I. 1. Die Zweitbeschwerdeführerin ist durch das sie betreffende Erkenntnis in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wird aufgehoben.
2. Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen das Erkenntnis betreffend die Erstbeschwerdeführerin wendet, abgelehnt.
II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, der Zweitbeschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin; beide sind Staatsangehörige Afghanistans, reisten im September 2012 nach Österreich und stellten am 4. Oktober 2012 Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann vor zwölf Jahren vor den Taliban habe fliehen müssen. Sie habe mit der Zweitbeschwerdeführerin seither in der Stadt Khost gelebt, wo sie als alleinstehende Frau immer wieder Probleme mit Taliban bekommen habe. Sie habe sich, von Arztbesuchen abgesehen, nicht getraut, das Haus zu verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe nur sechs Monate die Schule besuchen können; nach einem Säureangriff auf eine Mitschülerin habe die Erstbeschwerdeführerin ihre Tochter aus Angst von der Schule genommen. Die Zweitbeschwerdeführerin wolle in Österreich ihre Schulbildung wieder aufnehmen.
2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 29. November 2012 die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß §3 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011, ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 iVm §34 Abs3 leg.cit. zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß §8 Abs4 leg.cit. eine bis zum 9. Juni 2013 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
3. Auf Grund der gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerinnen führte das Bundesverwaltungsgericht am 15. Dezember 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerinnen unter anderem folgende Angaben machten:
"ER an BF2: Wie alt war en Sie zum Zeitpunkt des Verlassens des Landes?
BF2: 13 Jahre.
ER: Gingen Sie zur Schule in Afghanistan?
BF2: Nein, ich bin nur 6 Monate in die Schule in Afghanistan gegangen.
ER: Seit wann sind Sie zur Schule gegangen?
BF2: Mit 5 Jahren, ging ich für ein ½ Jahr in die Schule.
ER: Warum nicht länger?
BF2: In die Schule bin ich nicht mehr wegen der Taliban gegangen. Es gab immer Probleme.
Er: Schildern Sie ein paar.
BF2: Die Taliban sagen, dass Mädchen nicht zur Schule gehen dürfen.
ER: Hätten sie noch länger in die Schule gehen können?
BF2: Es gab vorerst gar keine Mädchenschule. Die Taliban hatten es verboten. Als eine Mädchenschule zustande kam, war es so gefährlich, zur Schule zu gehen, dass es in Wahrheit keinen Unterschied ob man zur Schule ging.
ER: Stimmt das, dass Sie sich immer ab dem 5 Lebensjahr in Afghanistan, zu Hause aufgehalten haben?
BF2: Ja.
ER: Stimmt das, dass Sie das Haus nur in Begleitung verlassen können? In Begleitung der Mutter, Großvaters, Bruders?
BF2: Ich bin kaum aus dem Haus gegangen. Es war ziemlich schwer, das Haus zu verlassen.
ER: Körperliche Übergriffe, oder sonstige massive Einschnitte in Ihr Leben haben Sie nicht erlitten. Gab es irgendwelche Ereignisse, die Sie oder Ihre Mutter konkret betrafen?
BF[1]: Nein, wir hatten nach der Flucht meines Mannes die üblichen Probleme, die für die hinterbliebene Familie in Afghanistan sich ergeben können. Es ist nie leicht, wenn der Ehemann im Ausland ist. Man wird von verschiedenste Gefahren bedroht. Aber wir hatten keine derartigen Probleme, dass wir z.B. körperlichen Übergriffen oder irgendwelchen anderen Gewalttaten gekommen wären.
ER: Wenn Sie heute nach Afghanistan zurückkehr würden, hätten Sie dasselbe beschwerliche Leben wie vorher.
BF1: Ja.
Festgehalten wird, dass nach unpräjudizineller Ansicht des ER beide BF in sehr traditioneller Weise gekleidet sind. Leben Sie dieselbe Lebensweise, wie in Afghanistan?
BF1: Es ist richtig, was Sie sagen. Das Schöne am Leben in Ö für uns, ist, dass wir nicht gezwungen sind, unsere religiösen Traditionen fortzuführen, sondern aus freien Stücken dazu stehen können und vor allem die Sicherheit und Gewissheit haben, dass wir auch keiner Gefahr ausgesetzt wären, wenn wir uns anders entschließen. Wir tragen unsere Kopfbedeckung aus Überzeugung. Dies heißt aber nicht, dass wir es aus einer Zwangssitutation heraus tun wollen.
ER: Wie muss ich mir Ihr Leben in Ö vorstellen. Sie gehen zur Mittelschule, was machen Sie dann so?
BF2: Ich habe Nachmittagsunterricht in Deutsch, immer Montag und Dienstag. Sonst bin ich nach dem Unterricht zu Hause. Hinsichtlich meines Schulbesuches ist lediglich besonders, dass ich am Schwimmunterricht aufgrund meiner traditionellen Lebensweise nicht teilnehme.
ER: Wie sehen Ihre sozialen Kontakte in Ö aus? Vor und nach der Schule? Haben Sie Freunde?
BF2: Ich treffe mich auch mit meinen Freunden. Es gibt in unserer Schule viele Ausländer. Ich treffe mich aber auch mit österreichischen Mitschülern. Ich habe nur den Deutschunterricht in der Schule besucht. Sonst keinen anderen.
[…]
BF2: Als Frau in Afghanistan hat man mit zwei großen Problemen zu kämpfen. Zum einen wird einem die Bildung verweigert. In der heutigen Zeit ist es unzumutbar, dass ein Mensch keine Bildung erhält. Eine kleine Gruppe von Frauen, die in der Hauptstadt leben, haben unter Umständen die Möglichkeit berufstätig zu sein. Aber auch diese Möglichkeit wird der Mehrheit der Frauen nicht gegeben. Man kann nicht aus dem Haus gehen. Es gibt keine Sicherheit und eine alleinstehende Frau ist besonders gefährdet. Sogar einfache Ausgänge zum Einkaufen und der Gleichen werden unmöglich.
[…]"
4. Mit Erkenntnissen vom 9. Februar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gemäß §3 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 144/2013 (im Folgenden: AsylG 2005), als unbegründet ab. Dabei legte das Bundesverwaltungsgericht die Angaben der Beschwerdeführerinnen seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde. Eine "westliche Orientierung", auf welche sich vor dem Hintergrund der Situation in Afghanistan ein Asylanspruch gründen könnte, sei von den Beschwerdeführerinnen nicht behauptet worden. Sie hätten selbst angegeben, auch in Österreich die in Afghanistan traditionelle Lebensweise fortzuführen. Dies werde dadurch untermauert, dass die Zweitbeschwerdeführerin am Schwimmunterricht in ihrer Schule aus religiösen Gründen nicht teilnehme, sich abgesehen vom Schulbesuch zu Hause aufhalte und beide Beschwerdeführerinnen einen "Tschador" trügen. Eine Verfolgungssituation habe keine der Beschwerdeführerinnen behauptet. Durch die Möglichkeit der Rückkehr in den bestehenden Familienverband sei auch keine Gefährdung der Existenzgrundlage erkennbar.
5. Gegen diese Erkenntnisse richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 B VG, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl I 4/2011, sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird. Das Bundesverwaltungsgericht habe das frauenspezifische Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht berücksichtigt; ihre traditionelle Lebensweise führten sie in Österreich aus freien Stücken und nicht aus einer Zwangssituation fort. Der Zweitbeschwerdeführerin sei der Schulbesuch nicht möglich gewesen, was der Asylgerichtshof bereits mehrfach als Asylgrund anerkannt habe. Auch die Erstbeschwerdeführerin sei unter anderem wegen der Zukunft ihrer Tochter nach Österreich gereist. Das Bundesverwaltungsgericht habe weiters verkannt, dass die Beschwerdeführerinnen auf Grund ihres mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet mittlerweile einen weniger konservativen Lebensstil angenommen hätten und in europäisierter Kleidung am alltäglichen Gesellschaftsleben teilnähmen. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche in Österreich die Schule, treffe sich auch außerhalb des Unterrichts mit österreichischen Freunden und führe ein freies Leben; auch die Erstbeschwerdeführerin könne sich frei bewegen, treffe Bekannte, besuche eigenständig Deutschkurse und habe sich in einem für die gesellschaftlichen Normen in Afghanistan unvorstellbaren Ausmaß im Alltag von ihrem Ehemann emanzipiert. Entgegen der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes sowie des Verfassungsgerichtshofes habe das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich auf eine "westliche Orientierung" der Beschwerdeführerinnen abgestellt, ohne die Asylrelevanz erlebter und künftiger Unmöglichkeit der Inanspruchnahme von Bildung und Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Afghanistan zu prüfen. Dadurch habe das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage gehäuft verkannt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II. Erwägungen
A. Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde hinsichtlich der die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Entscheidung erwogen:
1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
2. Derartige in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen.
2.1. Die Erstbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, Afghanistan unter anderem deshalb verlassen zu haben, weil ihre Tochter keine Möglichkeit gehabt habe, die Schule zu besuchen. Dieses Vorbringen wurde von der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht näher ausgeführt: Sie habe in Khost bloß ein halbes Jahr lang die Schule besuchen können, danach sei ihr dies auf Grund der Drucksituation durch die Taliban nicht mehr möglich gewesen und sie habe sich nur noch zu Hause aufhalten können. Mit Ausnahme des Schwimmunterrichts nehme sie in Österreich am normalen Unterricht teil, wobei sie sich regelmäßig mit Freunden außerhalb der Schule treffe.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen als wahr und legt es der Beurteilung der Beschwerde zugrunde. In weiterer Folge geht es aber nur davon aus, dass die Beschwerdeführerinnen keine "westliche Orientierung" aufwiesen und keine Verfolgungssituation behauptet hätten. Damit lässt das Bundesverwaltungsgericht das auf die Zweitbeschwerdeführerin bezogene Vorbringen hinsichtlich ihrer mangelnden Bildungsmöglichkeiten in ihrer Heimatprovinz in Afghanistan außer Acht und berücksichtigt weder die Aussagen in den Länderberichten, wonach es in Afghanistan "wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen" gegeben habe und "Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt" werde, noch die zu dieser Frage vom Verfassungsgerichtshof und vom Verwaltungsgerichtshof ergangene Rechtsprechung (vgl. VfSlg 19.646/2012).
2.3. Dadurch hat das Bundesverwaltungsgericht das die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Erkenntnis mit Willkür belastet und sie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt (vgl. VfSlg 19.646/2012; VfGH 5.6.2014, U2029-2030/2013; 23.2.2015, E155/2014; 23.2.2015, U218-219/2014).
B. Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen das die Erstbeschwerdeführerin betreffende Erkenntnis richtet, abgelehnt:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die Beschwerde rügt – soweit sie die Erstbeschwerdeführerin betrifft – die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander. Die gerügte Rechtsverletzung wäre im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Entscheidung betreffend die Erstbeschwerdeführerin wendet, abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Die Zweitbeschwerdeführerin ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die sie betreffende Entscheidung ist daher aufzuheben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde in Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin abgelehnt und auf die sich für sie aus den Regelungen über das Familienverfahren gemäß §34 AsylG 2005 ergebenden Rechtsfolgen hingewiesen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Rückverweise