungssenates" nicht ausschließe, sondern vielmehr bloße Mindestgarantien, wie etwa deren Einrichtung und die Aufgabenverteilung durch ein unabhängiges Organ oder die abstrakte Verteilung der Aufgaben im Voraus, vorsehe. Die für die ordentliche Gerichtsbarkeit geltenden einfachgesetzlichen Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (im Folgenden: RStDG) zeigten, dass in dienst- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten Ausschüsse und Senate vorgesehen seien, die eine rechtsprechende Tätigkeit erfüllten. Der unterschiedliche Wortlaut von Art135 Abs2 B VG und Art87 Abs3 B VG lasse für die Verwaltungsgerichte nicht den Schluss zu, dass der Vollversammlung bzw. dem betreffenden Ausschuss ein Geschäftsverteilungsmonopol zukomme.
In Justizverwaltungsangelegenheiten könnten rechtsprechende Tätigkeiten vom Gesetzgeber speziellen Senaten zugewiesen und ein Entscheidungsorgan einschließlich dessen Zusammensetzung und Zuständigkeit vorgesehen werden. Der Unterschied zu üblichen Konstellationen, in denen bloß eine Senatszuständigkeit angeordnet werde, liege in der zwingenden Mitwirkung des Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichtes; die anderen beiden Mitglieder des Ausschusses seien von der Vollversammlung zu bestimmen. Für die Zulässigkeit der Festlegung des Einsatzes eines Kollegialorganes als Senat auf gesetzlicher Ebene könne es nicht auf dessen Bezeichnung ankommen; vielmehr sei wesentlich, dass sich das rechtsprechende Organ aus Richtern zusammensetze, die mehrheitlich von der Vollversammlung zu wählen seien. Dass auch der Salzburger Landesgesetzgeber den Personal- und Disziplinarausschuss als Senat eingesetzt habe, ergebe sich seit der Novelle LGBl 18/2016 eindeutig aus der angefochtenen Gesetzesbestimmung.
Schließlich stelle das Auslaufen der Funktionsperiode in einem Senat keine Abnahme von Geschäften iSd Art135 Abs3 B VG dar und liege daher auch kein Verstoß gegen diese Verfassungsbestimmung vor.
2.5. Die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg führt (als Beteiligte im verfassungsgerichtlichen Normenprüfungsverfahren) im Wesentlichen aus, dass der Personal- und Disziplinarausschuss ein Gericht sei und im Rahmen der Justizverwaltung gesetzte Akte als Akte der Gerichtsbarkeit zu qualifizieren seien, weshalb dieser auch die Aufgabe eines Beschwerdegerichtes ausüben könne. Die Zusammensetzung des so gebildeten Spruchkörpers entspreche als "Dreier-Senat" der Bestimmung des Art135 Abs1 zweiter Satz B VG. Beschwerdeangelegenheiten in Justizverwaltungssachen seien nicht dem Begriff "vom Verwaltungsgericht zu besorgende Geschäfte" in Art135 Abs2 erster Satz B VG zu unterstellen, weshalb diese auch nicht zwingend im Rahmen der Geschäftsverteilung zuzuweisen seien.
2.6. Gemäß Art134 Abs7 B VG sind die Mitglieder der Verwaltungsgerichte Richter und die Abs1 und 2 der Art87 und 88 B VG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Altersgrenze, mit deren Erreichung die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder in den dauernden Ruhestand treten oder ihr Dienstverhältnis endet, durch Landesgesetz bestimmt wird. Nach Art87 Abs2 B VG befindet sich ein Richter in Ausübung seines richterlichen Amtes bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
Gemäß Art135 Abs1 erster Satz B VG erkennen die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter. Der einfache Gesetzgeber kann gemäß Art135 Abs1 zweiter Satz B VG – im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen – bestimmen, in welchen Angelegenheiten eine Entscheidung durch einen Senat zu erfolgen hat, und gemäß Art135 Abs1 dritter Satz B VG – im Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes – festlegen, welche Größe die Senate haben. Gemäß Art135 Abs1 vierter Satz B VG sind die Senate von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss (von Laienrichtern abgesehen) aus den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes zu bilden; Mitglieder des Verwaltungsgerichtes sind zufolge Art134 Abs1 B VG der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder.
Gemäß Art135 Abs2 erster Satz B VG sind die vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte durch die Vollversammlung oder einen aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss – im vorliegenden Fall ist das der gemäß §11 S.LVwGG eingerichtete Geschäftsverteilungsausschuss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg – auf die Einzelrichter und die Senate für die gesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen (vgl. VfSlg 19.825/2013).
Gemäß Art135 Abs3 B VG darf eine nach der Geschäftsverteilung einem Mitglied zufallende Sache ihm nur durch das gemäß Art135 Abs2 B VG zuständige Organ und nur unter den normierten Voraussetzungen abgenommen werden.
2.7. Aus der Verweisung des Art134 Abs7 B VG auf Art87 Abs2 B VG lässt sich für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ableiten, dass der einfache Gesetzgeber ermächtigt ist, Aufgaben der Justizverwaltung an Einzelrichter oder Senate oder Kommissionen der Verwaltungsgerichte zu übertragen (vgl. VfSlg 7376/1974). Auf Grund dieses Verweises ist auch die Rechtsprechung zu Art87 Abs2 B VG für die Verwaltungsgerichtsbarkeit heranzuziehen. Unter Justizverwaltung versteht Art87 Abs2 B VG eine durch Richter ausgeübte, ihrem Inhalt nach aber nicht der Rechtsprechung zuzuzählende Tätigkeit, bei deren Besorgung diese – je nachdem, ob ein Einzelrichter oder ein Richterkollegium tätig wird, was vom einfachen Gesetzgeber festzulegen ist (vgl. Piska , Art87/1-2 B VG, in: Korinek/Holoubek et.al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 1. Lfg., 1999, Rz 25; Walter , Verfassung und Gerichtsbarkeit, 1960, 26) – grundsätzlich entweder weisungsgebunden sind oder richterliche Unabhängigkeit genießen. Aus Art87 Abs2 B VG und der dazu ergangenen Judikatur ergibt sich, dass sich Einzelrichter, wenn sie Justizverwaltungssachen erledigen, nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden, sondern Verwaltungsorgane sind (VfSlg 6090/1969). Sofern Aufgaben der Justizverwaltung kollegial zu besorgen sind, werden die Richter hingegen in Ausübung ihres richterlichen Amtes tätig und liegt eine Vollziehung durch Gerichtsbehörden vor (zB VfSlg 7753/1976, 13.215/1992, 19.618/2012).
2.8. Nach §22 Abs4 erster Satz S.LVwGG ist der Präsident in dienstrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich "Dienstbehörde" u.a. für alle Richter. Seine Entscheidungen iSd §22 Abs4 letzter Satz S.LVwGG stellen eine Angelegenheit der Justizverwaltung dar (vgl. VfSlg 8158/1977, 15.762/2000). Der Präsident wird in diesen Angelegenheiten nicht als Organ der Gerichtsbarkeit, sondern als weisungsgebundenes (vgl. RV 116 BlgLT 15. GP, 7, zu LGBl 78/2014) Verwaltungsorgan tätig. Die Bescheide des Präsidenten sind daher verfassungsrechtlich als Akte der (einzigen) Administrativinstanz und damit als "Bescheide einer Verwaltungsbehörde" iSd Art130 Abs1 Z1 B VG zu qualifizieren.
2.9. Die angefochtene Wortfolge des §22 Abs4 letzter Satz S.LVwGG sieht vor, dass über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg der Personal- und Disziplinarausschuss als Senat in der für Disziplinarangelegenheiten der Richter vorgesehenen Zusammensetzung (§10 Abs1 S.LVwGG) entscheidet. Der Personal- und Disziplinarausschuss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg besteht in Disziplinarangelegenheiten gemäß §10 Abs1 erster Satz S.LVwGG aus dem Vizepräsidenten als Vorsitzendem sowie zwei weiteren Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden.
2.10. Bei Beschwerdeverfahren nach Art130 Abs1 Z1 B VG in Angelegenheiten der Justizverwaltung (wie es bei §22 Abs4 letzter Satz S.LVwGG der Fall ist) handelt es sich um keinen Sonderfall im Vergleich zu den dem Landesverwaltungsgericht sonst zur Entscheidung zugewiesenen Aufgaben. Da die monokratisch besorgte Justizverwaltung der Staatsfunktion Verwaltung zuzuordnen ist, richtet sich auch der Rechtszug gegen Entscheidungen eines als Träger der Justizverwaltung tätigen monokratischen richterlichen Organs nach den für die Verwaltung maßgebenden Vorschriften (vgl. VfSlg 12.356/1990; OGH 18.3.1997, 5 Ob 79/97x; 22.2.2000, 1 Ob 355/99h; Walter , aaO, 28). Beschwerden gegen Entscheidungen, die von einem monokratischen Organ in Angelegenheiten der Justizverwaltung gemäß Art87 Abs2 B VG ergangen sind, sind daher als Beschwerden gemäß Art130 Abs1 Z1 B VG zu qualifizieren, über die die Verwaltungsgerichte mit Beschluss oder Erkenntnis zu entscheiden haben (vgl. Storr , Art87 B VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 14. Lfg., 2014, Rz 24). Wie bei jeder anderen mit Bescheid zu erledigenden Verwaltungsangelegenheit sind die Verwaltungsgerichte dabei als Rechtsmittelinstanz in der Rechtsprechung tätig, die gemäß Art135 Abs1 B VG den Einzelrichtern und Senaten verfassungsrechtlich vorbehalten ist (vgl. Ranacher , Organisation und Dienstrecht: Anforderungen und Spielräume für die Gesetzgeber, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 163 [192]).
2.11. Art135 Abs1 vierter Satz B VG legt im Rahmen der Entscheidung über Beschwerden gemäß Art130 Abs1 Z1 B VG für die Zusammensetzung der Senate fest, dass sie – von der Mitwirkung fachkundiger Laienrichter abgesehen – aus den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss zu bilden sind (so auch ausdrücklich die Materialien zu LGBl 18/2016 im Zusammenhang mit den innergerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg: "[D]as Landesverwaltungsgericht [entscheidet] entweder durch Einzelrichterin bzw Einzelrichter oder durch Senate […], welche von der Vollversammlung oder von einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss aus den Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes […] zu bilden sind."; vgl. RV 209 BlgLT 15. GP, 5). Die konkrete Bildung der in der Rechtsprechung über Beschwerden gemäß Art130 Abs1 Z1 B VG tätigen Senate obliegt sohin ausschließlich der Vollversammlung bzw. einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss.
Allein aus der Wortwahl in §22 Abs4 letzter Satz S.LVwGG, wonach der Personal- und Disziplinarausschuss über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg "als Senat" entscheidet, kann nicht abgeleitet werden, dass damit ein richterliches Kollegialorgan eingesetzt wurde, das auch als Senat iSd Art135 Abs1 B VG zu qualifizieren ist. Anders als es in den Materialien zu LGBl 18/2016, mit dem diese Formulierung nachträglich eingefügt wurde, zum Ausdruck kommt ("verfassungskonforme Interpretation im Hinblick auf Art135 Abs1 B VG"; vgl. RV 209 BlgLT 15. GP, 5), handelt es sich bei dem nach §10 Abs1 S.LVwGG gebildeten Personal- und Disziplinarausschuss – ungeachtet dessen, dass sämtliche seiner Mitglieder auch Mitglieder bzw. Richter des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg sind – um keinen Senat, der alle verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Art135 Abs1 B VG erfüllt. Auf Grund der zwingend vorgesehenen Zugehörigkeit des Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichtes wird der Senat nämlich nicht, wie verfassungsrechtlich normiert, zur Gänze "von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss" gebildet.
Bei dieser der Vollversammlung bzw. einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss zukommenden Aufgabe handelt es sich – entgegen der Auffassung der Salzburger Landesregierung – nicht um eine bloße "Mindestgarantie", sondern um eine verfassungsrechtlich zwingend einzuhaltende Vorgabe. Der einfache Gesetzgeber ist insofern in seiner Gestaltungsfreiheit verfassungsrechtlich eingeschränkt; es kommt ihm keine Zuständigkeit zu, eine zwingende Mitwirkung bestimmter Mitglieder für die Aufgaben nach Art130 Abs1 Z1 B VG vorzusehen.
Soweit die Salzburger Landesregierung einwendet, dass die Bestimmungen des RStDG Senate für bestimmte Aufgaben der Justizverwaltung vorsähen (vgl. zB §§36, 112, 140 RStDG), ist dem entgegenzuhalten, dass diese ausschließlich in jenen Justizverwaltungsangelegenheiten tätig sind, die "erstinstanzlich" von Senaten zu erledigen sind. Bei den diesen Senaten zugewiesenen Angelegenheiten handelt es sich somit insoweit um solche Justizverwaltungssachen, deren Besorgung von vornherein der Ausübung des richterlichen Amtes zuzurechnen sind.
2.12. Die angefochtene Wortfolge des §22 Abs4 letzter Satz S.LVwGG, womit die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gemäß Art130 Abs1 Z1 B VG an ein Organ übertragen wird, welches nicht zur Gänze von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss gebildet wird, verstößt somit schon aus diesem Grund gegen Art135 B VG.
V. Ergebnis
1. Die Wortfolge "Beschwerden gegen die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten sowie über" in §22 Abs4 letzter Satz S.LVwGG, LGBl 16/2013 idF LGBl 18/2016, ist daher wegen Verstoßes gegen Art135 Abs1 B VG als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B VG.
3. Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Salzburg zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B VG und §64 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 litf Salzburger Landes Verlautbarungsgesetz.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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