I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden. Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und stellte am 31. März 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ausweislich einer Eurodac-Registerauskunft war er am 22. und 23. März 2015 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden.
Am 4. April 2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art18 Abs1 litb der Verordnung (EU) Nr 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, gestütztes Ersuchen auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Ungarn. Mit Schreiben vom 12. April 2015 erklärten sich die ungarischen Behörden zur Wiederaufnahme bereit.
2. Mit Bescheid vom 22. Mai 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – ohne in die Sache einzutreten – den Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15. Juni 2015 ab. Begründend führte es insbesondere aus, dass Indizien für systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK in Ungarn nicht vorlägen.
4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, gemäß Art144 B VG erhobene Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Begründend führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass das vom Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Situation von Asylwerbern in Ungarn herangezogene Berichtsmaterial nicht hinreichend aktuell gewesen sei.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Äußerung Abstand genommen und auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
II. Erwägungen
1. Die vorliegende Beschwerde entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. November 2015, E1363/2015, zugrunde liegenden Beschwerde, die sich gegen eine im Wesentlichen gleichlautende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wendet.
2. Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Entscheidungsgründe seines zu E1363/2015 am 24. November 2015 gefällten Erkenntnisses hinzuweisen. Daraus ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung im Juni 2015 jedenfalls das aktuellste, die jüngsten Entwicklungen berücksichtigende Berichtsmaterial zur Lage für Asylwerber in Ungarn heranziehen und würdigen hätte müssen. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, belastete das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung mit Willkür.
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Das angefochtene Erkenntnis ist daher bereits aus diesem Grund aufzuheben.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten.
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