I. Die Behandlung der Beschwerden wird abgelehnt.
II. Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) ist schuldig, jeder der beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechts vertreters die mit jeweils € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausge schlossen ist (Art144 Abs2 B VG).
Die Beschwerden behaupten die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewähr leisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger durch Anwendung des als verfassungswidrig gerügten §607 Abs12 ASVG. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge ", wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der dreißigfachen Mindest beitragsgrund lage nach §76a Abs3 je Ersatzmonat unter sinn gemäßer An wendung des §227 Abs4 entrichtet wird", in §607 Abs12 des Allgemeinen Sozialversicherungs gesetzes (ASVG), BGBl 189/1955 idF des Budget begleitgesetzes 2011, BGBl I Nr 111/2010, ein. Mit Erkenntnis vom 25. Juni 2013, G3-9/2013-15, G50/2013-10, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass diese Wortfolge bis einschließlich 1. Juli 2011 verfassungswidrig war.
Die für den Pensionsanspruch entscheidenden Stichtage in den Anlassverfahren liegen nach dem 1. Juli 2011 und damit außerhalb des Zeitraums, für den der Verfassungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmung festgestellt hat. Daher lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts hofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerden abzu sehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Die Beschwerden haben die amtswegige Prüfung einer Norm – mit Erfolg – ange regt und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen; es sind daher Kosten zuzusprechen (vgl. VfSlg 17.089/2003; VfGH, 12.2.2009, B1914/07).
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,– enthalten.
Rückverweise