I. Als gesetzwidrig werden aufgehoben:
a) Die (die Feststellung der Bürgerzahlen betreffende) "Kundmachung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes gemäß §7 (2) Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199/1980", verlautbart im Amtsblatt zur Wr. Zeitung Nr. 24 vom 30. Jänner 1982;
sowie
b) die Kundmachung des Bundesministers für Inneres vom 5. Feber 1982, BGBl. 109, über die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates.
Die zu a) aufgehobene Verordnung ist auch auf jene Tatbestände nicht anzuwenden, die der beim VfGH zu A7/82 anhängigen Rechtssache zugrunde liegen.
Der Bundesminister für Inneres ist zur unverzüglichen Kundmachung des aufhebenden Erk. im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Die Punkte 4 und 5 Abs1 der "Erläuterungen zur Ausfüllung der Haushaltsliste", Abschnitt: Ordentlicher Wohnsitz (Spalte 3) in der Anlage A der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 22. Dezember 1980 über die bei der Ordentlichen Volkszählung am 12. Mai 1981 zur Verwendung gelangenden Drucksorten, BGBl. 29/1981, waren nicht gesetzwidrig.
II. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Die Wr. Landesregierung stellte am 16. August 1982 beim VfGH gemäß Art139 Abs1 und 3 B-VG iVm §57 VerfGG 1953 den Antrag, a) die "Kundmachung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes gemäß §7
(2) Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199/1980", verlautbart im Amtsblatt zur Wr. Zeitung Nr. 24 vom 30. Jänner 1982 - mit der die Bürgerzahlen (inländische Staatsbürger, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz haben) festgestellt werden - (protokolliert zu V34/82) und
b) die Kundmachung des Bundesministers für Inneres vom 5. Feber 1982, BGBl. Nr. 109, über die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates (protokolliert zu V35/82), beide Rechtsakte ihrem ganzen Inhalt nach, als gesetzwidrig aufzuheben.
1.1.2. Die antragstellende Wr. Landesregierung führte zur Begründung ihres Antrages ua. wörtlich aus:
"Durch das Bundesgesetz vom 16. April 1980, BGBl. 199, wurden für die Vornahme der Ordentlichen und Außerordentlichen Volkszählungen neue gesetzliche Bestimmungen eingeführt und das I. Hauptstück des Volkszählungsgesetzes vom 5. Juli 1950, BGBl. 159, idF 398/1976, außer Kraft gesetzt. Mit der Verordnung der Bundesregierung vom 10. Juni 1980, BGBl. 253, wurde als Zähltag für die an der Wende des Jahrzehntes 1980/81 vorzunehmende Ordentliche Volkszählung der 12. Mai 1981 bestimmt. Mit der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 22. Dezember 1980, BGBl. 29/1981, wurden Anordnungen über die bei der Ordentlichen Volkszählung vom 12. Mai 1981 zur Verwendung gelangenden Drucksorten erlassen.
Nachdem die Ordentlichen Volkszählungen 1951 und 1961 auf Grund der Bestimmungen des Volkszählungsgesetzes vom 5. Juli 1950, BGBl. 159, durchgeführt worden waren, machte nach der Ordentlichen Volkszählung vom 12. Mai 1971 die Rechtsprechung des VfGH die Mängel dieser Rechtsvorschrift deutlich. Sie veranlaßten den Gesetzgeber zur angeführten Neuregelung. ...
Die Wr. Landesregierung ist der Auffassung, daß gegen die angefochtenen Kundmachungen der Bundesbehörden Bedenken bestehen, weil diese Rechtsakte durch eine Summe von rechtswidrigen Einzelhandlungen (Unterlassungen), die von den vollziehenden Bundesbehörden zu vertreten sind, belastet sind. Beide Kundmachungen sind als nicht auf Grund des Gesetzes erlassen anzusehen, weil die jeweils getroffenen Feststellungen a) ohne ausreichende Erlassung von Dienstvorschriften bzw. mit Erlassung einer teilweise gesetzwidrigen Verordnung (Verordnung BGBl. 29/1981, Anlage A, Erläuterungen zur Ausfüllung der Haushaltsliste, ordentlicher Wohnsitz, Spalte 3, insbesondere P 4 und 5) und ohne ausreichende Dienstaufsicht gemäß §4 Bundesministeriengesetz 1973, b) durch das Österreichische Statistische Zentralamt teils in unrichtiger Rechtsauffassung, teils in mangelhafter Wahrnehmung der diesem Amt gemäß §6 Abs6 Volkszählungsgesetz 1980 zur Verfügung stehenden Korrektivmöglichkeiten, c) unter gesetzwidriger Vollziehung des übertragenen Wirkungsbereiches (§5 Abs1 Volkszählungsgesetz 1980) durch die angeführten Gemeinden in Verbindung mit der ... Vorgangsweise des Amtes der Nö. Landesregierung und d) durch willkürliche, auf der Grundlage der beschriebenen Vorgänge erklärbare, jedoch unrichtige Auskünfte (§9 l. c.) der zur Auskunft verpflichteten Personen nicht genau bestimmbarer Zahl zustande gekommen sind.
Die Kundmachung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes gemäß §7 (2) Volkszählungsgesetz 1980, Amtsblatt zur Wr. Zeitung Nr. 24 vom 30. Jänner 1982 (V34/82)
Zur Qualifikation der zitierten Kundmachung als Verordnung: Der VfGH hat in seinem Erk. vom 27. Juni 1974, VfSlg. 7332, dargelegt, daß er im Streitfalle zu prüfen habe, ob das Zentralamt die vorhandenen Volkszählungsmaterialien gemäß den für die Volkszählung maßgebenden Rechtsvorschriften richtig verwertet hat. Wenn auch die primäre Entscheidung dieses Erk. die Verfassungskonformität bestimmter Normen aus den Finanzausgleichsgesetzen 1967 und 1973 betraf, scheint doch auch aus dem Erk. hervorzugehen, daß in diesem Zusammenhang die Verwertung der bei der Volkszählung gesammelten Daten als eine Art Sachverhaltsfeststellung betrachtet wurde. Tatsächlich wurde auch nach dem Inhalt des Erk. VfSlg. 7644 (Klage einer Gemeinde gegen ein Bundesland wegen Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben) das endgültige Ergebnis, enthalten im Heft 1 der 'Ergebnisse der Volkszählung vom 12. Mai 1971', herausgegeben vom Zentralamt im Dezember 1971, in der klagenden Gemeinde R. von 988 auf 995 Personen Wohnbevölkerung geändert und diese neue Zahl der Berechnung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels zugrunde gelegt. Die Volkszählung vom 12. Mai 1971 wurde im Geltungsbereich jener Volkszählungsbestimmungen vorgenommen, die durch die Neuregelung ersetzt wurden. Unter anderem war auch der Mangel an Regelungen über die Veröffentlichung der Ergebnisse der Volkszählung im Volkszählungsgesetz, BGBl. 159/1950, mitbestimmend für die Vorbereitung der Neuregelung aus Anlaß der kommenden Volkszählung des Jahres 1981.
Der VfGH sprach in diesem Zusammenhang von der Erlassung einer Kundmachung über das Ergebnis, was den Schluß rechtfertigt, daß dann künftig im Gegensatz zur bisherigen Praxis der bloßen Faktizität ein Rechtsakt zu setzen wäre. ...
Das Volkszählungsgesetz 1980 hat für die Veröffentlichung eines Teiles des Ergebnisses der Volkszählung, dh. bezüglich der endgültigen Zahlen der österreichischen Staatsbürger, die im Bundesgebiet und in den jeweiligen Bundesländern ihren ordentlichen Wohnsitz haben, das 'Amtsblatt zur Wr. Zeitung' als Publikationsorgan bestimmt. Im Text des §7 Abs2 zweiter Satz Volkszählungsgesetz 1980 geht diesem Vorgang die Verpflichtung voran, diese Zahlen sowohl dem Bundeskanzler als auch dem Bundesminister für Inneres unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Gemäß §1 Abs3 Volkszählungsgesetz 1980 obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Volkszählung im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt als Organ des Bundesministers für Inneres, worauf in den ... Erläuterungen als besondere Neuerung hingewiesen wird. Damit erscheint die funktionelle Eigenschaft des Österreichischen Statistischen Zentralamtes als Verwaltungsbehörde schlüssig, wozu in materiellrechtlicher Hinsicht die Befugnisse, hoheitsrechtlich zu handeln, kommen (vgl. §6 Abs6 zweiter Satz sowie §8 Abs3 und 4 Volkszählungsgesetz 1980).
Es kann daher der Schluß gezogen werden, daß der Bundesgesetzgeber in Entsprechung der Empfehlung des VfGH Normen erlassen hat, wodurch eine bestimmte Behörde nach Bearbeitung und Auswertung der erhobenen Volkszählungsdaten ausdrücklich verpflichtet werden sollte, ehestmöglich einen bestimmten Teil des Ergebnisses der Volkszählung, dh. die Zahlen der Bundesbürger, die nach dem Kriterium des ordentlichen Wohnsitzes den Bundesländern jeweils verbindlich zuzuordnen sind, durch 'gehörige Erlassung einer Kundmachung' zu veröffentlichen.
Abgesehen von den im §2 Abs3 Volkszählungsgesetz 1980 ausdrücklich genannten Zwecken und damit auch implicite angesprochenen Behörden sind auch die kollegialen Wahlbehörden für die Wahl des Nationalrates bei Besorgung ihrer durch die Nationalrats-Wahlordnung vorgeschriebenen Aufgaben und die Wahlparteien im Rahmen ihrer Anträge (vgl. §46 Abs1 Z2 NRWO 1971) an diesen Akt gebunden. Schließlich könnte auch keine andere physische oder juristische Person, deren Handeln rechtserheblich ist, mit Erfolg die Geltung anderer Bezugsgrößen einwenden oder sich auf solche berufen. Die Feststellung der Zahlen gemäß §7 Abs2 Volkszählungsgesetz 1980 durch das Zentralamt ist daher mehr als bloße Tatsachenermittlung, sie ist Norm, Rechtsvorschrift auch unbeschadet dessen, daß ihr Inhalt zusätzlich anderen Organen schriftlich mitzuteilen ist.
Abschließend soll noch zur formellen Bezeichnung 'Kundmachung' vermerkt werden, daß diese Bezeichnung die Qualifikation des Aktes als Verordnung nicht hindert (vgl. VfSlg. 2195, 2465, 3142).
Als eine ... bedeutungsvolle und neue Regelung im Volkszählungsgesetz 1980 ist die Bestimmung des §2 Abs4 anzusehen. Es wird nicht mehr allein die Feststellung der sogenannten Wohnbevölkerung gefordert (§2 Abs1 Volkszählungsgesetz 1950 und Volkszählungsgesetz 1980), sondern es wurde als wesentliche örtliche Zuordnungsrelation der gemäß §2 Abs3 Volkszählungsgesetz 1980 zu zählenden Personen der ordentliche Wohnsitz bestimmt. Gemäß §2 Abs4 Volkszählungsgesetz 1980 wurde die Definition des ordentlichen Wohnsitzes für den Bereich dieses Gesetzes selbständig, dh. nicht im Wege einer Rezeption desselben Begriffes aus anderen Gesetzen, wohl aber nach deren Vorbild, festgelegt (vgl. §2 Abs2 Wählerevidenzgesetz 1973, §5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965). Für den Fall der Behauptung von Personen, daß diese Voraussetzungen für sie an mehreren Orten zutreffen, haben diese - so §2 Abs4 dritter Satz Volkszählungsgesetz 1980 - anläßlich der Ausfüllung der Drucksorten anzugeben, welcher Wohnsitz (hier läßt der Gesetzestext das Beiwort 'ordentlicher' weg) als ordentlicher Wohnsitz gelten soll ...
Der Begriff des 'ordentlichen Wohnsitzes' setzt jedenfalls das Vorliegen subjektiver (animus domiciliandi) und objektiver Elemente (Tatsächlichkeit des Wohnens) voraus. Zur Angabe als ordentlicher Wohnsitz ist daher nur jener Ort geeignet, an welchem für den betreffenden Auskunftspflichtigen auch tatsächlich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen (wirtschaftlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Art) gegeben ist. Das aus der Begriffsbestimmung hervorgehende intentionale Moment (animus domiciliandi) ersetzt keineswegs die Faktizität des Aufenthaltnehmens, sondern muß zu diesem hinzutreten (VfGH 20. 3. 1981 WI-16/80, B296/80). Bezogen auf das Problem des Gesetzgebers, durch das neue Volkszählungsgesetz das Verfassungsgebot des Art26 Abs2 B-VG ... zu erfüllen, bedarf die Feststellung, daß der wort- und sinngetreuen Gesetzesauslegung hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes der Zensiten bzw. der Wahl(Bestimmungs)möglichkeit gemäß §2 Abs4 dritter Satz des Volkszählungsgesetzes 1980 ausschlaggebende Bedeutung für die konkrete Gesetzesvollziehung zukommt, keiner Begründung ...
Das Österreichische Statistische Zentralamt ist in den Fällen des strittigen Wohnsitzes von einer grundsätzlich unrichtigen Rechtsauffassung ausgegangen. Es hat nämlich die Ermittlung an Hand objektiv nachweisbarer Merkmale schon prinzipiell abgelehnt. So finden sich in einer Arbeitsunterlage dieses Amtes zu '2. Dienstbesprechung über Koordinierung der Bundes- und Landesstatistik am 19. November 1981 in Linz' die folgenden bemerkenswerten Feststellungen:
'Hat der Auskunftspflichtige den Zählwohnsitz durch die einmalige Ausfüllung des Personenblattes und die weiteren ordentlichen Wohnsitze durch die Beantwortung der Fragen in der Haushaltsliste bestimmt, liegt die Vermutung des gesetzeskonformen Verhaltens vor. Wird diese Vermutung nicht durch Eintragungen in den Zählpapieren widerlegt oder in Frage gestellt, ist auch die im Wege einer Beweisaufnahme getroffene Auswahl gültig und nicht korrigierbar.'
Weiters heißt es dort:
'Wenn die Auswahl des Auskunftspflichtigen sowohl nach Maßgabe der Ausfüllung der Drucksorten als auch der logischen Übereinstimmung der Angaben in den Zählpapieren keinen Anlaß für eine nachträgliche Änderung der Angaben in den Zählpapieren gibt, kann ein Hören der Zählgemeinde einerseits und der Gemeinden mit weiteren ordentlichen Wohnsitzen andererseits zu keiner weiteren Aktivität führen. In diesem Fall hat das Österreichische Statistische Zentralamt auch die Zurechnung der Auskunftspflichtigen zur Wohnbevölkerung nach den Angaben in den Zählpapieren ohne weitere Einschränkung vorzunehmen. Die von den Gemeinden eingebrachten Reklamationen bringen lediglich die Vermutung der Gemeinde zum Ausdruck, daß die Festlegung des Zählwohnsitzes aus einer irrtümlichen Gesetzesauslegung erfolgte.
Der Meinung, das Österreichische Statistische Zentralamt habe die materielle Richtigkeit der Auswahl des Zählwohnsitzes nach den Kriterien der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht, den Ort der Niederlassung als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu wählen, zu prüfen, ist entgegenzuhalten, daß die der Volkszählung eigentümliche Verwendung des ordentlichen Wohnsitzes ausschließlich das Erfordernis der Einmalzählung der Person und deren regionale Zuordnung ist. Dieses Ziel ist erfüllt, wenn die Regeln der Ausfüllung der Fragebogen zählungskonform eingehalten werden. Überprüfungen der Auswahl des Zählwohnsitzes aus anderen Zielsetzungen, insbesondere solcher, die aus der Verwendung der Ergebnisse der Volkszählung resultieren, können bei der Auswertung der Zählung (denn diese liefert erst die Ergebnisse) nicht berücksichtigt werden.'
Aus den vorstehenden Auszügen erhellt, daß das Statistische Zentralamt seine Überprüfungstätigkeit auf die aus den Zählpapieren ersichtlichen Irrtümer beschränkt sehen will und die Erklärung des Auskunftspflichtigen, sofern sie nicht durch Eintragungen in den Zählpapieren selbst widerlegt wird, als gültig und unkorrigierbar ansieht. Insbesondere lehnt es auch ausdrücklich eine Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Angabe des Zensiten über einen ordentlichen Wohnsitz ab. Schließlich lehnt das Amt auch die Berücksichtigung von Zielsetzungen, die aus der Verwendung der Ergebnisse der Volkszählung resultieren, bei der Auswertung ab ...
Das Zentralamt negiert dabei auch die aus dem Volkszählungsgesetz (bzw. dessen Erläuterungen) ableitbare Feststellung Heinl - Loebenstein - Verostas, Das österreichische Recht, Anm. 2 zu §6 Abs6 Volkszählungsgesetz 1980, daß der ordentliche Wohnsitz primär auf Grund objektiver Merkmale zu ermitteln ist und nur bei Unmöglichkeit einer solchen Ermittlung die Angabe des Zensiten maßgebend sein soll. Nach der unrichtigen Ansicht des Zentralamtes soll vielmehr einer auch objektiv falschen Angabe des Zensiten eine unkorrigierbare Bindung zukommen!
Es liegt nicht iS des §2 Abs4 Volkszählungsgesetz 1980, daß der Zensit jede örtliche Beziehung zum ordentlichen Wohnsitz aufwerten und auf dieser Grundlage sodann frei zwischen zwei (mehreren) Gemeinden (Orten) wählen kann. Wäre dies der Fall, dann müßte bezweifelt werden, ob der einfache Gesetzgeber die Aufgabenstellung iS der Art26 und 34 B-VG erfüllt hat. Wahlkörper sind durch ihr Gebiet und durch Bürgerzahlen vorausbestimmt. Für beide Größen setzt Art26 Abs2 B-VG Bedingungen fest, die der einfache Gesetzgeber zu beachten hat. Bei der gebietsmäßigen Bestimmung der Wahlkreise ist dies geschehen (vgl. VfSlg. 6563/1971).
Art26 Abs2 B-VG legt fest: Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlberechtigten eines Wahlkreises im Verhältnis der Bürgerzahl der Wahlkreise, das ist der Zahl der Bundesbürger zu verteilen, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung in den Wahlkreisen ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. Wäre die zitierte Auffassung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes richtig, dann wäre für einen nicht unerheblichen Teil der Staatsbürger das Wohnsitzprinzip zugunsten eines bloßen Erklärungs(Angabe)grundsatzes aufgehoben. Ebenso wie das durchaus demokratische Prinzip der Losentscheidung bei rechnerischer Pattstellung seine Berechtigung findet (vgl. §3 Abs4 NRWO 1971), kann die Entscheidung durch den Bürger nur dort berechtigt sein, wo - in Ausnahmefällen - gleichwertige Gründe für die Annahme zweier oder mehrerer ordentlicher Wohnsitze bestehen ...
Gemäß §6 Abs6 Volkszählungsgesetz 1980 obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt die Bearbeitung und Auswertung des gesamten Zählungsmaterials. Dabei obliegt ihm auch gemäß §6 Abs2, 2. Satz, die Durchführung erforderlicher Berichtigungen, wobei das Amt dabei berechtigt und wohl auch gesetzlich verpflichtet ist, die erforderlichen Erhebungen und Ergänzungen durchzuführen und (zu) diesem Zweck mit den bei der Durchführung der Volkszählung mitwirkenden Stellen unmittelbar zu verkehren; insbesondere sind bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze die betroffenen Gemeinden zu hören. Aus Abs6 folgt sohin, daß das Statistische Zentralamt nicht ungeprüft die Angaben der Zensiten übernehmen muß, sondern daß ihm auch die allenfalls notwendige Berichtigung obliegt.
Diese Aufgabe des Zentralamtes konnte sich dabei keineswegs darauf beschränken, bloß offensichtliche Widersprüche und Unterlassungen in den ausgefüllten Drucksorten klarzustellen. Es wird - zur Vermeidung von Mißverständnissen - hier keineswegs einer uferlosen Korrektur- und Verbesserungsverpflichtung das Wort gesprochen. Es ist durchaus klar, daß bei der großen Mehrzahl der zu Zählenden nur ein Wohnsitz vorliegt und daß mit den Worten des 'Leitfaden für den Zähler' ... 'diese Definition völlig ausreicht', um die örtliche Zuordnung des Zensiten (und) seinen 'Zählwohnsitz' als außer Streit stehend und als zutreffend angegeben zu betrachten.
Die Gemeinde Wien (Bundesland Wien) hat für die Zwecke des Anhörungsverfahrens gemäß §6 Abs6 zweiter Satz Volkszählungsgesetz 1980 dem Österreichischen Statistischen Zentralamt umfassende Unterlagen zur Überprüfung der von der antragstellenden Behörde als gesetzwidrig betrachteten Vorgänge zur Verfügung gestellt ... Der zahlenmäßigen Grundlage nach zu schließen, erfolgten Berichtigungen oder Entscheidungen in dem hier als zutreffend erkannten oder angestrebten Sinne nur zu einem verschwindenden Bruchteil.
Die im §7 Abs1 Volkszählungsgesetz 1980 normierte Verpflichtung zu einer raschen Ermittlung und Kundmachung der in Rede stehenden Ergebnisse stellt sicher keine ausreichende Rechtfertigung für die Unterlassung der erforderlichen Überprüfungs- und Berichtigungstätigkeit dar. Es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber mit den Worten 'so rasch als möglich' eine unsichere und problematische Festlegung für so wichtige und bedeutungsvolle Zwecke (Mandatsverteilung, Mitglieder des Bundesrates, Finanzausgleich) in Kauf genommen hat.
Die ... in der Vorbereitungsphase der Volkszählung immer deutlicher bestätigten Besorgnisse haben die Stadt Wien veranlaßt, zwecks Sicherung von Beweisen und von Grundlagen zur Glaubhaftmachung von Tatsachen verschiedene vorbereitende Maßnahmen zu treffen. So wurden die von der Stadt Wien bei der Durchführung der Volkszählung eingesetzten Zählorgane verhalten, in jenen Fällen, in denen in Wien zwar eine Eintragung in der Haushaltsliste erfolgte, jedoch kein Personenblatt ausgefüllt wurde, verschiedene Merkmale zu erheben, die als signifikant für das Vorliegen des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen (in Wien) anzusehen sind. Dies erfolgte, um den aus §5 Abs2 und §6 Abs2 Volkszählungsgesetz 1980 resultierenden Verpflichtungen (Überprüfung der Vollständigkeit der Ausfüllung sowie Vollzähligkeit hinsichtlich der in der Gemeinde wohnhaften Bevölkerung) zu entsprechen und dabei auch gleichzeitig beurteilen zu können, ob die Nichtausfüllung des Personenblattes am Wr. Wohnsitz zu Recht erfolgte oder nicht.
Weitere objektive Merkmale hinsichtlich Personen, die in Wien kein Personenblatt ausfüllten, konnten aus den auf §7 Datenschutzgesetz (DSG) gestützten und nach §8 DSG angemeldeten Verarbeitungen gewonnen werden, welche zwecks ordnungsgemäßer Durchführung der Volkszählung (Überprüfung der Vollzähligkeit der Zählpapiere) zur Unterstützung des Zählorgans angelegt werden. Jene Fälle, bei denen diese erhobenen Merkmale ein Vorliegen des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen am Wr. Wohnsitz indizieren, in denen jedoch nur die Eintragung in der Haushaltsliste und keine Ausfüllung des Personenblattes erfolgte, wurden in einer Reklamationsliste gesammelt.
Fälle, in denen sich aus amtlichen Unterlagen zwar ein Hinweis auf das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes in Wien ergab, in denen jedoch für den Wr. Wohnsitz nicht einmal die Haushaltsliste ausgefüllt wurde, sind in dieser Reklamationsliste jedoch nicht aufgenommen worden.
Diese Reklamationsliste umfaßt mehr als 30.000 Einzelfälle (Personen), bei welchen die erhobenen und in der Liste angeführten Umstände für das Vorliegen des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen in Wien sprachen. Diese wurden aber dennoch vom Österreichischen Statistischen Zentralamt anderen Gemeinden Österreichs (in allen acht anderen Bundesländern) zugeordnet. Die Liste wurde von der Stadt Wien dem Österreichischen Statistischen Zentralamt mit dem Ersuchen um Berücksichtigung im Zuge des Anhörungsverfahrens und Zuordnung der darin genannten Personen zur Wohnbevölkerung Wiens übermittelt. Obwohl in dieser Liste eine Reihe von wesentlichen, auf einen ordentlichen Wohnsitz in Wien hinweisenden Anknüpfungspunkten bei namentlich angeführten Einzelpersonen enthalten sind, wurden Vertreter der Stadt Wien nie einem Verfahren betreffend diese Fälle beigezogen. Aus dem letztlich verlautbarten Ergebnis war jedoch ersichtlich, daß das Statistische Zentralamt die beantragten Zuordnungsänderungen nicht durchgeführt hat ...
In der dem Zentralamt übermittelten ... Reklamationsliste sind bei jeder für Wien reklamierten Person jene objektiven Merkmale angeführt, welche ein Indiz für den gegebenen ordentlichen Wohnsitz in Wien darstellen. Es handelt sich dabei um die weiter unten im einzelnen dargestellten Merkmalgruppen A-M. Durch das gleichzeitige Zutreffen einer Mehrzahl von Merkmalen bei einer einzelnen Person wird die Vermutung (Glaubhaftmachung) für den ordentlichen Wohnsitz in Wien wesentlich verstärkt, da dann gegebenenfalls kaum Spielraum für einen anderen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen mehr verbleibt. Die Angabe der Merkmale beim einzelnen Reklamationsfall stützt sich in erster Linie auf Angaben der auskunftspflichtigen Personen selbst oder auf Wahrnehmungen der Zählorgane sowie allenfalls auf die der antragstellenden Partei zur Ausführung des Antrages zu Gebote stehenden Unterlagen (zB Wählerevidenz). Bei einem Merkmal wird die Vermutung des Vorliegens des eigentlichen ordentlichen Wohnsitzes in Wien noch wesentlich dadurch verstärkt, daß dieses das Vorliegen des ordentlichen Wohnsitzes in Wien expressis verbis sogar zur Voraussetzung hat. (F - geförderte Wohnungen in Wien.)
In der Reklamationsliste ... sind bei den einzelnen dort angeführten
Zensiten folgende Merkmale erfaßt:
Merkmal A: Überwiegende Inanspruchnahme der Wohnung in Wien (23.154 Fälle):
Die Aufnahme dieses Merkmales beruht auf Angaben der auskunftspflichtigen Personen, wobei als 'überwiegende Inanspruchnahme' der Aufenthalt der zu zählenden Person in Wien für mindestens sechs Monate innerhalb eines Jahres angesehen wurde.
Diesem Merkmal kommt insofern besonderes Gewicht zu, als der Aufenthalt an einem Ort außerhalb Wiens von weniger als der Hälfte des Jahres sehr stark auf eine Erholungsfunktion dieses Aufenthaltes hindeutet, wobei der VfGH aber schon im Erk. VfSlg. 1327/1930 festgestellt hat, daß der Aufenthalt in einem Ort während eines Teiles des Jahres zu Erholungszwecken, auch wenn er im eigenen Haus erfolgt, für sich allein noch nicht die Annahme rechtfertigt, daß an diesem Ort ein ordentlicher Wohnsitz begründet ist; es müssen hiezu vielmehr noch weitere Umstände erweislich sein, aus denen hervorgeht, daß die in Betracht kommende Person auch diesen Ort zum Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hat.
Merkmal B: Arbeitsplatz (Studienplatz) in Wien (18.045 Fälle):
Die Aufnahme dieses Merkmales beruht auf Angaben der Betroffenen gegenüber dem Zählorgan. In der genannten Zahl der Fälle sind nur die Berufstätigen, Schüler und Studenten, nicht jedoch deren Familienangehörige enthalten.
Merkmal C: Antritt des täglichen Weges zum Arbeits(Studien)platz von der Wr. Wohnung (15.507 Fälle):
Es handelt sich ebenfalls um Angaben der auskunftspflichtigen Personen. Da nach der Rechtsprechung des VfGH für das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes auch maßgeblich ist, daß ein Mittelpunkt der wirtschaftlichen und beruflichen Betätigung vorliegt, stellt ein gemeinsames Vorliegen der Merkmale B und C ein starkes Indiz dafür dar, daß es sich beim Wohnort in Wien um den 'echten' ordentlichen Wohnsitz iS des Volkszählungsgesetzes handelt.
Merkmal D: Schulbesuch der Kinder in Wien (6.036 Fälle):
In der Zahl der Fälle sind neben den Kindern auch die betreffenden Eltern enthalten, jedoch nur so weit, als sie nicht ohnehin in Wien gezählt wurden; noch nicht die Schule besuchende Kinder sind, auch wenn für sie das Personenblatt an einem Wohnort außerhalb Wiens ausgefüllt wurde, dabei nicht erfaßt.
Bei diesem Merkmal konnte neben den Angaben der auskunftspflichtigen Personen die Schulpflichtmatrik zur Überprüfung herangezogen werden.
Gemäß §47 Abs1 Wr. Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, sind nur jene Schulpflichtigen einem Wr. Schulsprengel angehörig, die in Wien wohnen.
Merkmal E: Besuch eines Wr. Kindergartens (314 Fälle):
Das Merkmal konnte nur sehr lückenhaft erhoben werden, so daß vermutlich nur ein Teil der tatsächlichen Fälle hiemit erfaßt ist. Dieses Merkmal spricht jedoch ähnlich dem Besuch einer Wr. Schule sehr stark für das Vorliegen des ordentlichen Wohnsitzes in Wien. Den Merkmalen D und E kommt dabei nicht nur wegen der leichten (objektiven) Überprüfbarkeit, sondern auch deswegen gewichtige Bedeutung zu, da sie ein wesentliches Indiz für den Ort des gemeinsamen Familienverbandes bzw. des tatsächlichen überwiegenden Aufenthaltes darstellen. Bei Vorliegen dieser Kriterien in Wien ist es auch schwer vorstellbar, daß sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dennoch in einer anderen Gemeinde befinden könnte.
Merkmal F: Geförderte Wohnung in Wien (6.583 Fälle):
Da eine Förderung nur zusteht, wenn die Wohnung zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird, wird bei einer geförderten Wohnung in der Regel auch von einem ordentlichen Wohnsitz gesprochen werden können. Bei Inanspruchnahme einer geförderten Wohnung ist in Wien eine Wohnbedarfserklärung abzugeben, außerdem verpflichten sich die Wohnungswerber, im Zeitpunkt der Überlassung der geförderten Wohnung Miet- oder sonstige Rechte an einer anderen Wohnung nachweislich aufzugeben. Für den Fall, daß das Eigenheim oder die Eigentumswohnung nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird, hat das Land gemäß §13 Abs1 lita Wohnbauförderungsgesetz 1968 das Förderungsdarlehen zu kündigen.
Analog wird bei geförderten Mietwohnungen vorgegangen. Weiters ist der Empfänger einer Wohnbeihilfe gemäß §14 Abs6 WBFG 1968 verpflichtet, der Landesregierung sämtliche Tatsachen, die einen Verlust des Anspruches auf Wohnbeihilfe zur Folge haben könnten, innerhalb von einem Monat nach deren Bekanntwerden anzuzeigen. Nur in Ausnahmefällen wird daher ein Förderungsbegünstigter, welcher an der Aufrechterhaltung seiner geförderten Wohnung in Wien interessiert ist, die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes in eine andere Wohnstätte vornehmen.
Neben den Angaben der auskunftspflichtigen Personen konnten in einem Teil der Fälle amtliche Unterlagen herangezogen werden. Einbezogen sind die Gemeinde- und alle sonstigen, aus öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungen.
Merkmal G: Beanspruchung von sozialen Diensten bzw. Beihilfen in Wien (1.401 Fälle):
Die Zahl der Fälle ist schon auf Grund des davon betroffenen Personenkreises gering, doch spricht die Inanspruchnahme sozialer Dienste, beispielsweise von 'Essen auf Rädern' oder sonstiger Hilfen, sehr stark für das Vorliegen des tatsächlichen Mittelpunktes der Lebensbeziehungen in Wien.
Merkmal H: Gemeinsamer Familienverband in Wien (13.972 Fälle):
Dieses Merkmal bezieht sich darauf, ob die Haushaltsangehörigen in Wien gemeinsam wirtschaften und wohnen. Erfaßt sind nur Mehrpersonenhaushalte und nur jene Familienmitglieder, die nicht in Wien gezählt wurden.
Merkmal I: Polizeiliche Meldung in Wien (28.225 Fälle):
Die Überprüfung bezog sich auf die polizeiliche Meldung an der jeweils angegebenen Adresse.
Merkmal J: Eintragung in Wr. Wählerevidenz (10.780 Fälle):
Zur Relevanz dieses Merkmales wird im folgenden ausführlich Stellung genommen.
Merkmal K: Wr. Kraftfahrzeugkennzeichen (1.591 Fälle):
Diesbezüglich war nur eine unvollständige Erfassung, nämlich soweit Angaben gegenüber dem Zählorgan gemacht wurden, möglich, so daß die tatsächliche Zahl wesentlich höher liegen dürfte.
Gemäß §40 Kraftfahrgesetz 1967 hat über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt dabei der ordentliche Wohnsitz des Antragstellers. Gemäß §42 KFG hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes.
Merkmal L: Wr. Wohnsitzfinanzamt (Lohnsteuerkarte) (9.966 Fälle):
Gemäß §49 EStG 1972 hat die Gemeinde die Lohnsteuerkarten für sämtliche Arbeitnehmer auszuschreiben, die im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme in ihrem Bereich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohnsitz haben, ist bei verheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, in der sich ihr gemeinsamer Haushalt befindet, bei unverheirateten Arbeitnehmern von der Gemeinde, von der aus sie ihrer Beschäftigung nachgehen. Die betreffenden Personen hatten anläßlich der Personenstandsaufnahme 1979 angegeben, daß diese Kriterien für ihre Wr. Wohnung - welche sie auch im Zeitpunkt der Volkszählung 1981 noch immer aufrecht bewohnten - zutreffen. Erfaßt sind hier naturgemäß nur berufstätige (uzw. unselbständig erwerbstätige) Personen.
Zu einem Teil war eine Überprüfung anhand amtlicher Unterlagen möglich.
Merkmal M: Sonstige (6.993 Fälle):
Es handelt sich um sonstige, teils von den Zählorganen, teils von den Zensiten selbst angeführte Hinweise, die für das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes in Wien sprechen. Allgemein gesehen ist bei Überprüfung der Frage des ordentlichen Wohnsitzes an Hand dieser objektiven Merkmale ... die Häufung solcher Merkmale in einer Person von Bedeutung, wenn auch nicht allen Merkmalen die gleiche Gewichtigkeit zukommt. Andererseits werden verschiedene Merkmale nur bei einem bestimmten Personenkreis angetroffen werden können. So kann es etwa die Merkmale B (Arbeitsplatz + Studienplatz) und C (Fahrtantrittsort zur Arbeit) nur bei Berufstätigen und Studierenden, das Merkmal L (Wohnsitzfinanzamt) wiederum nur bei einem Teil dieser, nämlich bei den unselbständig Erwerbstätigen, das Merkmal H nur bei Mehrpersonenhaushalten geben. Das Merkmal J wiederum setzt die gegebene Wahlberechtigung voraus. Bei einem Teil der Merkmale ist außerdem der in Betracht kommende Personenkreis nur relativ klein bzw. begrenzt, zB bei den Merkmalen D (Schulbesuch der Kinder), E (Kindergartenbesuch), F (Geförderte Wohnung), G (Beanspruchung sozialer Dienste); das Merkmal K (Kraftfahrzeugkennzeichen) konnte nur insoweit erfaßt werden, als dem Zählorgan seitens des betreffenden Zensiten (freiwillig) eine solche Angabe gemacht worden ist; ähnliches gilt für das Merkmal M. Das Fehlen eines solchen Merkmales in Wien bedeutet daher keineswegs, daß es dann etwa zwangsläufig in einer anderen Gemeinde vorliegen müßte ...
Im Hinblick auf die vorgenannten Ausführungen zur Streuung der Merkmale ist zu bemerken, daß bei bestimmten Personenkreisen (zB bei noch nicht schulpflichtigen Kindern, alleinstehenden Pensionisten) auch das 'bloße' Vorliegen von etwa drei Merkmalen bereits als ausreichendes Indiz für den ordentlichen Wohnsitz in Wien anzusehen ist, da andere bzw. weitere Merkmalgruppen bei diesem Personenkreis von vornherein entweder überhaupt nicht zutreffen können oder nur bei einer geringen Personenzahl vertreten sein werden.
Eine gewichtige Bedeutung kommt nach Ansicht der antragstellenden Partei dem Kriterium der Eintragung des Zensiten in die Wählerevidenz zu. Der gesetzliche Auftrag zur Erhebung des Merkmales 'ordentlicher Wohnsitz' - bei gleichzeitiger ausdrücklicher Angabe des Erhebungszweckes durch den Gesetzgeber - stellt dabei eine durch das Volkszählungsgesetz 1980 geschaffene neue rechtliche Situation dar. Nach §2 Abs2 des vorher geltenden Volkszählungsgesetzes vom 5. Juli 1950, BGBl. 159/1950, waren die in jeder Gemeinde anwesenden Personen zu zählen gewesen, ohne daß der Gesetzgeber hiefür einen Erhebungszweck angegeben hatte.
Gemäß dem §2 Abs3 und 4 Volkszählungsgesetz 1980 ist der ordentliche Wohnsitz jedes österreichischen Staatsbürgers im Bundesgebiet zu erheben, und zwar als Grundlage für die Ermittlungen zur Feststellung der von den einzelnen Wahlkreisen in den Nationalrat zu entsendenden Abgeordneten sowie der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder. Die Erläuterungen zu §2 Volkszählungsgesetz 1980 stellen dazu ausdrücklich fest, 'es soll in Hinkunft, wenn bei der Volkszählung nach dem ordentlichen Wohnsitz gefragt wird, anzugeben sein, welcher Wohnsitz einer Person mit mehrfachem Wohnsitz für Zwecke der Mandatsaufteilung auf Bundesebene (Nationalrat, Bundesrat) in Betracht kommt.'
Die Bürgerzahl setzt sich aus dem (größeren) Kreis der Wahlberechtigten und dem (kleineren) Kreis der Nicht-Wahlberechtigten (zB Minderjährigen, strafrechtlich Verurteilte etc.) zusammen, wobei das Merkmal der Wahlberechtigung im Rahmen der Volkszählung ja nicht erhoben wird. Jeder wahlberechtigte Bürger ist gemäß Wählerevidenzgesetz 1973 in der Wählerevidenz jener Gemeinde, in welcher er über seinen ordentlichen Wohnsitz verfügt, zu verzeichnen. Jeder Wahlberechtigte darf dabei im Bundesgebiet in den Wählerevidenzen nur einmal eingetragen sein; es gilt also auch bei der Wählerevidenz - ebenso wie im Rahmen der Volkszählung - der Grundsatz der Einmaligkeit. Auch der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes ist in beiden Gesetzen völlig deckungsgleich determiniert. Wie bereits dargelegt, erfolgt im Rahmen der Volkszählung die Ermittlung des jeweiligen ordentlichen Wohnsitzes der Staatsbürger laut ausdrücklichem Gesetzesauftrag zum Zwecke der Berechnung der Mandatsverteilung. Die Verwendung dieser so gewonnenen Bürgerzahl (wobei diese unter Hinzurechnung der Nicht-Staatsbürger mit ordentlichem Wohnsitz die für den Finanzausgleich maßgebende Volkszahl ergibt) auch für andere Zwecke ist eine iS des §4 Abs3 Volkszählungsgesetz 1980 zwar zulässige, aber jedenfalls sekundäre Nebenwirkung. Der verfassungsgesetzlich (Art26 Abs2 B-VG) geforderten Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise entsprechend der Bürgerzahl laut Ergebnis der letzten Volkszählung kann nach Ansicht der antragstellenden Partei nur dann verfassungskonform entsprochen werden, wenn die (zum Stichtag der Volkszählung) in den Wählerevidenzen des betreffenden Wahlkreises eingetragenen Staatsbürger grundsätzlich in der für den betreffenden Wahlkreis bzw. das betreffende Bundesland nach §2 Abs3 und 4 Volkszählungsgesetz 1980 zu ermittelnden Bürgerzahl mitenthalten sind. Würden solche in den Wählerevidenzen eines Bundeslandes (Wahlkreises) verzeichneten Staatsbürger im Rahmen einer Volkszählung unter Aufhebung des ordentlichen Wohnsitzprinzipes durch objektiv nicht stichhältige freie Bestimmung des Zählwohnsitzes in erheblichem Ausmaß der Bürgerzahl eines anderen Wahlkreises zugeordnet werden, würde die verfassungsgesetzlich grundgelegte verhältnismäßig-wahlkreisweise Repräsentation des Bundesvolkes verfälscht: Die betreffenden Bürger wären zwar weiterhin in jenem Wahlkreis, in dessen Wählerevidenz sie verzeichnet sind, wahlberechtigt, ohne daß sie bei Berechnung der Mandatszahl dieses ihres Wahlkreises berücksichtigt worden sind; diesem Wahlkreis würde dadurch möglicherweise eine zu geringe Mandatszahl zugewiesen, als dem Verhältnis zu seiner tatsächlichen Bürgerzahl entsprechen würde. Im anderen Wahlkreis würde der betreffende wahlberechtigte Bürger hingegen bei der Berechnung der Mandatszahl mitberücksichtigt, ohne daß ihm jedoch hier ein Wahlrecht zukommt, was (bei einer Mehrzahl solcher Fälle) möglicherweise zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Erhöhung der Mandatszahl dieses Wahlkreises führen kann. Eine dem Art26 B-VG (sowie dem Grundsatz der verhältnismäßig-wahlkreisweisen Repräsentation des Bundesvolkes) entsprechende Ermittlung der Bürgerzahl im Rahmen der Volkszählung setzt daher nach Ansicht der antragstellenden Partei voraus, daß wahlberechtigte Bürger - bei Behauptung mehrerer Wohnsitze - der Bürgerzahl jener Gemeinde zugeordnet werden, in welcher außer anderen Merkmalen auch die Eintragung in der Wählerevidenz gegeben ist.
Die bisher dargestellten rechtswidrigen Vorgänge bzw. Unterlassungen wurden auf Gemeindeebene durch Maßnahmen ergänzt, die - schon im Leitfaden für den Zähler vorausgeahnt - aber keine Gegenmaßnahmen durch die zuständigen Organe bewirkten. Könnte gegen eine sachgerechte und rechtlich vertretbare Information für die Einwohner der Gemeinde und sonst dort aufhältigen Personen nichts eingewendet werden, so hat der tatsächliche Verlauf in vielen Gemeinden den Boden des rechtlich Zulässigen eindeutig verlassen ...
Die Kundmachung BGBl. 109/1982 (V35/82)
Zur Qualifikation der zitierten Kundmachung als Verordnung: Die Kundmachung des Bundesministers für Inneres vom 5. Feber 1982, BGBl. 109, ist eine Verordnung gemäß Art139 B-VG. Diese Aussage bedarf im Hinblick auf das Erk. des VfGH VfSlg. 6563/1971 ... nur des Hinweises, daß der VfGH die Kundmachung des Bundesministers für Inneres vom 2. Jänner 1971, BGBl. 11, als Verordnung iS des Art139 B-VG erkannt hat. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung BGBl. 38/1972 ersetzt; die den gleichen Regelungsgegenstand betreffende Kundmachung ist nunmehr die obzitierte Kundmachung ...
Der Bundesminister für Inneres hat die oben zitierte Kundmachung mit
formeller Beziehung auf §4 Abs1 NRWO 1971 erlassen. Dabei wurde das
im §3 Abs2 bis 4 NRWO 1971 vorgeschriebene rechnerische Verfahren
zwar korrekt, doch unter Ansatz jener Zahlen durchgeführt, deren
rechtswidrige Ermittlung dargelegt wurde ... Diese rechtswidrige
Ermittlung belastet auch die auf sie gegründete ziffernmäßige
Richtigkeit der Kundmachung BGBl. 109/1982. Da die ... aufgezeigten
Rechtswidrigkeiten örtlich nicht beschränkt werden können, wird somit der eingangs gestellte Antrag abschließend wiederholt."
1.1.3. Außerdem legte die Wr. Landesregierung in ihrem eingangs näher bezeichneten Antrag nach Art139 B-VG zur Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 22. Dezember 1980 über die bei der Ordentlichen Volkszählung am 12. Mai 1981 zur Verwendung gelangenden Drucksorten, BGBl. 29/1981, folgendes dar:
"Der Bundesminister für Inneres hat in seiner Verordnung BGBl. 29/1981, Anlage A, Erläuterungen zur Ausfüllung der Haushaltsliste, P 1 - 5, Feststellungen getroffen, die den zur Auskunft Verpflichteten Erklärungen zur Wohnsitzfrage geben sollen:
Die P 1 - 3 geben unbedenkliche Hinweise, doch muß schon zu P 4
angemerkt werden, daß es dort heißt: ... 'Personen, die über mehrere
Wohnsitze verfügen, haben ... anzugeben, welcher Wohnsitz ihr
ordentlicher Wohnsitz ist.' Das Wort 'verfügen' lädt zur Meinung ein, es käme nur auf die Willensmacht des Zensiten an, er könne darüber gleichsam frei verfügen, mehrere oder nicht mehrere Wohnsitze zu haben.
Dadurch und durch P 5 (Personen mit mehreren Wohnsitzen) wird eine Verpflichtung zur Angabe bzw. zur Entscheidung über ihren ordentlichen Wohnsitz auferlegt.
Nach dem Wortlaut der Verordnung stellt das bloße Vorliegen zweier oder mehrerer Wohnsitze bereits eine hinreichende Voraussetzung für die Einräumung eines Entscheidungsspielraumes dar. Damit steht aber die Verordnung als Norm im Widerspruch zum Gesetz, da dieses eine Wahlmöglichkeit nur jenem Zensiten einräumt, der für sich das Zutreffen der Voraussetzungen für den ordentlichen Wohnsitz an mehreren Orten behauptet.
Die Unvereinbarkeit mit dem Gesetz erhellt noch deutlicher aus P 5,
1. Absatz, zweiter Satz des angeführten Bestandteiles der Verordnung:
'Personen mit mehreren Wohnsitzen haben daher zu entscheiden, welcher der ordentliche Wohnsitz iS des Volkszählungsgesetzes ist. Dies trifft zum Beispiel für Personen mit einer Stadt- und einer Landwohnung zu. Sie haben zu entscheiden, welche der beiden Wohnungen für sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen darstellt.'
Wenn sohin die Verordnung generell alle 'Personen mit je einer Stadt- und einer Landwohnung' zu einer Entscheidung berechtigen und verpflichten will, so wird damit der vom Gesetz dem Zensiten eingeräumte Spielraum in Zusammenhang mit der Pflicht zum 'Angeben' weit überschritten. Ein Recht bzw. eine Pflicht zum Angeben iS des §2 Abs4 letzter Satz Volkszählungsgesetz 1980 wird vom Gesetz nämlich nicht allen Personen mit je einer Stadt- und Landwohnung eingeräumt bzw. auferlegt, sondern nur jenen, die behaupten, daß die Voraussetzungen eines ordentlichen Wohnsitzes für sie an mehreren Orten zutreffen. Es kann dabei als bekannt vorausgesetzt werden, daß ein Großteil der 'Landwohnungen' von ihren Besitzern nur an Wochenenden, und dies nur während der schönen Jahreszeit, für reine Erholungszwecke benützt werden, also die Voraussetzungen für einen ordentlichen Wohnsitz schon dem bloßen Anschein nach nicht vorliegen. Durch P 5, 2. Satz, wird aber gesetzwidrig generell jedem Besitzer einer - auch für reine Erholungszwecke dienenden - Landwohnung ein 'Entscheidungsrecht' eingeräumt.
Gegen eine solche Anordnung müssen aber erhebliche Bedenken vorgebracht werden. Der bloße Besitz je einer Stadt- und Landwohnung reicht für sich zur Annahme des Vorliegens zweier ordentlicher Wohnsitze nicht aus, was schon dann einsichtig ist, wenn - wie ausgeführt - die Landwohnung nur zu Erholungszwecken benützt wird, die Stadtwohnung aber sonst den Mittelpunkt für alle übrigen wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und sozialen Lebensbeziehungen bildet, die in ihrer Gesamtschau den ordentlichen Wohnsitz einer Person qualifizieren. Das durch P 5 1. Absatz, 1. und 2. Satz der Verordnung dem Zensiten generell eingeräumte Entscheidungsrecht ist daher ebenfalls als gesetzwidrig zu qualifizieren.
Der Punkt 5 der Fundstelle enthält noch eine weitere Divergenz zum Gesetz.
Während nach §2 Abs4, letzter Satz Volkszählungsgesetz 1980 Personen, welche für sich das Vorliegen mehrerer ordentlicher Wohnsitze behaupten, anläßlich der Drucksortenausfüllung anzugeben haben, welcher Wohnsitz als ordentlicher Wohnsitz gelten soll, verwendet demgegenüber die Verordnung in P 5 der genannten Erläuterungen zweimal das Wort 'entscheiden' (in P 4 hat der Verordnungsgeber hingegen noch den gesetzmäßigen Ausdruck 'angeben' verwendet).
Während aber das Wort 'angeben' nach allgemeinem Sprachgebrauch das Nennen bzw. Anführen eines bereits vorliegenden Faktums (einer Tatsache, eines Umstandes) bedeutet, beinhaltet der Begriff 'entscheiden' dagegen das Recht (oder die Möglichkeit), etwas zu bestimmen bzw. bindend festlegen zu können. Das Recht einer Entscheidung (iS einer bindenden bzw. zu beachtenden Festlegung) wird aber durch §2 Abs4 Volkszählungsgesetz 1980 dem Zensiten nicht eingeräumt.
Auch hinsichtlich der zwischen den Begriffen 'angeben' und 'entscheiden' bestehenden Divergenz ist daher die genannte Verordnung als gesetzwidrig zu betrachten.
Zu P 5 Abs2 wäre noch ergänzend zu bemerken, daß das Volkszählungsgesetz 1980 weder den Begriff des Familienwohnsitzes (Ehegattenwohnsitz) noch den getrennten Wohnsitz des etwa ledigen Berufstätigen, der noch den Wohnsitz mit der Familie seiner Herkunft beibehält, kennt. Wenn nun die Verordnung - ohne gesetzliche Deckung - derartige fragmentarische Teilaspekte als Entscheidungsanweisung zu normieren versucht, so werden diese durch den Hinweis 'in der Regel' bzw. 'im Regelfall' wieder entkräftet und tragen mehr zur Verwirrung als zur Klarstellung bei ...
Es ist ... die ... Behauptung glaubhaft dargetan, daß die mit der Durchführung der Volkszählung beauftragten Bundesbehörden das Gesetz teils ohne Erlassung ausreichender Dienstvorschriften (Verordnungen, Erlässe, etc.), teils mit Erlassung einer teilweise gesetzwidrigen Verordnung vollzogen haben und daß das Ressortministerium ohne ausreichende Wahrnehmung des §4 Bundesministeriengesetz 1973 zur Gewährleistung der gesetzmäßigen Besorgung der Geschäfte nachgeordneter Behörden vorgegangen ist ..."
1.2.1. Am 16. August 1982 brachte Wien als Gemeinde und Land beim VfGH (zu A3/82) gegen die Republik Österreich (richtig: Bund) eine Klage nach Art137 B-VG ua. wegen Leistung aus Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, und zwar wegen S 25,525.000,-
(Forderung der Gemeinde Wien) und S 31,932.000,- (Forderung des Landes Wien) ein.
1.2.2.1. In der Klagserzählung heißt es ua.:
"... Den klagenden Parteien, nämlich dem Land Wien und der Gemeinde Wien, gebühren gemäß §11 Abs1 FAG 1979, BGBl. 673/1978, monatliche Vorschüsse auf die nach den §§7 und 8 FAG 1979 in der Fassung BGBl. 569/1981 zustehenden Ertragsanteile, wobei diese Vorschüsse nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen Bundesabgaben im zweitvorangegangenen Monat zu bemessen sind. Das Verfahren zur Berechnung dieser Ertragsanteile bzw. der darauf zu leistenden Vorschüsse ist im FAG 1979 näher geregelt. Hinsichtlich des dabei maßgebenden Schlüsselelementes Volkszahl legt §8 Abs3 FAG 1979 fest, daß sich diese nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgestellten Ergebnis der letzten Volkszählung bestimmt, wobei dieses Ergebnis mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres wirkt. Das Volkszählungsergebnis ist in analoger Weise auch für den sogenannten abgestuften Bevölkerungsschlüssel, welcher bei der Berechnung der den einzelnen Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zustehenden Ertragsanteile maßgebend ist, von Bedeutung.
Mit Schreiben vom 4. März 1981, Z 612330/1-II/13/82, hat das Bundesministerium für Finanzen den klagenden Parteien die von ihm auf Grund des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bekanntgegebenen endgültigen Ergebnisses der Volkszählung zum Stichtag 12. Mai 1981 länderweise ermittelte einfache und abgestufte Wohnbevölkerung mit der Bemerkung bekanntgegeben, daß dieses Ergebnis für die Berechnung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ab dem 1. 1. 1982 herangezogen wird. Die einfache Bevölkerung Wiens beträgt danach 1,515.666, der Anteil an der gesamtösterreichischen Bevölkerung 20,060863%. Die abgestufte Bevölkerung Wiens beträgt danach 3,536.554, der Anteil an der abgestuften Bevölkerung ganz Österreichs 27,090071 %.
Aus den mit einem weiteren Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 12. 3. 1982, Z 312310/6-II/13/82, übermittelten Unterlagen lassen sich die (unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Volkszählung 1981 errechneten) Ertragsanteil-Vorschüsse für die Monate Jänner bis März 1982 für Wien als Land mit S 2,088,123.000 und für Wien als Gemeinde mit S 1,966,340.000 ermitteln, ... der Ermittlung der Ertragsanteil-Vorschüsse von Wien als Land und von Wien als Gemeinde (wurde) jedoch eine zu niedrige Volkszahl bzw. eine zu niedrige abgestufte Bevölkerungszahl Wiens zugrunde gelegt, so daß bei jenem Teil der Ertragsanteil-Vorschüsse, welcher nach den beiden vorgenannten Kriterien zu verteilen war (di. hinsichtlich Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Abgabe von alkoholischen Getränken und Mineralölsteuer), die klagenden Parteien eine Verkürzung erlitten haben.
Im Zuge des bei der Volkszählung durchgeführten Anhörungsverfahrens hat ... die Stadt Wien vergeblich die Zurechnung von weiteren 30.636 Personen zur Wohnbevölkerung Wiens begehrt. Bei Zurechnung dieser Personenzahl würde sich die Wohnbevölkerung Wiens von 1,515.666 auf 1,546.302, der Anteil Wiens an der Wohnbevölkerung ganz Österreichs von 20,060863 % auf 20,466329 % erhöhen. Damit würde sich aber auch der Anspruch von Wien als Land auf Ertragsanteil-Vorschüsse für die Monate Jänner bis März 1982 von S 2,088,123.000 auf S 2,120,055.000 erhöhen.
Daraus resultiert eine Klagsforderung des Landes Wien an den Bund für den vorgenannten Zeitraum in Höhe von S 31,932.000.
Die von Wien begehrte Zurechnung würde aber auch die abgestufte Bevölkerungszahl von Wien als Gemeinde von 3,536.554 auf 3,608.038 und damit den Prozentanteil Wiens von 27,090071% auf 27,584726% erhöhen.
Daraus resultiert für Wien als Gemeinde bei den Ertragsanteil-Vorschüssen für den Zeitraum Jänner bis März 1982 eine Erhöhung von S 1,966,340.000 auf S 1,991,865.000. Die Klagsforderung von Wien als Gemeinde gegen den Bund beträgt daher für den vorgenannten Zeitraum S 25,525.000. ...
Die vorgenannten Ansprüche des Landes Wien und der Gemeinde Wien werden an den Bund (Republik Österreich) gestellt. Das Begehren ist dabei auf Überweisung eines (auch ziffernmäßig genannten) Mehrbetrages gerichtet. ...
Die klagenden Parteien erachten sich gegenständlich durch die bei der Überweisung der Ertragsanteile zugrunde gelegte Volkszahl für Wien von 1,515.666 laut dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Ergebnis der Volkszählung 1981 (Beiträge zur österreichischen Statistik, Heft 630/1 aus 1982) beschwert. Diese Volkszahl ist vom Österreichischen Statistischen Zentralamt nicht dem Gesetz entsprechend ermittelt worden und gibt nicht die wahren Verhältnisse über die tatsächliche Volkszahl Wiens (Personen mit ordentlichem Wohnsitz in Wien) wieder. Bei ihrer Ermittlung wurden wesentliche Bestimmungen und Gesichtspunkte des hiefür maßgeblichen Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. 199/1980, verletzt. ...
Die Anfechtung des für die klagsgegenständlichen Ansprüche präjudiziellen Volkszählungsergebnisses wird dabei auf folgende Gründe gestützt.
Zunächst ist zu rügen, daß die zum Volkszählungsgesetz 1980 erlassene Durchführungsverordnung über die zur Verwendung gelangenden Drucksorten (BGBl. 29/1981) teilweise mit dem Gesetz (BGBl. 199/1980) in Widerspruch steht. ...
Seitens des Österreichischen Statistischen Zentralamtes wurde nur eine unzureichende und mangelhafte Aufarbeitung und Verwertung der Zählmaterialien vorgenommen. ...
Das Zentralamt lehnte vielmehr die Überprüfung der vom Zensiten getroffenen Wohnsitzangabe an Hand objektiver Merkmale in gesetzwidriger Weise grundsätzlich ab. Dieser Rechtsstandpunkt steht dabei zum Gesetzeswortlaut sowie auch zum Gesetzeszweck eindeutig in Widerspruch ...
Die von der Stadt Wien gestellten - und entsprechend belegten - Zuordnungsbegehren blieben ungerechtfertigterweise fast zur Gänze unberücksichtigt ...
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat insbesondere den durch §2 Abs3 Volkszählungsgesetz 1980 ausdrücklich angegebenen Zweck für die Erhebung des ordentlichen Wohnsitzes nicht beachtet ...
Das vom Gesetzgeber in §2 Abs1 Volkszählungsgesetz 1980 vorgegebene Ziel der Volkszählung ist die Ermittlung der Zahl und des Aufbaues der Wohnbevölkerung im ganzen Bundesgebiet. Das Wesen der Volkszählung besteht also in der objektiven Erhebung und Sammlung der hinsichtlich der Wohnbevölkerung tatsächlich bestehenden Verhältnisse. Das Volkszählungsergebnis wird daher dem gesetzgeberischen Auftrag nur dann gerecht, wenn es die tatsächlich gegebenen Verhältnisse - uzw. so exakt wie möglich - wiedergibt ...
Der in §2 Abs4 Volkszählungsgesetz 1980 (Vz-G) näher definierte Begriff des 'ordentlichen Wohnsitzes' setzt sowohl das Vorliegen subjektiver Elemente (animus domiciliandi) als auch objektiver Elemente (Faktizität des Wohnens) voraus.
Zur Angabe als ordentlicher Wohnsitz ist daher nur jener Ort geeignet, welcher für den betreffenden Zensiten auch tatsächlich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen (wirtschaftlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Art) darstellt ...
Im Hinblick auf die vorgenannte Determinierung und inhaltliche Bestimmung des Begriffes des ordentlichen Wohnsitzes ist daher eine Wohnstätte nur dann auch zur Angabe als ordentlicher Wohnsitz geeignet, wenn es sich für den betreffenden Zensiten dabei tatsächlich um den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen handelt. Ein echtes und auch zu beachtendes 'Entscheidungsrecht' (iS des §2 Abs4 letzter Satz Volkszählungsgesetz) kann daher einem Zensiten nicht schon im Falle einer bloßen solchen Behauptung, sondern nur dann zustehen, wenn er tatsächlich über zwei (oder mehrere) echte ordentliche Wohnsitze, also über zwei (oder mehrere) gleichwertige Mittelpunkte seiner Lebensbeziehungen verfügt ...
... (Es) hätte sich im Falle eines vom Zensiten behaupteten Vorliegens zweier (oder mehrerer) ordentlicher Wohnsitze - insbesondere jedoch bei einer im Anhörungsverfahren erfolgenden Reklamation einer anderen Gemeinde - die Tätigkeit der mit der Durchführung der Volkszählung betrauten Behörden nicht bloß darauf beschränken dürfen, die vom Zensiten getroffene Präferenz einfach zu übernehmen, sondern es wäre vielmehr festzustellen gewesen, ob überhaupt bei diesem Zensiten die von ihm behaupteten Vorausetzungen für die Ausübung des Entscheidungsrechtes (nämlich zwei oder mehrere ordentliche Wohnsitze) auch tatsächlich vorlagen bzw. ob nicht die gegebenen objektiven Fakten etwa mit der Angabe des Zensiten in Widerspruch standen ...
Tatsächlich ist jedoch das Österreichische Statistische Zentralamt bereits bei Vorliegen von zwei (einfachen) Wohnsitzen gesetzwidrig vom Bestehen einer 'Wahlmöglichkeit' ausgegangen, wobei diese Auffassung offenbar mit einer als gesetzwidrig zu wertenden Erläuterung der Verordnung BGBl. 29/1981 in Zusammenhang steht ...
Zweck und Aufgabe der Volkszählung würden ... nicht gewahrt, wenn es dem zu Zählenden überlassen bliebe, selbst zu bestimmen, wo er sich zählen lassen will. Ihrer Zweckbestimmung nach hat die Volkszählung vielmehr in ihrem Ergebnis die gegebenen objektiven Verhältnisse, nämlich die Zahl und den Aufbau der Wohnbevölkerung, dies dabei nicht nur für das Bundesgebiet als ganzes, sondern auch für jedes Bundesland und jede einzelne Gemeinde, wiederzugeben. Es sind daher Angaben des Zensiten, die zu gegebenen tatsächlichen Verhältnissen in Widerspruch stehen, auf ihre (objektive) Richtigkeit zu überprüfen.
Die Tätigkeit des Österreichischen Statistischen Zentralamtes und der weiteren mit der Durchführung und Auswertung der Volkszählung befaßten Behörden und Ämter konnte sich daher hinsichtlich des Merkmales 'ordentlicher Wohnsitz' keinesfalls darauf beschränken, die Angaben der Zensiten bloß zu zählen (wie dies etwa mit den Stimmen der Wähler anläßlich einer Wahl geschieht) ... (Es) kommt ja ein echtes Entscheidungsrecht nur jenem Zensiten zu, welcher tatsächlich über zwei (oder mehrere) echte ordentliche Wohnsitze, also gleichwertige Mittelpunkte seiner Lebensbeziehungen verfügt.
Es wäre daher Pflicht des Zentralamtes (und der anderen Behörden) gewesen, im Einzelfall zu prüfen, ob beim betreffenden Zensiten überhaupt die Voraussetzungen für die Ausübung eines Entscheidungsrechtes vorlagen bzw. ob der vom Zensiten getroffenen Angabe seines ordentlichen Wohnsitzes auch die objektive Richtigkeit zukam. Die Aufgabe des Amtes konnte sich dabei keineswegs darauf beschränken, bloß offensichtliche Widersprüche in den ausgefüllten Drucksorten zu bereinigen. Vielmehr wäre es auch seine Aufgabe gewesen, in den im Anhörungsverfahren von der Stadt Wien aufgezeigten und belegten Fällen (Reklamationsliste) eine dem Gesetzeszweck entsprechende, aktenkundige und daher nachprüfbare Beweisaufnahme und Beweiswürdigung sowie Wertung und Gewichtung der aufgezeigten Umstände und die sich daraus allenfalls ergebenden Zuordnungsänderungen vorzunehmen ...
Der bezügliche Pflichtenkreis des Österreichischen Statistischen Zentralamtes ist gesetzlich determiniert: Gemäß §6 Abs6 Volkszählungsgesetz 1980 obliegt ihm die Bearbeitung und Auswertung des gesamten Zählungsmaterials. Dabei obliegt ihm auch gemäß §6 Abs6,
2. Satz, die Durchführung erforderlicher Berichtigungen, wobei das Amt dabei berechtigt und wohl auch gesetzlich verpflichtet ist, die erforderlichen Erhebungen und Ergänzungen durchzuführen und zu diesem Zweck mit den bei der Durchführung der Volkszählung mitwirkenden Stellen unmittelbar zu verkehren; insbesondere sind bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze die betroffenen Gemeinden zu hören.
Aus Abs6 folgt sohin, daß das Statistische Zentralamt nicht unbeschaut die Angaben der Zensiten übernehmen kann, sondern daß ihm auch die allenfalls notwendige Berichtigung obliegt.
Das Gesetz erwähnt in diesem Zusammenhang ausdrücklich das Merkmal des Wohnsitzes und verpflichtet das Amt offenbar zwecks Ermöglichung einer allfälligen Berichtigung bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze, die betroffenen Gemeinden zu hören.
Hinsichtlich Personen, die für sich das Vorliegen der Voraussetzungen für zwei (oder mehrere) ordentliche Wohnsitze behaupten, ergibt sich dabei aus §§2 und 6 Abs6 Vz-G folgender modus procedendi:
1. Zunächst hat ein solcher Zensit anläßlich der Ausfüllung der Drucksorten anzugeben, welcher Wohnsitz nach seiner Meinung als ordentlicher Wohnsitz gelten soll.
2. Im Zuge der Berichtigung bzw. nach einer diesbezüglichen Reklamation durch eine Gemeinde im Anhörungsverfahren (§6 Abs6, 2. Satz, Vz-G) wird das Österreichische Statistische Zentralamt den ordentlichen Wohnsitz dieses Zensiten 'an Hand objektiver Merkmale' zu ermitteln haben (vgl. Heinl - Loebenstein - Verosta, Das Österreichische Recht, Anm. 2 zu §6 Abs6 Vz-G, bzw. 74 BlgNR XV. GP, Erl. zu §2), wobei es für die dabei erforderlichen Erhebungen und Ergänzungen mit den bei der Durchführung der Volkszählung mitwirkenden Stellen unmittelbar verkehren kann.
3. Erst bei Erfolglosigkeit einer solchen Ermittlung an Hand objektiver Merkmale soll schließlich der Ort als ordentlicher Wohnsitz gelten, den die betreffende Person selbst angegeben hat.
Zusammenfassend folgt daraus, daß bei behauptetem Vorliegen der Voraussetzungen für mehrere ordentliche Wohnsitze die seitens des Zensiten erfolgende Angabe eines dieser Wohnsitze nur eine vorläufige sein kann. Es hat dann das Österreichische Statistische Zentralamt - insbesondere bei einer seitens einer anderen Gemeinde erfolgenden Reklamation - an Hand objektiver Merkmale den ordentlichen Wohnsitz der betreffenden Person zu ermitteln. Erst dann, wenn an Hand dieser objektiven Merkmale eine Zuordnung nicht möglich erscheint, soll schließlich der vom Zensiten selbst angegebene Ort als ordentlicher Wohnsitz gelten. Die Angabe des Zensiten soll also nicht primär maßgebend sein, sondern als letztes Mittel, wenn die gegebenen objektiven Kriterien eine eindeutige Beurteilung nicht erlauben. ... (Es ergibt sich), daß sich das Statistische Zentralamt in strittigen Fällen nicht mit einer kritiklosen Übernahme der vom Zensiten getroffenen Angabe begnügen kann, sondern eine - wenn auch möglicherweise aufwendige - eindeutige Ermittlung des ordentlichen Wohnsitzes an Hand objektiver Merkmale (s. Heinl - Loebenstein - Verosta, aaO) vorzunehmen hat. Die möglicherweise gegebene Aufwendigkeit der Verwaltungsarbeit muß dabei mit Rücksicht auf die große finanzielle Tragweite des Zählergebnisses für die beteiligten Gemeinden sowie zwecks Realisierung des demokratischen Prinzips (im Zuge der Mandatsermittlung) wohl in Kauf genommen werden. Diese dem Statistischen Zentralamt auferlegte Ermittlung (des ordentlichen Wohnsitzes) an Hand objektiver Merkmale beinhaltet dabei nach Ansicht der klagenden Parteien auch die Pflicht, eine entsprechende Würdigung und Bewertung der maßgebenden objektiven Merkmale vorzunehmen: Das Amt hat sohin - auch im Wege einer Beweisaufnahme - festzustellen, welche objektiven Merkmale für den einen und welche Merkmale allenfalls für den anderen ordentlichen Wohnsitz sprechen. Dabei ist auch zu untersuchen, auf welchen Wohnsitz eine stärkere Häufung dieser objektiven Merkmale zutrifft, wobei erforderlichenfalls auch eine Gewichtung hinsichtlich der einzelnen festgestellten Merkmale vorzunehmen sein wird (dies unter Beachtung einer allenfalls vorliegenden Judikatur). ...
Die Durchführung einer Ermittlung an Hand objektiver Merkmale in
Fällen eines strittigen ordentlichen Wohnsitzes wurde jedoch vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt schon vom Grundsatz her
abgelehnt. ... (Es) erhellt, daß das Statistische Zentralamt seine
Überprüfungstätigkeit auf die aus den Zählpapieren ersichtlichen
Irrtümer beschränkt sehen will und die Erklärung des
Auskunftspflichtigen, soferne sie nicht durch Eintragungen in den
Zählpapieren selbst widerlegt wird, als gültig und unkorrigierbar
ansieht. Insbesondere verweigert es ausdrücklich eine Überprüfung der
materiellen Richtigkeit der Angabe des Zensiten über seinen
ordentlichen Wohnsitz. Weiters lehnt das Amt die Berücksichtigung von
Zielsetzungen, die aus der Verwendung der Ergebnisse der Volkszählung
resultieren, bei der Auswertung ab ... Damit negiert aber das
Österreichische Statistische Zentralamt ausdrücklich die auf Grund
des Vz-G bestehende Pflicht zur Ermittlung materiell richtiger
Ergebnisse ... und negiert auch insbesondere den im §2 Abs3 Vz-G
genannten Erhebungszweck ... Die grundsätzliche Ablehnung einer
Überprüfung der von der Stadt Wien im Anhörungsverfahren in einer Reklamationsliste zusammengestellten Fälle an Hand objektiver Merkmale muß daher als eindeutig gesetzwidriges Verhalten des Statistischen Zentralamtes bezeichnet werden. Die Tatsache, daß die Durchführung einer Überprüfung an Hand objektiver Merkmale zweifelsohne einen merkbar höheren Verwaltungsaufwand erfordert hätte, bildet jedenfalls keinen hinreichenden Rechtfertigungsgrund für das erfolgte gesetzwidrige Vorgehen.
Ebensowenig stellt die in §7 Abs1 Vz-G normierte Verpflichtung zu einer raschen Verlautbarung des Volkszählungsergebnisses eine ausreichende Rechtfertigung für die Unterlassung der erforderlichen Überprüfungs- und Berichtigungstätigkeit dar. Ein im Hinblick auf seine materielle Richtigkeit mangelhaftes Volkszählungsergebnis würde nämlich ebenfalls eine unsichere Rechtslage (im Hinblick auf Mandatszuteilung, Finanzausgleich usw.) schaffen, sodaß die Verpflichtung zur raschen Verlautbarung keinen gleichzeitigen Verzicht des Gesetzgebers auf die Durchführung der durch die objektiven Verhältnisse gebotenen Berichtigungen beinhaltet. ...
Die Reklamationsliste umfaßt ... 30.636 Einzelfälle (Personen), bei welchen die erhobenen und in der Liste angeführten Umstände für das Vorliegen des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen in Wien sprechen; dennoch wurden diese Personen vom Österreichischen Statistischen Zentralamt anderen Gemeinden (in allen acht anderen Bundesländern) zugeordnet. Diese Liste wurde von der Stadt Wien im Zuge des Anhörungsverfahrens dem Österreichischen Statistischen Zentralamt mit dem Ersuchen um Berücksichtigung und Zuordnung der darin genannten Personen zur Wohnbevölkerung Wiens übermittelt. Obwohl in dieser Liste eine Reihe von wesentlichen auf einen ordentlichen Wohnsitz in Wien hinweisenden Anknüpfungspunkten bei namentlich angeführten Einzelpersonen enthalten sind, wurden Vertreter der Stadt Wien nie einem Verfahren über Beweisaufnahmen betreffend diese Fälle beigezogen.
Aus dem letztlich verlautbarten Ergebnis war dann ersichtlich, daß das Statistische Zentralamt die beantragten Zuordnungsänderungen nicht durchgeführt hat."
1.2.2.2. Abschließend wurde die Fällung des nachstehenden Urteils beantragt:
"1. Die beklagte Republik Österreich ist schuldig, die Ertragsanteile der klagenden Parteien an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für den Zeitraum von Jänner bis März 1982 unter Zugrundelegung einer aus dem Ergebnis der Volkszählung 1981 resultierenden Volkszahl Wiens von 1,546.302, woraus sich gemäß dem FAG 1979 durch Vervielfachung mit dem Faktor 2 1/3 eine Gemeindezahl Wiens von 3,608.038 ergibt, zu berechnen und die nach Abzug der bereits überwiesenen Ertragsanteile noch verbleibenden Restbeträge binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an die klagenden Parteien zu überweisen.
a) Demgemäß ist die beklagte Partei schuldig, der erstklagenden Partei Gemeinde Wien auf die Ertragsanteil-Vorschüsse für die Monate Jänner bis März 1982 einen weiteren Betrag in der Höhe von
S 25,525.000,- sowie
b) der zweitklagenden Partei Land Wien auf die Ertragsanteil-Vorschüsse für die Monate Jänner bis März 1982 einen weiteren Betrag von S 31,932.000,- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu überweisen.
2. Der VfGH stellt weiters fest, daß die beklagte Republik Österreich gegenüber der erst- und zweitklagenden Partei schuldig ist, die an die klagenden Parteien zu leistenden Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben auch für die Zeiträume ab April 1982 und dies bis zum Zeitpunkt der Verlautbarung des Ergebnisses der nächsten Ordentlichen Volkszählung, ebenfalls unter Zugrundelegung einer Volkszahl Wiens von 1,546.302, zu berechnen.
3. Weiters ist die beklagte Partei schuldig, den klagenden Parteien die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."
1.3.1. Der VfGH faßte in der Streitsache A3/82 nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 1982 den Beschluß, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit a.) der (die Feststellung der Bürgerzahlen betreffenden) "Kundmachung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes gemäß §7 (2) Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199/1980", verlautbart im Amtsblatt zur Wr. Zeitung Nr. 24 vom 30. Jänner 1982 (protokolliert zu V90/82), und der (Wohnbevölkerung und Bürgerzahlen betreffenden) Spalten 3 und 4 der Kundmachung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes über die Volkszählung 1981, verlautbart in "Beiträge zur Österreichischen Statistik", Heft 630/1 (protokolliert zu V91/82), sowie b) der Punkte 4 und 5 der "Erläuterungen zur Ausfüllung der Haushaltsliste", Abschnitt: Ordentlicher Wohnsitz (Spalte 3) in der Anlage A der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 22. Dezember 1980 über die bei der Ordentlichen Volkszählung am 12. Mai 1981 zur Verwendung gelangenden Drucksorten, BGBl. 29/1981 (protokolliert zu V92/82), von Amts wegen zu prüfen.
1.3.2. Die Begründung dieses Beschlusses lautete ua. wie folgt:
"... Der VfGH geht vorläufig davon aus, daß die ... zu a) und b) angeführten Verwaltungsakte als Verordnungen iS des Art139 B-VG zu beurteilen sind (zu a) s. dazu: Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Volkszählungsgesetzes 1980, §7, 74 BlgNR XV. GP) und - da für die Frage, ob die Klagsforderungen dem Grunde und der Höhe nach zu Recht bestehen, anscheinend (mit-)maßgebend (die Bürgerzahl scheint einen Teilwert der Volkszahl zu bilden) - in dieser Rechtssache (A3/82) angewendet werden müssen; sie scheinen hier demgemäß präjudiziell in der Bedeutung des Art139 Abs1 Satz 1 B-VG zu sein ...
Der VfGH schließt sich im Interesse einer Prüfung der im Amtsblatt zur Wr. Zeitung Nr. 24 vom 30. Jänner 1982 verlautbarten Kundmachung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes auf ihre Gesetzmäßigkeit unter einheitlichen Gesichtspunkten - in Berücksichtigung seiner Rechtsprechung zur Frage der Gesetzwidrigkeit einer ohne ausreichende Entscheidungsgrundlage bzw. ohne ausreichendes Verfahren erlassenen Verordnung (vgl. VfSlg. 8213/1977, 8330/1978, 8697/1979; VfGH 5. 3. 1982 V17/80 ua.) - den ... Bedenken der Wr. Landesregierung im Verfahren V34, 35/82 an, hegt diese Bedenken auch in Beziehung auf die Spalten 3 und 4 der Kundmachung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes über die Volkszählung 1981, verlautbart in: 'Beiträge zur Österreichischen Statistik', Heft 630/1, und leitet demgemäß aus Anlaß des vorliegenden Streitverfahrens von Amts wegen ein entsprechendes Verordnungsprüfungsverfahren ein ...
Desgleichen tritt der VfGH auch jenen Bedenken bei, welche die Wr. Landesregierung im Verfahren V34, 35/82 gegen die Gesetzmäßigkeit der Punkte 4 und 5 der 'Erläuterungen zur Ausfüllung der Haushaltsliste', Abschnitt: Ordentlicher Wohnsitz (Spalte 3), der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 22. Dezember 1980, BGBl. 29/1981, vortrug ... und die mit den gegen die Kundmachungen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes geltend gemachten Bedenken in engem Zusammenhang stehen.
Ob die Prozeßvoraussetzungen gegeben sind und die dargelegten Bedenken zutreffen, wird im Verordnungsprüfungsverfahren zu entscheiden sein."
1.4.1. Im Verordnungsprüfungsverfahren gaben der Bundesminister für Inneres und der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes - mit Bezugnahme auf die "Kundmachung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes gemäß §7 (2) Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199/1980" - eine gemeinsame schriftliche Äußerung ab, in der zusammenfassend die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung des entsprechenden Aufhebungsantrags der Wr. Landesregierung begehrt und ua. wörtlich vorgebracht wird:
"Mit Zähltag vom 12. Mai 1981 wurde gemäß §1 Abs1 des Volkszählungsgesetzes 1980 eine Ordentliche Volkszählung mit dem Ziel durchgeführt, die Zahl und den Aufbau der Wohnbevölkerung im ganzen Bundesgebiet zu ermitteln ...
Die Vorbereitung und Durchführung der Volkszählung oblag im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt als Organ des Bundesministers für Inneres.
Dieses Amt hatte in Bearbeitung und Auswertung des gesamten Zählungsmaterials gemäß §6 Abs6 leg. cit. bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze die betroffenen Gemeinden zu hören. In Wahrung dieses Rechtes auf Anhörung übermittelte die Gemeinde Wien eine mehr als 30.000 Einzelfälle umfassende Reklamationsliste mit dem Ersuchen um Zuordnung der darin genannten Personen zur Wohnsitzbevölkerung Wiens.
Nachdem die endgültige Zahl der österreichischen Staatsbürger, die im Bundesgebiet ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, ermittelt war, veröffentlichte das Österreichische Statistische Zentralamt nach vorhergehender schriftlicher Mitteilung an Bundeskanzler und Bundesminister für Inneres die auf die Bundesländer entfallenden Bürgerzahlen im 'Amtsblatt zur Wr. Zeitung' Nr. 24 vom 30. Jänner 1982. Diese Ermittlung der Bürgerzahlen stellt eine reine Tatsachenfeststellung dar, die die Grundlage für spätere normative Festsetzungen (Mandatsverteilung) bildet ...
Aus den Ausführungen des VfGH in dem ... Erk. vom 13. Oktober 1975, A17/73, geht hervor, daß die Feststellungen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes über die Bürgerzahlen als Tatsachenfeststellungen gewertet wurden und keineswegs normativen Charakter hatten. In dem zitierten Erk. wurden diese Feststellungen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes nämlich vom VfGH korrigiert, dh. es wurden Bürger tatsächlich einer anderen Gemeinde zugeordnet als dies das Österreichische Statistische Zentralamt getan hatte, was nur bei einer Tatsachenfeststellung möglich ist. Hätte der VfGH die Ansicht vertreten, daß die Feststellungen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes über die Bürgerzahlen normativen Charakter hätten, dann hätte er diese Feststellungen gegebenenfalls nur aufheben, nicht aber berichtigen können.
An dieser Rechtslage hat sich auch durch das Inkrafttreten des Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. 199, grundsätzlich nichts geändert.
§7 Abs2 des derzeit geltenden Volkszählungsgesetzes 1980 bestimmt nämlich, daß zunächst die endgültige Zahl der österreichischen Staatsbürger, die im Bundesgebiet ihren ordentlichen Wohnsitz haben, zu ermitteln ist. Hierauf sind die auf die Bundesländer entfallenden Mandate sowohl dem Bundeskanzler als auch dem Bundesminister für Inneres unverzüglich schriftlich mitzuteilen sowie im 'Amtsblatt zur Wr. Zeitung' zu veröffentlichen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird bezüglich dieser Bestimmung ausgeführt, daß diese Vorschriften - und zwar iS des oben zitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnisses vom 13. Oktober 1975 - in das Volkszählungsgesetz eingebaut wurden, damit die möglichst rasche Ermittlung der Bürgerzahlen sowie die gehörige Kundmachung der Ergebnisse einer Volkszählung auch gesetzlich fundiert sind. Die Bürgerzahlen sollten also jedenfalls schon vor dem Erscheinen der Sonderhefte des Österreichischen Statistischen Zentralamtes über die Volkszählungsergebnisse der Entschließung des Bundespräsidenten über die Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder sowie der Kundmachung des Bundesministers für Inneres über die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates zugrunde gelegt werden können.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich somit, daß der Gesetzgeber keineswegs die Absicht hatte, dem Österreichischen Statistischen Zentralamt durch Einfügung des §7 Abs2 des Volkszählungsgesetzes 1980 eine Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Feststellung der Bürgerzahlen zu erteilen, sondern daß diese Bestimmung lediglich geschaffen wurde, um die Raschheit der Feststellung der Bürgerzahlen zu garantieren und insbesondere sicherzustellen, daß diese vor den übrigen Volkszählungsergebnissen publiziert werden. Überdies wurde durch Einfügung dieser Bestimmung die nachträgliche Überprüfung erleichtert, zu welchem Zeitpunkt die Ergebnisse über die Bürgerzahlen tatsächlich endgültig zur Verfügung standen.
Im übrigen wird bemerkt, daß der Gesetzgeber wohl auch deshalb kaum gewollt haben konnte, daß die Kundmachung nach §7 Abs2 Volkszählungsgesetz 1980 eine Verordnung darstellt, da als Adressaten dieser Kundmachung ja nur der Bundespräsident, die Bundesregierung, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Inneres als übergeordnete Behörden in Frage kommen.
Im folgenden erlauben sich das Bundesministerium für Inneres und das Österreichische Statistische Zentralamt, nicht ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Auswertung der Volkszählung zwar allenfalls einer Überprüfung zugänglich ist, daß aber die Feststellung des Ergebnisses keine Norm darstellt und daher auch nicht als solche aufgehoben bzw. vernichtet werden könnte, den Ablauf der abgeschlossenen Ordentlichen Volkszählung darzulegen und in diesem Zusammenhang auch auf jene behaupteten Rechtswidrigkeiten einzugehen, welche nach Ansicht der Antragstellerin Ursache für die Ermittlung eines unrichtigen Gesamtergebnisses, zumindest hinsichtlich der auf die Bundesländer entfallenden Bürgerzahlen gewesen sein sollen.
In einem kurzen zeitlichen Abstand vor dem Stichtag der Zählung wurde vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im gesamten Bundesgebiet eine Schulung der Zählorgane der Gemeinden organisiert. Bei dieser Schulung brachten Vertreter des Österreichischen Statistischen Zentralamtes gemeinsam mit Vertretern der statistischen Abteilungen der Ämter der Landesregierungen den Zählorganen die Struktur der Zählungsorganisation sowie den Zählungsablauf nahe. Auch im Bundesland Wien haben solche Schulungen stattgefunden, bei denen Vertreter der Gemeinde Wien ihre Zählorgane gemeinsam mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt geschult haben. Bei diesen Schulungen wurde vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für eine bundeseinheitliche und gleichmäßige Anlegung der Organisation der Zählung Sorge getragen. Der ... 'Leitfaden für den Zähler' war für diese Schulungen ua. auch wegen der gemeinsamen 'Didaktik' angelegt. In dieser Broschüre wurden die Organisation und der Ablauf der Zählung in leicht verständlicher Art dargestellt. Dieser Leitfaden war als 'Service' für die Zählorgane und die Gemeinden, nicht aber als Vorschrift mit normativer Wirkung anzusehen, was bereits aus der äußeren Form erkennbar ist.
Im Anschluß für diese Vorbereitungsphase hatten die Gemeinden nach §5 Volkszählungsgesetz 1980 die zur Verwendung gelangenden Drucksorten an die zur Auskunft Verpflichteten weiterzuleiten, nach Ausfüllung einzusammeln und die ausgefüllten Drucksorten an Ort und Stelle auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen. Die Gemeinde war nach §5 Abs4 Volkszählungsgesetz 1980 berechtigt, wenn die Drucksorten nicht oder nicht vollständig ausgefüllt waren, die Personen, die zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichtet waren, zur Ausfüllung der Drucksorten oder deren Ergänzung vorzuladen. Mit der Übermittlung der von den Gemeinden eingesammelten und nach den oben dargelegten Bestimmungen des Volkszählungsgesetzes überprüften Drucksorten war die Zählphase abgeschlossen, die zur Gänze von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich besorgt wurde.
Anschließend wurden die dem Österreichischen Statistischen Zentralamt übermittelten Drucksorten von diesem Amt ausgewertet und überprüft, wobei für das gesamte Bundesgebiet einheitliche Kriterien angewendet wurden. Diese Prüfung bestand in der Feststellung der faktischen Möglichkeit des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitzes und erfolgte dann, wenn unter Beachtung besonderer objektiv erkennbarer Umstände Doppelmeldungen festzustellen bzw. zu erwarten waren. Hiebei wurden neben den übrigen Angaben in den Volkszählungsdrucksorten insbesondere die Angaben im Gebäude- und Wohnungsblatt beurteilt. War durch die Eintragungen in diesen Drucksorten die faktische Möglichkeit eines ordentlichen Wohnsitzes ausgeschlossen, wurde die davon betroffene Person der Gemeinde zugerechnet, bei der die faktischen Möglichkeiten des ordentlichen Wohnsitzes gegeben waren. Die Gemeinde, der der Auskunftspflichtige 'abgerechnet' wurde, wurde gemäß §6 Abs6 Volkszählungsgesetz 1980 gehört. Weiters erfolgte eine rechnerische Überprüfung der in den Detailverzeichnissen angeführten Zahl von Personenblättern. Die Summe der in den Detailverzeichnissen ausgewiesenen Personenblätter war auch die gemäß Volkszählungsgesetz 1980 dem Österreichischen Statistischen Zentralamt bekanntzugebende vorläufige Zahl der Wohnbevölkerung. Diese rechnerische Überprüfung hat Überzählungen oder Unterzählungen ergeben, wobei die Gemeinden über deren Anfrage von der rechnerischen Richtigstellung der Detailverzeichnisse informiert wurden.
Der gesetzeskonformen Befolgung der Bestimmung des §2 Abs4 letzter Satz des Volkszählungsgesetzes 1980, wonach Personen, die behaupten, daß die Voraussetzungen für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes für sie an mehreren Orten zutreffen, anläßlich der Ausfüllung der Drucksorten anzugeben haben, welcher Wohnsitz als ordentlicher Wohnsitz gelten soll, wurde durch Prüfung der Voraussetzungen für die 'Wahlmöglichkeit', nämlich des Vorliegens von mehreren ordentlichen Wohnsitzen, Rechnung getragen. Der Ansatz für diese Prüfung erfolgte in Form eines Indikators eines möglichen Fehlverhaltens, also einer Negativliste. Kriterien hiefür waren Doppelmeldungen, die faktische Unmöglichkeit eines ordentlichen Wohnsitzes wegen mangelnder Qualität und Größe der Unterkunft und von den Gemeinden den Zählpapieren beigegebene Beweise für die faktische Unmöglichkeit eines ordentlichen Wohnsitzes, zB Fotos, Niederschriften usw. Der Verpflichtung, die Gemeinden gemäß §6 Abs6 Volkszählungsgesetz 1980 zu hören, wurde entsprochen.
Die Überprüfung des Vorliegens von mehreren ordentlichen Wohnsitzen durch das Österreichische Statistische Zentralamt mußte sich auf objektiv erkennbare Kriterien stützen, die die Vermutung eines nicht gesetzeskonformen Verhaltens zuließen. Der andere Fall, nämlich die Überprüfung aller Angaben zum Wohnsitz, hätte die Überprüfung aller Einzelangaben zur Folge. Diese Überprüfung war jedoch nur von den Gemeinden - und zwar in der Zählphase - tatsächlich wahrnehmbar. Diese Verlagerung der Prüfungspflicht in den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden ist sachlich erklärbar, weil dem Österreichischen Statistischen Zentralamt diese Überprüfung wegen des Umfanges des Zählmaterials (rd. 14 Mill.) nicht zugemutet werden kann. Diese vollständige Überprüfung käme praktisch einer totalen Wiederholung von Vorgängen gleich, die in der Zählphase abgewickelt wurden. Es wäre die Wiederholung der Zählphase.
Um neben den unmittelbaren Angaben aus der Volkszählung auch noch außenstehende Kriterien für die Prüfung der Richtigkeit der Zählung iS des Zählergebnisses zu sichern, hat das Österreichische Statistische Zentralamt anhand der dem Amt zugänglichen statistischen Informationen aus der natürlichen Bevölkerungsbewegung für alle Gemeinden 'Erwartungswerte' errechnet. Wurden diese Erwartungswerte in einem bestimmten Ausmaß überschritten, wurde seitens des Amtes geprüft, ob die Überschreitung des erwarteten Zählergebnisses durch unzulässige Doppelzählungen der Auskunftspflichtigen zustande gekommen ist. Doppelzählungen lagen dann vor, wenn sich der Auskunftspflichtige sowohl in der Gemeinde A als auch in der Gemeinde B durch Abgabe je eines Personenblattes zählen hat lassen. Bei dieser Prüfung wurden im Bundesgebiet rund 170 Gemeinden mit insgesamt 477.000 Personen überprüft. Der größte Teil dieser Gemeinden lag im Umland von Wien (NÖ, Bgld.). Verringerungen des vorläufigen Gemeindeergebnisses wurden der Gemeinde in Verbindung mit dem Hören gemäß §6 Abs6 Volkszählungsgesetz 1980 bekanntgegeben. Diese Prüfung war deshalb zulässig, weil das Überschreiten des Erwartungswertes als Indikator für unzulässige Doppelzählungen anzusehen war. Die Doppelzählung konnte aus den Zählungsunterlagen objektiv (Auffinden der Personenblätter in der Gemeinde A und in der Gemeinde B) erkannt werden.
Unterschreitungen des Erwartungswertes haben auf ein Fehlen von Zählungspapieren hingewiesen. Dies wurde in besonders markanten Fällen durch Nachsehen in den Ergebnissen der Vorerhebung zur Volkszählung (§11 Volkszählungsgesetz 1980) geprüft.
Die Prüfung des Amtes auf Vollständigkeit und Richtigkeit bezog sich daher auf Fälle, die aus objektiv erkennbaren Gründen einen Hinweis für einen ebenfalls objektiv erkennbaren Mangel gegeben haben. Festzuhalten ist, daß sich diese Überprüfung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt hat. Es wurden damit auch die Drucksorten der Gemeinde Wien in gleicher Art überprüft wie die der anderen Gemeinden. Schon in dieser Phase der Prüfung wurden der Gemeinde Wien mehrere Personen mit Doppelmeldungen zugerechnet und damit einer anderen Gemeinde abgerechnet. Die Behandlung des Zählmaterials der Gemeinde Wien muß nämlich im Gesamtverband des Auswertungsablaufes und nicht für sich allein gesehen werden. Auf die damit zusammenhängende Qualifikation der von der Gemeinde Wien vorgelegten 'Reklamationsliste' und der Kriterien für die Bestimmung des ordentlichen Wohnsitzes in Wien sowie die Bearbeitung dieser 'Reklamationsliste' durch das Österreichische Statistische Zentralamt wird im folgenden eingegangen:
Die Gemeinde Wien hat dem Österreichischen Statistischen Zentralamt eine Namensliste von mehr als 30.000 Personen zugesandt, von denen sie behauptete, daß die Angaben lediglich eines weiteren Wohnsitzes in Wien unrichtig seien. Es wurde behauptet, daß diese Personen vom Österreichischen Statistischen Zentralamt hinsichtlich ihres ordentlichen Wohnsitzes der Gemeinde Wien hätten zugerechnet werden müssen. Mit dieser 'Reklamationsliste' wurde vom Österreichischen Statistischen Zentralamt daher gefordert, das von der Gemeinde Wien auf Grund der unmittelbaren Kontakte mit den Auskunftspflichtigen erfaßte Zählmaterial und die daraus errechnete vorläufige Wohnbevölkerung im nachhinein auf Grund von Hinweisen der Antragstellerin selbst zu korrigieren.
Die Reklamationen der Gemeinde Wien wurden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt in der Art behandelt, daß zunächst die in Verbindung mit der bereits dargestellten objektiven Prüfung erledigten Fälle ausgesondert wurden. Der verbleibende Rest wurde zunächst dem schon laufenden Verfahren des Hörens nach §6 Abs6 Volkszählungsgesetz 1980 unterzogen. Hiebei waren die Möglichkeiten und Konsequenzen des 'Hörens' für Wien dieselben wie für alle anderen Gemeinden Österreichs. Die gehörten Gemeinden haben - zusammenfassend betrachtet - in folgender Weise argumentiert:
Es wurde gemeindeamtlich bestätigt, daß der Auskunftspflichtige in der betreffenden Gemeinde (seit der Geburt, bereits seit langer Zeit oder dergleichen) seinen ordentlichen Wohnsitz habe. Die Zählung sei korrekt abgewickelt worden. Die Berechtigung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes, das 'Hören' auf Grund von Verdachtsmomenten der Gemeinde Wien einzuleiten, wurde bestritten oder nicht anerkannt. Die gehörten Gemeinden wären damit nämlich verhalten gewesen, sich mit Argumenten der Gemeinde Wien - und nicht mit den Umständen in der Gemeinde selbst - zu befassen. Die Prüfung der Hörensfälle hätte eine neuerliche Kontaktnahme mit den Auskunftspflichtigen erfordert. Diese wären vorzuladen gewesen, was aber nicht mehr zulässig gewesen wäre, weil der Stichtag der Zählung vorüber, das Material von der Gemeinde geprüft und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt bereits ordnungsgemäß übergeben worden war. Eine neuerliche Befragung wäre eine Art unzulässige Wiederaufnahme gewesen. Überdies hätten sich die Entschädigungen ... nach §8 Volkszählungsgesetz 1980 auf die Mitwirkung bei der Zählung bezogen, eine neuerliche Befassung wäre somit auch im Hinblick auf die zu gewährenden Pauschalentschädigungen zu prüfen gewesen.
Nach Abwicklung dieser Hörverfahren ergab sich für das Österreichische Statistische Zentralamt somit im allgemeinen keine Veranlassung, von der ursprünglichen Zuordnung des ordentlichen Wohnsitzes der Zensiten abzugehen.
Die Antragstellerin glaubte die Schwierigkeiten der Verwaltungspraxis in der Frage der Bestimmung des 'ordentlichen Wohnsitzes' darin zu erkennen, daß es für umfassende Bereiche de lege lata möglich ist, mehrere Wohnsitze zu begründen. Tatsächlich wäre der Begriff 'ordentlicher Wohnsitz' unsinnig, bestünden nicht eben gesetzliche Möglichkeiten, mehr als einen Wohnsitz zu begründen. Die Schwierigkeiten in der Bestimmung des 'ordentlichen Wohnsitzes' liegen vielmehr darin, daß unsere Rechtsordnung einen einheitlich definierten Wohnsitzbegriff für alle Rechtsbereiche nicht kennt. Die von der Verfassung offenbar zugelassene Möglichkeit, mehrere ordentliche Wohnsitze zu haben, hätte die Antragstellerin aus den von ihr selbst zitierten Erk. feststellen können. Aus der ständigen Rechtsprechung lassen sich überdies allgemeine Grundsätze in bezug auf die vorzunehmende Betrachtungsweise bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ableiten. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß die Regelung des §2 Abs2 Wählerevidenzgesetz 1973, wonach für diesen Rechtsbereich 'der ordentliche Wohnsitz einer Person an dem Orte begründet ist, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen, wobei es unerheblich ist, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben', auf die Bemühungen des VfGH zurückzuführen ist, den Begriff 'ordentlicher Wohnsitz' mit einem fest umschriebenen Inhalt zu erfüllen.
§2 Abs3 Wählerevidenzgesetz 1973 setzt voraus, daß Wahl- und Stimmberechtigte auf Grund der oben angeführten Definition in mehreren Gemeinden einen ordentlichen Wohnsitz haben können und trifft für diesen Fall die bemerkenswerte Regelung, daß diese Personen in die Wählerevidenz jener Gemeinde einzutragen sind, in der sie am 31. Dezember des Vorjahres tatsächlich gewohnt haben. Eine derartige Stichtagsbestimmung kennt das Volkszählungsgesetz 1980 nicht. Gemäß §2 Abs4, Schlußsatz, Volkszählungsgesetz 1980 haben Personen, die behaupten, daß die Voraussetzungen für das Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes für sie an mehreren Orten zutreffen, anläßlich der Ausfüllung der Drucksorten anzugeben, welcher Wohnsitz als ordentlicher Wohnsitz gelten soll. Schon aus diesem Grunde kann die Eintragung eines Zensiten in die (Bundes )Wählerevidenz nicht die ausschlaggebende Bedeutung haben, die ihr von der Antragstellerin für die Bestimmung des 'ordentlichen Wohnsitzes' iS des Volkszählungsgesetzes 1980 zugemessen wird.
Zu den weiteren in der 'Reklamationsliste' der Antragstellerin dargelegten Kriterien wird wie folgt Stellung genommen:
Das gleichzeitige Zutreffen einer Mehrzahl von Merkmalen nach der 'Reklamationsliste' der Antragstellerin würde voraussetzen, daß einerseits diese Merkmale in einer rechtlichen Bedeutung gleichrangig nebeneinander bestehen - dies wird aber von der Antragstellerin nicht behauptet -, anderseits diese Merkmale alle, zumindest aber die wesentlichen objektiven Kriterien erfassen, die auf das Bestehen eines 'ordentlichen Wohnsitzes' hindeuten. Andernfalls kann im Vorliegen einer Mehrzahl dieser Merkmale kaum ein zwingendes Argument für eine Revidierung des vorliegenden Zählergebnisses gesehen werden. Selbst das Vorliegen aller dieser Merkmale läßt noch die Möglichkeit offen, daß der betreffende Zensit einen weiteren Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gefunden haben kann.
Das Wohnbauförderungsgesetz 1968 in der geltenden Fassung kennt den Begriff des 'ordentlichen Wohnsitzes' nicht. §13 Abs1 lita Wohnbauförderungsgesetz 1968 bestimmt, daß das Land ein Wohnbauförderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten zu kündigen hat, wenn das Eigenheim oder die Klein- oder Mittelwohnung, an der Wohnungseigentum begründet ist, nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Eigentümers (Wohnungseigentümers), der ihm nahestehenden Personen iS des §2 Abs1 Z1 leg. cit. oder seiner Dienstnehmer regelmäßig verwendet wird, es sei denn, daß der Eigentümer (Wohnungseigentümer) wegen nachgewiesener Krankheit, zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus zwingenden beruflichen Gründen abwesend ist; das Darlehen ist nicht aufzukündigen, wenn der Dienstgeber seinen Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses in der Wohnung beläßt, weil die Räumung der Wohnung durch den Dienstnehmer eine soziale Härte bedeuten würde.
Aus dieser Formulierung ergibt sich, daß durch die Innehabung von Doppelwohnungen oder eines zweiten Eigenheims an sich der Kündigungsgrund noch nicht verwirklicht wird. Entscheidendes Kriterium für die Kündigung ist vielmehr die Tatsache, daß das geförderte Eigenheim (die Eigentumswohnung) nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Eigentümers, seines Ehegatten, Verwandter in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder, Verwandter im zweiten Grad der Seitenlinie und Verschwägerter in gerader Linie sowie einer Person, die mit dem Eigentümer durch mindestens fünf Jahre hindurch in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat (nahestehende Personen iS des §2 Abs1 Z1), 'regelmäßig verwendet' wird, sofern nicht eine der gesetzlichen Ausnahmen zutrifft.
Bei der Auslegung des Begriffes 'regelmäßiges Wohnbedürfnis', ist hiebei vom Sinn und Zweck der Bestimmung auszugehen. Die Absicht des Gesetzgebers ist es, 'förderungsfähigen Bevölkerungskreisen', welche ohne Gewährung öffentlicher Mittel nicht in der Lage wären, sich ein entsprechendes Heim zu schaffen, zu familiengerechten Wohnungen zu verhelfen, die ihr dauerndes Wohnbedürfnis befriedigen sollen. Bei der Auslegung des in Rede stehenden Begriffes des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 ist daher ein strengerer Maßstab als bei der Anwendung des Mietengesetzes anzulegen, weil der Eigentümer (Wohnungseigentümer) durch die Kündigung des Darlehens das Eigenheim (die Wohnung) nicht verliert. Da das Eigenheim bzw. die Klein- oder Mittelwohnung, an der Wohnungseigentum begründet ist, sowohl vom Eigentümer, den ihm nahestehenden Personen, als auch vom Dienstnehmer des (Wohnungs )Eigentümers verwendet werden kann, ist es also durchaus zulässig, wenn eine Person mehrere (auch in verschiedenen Bundesländern gelegene), mit öffentlichen Mitteln nach diesem Bundesgesetz geförderte Eigentumswohnungen oder Eigenheime innehat, sofern sie von den eintrittsberechtigten Personen regelmäßig zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses verwendet werden. Folglich kann nicht schon auf Grund der Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 angenommen werden, daß ein Wohnbauförderungsdarlehensnehmer seinen 'ordentlichen Wohnsitz' in jenem Bundesland (in jener Gemeinde) hat, in welchem (welcher) eine geförderte Wohnung oder ein Eigenheim befindlich ist.
Gerade das 'Merkmal F' - das Vorhandensein einer geförderten Wohnung in Wien - hält einer eingehenden Überprüfung nicht stand.
Das Vorliegen einer Wohnbedarfserklärung im Bereiche des Bundeslandes Wien ist nicht geeignet, als maßgebliches Merkmal für die Bestimmung des 'ordentlichen Wohnsitzes' zu dienen, da eine derartige Regelung nur für den Zeitpunkt der Überlassung der geförderten Wohnung (Eigenheim) Gültigkeit hat.
Bezüglich des 'Merkmals K' - Wr. Kraftfahrzeugkennzeichen - wäre zu bemerken, daß durchaus nicht auszuschließen ist, daß eine erhebliche Anzahl von Zulassungsbesitzern ihrer im §42 Abs1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967), BGBl. 267, in der geltenden Fassung normierten Verpflichtung der Anzeige der Wohnsitzverlegung - dies schließt auch die Änderung der Wohnadresse ein - nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
Der 'ordentliche Wohnsitz' bestimmt auch nicht immer den dauernden Standort eines Fahrzeuges. Abgesehen von den übrigen Sonderregelungen im §40 KFG 1967 gilt bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller (Zulassungswerber) über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, als dauernder Standort.
Endlich wird der Standort eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich durch die tatsächliche Verfügung darüber bestimmt. Nach Rechtsprechung des VwGH (s. VwGH 17. 11. 1969 Z 210/68) ändert sich daher bei Begründung eines neuen (ordentlichen) Wohnsitzes und Beibehaltung des bisherigen nicht unbedingt der Standort eines Kraftfahrzeuges. Die Verpflichtung zu einer Verlegungsanzeige an die Zulassungsbehörde besteht deshalb erst dann, wenn der bisherige Standort faktisch dauernd aufgegeben und ein neuer Standort tatsächlich begründet worden ist.
Das 'Vorliegen eines Wr. Kraftfahrzeugkennzeichens', sieht man einmal vom Erschleichungstatbestand ab, stellt sohin bestenfalls ein Indiz dafür dar, daß zu einem früheren Zeitpunkt ein 'ordentlicher Wohnsitz' in Wien begründet wurde und dieser möglicherweise auch noch am Zähltag (neben einem weiteren 'ordentlichen Wohnsitz') Bestand hatte, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Tag der Auskunftserteilung durch den Zensiten in die einwöchige Meldefrist nach dem KFG 1967 gefallen ist.
Die absolut größte Anzahl der in der 'Reklamationsliste' der Antragstellerin aufgezählten Fälle hat sich jedoch durch die Überprüfung der 'polizeilichen Meldung' an den jeweils angegebenen Adressen der Zensiten im Wr. Raum ergeben.
Gemäß §7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1972 über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1972), BGBl. 30/1973, in der Fassung BGBl. 336/1979, hat der Inhalt (Text) des Meldezettels genau dem Muster der Anlage A des gegenständlichen Gesetzes zu entsprechen. Abweichungen sind zulässig. Demnach ist in der Adressenrubrik auf der unteren Hälfte des Formulars entweder die Anschrift des früheren 'ordentlichen Wohnsitzes' (wenn an der nunmehr gemeldeten Unterkunft ein neuer 'ordentlicher Wohnsitz' begründet wurde) oder die Anschrift des gegenwärtigen 'ordentlichen Wohnsitzes' (wenn an der nunmehr gemeldeten Unterkunft kein 'ordentlicher Wohnsitz' begründet wurde) einzutragen; eine weitere Wahlmöglichkeit sieht das Formular nicht vor.
Es liegt somit klar auf der Hand, daß einem Zensiten nach dem Meldegesetz 1972 kein rechtlicher Weg offensteht, mehrere Unterkünfte als 'ordentliche Wohnsitze' iS dieses Gesetzes zur Anmeldung zu bringen, wenngleich die zu beachtende Definition des 'ordentlichen Wohnsitzes' in den Erläuterungen für die Ausfüllung des Meldezettels dem nicht entgegenzustehen scheint.
Die Bestimmung des Absatzes 2 im §3 Meldegesetz 1972 hinsichtlich der Beibehaltung einer bisherigen Unterkunft regelt demgemäß nicht das melderechtliche Verhältnis zweier oder mehrerer 'ordentlicher Wohnsitze' zueinander.
Dieser Umstand läßt dem Merkmal I in der 'Reklamationsliste' der Antragstellerin wohl kaum eine über das Faktum der bloßen Unterkunftnahme hinausgehende Beweiskraft zukommen.
Das Merkmal L in der 'Reklamationsliste' der Antragstellerin besagt im Grunde genommen nur, daß ein Zensit im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme 1979 einen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Gemeinde Wien hatte.
Warum diesen einmal erhobenen Fakten trotz Zeitablaufes ihre Gültigkeit bzw. Aussagekraft erhalten geblieben sein soll, läßt die Antragstellerin dahingestellt.
Bezüglich der Behauptung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 22. Dezember 1980 über die bei der Ordentlichen Volkszählung vom 12. Mai 1981 zur Verwendung gelangenden Drucksorten, BGBl. 29/1981, wird den Einwendungen der Antragstellerin zu den ergangenen Erläuterungen für die Ausfüllung der Haushaltsliste in der Anlage A dieser Verordnung - obwohl diese Verordnung nicht eigens angefochten wurde - folgendermaßen entgegnet:
Der unter Punkt 5 erster Satz ergangene Hinweis: 'Personen mit mehreren Wohnsitzen haben daher zu entscheiden, welcher der ordentliche Wohnsitz iS des Volkszählungsgesetzes ist' war selbstverständlich im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorangestellten Punkte 1 bis 4 zu verstehen. Wenn hiebei von einem 'ordentlichen Wohnsitz' iS des Volkszählungsgesetzes 1980 die Rede ist, mußte dieser vom Zensiten anhand der Entscheidungshilfe unter Punkt 3 eruiert werden. Eine 'freie' Entscheidung - aber immer nur im Hinblick auf die Definition des 'ordentlichen Wohnsitzes' - war also nur in Fällen des Vorliegens zweier 'ordentlicher Wohnsitze' zu fällen. Wies daher einer von beispielsweise zwei Wohnsitzen die Voraussetzungen nach §2 Abs4 erster und zweiter Satz Volkszählungsgesetz 1980 nicht auf, durfte sich der Zensit nicht für diesen, sondern nur für den anderen als 'ordentlichen Wohnsitz' entscheiden. Ob die anschließende Formulierung unter Verwendung der untechnischen Bezeichnungen 'Stadt- und Landwohnungen' sehr geglückt war, mag dahingestellt bleiben, war jedoch ohne Einfluß auf das Zählergebnis, da die Spalte 2 der Haushaltsliste nur für die Eintragung weiterer Wohnsitze und nicht von Wohnungen vorgesehen war und die anschließende Spalte 3 mit der Frage 'Welcher Wohnsitz ist der ordentliche Wohnsitz?' übertitelt ist.
Ansonsten sind die übrigen Erläuterungen gleichfalls als wertvolle unverbindliche Entscheidungshilfen anzusehen, was auch die Redewendung 'in der Regel' zum Ausdruck bringen soll.
Aufgabe des Bundesministers für Inneres gemäß §10 Abs1 litc Volkszählungsgesetz 1980 war es lediglich, durch die in dieser Gesetzesstelle genannte Verordnung die bei der Volkszählung zur Verwendung gelangenden Drucksorten, aus denen auch die gestellten Fragen und die zur Auskunftserteilung sowie zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichteten Personen ersichtlich sein mußten, zu bestimmen ..."
1.4.2. Vom VfGH aufgefordert, gab das Österreichische Statistische Zentralamt zur Frage der Behandlung der Reklamationsliste der Gemeinde Wien nachstehende Stellungnahme ab:
"Die Aufarbeitung der Volkszählung wurde für das Bundesland Wien erst nach Überarbeitung aller anderen Bundesländer in Angriff genommen. Diese Maßnahme wurde getroffen, um nach der Bearbeitung der klarer überschaubaren 'Landgemeinden' bereits auf wertvolle Vorarbeiten hinsichtlich der Überprüfung der Wohnsitzfragen Wien und Umland zurückgreifen zu können. Es konnte daher bei der Bearbeitung Wiens von der Voraussetzung ausgegangen werden, daß alle anderen Gemeinden Österreichs bereits dem ... objektiven Prüfverfahren unterzogen worden waren. Alle Fälle, in denen die faktische Möglichkeit des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitzes nicht gegeben (bzw. zweifelhaft) schien, waren aus diesen Gemeinden bereits einem eingehenden Prüfungsverfahren - gegebenenfalls in Verbindung mit dem Hören nach §6 Abs6 des Volkszählungsgesetzes - zugeführt worden.
Im Rahmen der Bearbeitung der Stadt Wien konnten daher aus den 'Reklamationslisten' der Gemeinde jene Fälle ausgeschieden werden, welche als Gegenadresse eine Anschrift in einer der bereits grundsätzlich in Ordnung befundenen Gemeinden aufwiesen, insgesamt rund 21.000 Personen. Für diese Fälle war bereits anläßlich des standardmäßigen Prüfvorganges die faktische Möglichkeit des Vorhandenseins eines ordentlichen Wohnsitzes festgestellt worden. Es ist damit nicht gesagt, daß nicht in einzelnen dieser Fälle tatsächlich an den von der Stadt Wien genannten Adressen Korrekturen durchgeführt worden waren. Soweit die Notwendigkeit einer solchen Korrektur (zB mangels faktischer Möglichkeit eines Wohnsitzes) gegeben war, wurde sie jedoch im Rahmen der Standardüberprüfung vorgenommen - ohne daß darüber eigene Statistiken geführt worden wären.
Offen blieben jene Personen aus den 'Reklamationslisten', deren Adressen in Gemeinden lagen, welche durch Überschreitung der in der ... Gegenschrift erwähnten Erwartungswerte insgesamt Verdachtsmomente auf Unregelmäßigkeiten hatten aufkommen lassen. Für diese verbleibenden rund 9.000 Personen wurde zunächst das Verfahren des Hörens nach §6 Abs6 des Volkszählungsgesetzes in Angriff genommen, um aus den Argumenten der Gemeinden zusätzlich Informationen über die Möglichkeit des Vorhandenseins eines Wohnsitzes zu erhalten. Auf die Reaktionen der Gemeinden wurde bereits in der zitierten Gegenschrift verwiesen.
Aus dem letztgenannten Verfahren konnte vom Österreichischen Statistischen Zentralamt in 31 Fällen ermittelt werden, daß nach objektiv feststellbaren Kriterien die Personen - mangels faktischer Möglichkeit eines ordentlichen Wohnsitzes - entgegen ihrer ursprünglichen Zuordnung der Gemeinde Wien zuzurechnen waren."
1.4.3. Der Bundesminister für Inneres äußerte sich zu seiner schon zitierten Verordnung BGBl. 29/1981 (Verfahren V92/82) ua. folgendermaßen:
"Sollte der VfGH ... im Zuge des eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahrens zur Meinung gelangen, die überprüften Teile der gegenständlichen Verordnung seien gesetzwidrig, verbleibt darauf hinzuweisen, daß es gemäß §10 Abs1 litc Volkszählungsgesetz 1980 lediglich Aufgabe des Bundesministers für Inneres war, durch die in dieser Gesetzesstelle genannte Verordnung die bei der Volkszählung zur Verwendung gelangenden Drucksorten, aus denen auch die gestellten Fragen und die zur Auskunftserteilung sowie zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichteten Personen ersichtlich sein mußten, zu bestimmen.
Diesem Gesetzesbefehl erscheint nach Ansicht des Bundesministeriums für Inneres aber auch nach einem eventuellen Wegfall der Punkte 4 und 5 der 'Erläuterungen zur Ausfüllung der Haushaltsliste', Abschnitt:
Ordentlicher Wohnsitz (Spalte 3) in der Anlage A der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 22. Dezember 1980 über die bei der Ordentlichen Volkszählung am 12. Mai 1981 zur Verwendung gelangenden Drucksorten, BGBl. 29/1981, noch ausreichend Rechnung getragen.
In formeller Hinsicht muß in Zweifel gezogen werden, ob es sich bei den fraglichen 'Erläuterungen' überhaupt um eine Rechtsverordnung iS des Art139 B-VG handelt. Für diese Qualifikation spricht zweifellos die Kundmachung der Erläuterungen in der Rechtssatzform 'Verordnung' im Bundesgesetzblatt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob bei Prüfung des Normcharakters das inhaltliche Element vollständig vernachlässigt werden kann. Zwar sind die von der Verfassung geschaffenen Rechtssatzformen regelmäßig zur Kundmachung von Rechtsnormen bestimmt, doch können auch nicht normative Mitteilungen in diesen Formen kundgemacht werden. In seinem Erk. VfSlg. 3708 hatte der VfGH sich mit den nicht für verbindlich erklärten Teilen der Mustersatzung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß §455 Abs2 ASVG auseinanderzusetzen. ...
Durchaus Vergleichbares scheint auch im vorliegenden Fall vorzuliegen: Die in Frage stehenden Punkte sind ganz eindeutig unter die die semantische Kategorie festlegende Überschrift 'Erläuterungen' gestellt. Der Begriff 'Erläuterungen' wird in der österreichischen Rechtssprache ausnahmslos nicht zur Bezeichnung normativer Texte verwendet. Aber auch die Textierung der 'Erläuterungen' selbst weist in die nunmehr vom Bundesministerium für Inneres aufgezeigte Richtung: In Punkt 1 der Erläuterungen wird noch die doch durchaus nicht normative Einleitung 'Bitte tragen Sie in Spalte 1 der Haushaltsliste ...' gebraucht. Es ist zuzugeben, daß in den folgenden Punkten der empfehlende Charakter nicht mehr so deutlich zum Ausdruck kommt, doch wären die Erläuterungen auch in dieser formalen Hinsicht in ihrem Zusammenhang zu lesen. Dem Bundesministerium für Inneres scheint daher die Auffassung vertretbar, daß die in Rede stehenden Punkte der Erläuterungen zwar von einem bestimmten Standpunkt her betrachtet allenfalls unzweckmäßige Belehrungen, keinesfalls aber rechtswidrige Normen sein können. Gegen diese Auffassung könnte allerdings ins Treffen geführt werden, daß auch 'Fehler' - also im faktischen Bereich liegende Verfahrensmängel - die Rechtswidrigkeit einer Norm, insbesondere einer Verordnung hervorrufen können. Dazu ist aber zu sagen, daß ein solches 'falsches Faktum' in der einen oder anderen Weise Erzeugungsbedingung eines späteren Rechtsaktes sein muß. Es mag daher sein, daß die - hier für den Zweck dieser Argumentation als verfehlt angenommenen Erläuterungen - eine Fehlerhaftigkeit eines späteren Rechtsaktes bewirken können, hinsichtlich der nunmehr in Prüfung gezogenen Verordnung des Bundesministers für Inneres kann aber der in ihr etwa enthaltene Fehler keine rechtlich relevante Fehlerhaftigkeit bewirken, da die darin verwirklichten Tatsachen nicht Erzeugungsvoraussetzungen dieser Verordnung sind."
1.4.4. Ferner erstattete der Bundesminister für Inneres im Verordnungsprüfungsverfahren - mit Beziehung auf seine Kundmachung vom 5. Feber 1982, BGBl. 109 - gleichfalls eine schriftliche Stellungnahme (Verfahren V35/82). Er beantragte darin, diese von der Wr. Landesregierung angefochtene Kundmachung nicht als gesetzwidrig aufzuheben und brachte zur Begründung ua. vor:
"... Nach Art26 Abs2 zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes 1929 ist die Zahl der Abgeordneten des Nationalrates auf die Wahlberechtigten eines Wahlkreises im Verhältnis der Bürgerzahl der Wahlkreise, das ist der Zahl der Bundesbürger zu verteilen, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung in den Wahlkreisen ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.
Nach §4 Abs1 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 ist die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate vom Bundesminister für Inneres unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung zu ermitteln und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Die Berechnung der Zahl der in jedem Wahlkreis zur Vergebung gelangenden Nationalratsmandate ist nach dem im §3 der NRWO 1971 festgelegten Verfahren vorzunehmen; als Grundlage der Berechnung dient hiebei die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung im Gebiete der Republik ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.
Durch diese Bestimmungen erscheint der Inhalt der gegenständlichen Verordnung durch das Gesetz ausreichend determiniert. Auch die Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres und die Einhaltung der Verfahrensvorschriften - im besonderen die Berechnung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mandate - durch die belangte Behörde werden von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen.
Ebenso bedarf es keiner weiteren Erläuterungen, daß die angefochtene Verordnung eine dem Art18 B-VG entsprechende gesetzliche Regelung präzisiert.
Da die Verordnung auch nicht von einer unzuständigen Behörde erlassen oder in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde, besteht nach Meinung des Bundesministers für Inneres keinerlei Anlaß, die ganze Verordnung aufzuheben ..."
1.4.5.1. Die Abgabe von Stellungnahmen zum Antrag der Wr. Landesregierung wurde vom VfGH allen übrigen Landesregierungen anheimgestellt. Schriftliche Äußerungen langten von der Nö., von der Ktn., von der Oö., von der Bgld. und zuletzt von der Sbg. Landesregierung ein.
1.4.5.2. Die Nö. Landesregierung brachte ua. vor:
"Gemäß Art139 B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde. Gegenstand der Prüfung iS des Art139 B-VG kann daher nur eine Verordnung sein.
Herrschende Lehre und Judikatur (vgl. zB VfSlg. 313, 1397, 1692, 2071, 2465, 3142, 3271, 3820, 4047, 6490) verstehen unter einer Verordnung eine von einer Verwaltungsbehörde erlassene generelle Norm. Das bedeutet im einzelnen, daß sich der Akt an eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen richten und für diese unmittelbar rechtsverbindlich sein muß (vgl. VfSlg. 3142).
Ob eine Aussage als Verordnung gewertet werden kann, hängt somit entscheidend davon ab, ob sie Normcharakter besitzt, dh. ob sie die Rechtsstellung (einer unbestimmten Vielzahl) von Personen unmittelbar berührt, sei es, daß diesen ein Tun oder Unterlassen befohlen wird oder sie zu einem bestimmten Verhalten ermächtigt werden. Jede Verordnung muß daher ein Mindestmaß an Qualität als Soll-Vorschrift aufweisen.
Es ist in der Folge zu fragen, ob die Kundmachung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes gemäß §7 Abs2 des Volkszählungsgesetzes 1980 als Verordnung angesprochen werden kann:
Gemäß §7 leg. cit. hat das Österreichische Statistische Zentralamt das endgültige Ergebnis der Volkszählung so rasch als möglich zu ermitteln und kundzumachen. Zunächst ist die endgültige Zahl der österreichischen Staatsbürger, die im Bundesgebiet ihren ordentlichen Wohnsitz haben, zu ermitteln und hierauf sind die auf die Bundesländer entfallenden Bürgerzahlen sowohl dem Bundeskanzler als auch dem Bundesminister für Inneres unverzüglich schriftlich mitzuteilen sowie im 'Amtsblatt zur Wr. Zeitung' zu veröffentlichen.
Dem Österreichischen Statistischen Zentralamt kommen nach dieser Bestimmung zwei Aufgabenbereiche zu: 1. die Ermittlung und 2. die Kundmachung (Mitteilung) des Ergebnisses der Volkszählung.
Das Ergebnis der Volkszählung liegt in der Feststellung der Zahl und des Aufbaues der Wohnbevölkerung im ganzen Bundesgebiet. Gleichzeitig soll als Grundlage für die Ermittlungen zur Feststellung der Zahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen für die Wahl des Nationalrates (Art26 B-VG) sowie der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder (Art34 B-VG) der ordentliche Wohnsitz jedes österreichischen Staatsbürgers im Bundesgebiet erhoben werden.
Dieses Ergebnis wird durch Befragung von Personen ermittelt, die zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung verpflichtet sind, und anschließende statistische Auswertung des Datenmaterials. Die Ermittlung besteht daher in der Sammlung jener Daten, die im Volkszählungsgesetz 1980 bzw. in den zu diesem Gesetz ergangenen Verordnungen genannt sind.
Jede Anordnung der Sammlung von Daten erfordert eine Definition der Daten, die gesammelt werden sollen. Wird die Aufnahme von Daten durch eine Rechtsvorschrift angeordnet, so werden die einzelnen Definitionen zu Rechtsbegriffen. Die Vollziehung der Rechtsvorschrift erfordert dann die Vornahme einer Subsumtion des wahrgenommenen Lebenssachverhaltes unter die Definition des Sammlungsgegenstandes, an die sich die Rechtsfolge der Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Datensammlung knüpft.
Eine über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Datensammlung hinausgehende Wirkung kann dadurch allerdings nicht entfaltet werden. Auch wenn daher, damit überhaupt eine Zählung vorgenommen werden kann, entschieden werden muß, ob eine Tatsache die Kriterien erfüllt, die erforderlich sind, damit sie gezählt werden kann, stellt sich das letztlich ermittelte Ergebnis lediglich als Summe von Tatsachen dar.
Für sich genommen kann das Volkszählungsergebnis die Rechtsstellung einer unbestimmten Vielzahl von Personen auch in der Folge nicht berühren. Erst im Zuge seiner Verwendung iS des §2 Abs3 des Volkszählungsgesetzes 1980 als Grundlage für die Ermittlungen zur Feststellung der Zahl der Abgeordneten für die Wahl des Nationalrates sowie der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder gewinnt es, indem es in die entsprechende behördliche Entscheidung einfließt, Bedeutung für die Rechtsstellung von Personen. Nicht, wie im Antrag Wiens ausgeführt, an das kundgemachte Ergebnis der Volkszählung sind daher die Wahlparteien im Rahmen ihrer Anträge nach §46 der NRWO 1971 gebunden, sondern an die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate.
Als Grundlage für die Ermittlungen zur Erlassung eines behördlichen Aktes (vgl. §3 Abs2 des Volkszählungsgesetzes 1980) entbehrt aber das Volkszählungsergebnis ebenso wie eine Zeugenaussage oder ein Gutachten in einem Verwaltungsverfahren eines normativen Inhalts.
Ob die auf Grund der Volkszählung festgestellten Tatsachen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen richtig erhoben und verwertet wurden, wäre ebenso wie die Tatsachenfeststellung einer sonstigen behördlichen Entscheidung sowohl anläßlich der Setzung des behördlichen Aktes als auch im Zuge seiner Überprüfung zu prüfen. Verfehlt wäre daher auch die Ansicht, daß jene Organe, die ihren Vollzugshandlungen das vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgestellte Ergebnis zugrunde zu legen haben, auch an eine veröffentlichte Feststellung gebunden sind, die die zum Zeitpunkt der Volkszählung vorliegenden Tatsachen unrichtig wiedergibt.
Da, wie bereits ausgeführt, ein Mindestmaß an Normqualität für die Qualifikation eines Aktes als Verordnung unerläßlich ist, kann es sich beim Ergebnis der Volkszählung, da ihm jeglicher normativer Inhalt fehlt, nicht um eine Verordnung handeln. Die Nö. Landesregierung vertritt daher die Ansicht, daß der Antrag der Wr. Landesregierung, die Kundmachung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes gemäß §7 Abs2 des Volkszählungsgesetzes 1980 gemäß Art139 Abs1 B-VG als gesetzwidrig aufzuheben, als unzulässig zurückzuweisen wäre ...
Das Wählerevidenzgesetz 1973 (§2 Abs2) und das Volkszählungsgesetz 1980 (§2 Abs4) definieren den ordentlichen Wohnsitz gleichlautend als jenen Ort, an dem sich eine (die zu zählende) Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Orte zu bleiben.
Dadurch ist nicht ausgeschlossen, daß eine Person mehrere ordentliche Wohnsitze haben kann. In diesem Sinne hat auch der VfGH wiederholt ausgesprochen (vgl. zB VfSlg. 1400, 1944, 5796, 7766), daß dann mehrfacher ordentlicher Wohnsitz vorliegt, wenn von verschiedenen Orten gesagt werden kann, daß jeder von ihnen von einer bestimmten Person zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung ausgestaltet ist.
Die Schaffung einer Grundlage für die Verteilung der Zahl der Abgeordneten iS des Art26 B-VG sowie für die Feststellung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder nach Art34 B-VG stellt auf die Bürgerzahl im Bundesgebiet und in den Ländern ab. Dies erfordert es, daß jeder Staatsbürger nur einmal zu zählen ist. Es kann daher jeder Staatsbürger - auch wenn er mehrere ordentliche Wohnsitze hat - nur an einem ordentlichen Wohnsitz gezählt werden.
Geht man von der Annahme aus, es sei nicht ausgeschlossen, daß eine Person mehrere ordentliche Wohnsitze haben kann, so muß der Gesetzgeber eine Regelung treffen, welcher von gegebenenfalls mehreren Wohnsitzen maßgeblich sein soll. Diese Frage entscheidet das Volkszählungsgesetz 1980 anders als das Wählerevidenzgesetz 1973, das auf den ordentlichen Wohnsitz abstellt, in dem die Person am 31. Dezember des Vorjahres tatsächlich gewohnt hat (§2 Abs3 leg. cit.) und anders als die NRWO 1971, die auf den Ort abstellt, an dem der Wahlberechtigte am Stichtag tatsächlich gewohnt bzw. vor dem Stichtag zuletzt gewohnt hat (§27 Abs1 und 2 leg. cit.), durch eine Fiktion:
Hat eine Person mehrere ordentliche Wohnsitze, so ist der Volkszählung jener zugrunde zu legen, den die Person anläßlich der Ausfüllung der Drucksorten angibt.
In diesem Sinne ist der ordentliche Wohnsitz jedes österreichischen Staatsbürgers im Zuge der Volkszählung durch entsprechende Fragestellung an die zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung verpflichteten Personen zu erheben. In der Folge ist das Österreichische Statistische Zentralamt berechtigt, bei der Sammlung und Berichtigung des Zählmaterials die erforderlichen Erhebungen und Ergänzungen durchzuführen und zu diesem Zweck mit den bei der Durchführung der Volkszählung mitwirkenden Stellen unmittelbar zu verkehren. In diesem Zusammenhang wird vom Volkszählungsgesetz 1980 auch die Aussage getroffen, daß insbesondere bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze die betroffenen Gemeinden zu hören sind.
Daraus folgt, daß das Volkszählungsgesetz 1980 die Erhebung grundsätzlich auf die Fragenbeantwortung durch die zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung verpflichteten Person konzentriert. Weitere Erhebungen und Ergänzungen sind durchzuführen, wenn sich anläßlich der Bearbeitung und Auswertung des Zählmaterials eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit einzelner Antworten ergibt.
In ihrem Antrag auf Aufhebung der Kundmachung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes gemäß §7 Abs2 des Volkszählungsgesetzes 1980 geht die Wr. Landesregierung im wesentlichen davon aus, daß das Vorliegen eines bzw. Nichtvorliegen eines weiteren ordentlichen Wohnsitzes einer Person aus den Umständen erschlossen werden kann, die in nur einer Gemeinde, und zwar in Wien lokalisiert sind. In der Folge werden Merkmale dargestellt, die jeweils das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes in Wien indizieren sollen. Beim Zusammentreffen mehrerer Merkmale würde diese Indizwirkung wesentlich verstärkt, 'da dann gegebenenfalls kaum Spielraum für einen anderen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen mehr verbleibt'.
Die Antragstellerin geht daher offenbar davon aus, daß im Zuge der Volkszählung jener Wohnsitz zu erheben ist, für dessen Qualifizierung als ordentlicher Wohnsitz die von ihr aufgezeigten Umstände sprechen. Jeder weitere ordentliche Wohnsitz wäre für die Volkszählung als 'unechter' ordentlicher Wohnsitz unerheblich. ... Jedem weiteren ordentlichen Wohnsitz wird in der Folge die Berechtigung, ordentlicher Wohnsitz zu sein, abgesprochen. Wird er vom Zensiten angegeben, so müßte diese Angabe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt korrigiert werden.
In konsequenter Verfolgung dieser Ansicht unterstellt die Antragstellerin jedem Akt, der im Zusammenhang mit der Vollziehung des Volkszählungsgesetzes 1980 steht und davon ausgeht, daß das Vorliegen mehrerer ordentlicher Wohnsitze nicht ausgeschlossen ist, Rechtswidrigkeit.
Im gegebenen Zusammenhang sei auf die Ausführungen der Antragstellerin zur Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. 29/1981, hingewiesen, in denen einzelne Sätze oder auch nur Worte der Verordnung losgelöst aus ihrem systematischen Zusammenhang vor dem Hintergrund der skizzierten Ansicht als Beweis für die Rechtswidrigkeit dieser Verordnung dargestellt werden. ...
Obwohl durchaus eingeräumt wird, daß bestimmte Umstände das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes einer Person in einer Gemeinde zu indizieren vermögen, so muß doch zur Beantwortung der Frage, ob in dieser Gemeinde ein ordentlicher Wohnsitz vorliegt und ob ein weiterer ordentlicher Wohnsitz vorliegt oder nicht vorliegt, das gesamte wirtschaftliche, berufliche, gesellschaftliche und sonstige Verhalten der Person, das geeignet ist, Anhaltspunkte für die Beantwortung der umschriebenen Frage zu bieten, in Betracht gezogen werden (vgl. VfSlg. 5796). Ausschließlich auf Grund von Umständen, die in einer Gemeinde lokalisiert sind, auf die Unmöglichkeit des Vorliegens eines weiteren ordentlichen Wohnsitzes zu schließen, ist daher unzulässig.
Davon abgesehen ist zu bemerken, daß nicht eingesehen werden kann, wieso, wenn es einer Person möglich ist, mehrere ordentliche Wohnsitze zu haben, durch das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes in einer Gemeinde für einen weiteren ordentlichen Wohnsitz kein Spielraum verbleiben soll.
Zu den erhobenen Merkmalen selbst ist folgendes zu bemerken:
Während die Fragen in den bei der Volkszählung verwendeten Drucksorten von den auskunftspflichtigen Personen gemäß §3 Abs3 des Volkszählungsgesetzes 1980 nach bestem Wissen und Gewissen und unter der Strafdrohung des §9 leg. cit. wahrheitsgemäß zu beantworten waren, konnten die von der Antragstellerin gesammelten Merkmale, die sich auf die Angaben der befragten Personen stützen, mangels entsprechender Verpflichtung dieser Personen nicht unter Wahrheitsverpflichtung erhoben werden. Diese Merkmale daher als objektive Merkmale den in den Drucksorten enthaltenen Angaben quasi entgegenzuhalten, kann daher schon aus diesem Grund nicht völlig überzeugen.
Im Zusammenhang mit dem Zustandekommen dieser Angaben sei auf §4 Abs1 des Volkszählungsgesetzes 1980 hingewiesen, wonach die mit der Volkszählung befaßten Organe über die Angelegenheiten, die ihnen hiebei zur Kenntnis gelangen, gegenüber jedermann strengstes Stillschweigen zu beobachten haben, soferne die Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder im Interesse einer Partei geboten ist. Wenn daher dem Zählorgan gegenüber freiwillig (wie der Antrag ausführt) Angaben gemacht wurden, die über die in den Drucksorten enthaltenen Fragen hinausgehen, so wären die Zählorgane rechtmäßigerweise wohl zur Verschwiegenheit über diese Angaben verpflichtet gewesen.
Gemäß §4 Abs2 leg. cit. dürfen Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß §3 leg. cit. gemacht wurden, nur für statistische Zwecke verwendet werden. Diese Angaben wurden von der Antragstellerin bisher aber offenbar auch dazu verwendet, um zu beurteilen, ob die Nichtausfüllung des Personenblattes am Wr. Wohnsitz zu Recht erfolgte. Da eine derartige Verwendung durch §4 Abs2 des Volkszählungsgesetzes 1980 aber offenbar nicht gedeckt ist, muß diese Vorgangsweise als gesetzwidrig bezeichnet werden.
Schließlich sei noch auf §6 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. 565/1978, hingewiesen, wonach Daten zum Zwecke automationsunterstützten Datenverkehrs nur ermittelt und verarbeitet werden dürfen, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht oder soweit dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Im vorliegenden Antrag wird ausgeführt, daß zwecks ordnungsgemäßer Durchführung der Volkszählung (Überprüfung der Vollzähligkeit der Zählpapiere) zur Unterstützung des Zählorgans Verarbeitungen durchgeführt wurden, die auf §7 DSG gestützt wurden und aus denen weitere objektive Merkmale gewonnen werden konnten.
Offenbar wurden also, ausgehend von iS des §6 DSG zulässigen Verarbeitungen, Daten im automationsunterstützten Datenverkehr verknüpft (was gemäß §3 Z7 DSG einer Übermittlung gleichzuhalten ist, deren Zulässigkeit aber, da eine gesetzliche Grundlage nicht nur nicht besteht, sondern durch §4 Abs2 des Volkszählungsgesetzes 1980 diese Vorgangsweise sogar ausdrücklich verboten wird, in Frage gestellt ist) und in der Folge entgegen den Bestimmungen des §7 DSG übermittelt. §7 DSG bietet jedenfalls im Gegensatz zu den Ausführungen der Antragstellerin weder eine gesetzliche Stütze für die vorliegende Übermittlung noch für die Zulässigkeit einer Verarbeitung von Daten zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs.
Davon abgesehen sind die aus den einzelnen Merkmalen gezogenen Folgerungen nicht unbedingt schlüssig:
Daß der Aufenthalt an einem Ort außerhalb Wiens für die Dauer von weniger als der Hälfte des Jahres sehr stark auf einen Erholungszweck dieses Aufenthalts hindeutet, stellt eine durch nichts bewiesene Behauptung dar.
Daß der Studienort oder Beschäftigungsort für sich alleine als Indiz für das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes angesehen werden kann, ist schon im Hinblick auf die Tatsache, daß es Pendler gibt, unrichtig (vgl. VfSlg. 2935).
Auch die Tatsache, daß der tägliche Weg zum Arbeits(Studien)platz von der Wr. Wohnung aus angetreten wird, vermag nicht auszuschließen, daß diese Personen einen (allenfalls weiteren) ordentlichen Wohnsitz außerhalb Wiens haben.
Gleiches gilt auch für die übrigen erhobenen Merkmale. Zum Merkmal der geförderten Wohnung in Wien ist ferner darauf hinzuweisen, daß das Vorliegen eines weiteren ordentlichen Wohnsitzes außerhalb Wiens es nicht erfordert, daß der ordentliche Wr. Wohnsitz verlegt wird. Gleiches ist auch zum Merkmal des Wr. Kraftfahrzeugkennzeichens zu bemerken, sodaß auch der Hinweis auf §42 Abs1 des KFG 1967 fehl geht.
Das Merkmal der Eintragung in die Wählerevidenz stellt nach Ansicht der Antragstellerin ein so gewichtiges Kriterium dar, daß wahlberechtigte Bürger, die mehrere Wohnsitze haben, dort zu zählen sind, wo sie in die Wählerevidenz eingetragen sind. Übersehen wird dabei allerdings, daß das Wählerevidenzgesetz die Frage, welcher von mehreren ordentlichen Wohnsitzen für die Eintragung heranzuziehen ist, anders als das Volkszählungsgesetz 1980 entscheidet. In diesem Zusammenhang ist der Antragstellerin nochmals vorzuwerfen, daß sie die Möglichkeit einer Person, mehrere ordentliche Wohnsitze zu haben, negiert."
1.4.5.3. Die Ktn. Landesregierung vertrat ua. folgende Meinung:
"Das Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. 199/1980, zählt als wichtigste Ziele einer Volkszählung die Ermittlung der Zahl und des Aufbaues der Wohnbevölkerung im gesamten Bundesgebiet und die Erhebung des ordentlichen Wohnsitzes jedes Staatsbürgers im Bundesgebiet als Grundlage für die Feststellung der Zahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen für die Wahl des Nationalrates sowie die Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder auf.
Während die Vorgangsweise bei der Ermittlung der Zahl und des Aufbaues der Bevölkerung vom Verfassungsrecht her keiner weiteren näheren Determinierung unterliegt, besteht eine solche Determination insoweit, als im Rahmen einer Volkszählung die Grundlagen für die Verteilung der Mandate auf die nach der Nationalrats-Wahlordnung vorgesehenen Wahlkreise und die Verteilung der Bundesratssitze auf die Länder zu erheben sind. Diese Ermittlungen haben nämlich nach Art26 Abs2 B-VG und Art34 Abs2 B-VG zwingend auf den 'ordentlichen Wohnsitz' der Bundesbürger abzustellen. Da im B-VG eine nähere Definition des Begriffes 'ordentlicher Wohnsitz' fehlt, muß er in jener Bedeutung verstanden werden, die in der österreichischen Rechtsordnung zur Zeit der Schaffung des B-VG allgemein mit diesem rechtstechnischen Ausdruck verbunden wurde. Wie der VfGH in seinem Erk. vom 25. September 1950, B255/49 (VfSlg. 1994), in diesem Zusammenhang ausführte, will die Terminologie der österreichischen Gesetzgebung seit Jahrzehnten den Ausdruck 'Wohnsitz' iS des §66 Abs1 Jurisdiktionsnorm verstanden wissen. §66 Abs1 der Jurisdiktionsnorm, Reichsgesetzblatt Nr. 111/1895, sieht den Wohnsitz einer Person an dem Orte begründet, 'an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen'. Wenn auch in dieser Begriffsbestimmung eine Unterscheidung zwischen dem Begriff 'Wohnsitz' und dem Begriff 'ordentlicher Wohnsitz' nicht vorgenommen wird - letzterer taucht erstmals ohne nähere begriffliche Definition in der Wahlordnung zur konstituierenden Nationalversammlung, Staatsgesetzblatt Nr. 115/1918, auf -, muß in Anbetracht der Entscheidung des VfGH VfSlg. 1994 die Definition des Begriffes 'Wohnsitz', wie er in der Jurisdiktionsnorm vorgenommen wurde, als die zum Versteinerungszeitpunkt maßgebliche Umschreibung angesehen werden.
Das wesentliche Merkmal der Begriffsdefinition scheint nun darin zu liegen, daß danach der ordentliche Wohnsitz nicht nach der subjektiven Auffassung des betreffenden Staatsbürgers festzulegen ist, sondern daß dieser nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist (arg.: 'in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht'). Daß es sich beim 'ordentlichen Wohnsitz', welcher als Grundlage für die Verteilung der Nationalratsmandate und der Bundesratssitze heranzuziehen ist, um einen nach objektiven Kriterien bestimmbaren Ort handeln muß, ergibt sich aber auch daraus, daß nur auf diese Weise dem Grundprinzip der Österreichischen Bundesverfassung, nämlich jenem der repräsentativen Demokratie, Rechnung getragen wird, ohne daß sich dabei die Möglichkeit eröffnet, die Zusammensetzung der allgemeinen Vertretungskörper nach regionalen Gesichtspunkten zu verfälschen. Das Volkszählungsgesetz ist also, insoweit es die Grundlagen für die Verteilung der Nationalratsmandate und der Bundesratssitze anbelangt, nicht wie ein beliebiges Bundesgesetz zu beurteilen, sondern muß als Ausführungsgesetz elementarer Verfassungsprinzipien des demokratischen Rechtsstaates betrachtet werden. Im Hinblick darauf, daß diese Bestimmungen des Volkszählungsgesetzes 1980 ebenso wie etwa die Wahlordnung zum Nationalrat erst die technischen Voraussetzungen für die Verwirklichung und Ausübung dieser Verfassungsprinzipien herstellen, muß es nicht nur dann als verfassungswidrig angesehen werden, wenn es gegen positive Verfassungsrechtssätze verstößt, sondern auch dann, wenn es die verfassungsrechtlichen Programmsätze nicht nach den Absichten der Verfassung verwirklicht (vgl. hiezu etwa die Erk. VfSlg. 299/1924, 1994 und 1995/1950) ...
Das Volkszählungsgesetz 1980 enthält nun eine eigene nähere Definition dessen, was als 'ordentlicher Wohnsitz' iS dieses Gesetzes und damit iS der Bestimmungen der Art26 und 34 der Bundesverfassung anzusehen ist. Nach §2 Abs4 ist der ordentliche Wohnsitz an dem Orte begründet, 'an dem sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht daraufgerichtet war, für immer an diesem Orte zu bleiben'. Diese Begriffsbestimmung entspricht zwar nicht wortwörtlich, wohl jedoch inhaltlich weitgehend dem, was nach der Versteinerungstheorie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenständlichen verfassungsrechtlichen Bestimmung mit diesem Begriff verbunden wurde.
Diese durchaus den Intentionen der Bestimmungen des B-VG entsprechende Definition des Begriffes 'ordentlicher Wohnsitz' wird jedoch im §2 Abs4 letzter Satz durch eine Regelung ergänzt, welche Bedenken aufkommen läßt, ob damit die verfassungsrechtlichen Programmsätze iS der Intentionen des Verfassungsgebers realisiert sind. Es wird nämlich in dieser Bestimmung weiters festgelegt, daß 'Personen, die behaupten, daß diese Voraussetzungen für sie an mehreren Orten zutreffen', anläßlich der Ausfüllung der Drucksorten anzugeben haben, welcher Wohnsitz als ordentlicher Wohnsitz gelten soll. Es ist nun dagegen kein Einwand zu erheben, wenn mit der vorliegenden Regelung dem zweifelsohne sehr selten vorkommenden Phänomen eines mehrfachen ordentlichen Wohnsitzes Rechnung getragen wird. Bedenklich scheint diese Regelung aber insofern, als in dieser Vorschrift ausschließlich auf die subjektive Meinung der betreffenden Personen (arg. 'behaupten') abgestellt wird. Wenn auch im §3 Abs3 des Volkszählungsgesetzes 1980 die auskunftspflichtigen Personen zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der Fragen nach bestem Wissen und Gewissen verpflichtet werden, muß in dieser Bestimmung doch ein entscheidender Widerspruch zu den Intentionen der Regelungen des B-VG erblickt werden, welche offensichtlich eine ausschließlich nach objektiven Kriterien bestimmte Wohnsitzfestlegung vorsehen. Eine verfassungsgemäße Regelung müßte nach ha. Auffassung etwa folgendermaßen lauten: 'Personen, auf die die Voraussetzungen nach Abs4 erster und zweiter Satz an mehreren Orten zutreffen, haben anläßlich der Ausfüllung der Drucksorten anzugeben, welcher als ordentlicher Wohnsitz gelten soll' ...
Die Bestimmungen des §2 Abs4 des Volkszählungsgesetzes 1980 ... wurden in der Verordnung vom 22. Dezember 1980 über die bei der Ordentlichen Volkszählung 1981 zur Verwendung gelangenden Drucksorten, BGBl. 29/1981, näher ausgeführt. Diese Ausführungen bestärken nun die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen des Volkszählungsgesetzes 1980. Zumindest muß für den Fall, daß die Bestimmungen des Volkszählungsgesetzes 1980 auch eine verfassungsgemäße Interpretation ihres Inhaltes zulassen sollten, eine klare Gesetzwidrigkeit der gegenständlichen Durchführungsverordnung registriert werden.
Inhalt der Verordnung ist in der Anlage A die Gestaltung der Drucksorte 'Haushaltsliste', welche auch Erläuterungen zur Ausfüllung der Haushaltsliste enthält. Diese Erläuterungen, welche ebenso als Verordnungstext anzusehen sind, bringen auch Hinweise, auf welche Art in der Haushaltsliste der ordentliche Wohnsitz anzugeben ist. Hiebei wird zwar die Definition des Begriffes 'ordentlicher Wohnsitz', wie sie im Volkszählungsgesetz 1980 enthalten ist, korrekt wiedergegeben. Die weiteren Anleitungen führen jedoch für jene Fälle, wo Personen mehrere Wohnsitze aufweisen, zu einer mit den Intentionen der Bundesverfassung in Widerspruch stehenden Vorgangsweise. Es fehlt nämlich dabei die Differenzierung in der Anleitung zwischen jenen Fällen, wo jemand zwar mehrere Wohnsitze hat, von denen aber einer davon als der 'ordentliche Wohnsitz' anzusehen ist, und jenen sicherlich äußerst seltenen Fällen, daß bei jemandem die Voraussetzungen, die für das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes gefordert werden, an mehr als einem Ort gegeben sind. Während das Volkszählungsgesetz 1980 nur für den, wie gesagt äußerst seltenen Fall, daß mehrere Wohnsitze vorliegen, eine freie Entscheidungsmöglichkeit des zu Zählenden über die Festlegung des ordentlichen Wohnsitzes vorsieht, lassen die Anleitungen eine solche Entscheidungsfreiheit für alle jene Fälle zu, wo jemand wirklich mehrere Wohnsitze hat. Es wird dabei sogar im Punkt 5 der Anleitungen diese Fehlinformation dadurch verstärkt, daß ausdrücklich alle Personen, welche über eine Stadt- und eine Landwohnung verfügen, ausdrücklich aufgefordert werden, zu 'entscheiden', welcher davon ihr ordentlicher Wohnsitz ist. Hier wird also in unzulässiger Weise die subjektive Entscheidungsmöglichkeit über das Bestehen des ordentlichen Wohnsitzes in den Vordergrund gerückt ..."
1.4.5.4. Die Oö. Landesregierung bezog ua. folgenden Standpunkt:
"... In den beiden Erk. des VfGH vom 27. Juni 1974, VfSlg. 7332, und vom 13. Oktober 1975, VfSlg. 7644, kommt zum Ausdruck, daß das Ergebnis einer vom Österreichischen Statistischen Zentralamt vorgenommenen Volkszählung vom VfGH im Rahmen eines Verfahrens nach Art137 B-VG auf seine Richtigkeit überprüft werden kann. Aus der Überprüfbarkeit des Ergebnisses kann jedoch nicht geschlossen werden, daß die Veröffentlichung des Ergebnisses der Volkszählung durch das Österreichische Statistische Zentralamt als Verordnung anzusehen ist.
Wäre der VfGH dieser Meinung gewesen, so hätte er etwa im Falle des Erk. VfSlg. 7644 eine Verordnungsprüfung nach Art139 B-VG einleiten müssen. Statt dessen wurde ein Verfahren nach Art137 B-VG durchgeführt. Auch die nachträgliche Berichtigung des Volkszählungsergebnisses auf der Grundlage der Ermittlungen des VfGH läßt den Schluß nicht zu, der Feststellung des Volkszählungsergebnisses durch das Österreichische Statistische Zentralamt Verordnungscharakter zuzuerkennen.
Der Antrag der Wr. Landesregierung ist daher mangels Vorliegens formeller Voraussetzungen zurückzuweisen.
Für den Fall, daß der VfGH die Zulässigkeit des Antrages bejaht, wird zur Begründung des Antrages folgendes bemerkt:
Der VfGH führt in seinem Erk. vom 13. Dezember 1968, VfSlg. 5879, aus, daß die Meinung, die Einheit der Rechtsordnung verlange einen für alle Bereiche gleichen Begriff des ordentlichen Wohnsitzes, unzutreffend sei; wenn es um verschiedene Bereiche gehe, seien auch verschiedene Regelungen zulässig (vgl. auch Mannlicher - Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Auflage, Wien 1975, S 640). Die österreichische Verfassungsrechtsordnung läßt es daher grundsätzlich zu, daß für verschiedene Bereiche der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes auch verschieden festgelegt werden kann. Dies trifft auch für den Bereich der Wahlen mit der Einschränkung zu, daß der Wohnsitzbegriff auf Bundesebene, Landesebene bzw. Gemeindeebene im Sinn eines Mindeststandards einheitlich gestaltet sein muß.
Im Rahmen der Landtagswahlen und Gemeinderatswahlen ist nun bei Vorliegen mehrerer ordentlicher Wohnsitze von der Verfassung her eine mehrfache Wahlausübung durch den betreffenden Staatsbürger gestattet. Hat jemand sowohl in einer Gemeinde NÖ als auch in einer Gemeinde OÖ einen ordentlichen Wohnsitz, dann verbietet ihm die österreichische Verfassung nicht, an den nö. und oö. Landtagswahlen sowie an beiden Gemeinderatswahlen teilzunehmen (vgl. dazu V. Petz, Gemeindewahlrecht bei mehrfachem ordentlichem Wohnsitz in verschiedenen Gemeinden, Österreichisches Verwaltungsblatt Nr. 14/1930 und das dort angegebene Erk. des VfGH).
Aus der Bundesverfassung ergibt sich jedoch, daß ein Staatsbürger im Rahmen der Bundeswahlen von seinem Stimmrecht nur einmal Gebrauch machen kann und konkludent dazu, daß jeder Staatsbürger bei der Zuordnung der Mandate zu den einzelnen Wahlkreisen nur einmal gezählt werden darf. Die Verfassung läßt es aber offen, welchem Wahlkreis und von wem der Staatsbürger bei Vorliegen mehrerer gleichwertiger Möglichkeiten, dh. bei Vorliegen eines Mehrfachwohnsitzes, zugeordnet wird. Wenn die Verfassung als Mindeststandard - abgesehen von der Tatsache der Wohnmöglichkeit an sich - nur das Einmalprinzip im Hinblick auf eine bestimmte Wahl fordert, aber keine Kriterien festlegt, in welcher Weise der ausschlaggebende Wohnsitz ausgewählt werden soll, dann kann der einfache Gesetzgeber diesen unter Beachtung der einschlägigen Verfassungsgerichtshofjudikatur zum Wohnsitzbegriff entweder nach objektiven oder nach subjektiven Merkmalen festlegen.
Der ordentliche Wohnsitz nach §2 Abs4 Volkszählungsgesetz 1980 ist an dem Orte begründet, 'an dem sich die zu zählende Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen'. Demnach ist für das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes einfachgesetzlich als objektives und von Verfassungs wegen zwingend vorgegebenes Merkmal die Niederlassung an dem Ort als tatsächliches Merkmal (= objektives Moment) gefordert (vgl. auch Mannlicher - Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Auflage, Wien 1975, S 640 und VfGH 20. 3. 1981 WI-16/80-11, B296/80-11). Mehr verlangt die Verfassung nicht. Der Gesetzgeber stellt des weiteren in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ausschließlich auf subjektive Momente ab. Der Staatsbürger muß die Absicht haben, den betreffenden Ort bis auf weiteres zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu wählen. Diese Absicht muß nur bei der Niederlassung bestehen. Es ist nicht erforderlich, daß sie während der ganzen Zeit des Aufenthalts besteht. Das subjektive Moment kann wegfallen, trotzdem bleibt der ordentliche Wohnsitz bestehen (vgl. VfGH 3. 12. 1965, VfSlg. 5147). Es ist daher auch die Behauptung nicht gerechtfertigt, der ordentliche Wohnsitz sei dort gegeben, wo die Person auf Grund ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen - also objektiv - hat. Es kommt vielmehr auf die Absicht der Person an, den Ort zum Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung machen zu wollen. Daraus ergibt sich aber auch, daß bereits die Absicht nur auf eine der drei Betätigungen gerichtet sein muß, um einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen. Eine Person kann daher ohne weiteres mehrere ordentliche Wohnsitze besitzen, wobei sich das subjektive Moment in zweckbestimmter Ordnung zu verteilen hat. Der Gesetzgeber stellt daher in §2 Abs4 Volkszählungsgesetz 1980 hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes fast ausschließlich auf das subjektive Empfinden des einzelnen ab. Darüber hinaus ist die Wahl bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ausschließlich der freien Wahl des Staatsbürgers überlassen. Der Inhaber mehrerer Wohnsitze muß nur behaupten, daß die oben geschilderten Voraussetzungen für alle in Frage kommenden Wohnsitze zutreffen. 'Behaupten' bedeutet aber immer nur 'Glaubhaftmachen' und nicht 'Beweisen'. Der einfache Gesetzgeber hat daher die subjektive Komponente im Bereich des ordentlichen Wohnsitzes - noch erheblich verstärkt bei Mehrfachwohnsitzen - als Kriterium festgelegt. Der Gesetzgeber hat sich bei der Festlegung des ordentlichen Wohnsitzes im Volkszählungsgesetz 1980 somit in verfassungsrechtlich zulässiger Weise für die subjektiven Kriterien entschieden. In diesem Rahmen hält sich auch die Vollzugstätigkeit des Österreichischen Statistischen Zentralamtes, sodaß das Ergebnis dieser Tätigkeit, nämlich die Kundmachung, nicht gesetzwidrig sein kann.
...
(Es) ist zu bemerken, daß die Regelung des §6 Abs6 Volkszählungsgesetz 1980 auch nur als bloße Ordnungsvorschrift angesehen werden kann, aus der sich kein konkretes durchsetzbares Recht auf Anhörung der Gemeinde ableiten läßt.
Vertretbar ist auch folgende Interpretation: Nur wenn auf Grund des vorliegenden Zählungsmaterials erhebliche Zweifel aufkommen, ist das Österreichische Statistische Zentralamt berechtigt, ein Verfahren einzuleiten und die erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Das Anhörungsrecht der betroffenen Gemeinden setzt dies voraus, wobei zusätzlich noch gefordert ist, daß bei dem Fall, auf den sich das Anhörungsrecht beziehen soll, das Vorliegen mehrerer Wohnsitze zum Zweifel Anlaß gibt. Ein Anhörungsrecht besteht von vornherein nicht, wenn ein Erhebungsverfahren dieser Art vom Österreichischen Statistischen Zentralamt gar nicht eingeleitet worden ist ..."
1.4.5.5. Die Bgld. Landesregierung äußerte sich ua. wie folgt:
"Bei der Beurteilung dieses Antrages (der Wr. Landesregierung) ist vorerst zu prüfen, ob der Kundmachung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes die Qualifikation einer Verordnung zukommt und damit die Zuständigkeit des VfGH gemäß Art139 Abs1 B-VG zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde gegeben oder nicht gegeben ist.
Nach der herrschenden Lehre und der ständigen Rechtsprechung des VfGH versteht man unter einer Verordnung die von Verwaltungsbehörden erlassene generelle Rechtsnorm. Das bedeutet im einzelnen, daß sich der Akt a) an eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen richten und b) für diese unmittelbar rechtsverbindlich sein muß.
Die äußere Bezeichnung und die Art der Verlautbarung sind für die Abgrenzung des Verordnungsbegriffes nicht maßgebend, sondern lediglich der Inhalt des Verwaltungsaktes.
Im Rahmen der Volkszählung hat das Österreichische Statistische Zentralamt einen bestimmten Sachverhalt zu einem bestimmten Zeitpunkt festzustellen. Dieser Sachverhalt ist auf Grund bestimmter Tatbestände, die hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes im §2 Volkszählungsgesetz 1980 festgelegt sind, zu ermitteln. Der festgestellte Sachverhalt ist anschließend in Form einer Kundmachung gemäß §7 l. c zu veröffentlichen.
Diese Kundmachung stellt jedoch keine allgemein verbindliche Norm dar, weil aus der Kundmachung selbst kein rechtsverbindliches Verhalten (Tun oder Unterlassen) für einen bestimmten Personenkreis ableitbar ist.
Der in der Kundmachung festgestellte Sachverhalt wird allerdings in verschiedenen allgemein verbindlichen Normen zum Tatbestandsmerkmal erhoben (s. Art26 Abs1 B-VG, §8 Abs3 FAG 1979). Erst über diesen Umweg erlangt das Volkszählungsergebnis normativen Charakter und nicht schon auf Grund der Feststellungen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes in der Kundmachung.
In der Sache selbst wird von der Antragstellerin der Vorwurf erhoben, vom Österreichischen Statistischen Zentralamt sei der ordentliche Wohnsitz entgegen den Bestimmungen des §2 Abs4 Volkszählungsgesetz 1980 festgestellt worden. Dies sei dadurch geschehen, daß der im §2 Abs4 letzter Satz l. c subsidiär eingeräumten Wahlmöglichkeit des Zensiten a priori der Vorrang gegenüber der nach äußeren Merkmalen vorzunehmenden Feststellung des ordentlichen Wohnsitzes eingeräumt wurde.
Die Antragstellerin stützt sich dabei auf die Erläuterungen zur Ausfüllung der Haushaltsliste, den Leitfaden für Zähler und eine Arbeitsunterlage des Österreichischen Statistischen Zentralamtes für eine Dienstbesprechung am 19. 11. 1981 in Linz.
Aus diesen Unterlagen kann ... jedoch nicht auf ein gesetzwidriges Verhalten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes bei der Feststellung des ordentlichen Wohnsitzes geschlossen werden. So werden etwa einzelne Teile der Erläuterungen der Haushaltsliste zur Begründung des Standpunktes der Antragstellerin herangezogen, ohne den Zusammenhang mit dem Rest dieser Erläuterungen herzustellen. Aus gutem Grund wurde nämlich das primäre, in §2 Abs4 1. und 2. Satz Volkszählungsgesetz 1980 enthaltene Entscheidungsmerkmal des ordentlichen Wohnsitzes an den Beginn (Punkt 3) der Erläuterungen gestellt.
Was die von der Antragstellerin dargestellten Merkmale anlangt, begründen diese allein nicht die Vermutung eines ordentlichen Wohnsitzes in einer bestimmten Gemeinde. Dazu ist es ... unbedingt erforderlich, das gesamte wirtschaftliche, berufliche, gesellschaftliche und sonstige Verhalten einer Person einer Beurteilung zu unterziehen.
Die Ausführungen der Antragstellerin sind daher nicht geeignet, ein gesetzwidriges Vorgehen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes bei der Vollziehung des Volkszählungsgesetzes 1980 darzutun."
1.4.5.6. Die Sbg. Landesregierung führte ua. aus:
"... Der Widerspruch der Punkte 4 und 5 der Erläuterungen zur Ausfüllung der Haushaltsliste, Abschnitt: Ordentlicher Wohnsitz (Spalte 3) in der Verordnung zum Volkszählungsgesetz 1980 wird darin als begründet behauptet bzw. zum Zwecke der Prüfung der Verordnungsstelle angenommen, daß diese Erläuterungen a) sich auf Fälle beziehen, in denen von einer zu zählenden Person nicht mehrere ordentliche Wohnsitze begründet sind, sondern nur mehrere Wohnsitze und b) für diese Person den vom Gesetz her gesehenen falschen Eindruck erwecken, sie hätte ein Wahlrecht, welchen Wohnsitz sie als ordentlichen bezeichnet. Dieser gesetzwidrige Eindruck werde von den Erläuterungen dadurch bewirkt, daß dort von Personen mit mehreren Wohnsitzen verlangt sei 'zu entscheiden', welcher hievon der ordentliche Wohnsitz sei. In diesem Wort 'entscheiden' liege im Gegensatz etwa zum Wort 'angeben' eine Auswahlberechtigung.
Hiezu wird festgestellt, daß die Auffassung geteilt wird, daß die genannten Erläuterungspunkte sich auf den Sachverhalt des Vorliegens mehrerer Wohnsitze einer Person und nicht mehrerer ordentlicher Wohnsitze zu beziehen scheinen. Weiters ebenso, daß diesbezüglich eine Auswahlbefugnis zwischen diesen Wohnsitzen zur Bestimmung des ordentlichen Wohnsitzes nach dem Gesetz nicht eingeräumt ist. Nicht gefolgt kann jedoch der Auffassung werden, daß durch die verwendete Bezeichnung der der Person abverlangten Tätigkeit als 'entscheiden' eine Auswahlbefugnis dargetan worden sei. Dies schon deshalb nicht, weil entscheiden durchaus auch dahin gehend verstanden werden kann, daß unter mehreren Verhalten eines als richtiges zu setzen ist. Darüber hinaus aber auch deshalb, weil in den voranstehenden Punkten der Erläuterungen ganz klar und weitgehend unter Wiederholung des Gesetzeswortlautes erläutert ist, was nur als ordentlicher Wohnsitz zu verstehen ist (Punkt 3). Der ins Auge gefaßten Verordnungsstelle darf nun nicht im Auslegungsweg ein Inhalt unterstellt werden, der sie gesetzwidrig erscheinen läßt, wenn es möglich ist, im Auslegungswege zu einem mit dem Gesetz in Übereinstimmung stehenden Ergebnis zu gelangen.
Die Formulierung ist im übrigen deutlich verschieden von jener, welche im §2 Abs4 des Volkszählungsgesetzes 1980 den Fall regelt, daß für eine Person mehrere Wohnsitze als ordentliche Wohnsitze in Betracht kommen. Für den Fall, daß eine Person eine solche Mehrheit von ordentlichen Wohnsitzen 'behauptet' (!), hat sie anläßlich der Ausfüllung der Drucksorten anzugeben, welcher hievon als ordentlicher Wohnsitz 'gelten soll'. In dieser Regelung ist eine Auswahlbefugnis klar zum Ausdruck gebracht - in der angefochtenen Verordnungsstelle hingegen durchaus nicht. Alle im Punkt 5 der Erläuterungen angeführten Fallbeispiele betreffen typische Situationen und die regelmäßige Konsequenz zur Frage des Wohnsitzes hieraus, ohne daß sie dahin gehend verstanden werden könnten, daß sie ausnahmslos zutreffen: etwa wenn es lautet:
'Berufstätige Ausländer, ausgenommen Saisonarbeiter, haben ihren ordentlichen Wohnsitz an ihrem österreichischen Wohnort'. Genauso wie diese Fälle nicht die eigene Beurteilung und Entscheidung der Frage des ordentlichen Wohnsitzes vorwegnehmen, sondern nur als erläuternde Hilfe zu verstehen sind, genauso ist diese am Gesetz orientierte Beurteilung und Entscheidung auch für den Fall des Vorliegens einer Stadt- und einer Landwohnung einer Person nicht erübrigt. In allen sonstigen Fallbeispielen des Punktes 5 wird nur die regelmäßige Richtigkeit angegeben. Im Falle eine Person eine Stadt- und eine Landwohnung hat, unterbleibt ein solcher als Regelfall dargestellter Vorzug für eine der beiden Wohnungen als ordentlicher Wohnsitz. Dies entspricht der Tatsache, daß sowohl die Stadt- wie auch die Landwohnung nach der Lage des Falles ordentlicher Wohnsitz sein kann und dies durchaus nicht in der Regel für die Stadtwohnung zutrifft, wie etwa der erhebliche Zweitwohnungsbesitz in der Stadt Salzburg zeigt.
Wie wenig schlüssig die Argumentation in den Anlaßverfahren ist, zeigt die Wertung des Wortes 'angeben'. Die Vorbringen sehen darin das Gegenteil einer Wahlbefugnis ausgedrückt, dies im Gegensatz zum vermeintlichen Inhalt des Wortes 'entscheiden', also eine strikte inhaltliche Bindung. Nun ist aber gerade das Wort 'angeben' in §2 Abs4 des Volkszählungsgesetzes 1980 im Zusammenhang mit einer Festlegung eines von mehreren ordentlichen Wohnsitzen als ordentlicher Wohnsitz für die Zwecke der Volkszählung verwendet und eröffnet es in Verbindung mit den Worten 'welcher als ordentlicher Wohnsitz gelten soll' hier eine Auswahlbefugnis.
Aus dem Wortlaut der angefochtenen bzw. in Prüfung stehenden Erläuterungspunkte kann daher ... keineswegs der Schluß gezogen werden, der Verordnungsgeber hätte hier im Widerspruch zum durchgeführten Volkszählungsgesetz 1980 eine Wahlbefugnis zwischen (einfachen) Wohnsitzen zur Bestimmung des ordentlichen Wohnsitzes für die Volkszählung 1981 eingeräumt. ...
Im Verordnungsanfechtungsverfahren begründet die Wr. Landesregierung ihre Auffassung der Gesetzwidrigkeit der inkriminierten Kundmachung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes ua. auch mit der vermeintlich notwendigen Deckungsgleichheit der Zahl der in der Wählerevidenz eingetragenen Personen mit der Teilsumme der bei der Volkszählung festgestellten Bürger, die für die Nationalratswahl wahlberechtigt sind.
Dabei geht die Argumentation aber an der Tatsache vorbei, daß eine solche Identität schon wegen der Unterschiedlichkeit der Regelungen für den Fall des mehrfach begründeten ordentlichen Wohnsitzes im Wählerevidenzgesetz, BGBl. 601/1973, einerseits und dem Volkszählungsgesetz 1980 andererseits ausgeschlossen ist: Während nach dem erstgenannten Gesetz diesfalls das tatsächliche Wohnen am 31. Dezember des Vorjahres entscheidend ist (§2 Abs3), ist im letzteren an Stelle dessen die Erklärung des zu Zählenden ausschlaggebend. Es ist aber unzulässig, einen Vorgang in Durchführung des Volkszählungsgesetzes 1980 an wählerevidenz- oder nationalrats-wahlgesetzlichen Bestimmungen auf seine Gesetzmäßigkeit hin zu messen, wenn der Gesetzgeber für diese beiden Rechtsbereiche unterschiedliche Regelungen im Verhältnis zum Volkszählungsrecht geschaffen hat.
Es soll aber auch in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, daß das Auseinanderklaffen der bei der Volkszählung festgestellten und für die Nationalratswahlbelange maßgebenden Bürgerzahl und des jeweiligen Standes der Wählerevidenzeintragungen in Summe, welche durch das inkriminierte Wohnsitzverständnis bewirkt sein kann, im Verhältnis zu jenem überhaupt unerheblich erscheint, welches sich aus der Tatsache ergibt, daß die Wählerevidenz einen jeweils aktuellen Stand der Wahlbürger zu ergeben hätte, die Volkszählung aber eine erstarrte Momentaufnahme ist, die mit fortschreitendem Ablauf des zehnjährigen Zählintervalles zunehmend und gravierend unrichtiger wird.
Nach ha. Auffassung erscheint es nicht unsachlich, an Volkszählungsergebnisse ua. im Nationalratswahlrecht anzuknüpfen, dies auch dann, wenn die Richtigkeitsgarantien für dieses Ergebnis (nur) in der heute gegebenen Weise gestaltet sind. ...
Beiden Ergebnisverlautbarungen wird angelastet, sie seien auf eine gesetzwidrige mangelhafte Ermittlung in den Fällen des mehrfachen Wohnsitzes von Personen gestützt, ein Vorgehen, das sich auch nicht dadurch rechtfertigen lasse, daß §7 Abs1 des Volkszählungsgesetzes 1980 das Österreichische Statistische Zentralamt zur Ermittlung und Kundmachung 'so rasch wie möglich' verhalte.
Aus den Materialien zu §2 des Volkszählungsgesetzes 1980 ist jedoch sehr wohl zu ersehen, daß der Gesetzgeber das genannte Amt von aufwendigen Ermittlungsverfahren bei seiner Ermittlungstätigkeit entlastet sehen wollte. ...
Der Gesetzgeber hat ... das Verfahren in Fällen mehrfachen Wohnsitzes zu zählender Personen als einfachen Vorgang und nicht als Ermittlungsverfahren iS eines Beweisverfahrens zum Nachweis des Wohnsitzsachverhaltes verstanden. Damit muß aber, um dem Gesetz zu genügen, das Verfahren durchaus nicht über die Anhörung der Gemeinden, wie sie in §6 Abs6 des Volkszählungsgesetzes 1980 vorgeschrieben geblieben ist, hinausgehen.
Als eines der Gesetzesmotive für das Volkszählungsgesetz 1980 ist die Raschheit des Vorliegens des Ergebnisses durch die Materialien ausdrücklich dargetan.
Zusammenfassend ist also festzustellen, daß in den in Prüfung gezogenen Maßnahmen teils wegen Mangels der Verordnungsqualität kein geeigneter Gegenstand eines Verfahrens nach Art139 B-VG erblickt und im übrigen die Bedenken hiegegen, die in der Anfechtung bzw. in dem zum Zweck der Überprüfung gefaßten Unterbrechungsbeschluß dargestellt sind, nicht geteilt werden."
1.5. Weiters legte der VfGH in nichtöffentlicher Sitzung vom 30. November 1982 in Form einer - in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 1982 verkündeten - zu V101/82 protokollierten prozeßleitenden Verfügung (s. VfGH 24. 3. 1958 B34/58) fest, daß die schon mit seinem Beschluß vom 16. 10. 1982 A3/82 (zu V92/82) von Amts wegen eingeleitete Prüfung der Punkte 4 und 5 (hier: des Absatzes 1) der "Erläuterungen zur Ausfüllung der Haushaltsliste", Abschnitt: Ordentlicher Wohnsitz (Spalte 3) in der Anlage A der "Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 22. Dezember 1980 über die bei der Ordentlichen Volkszählung am 12. Mai 1981 zur Verwendung gelangenden Drucksorten", BGBl. 29/1981, auf Gesetzmäßigkeit auch aus Anlaß des Verfahrens über den Antrag der Wr. Landesregierung auf Aufhebung der "Kundmachung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes gemäß §7 (2) Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199/1980", verlautbart im Amtsblatt zur Wr. Zeitung Nr. 24 vom 30. Jänner 1982 (protokolliert zu V34/82), stattzufinden hat, und zwar aus den gleichen Bedenken, wie sie bereits in der Begründung des Beschlusses vom 16. Oktober 1982 dargelegt sind, weil dieser Verwaltungsakt eine der Rechtsgrundlagen des zu V34/82 antragsgemäß zu prüfenden Aktes zu bilden scheint und damit im dortigen Normenkontrollverfahren präjudiziell sein dürfte.
1.6. Die Verfahren V34, 35, 90, 91, 92 und 101/82 wurden in Handhabung der §§187 und 404 ZPO sowie des §35 Abs1 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
2.1. Die Kundmachung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes gemäß §7 Abs2 Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. 199/1980, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wr. Zeitung Nr. 24 vom 30. Jänner 1982, lautet:
"Bei der Volkszählung vom 12. Mai 1981 wurden nachstehende Bürgerzahlen (inländische Staatsbürger, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz haben) festgestellt:
Burgenland ................................... 270.253
Kärnten ...................................... 528.569
Niederösterreich ............................. 1,403.337
Oberösterreich ............................... 1,236.025
Salzburg ..................................... 419.697
Steiermark ................................... 1,172.550
Tirol ........................................ 558.559
Vorarlberg ................................... 271.739
Wien ......................................... 1,402.261
Österreich ................................... 7,263.890"
2.2. Die Kundmachung des Bundesministers für Inneres vom 5. Feber 1982 über die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates, BGBl. 109/1982, lautet:
"Auf Grund des §4 Abs1 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, wird kundgemacht:
§1. Auf Grund des Ergebnisses der Ordentlichen Volkszählung vom 12. Mai 1981 entfällt auf die im §2 Abs1 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 angeführten Wahlkreise folgende Zahl von Mandaten:
Wahlkreis-Nr. Bezeichnung Zahl der Mandate
1 Burgenland 7
2 Kärnten 13
3 Niederösterreich 35
4 Oberösterreich 31
5 Salzburg 11
6 Steiermark 30
7 Tirol 14
8 Vorarlberg 7
9 Wien 35
§2. Die Verteilung der Mandate gemäß §1 ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn dieser Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung stattfinden (§4 Abs2 der Nationalrats-Wahlordnung 1971)."
2.3. Die Punkte 4 und 5 (1. Absatz) der "Erläuterungen zur Ausfüllung der Haushaltsliste", Abschnitt: Ordentlicher Wohnsitz (Spalte 3), der - unter Berufung auf §10 Abs1 litc Volkszählungsgesetz, BGBl. 199/1980, erlassenen - Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 22. Dezember 1980 über die bei der Ordentlichen Volkszählung am 12. Mai 1981 zur Verwendung gelangenden Drucksorten, BGBl. 29/1981, haben folgenden Wortlaut:
"4. Personen, die über mehrere Wohnsitze verfügen, haben anläßlich der Ausfüllung der Drucksorten anzugeben, welcher Wohnsitz ihr ordentlicher Wohnsitz ist. Jede Person darf nur in einer einzigen Haushaltsliste mit Ankreuzung der Spalte 3a verzeichnet sein.
5. Personen mit mehreren Wohnsitzen haben daher zu entscheiden, welcher der ordentliche Wohnsitz iS des Volkszählungsgesetzes ist. Dies trifft zum Beispiel für Personen mit einer Stadt- und einer Landwohnung zu. Sie haben zu entscheiden, welche der beiden Wohnungen für sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen darstellt."
Der VfGH hat erwogen:
3. Zu den Prozeßvoraussetzungen:
Der VfGH erkennt ua. über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde auf Antrag einer Landesregierung (Art139 Abs1 Satz 2 B-VG), aber auch von Amts wegen, sofern er solche Verordnungen in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte (Art139 Abs1 Satz 1 B-VG).
3.1. Zur Rechtsqualität der Verwaltungsakte:
3.1.1. Es ist vorerst zu untersuchen, ob die vom Prüfungsantrag der Wr. Landesregierung und von den Prüfungsbeschlüssen des VfGH erfaßten Verwaltungsakte Verordnungsqualität iS des Art139 Abs1 B-VG besitzen und demzufolge überhaupt Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein können.
3.1.2.1. Der VfGH brachte bereits in seinem Erk. VfSlg. 6563/1971 (S 814) zum Ausdruck, daß eine Kundmachung des Bundesministers für Inneres über die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates, erlassen auf Grund der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. 391/1970 (NRWO 1971), alle Merkmale einer Verordnung iS des Art139 Abs1 B-VG aufweist, und hält an dieser Rechtsauffassung weiterhin fest (V35/82).
3.1.2.2.1. Schon in diesem Erk. (VfSlg. 6563/1971 S 813) wies der VfGH mit Beziehung auf die Bestimmung des Art26 Abs2 Satz 2 B-VG, wonach die Zahl der Abgeordneten auf die Wahlberechtigten eines Wahlkreises (Wahlkörper) im Verhältnis der Bürgerzahl der Wahlkreise zu verteilen ist, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung in den Wahlkreisen ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, besonders darauf hin, daß das (keinerlei Regeln über die Publizierung der ermittelten Bürgerzahlenthaltende) BGBl. 159/1950 durch entsprechende Vorschriften ergänzt werden müsse, um eine Erfüllung des Verfassungsauftrags zu gewährleisten. Ferner findet sich im Tätigkeitsbericht des VfGH für das Jahr 1974 die Anregung, das Volkszählungswesen in einer rechtsstaatlichen Grundsätzen gemäßen Weise neu zu regeln. Vor diesem Hintergrund wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Volkszählungsgesetzes 1980 (S 6) ausgeführt, daß im neuen §7 (iS des Erk. VfSlg. 6563/1971) Vorschriften in das Gesetz eingebaut werden sollen, "damit die möglichst rasche Ermittlung der Bürgerzahl sowie die gehörige Kundmachung der Ergebnisse einer Volkszählung auch gesetzlich fundiert sind".
§7 Abs2 Volkszählungsgesetz 1980 ordnet dementsprechend in seinem ersten Satz an, daß (vom Österreichischen Statistischen Zentralamt) zunächst die endgültige Zahl der österreichischen Staatsbürger, die im Bundesgebiet ihren ordentlichen Wohnsitz haben, zu ermitteln ist, und legt in seinem zweiten Satz fest, daß hierauf die auf die Bundesländer entfallenden Bürgerzahlen nicht nur dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Inneres unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sondern - und zwar anders als später das endgültige Ergebnis der Volkszählung insgesamt, dessen Kundmachung "in besonderen, die Ergebnisse der Volkszählung enthaltenden Druckwerken" stattfindet (§7 Abs1 Satz 2 Volkszählungsgesetz 1980) - im "Amtsblatt zur Wr. Zeitung" zu veröffentlichen sind.
3.1.2.2.2. Unter diesen Umständen und in Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 313/1923, 2465/1953, 3896/1961, 5191/1966, 7717/1975), daß unter einer Verordnung - unabhängig von der Bezeichnung - eine von einer Verwaltungsbehörde im Rahmen der Hoheitsverwaltung erlassene generelle Rechtsnorm zu verstehen ist, kann vor allem angesichts des - der notwendig gewordenen Verrechtlichung der Volkszählung, wenngleich nur teilweise, nämlich im Punkt der Bürgerzahlfeststellung Rechnung tragenden - §7 Abs2 Satz 2 Volkszählungsgesetz 1980 der Verordnungscharakter der im "Amtsblatt zur Wr. Zeitung" publizierten "Kundmachung" des Österreichischen Statistischen Zentralamtes, das die Volkszählung kraft §1 Abs3 Volkszählungsgesetz 1980 in seiner Eigenschaft als Organ des Bundesministers für Inneres in Besorgung behördlicher Aufgaben vorbereitet und durchführt (s. hiezu: VfSlg. 9280/1981), nicht zweifelhaft sein (V34/82). Denn die besagte, im "Amtsblatt zur Wr. Zeitung" publizierte "Kundmachung" richtet sich - entgegen der Meinung des Bundesministers für Inneres und des Österreichischen Statistischen Zentralamtes - weder ausschließlich an Behörden noch an einen individuell bestimmten Personenkreis (s. VfSlg. 8193/1977) und muß unter dem hier ausschlaggebenden Aspekt des Art139 Abs1 B-VG - insbesondere in ihrer auf mathematischen Berechnungen beruhenden Aussage - durchaus mit der Kundmachung des Bundesministers für Inneres über die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrats nach §4 Abs1 NRWO 1971 und mit der Entschließung des Bundespräsidenten über die Zahl der von jedem Land in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder nach Art34 Abs2 und 3 B-VG verglichen werden, die nach der Rechtsprechung des VfGH ebenfalls auf Verordnungsstufe stehen (s. das eingangs zitierte Erk. VfSlg. 6563/1971, ferner VfSlg. 2514/1953).
Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung wird nicht zuletzt dadurch unterstrichen, daß die Bürgerzahl - zum Unterschied von den sonstigen Volkszählungsergebnissen - eine essentielle unverzichtbare Voraussetzung der vom Bundesminister für Inneres (Art26 Abs2 B-VG, §4 Abs1 NRWO 1971) und vom Bundespräsidenten (Art34 Abs3 B-VG) zu erlassenden Verordnungen bildet und ihre nunmehr gesetzlich normierte Feststellung (gleichfalls) in Verordnungsform diesen beiden Staatsorganen, wie vor allem vom schon erörterten Zweck der - auf weitere Verfahrensverrechtlichung abzielenden - Neuregelung des Volkszählungsgesetzes 1980 herzuleiten ist, offensichtlich eine rechtlich gleichwertige, sichere Basis für die ihnen obliegenden Maßnahmen iS der Art26 und 34 B-VG gewährleisten sollte. Aus ebendieser Zielrichtung der Bürgerzahlkundmachung (s. §2 Abs3 Volkszählungsgesetz 1980) erklärt sich schließlich auch, daß hier der Gesetzgeber eine Tatsachenfeststellung in Verordnungsform kleiden läßt.
Wenn der Bundesminister für Inneres und das Österreichische Statistische Zentralamt, aber auch die Oö. Landesregierung im gegebenen Zusammenhang auf das Erk. VfSlg. 7644/1975 Bezug nehmen und hervorheben, der VfGH habe darin Feststellungen des Zentralamtes über Bevölkerungszahlen als bloße Tatsachenannahmen nachgeprüft und korrigiert, so zielt dieser Einwand allein deshalb ins Leere, weil das in Rede stehende Erk. auf dem Boden des Volkszählungsgesetzes vom 5. Juli 1950, BGBl. 159/1950, erging und damit auf jener Rechtslage beruht, die durch das Volkszählungsgesetz 1980 - jedenfalls im Punkt der Rechtsnatur der neu geregelten Bürgerzahlfeststellung - die hier entscheidende Änderung erfuhr. Gegen die Verordnungsqualität des Verwaltungsaktes des Österreichischen Statistischen Zentralamtes läßt sich schließlich auch nicht ins Treffen führen, daß die Vorschriften des §10 Abs1 lita bis d Volkszählungsgesetz 1980 die Erlassung bestimmter Verordnungen zwar ausdrücklich vorsehen, dabei aber nicht der Bürgerzahlfeststellung gedenken, geht es doch dort (§10 l. c) nur um Verordnungen, die der Vorbereitung der Volkszählung (einschließlich der Bestimmung der für die Zählung zu gewährenden Pauschalentschädigungen) dienen, wohingegen die Regelung der Publizierung der Volkszählungsergebnisse - davon systematisch abgehoben - in §7 Volkszählungsgesetz 1980 getroffen ist.
3.1.2.3.1. Hingegen ist das zu V91/82 in Prüfung gezogene Elaborat "Volkszählung 1981, Wohnbevölkerung nach Gemeinden mit der Bevölkerungsentwicklung seit 1869, Bearbeitet im Österreichischen Statistischen Zentralamt", publiziert im Feber 1982 in der Reihe "Beiträge zur österreichischen Statistik, Herausgegeben vom Österreichischen Statistischen Zentralamt" als Nr. 630/Heft 1, nicht als Verordnung iS des Art139 Abs1 B-VG zu beurteilen:
3.1.2.3.2. Im Vorwort zu dieser Schrift heißt es ua.:
"Mit Zähltag vom 12. Mai 1981 wurde in Österreich eine ordentliche Volkszählung durchgeführt, die erste auf Grund des neuen Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 199/1980. Nach Durchführung der erforderlichen Überprüfung des dem Österreichischen Statistischen Zentralamt übermittelten Erhebungsmaterials wurde vorrangig die Wohnbevölkerung und die Bürgerzahl ermittelt und in der vorliegenden Broschüre für jede Gemeinde veröffentlicht. Als Nebenprodukt fiel die Auszählung der in den Haushaltslisten der einzelnen Gemeinden verzeichneten 'weiteren Wohnsitze' an, die ebenfalls in diesem Heft enthalten sind.
In Fortsetzung einer 1971 wieder aufgenommenen Tradition werden auch Vergleichszahlen aller früheren Volkszählungen angeführt, beginnend mit der Volkszählung 1869, die als erste für sämtliche Gemeinden Österreichs vergleichbare Einwohnerzahlen ausweist. ..."
Das Werk besteht aus je einem Text- und Tabellenteil. Der Textteil, der auch Erläuterungen zur Tabelle enthält, gliedert sich in folgende Abschnitte: "Wohnbevölkerung 1981: 7,555.338", "Bevölkerung von Vbg. und Sbg. besonders stark gewachsen", "Bevölkerungszuwachs in Österreich nur durch Wanderungsgewinn", "Nur im Westen Österreichs Geburten- und Wanderungsbilanz positiv", "Nur die kleineren Landeshauptstädte expandieren", "Kleinstes Bundesland nunmehr Bgld.", "Bevölkerungsdichte in Österreich auf 90 Einwohner pro Quadratkilometer geringfügig angestiegen", "Positive Entwicklung in allen politischen Bezirken Westösterreichs - stärkste Zunahme in Stadtumlandsbezirken - Bevölkerungsverluste besonders in den nördlichen Randbezirken NÖ", "Entwicklung in den Gemeinden", "Bevölkerung auf dem Gebiet des heutigen Österreichs wuchs nach dem Zweiten Weltkrieg um 9%, seit Beginn der ersten Republik um 16% und seit der ersten Volkszählung im modernen Sinn (1869) um 68%", "Bürgerzahl - geänderte Verteilung der Mandate", "291.000 Ausländer", "Was ist ein 'weiterer Wohnsitz'" und "600.000 'weitere Wohnsitze'".
Im gemeindeweise aufgefächerten Tabellenteil finden sich die Rubriken Katasterfläche in Quadratkilometer, Seehöhe in m, Wohnbevölkerung 1981, Österreicher (Bürgerzahl) 1981, Weitere Wohnsitze 1981 gemäß §3 Volkszählungsgesetz, Wohnbevölkerung auf 1 Quadratkilometer Katasterfläche, Veränderung der Wohnbevölkerung seit 1971 (insgesamt, durch Geburtenbilanz, durch errechnete Wanderungsbilanz), Vergleichszahlen der Volkszählungen 1869, 1880, 1890, 1900, 1910, 1923, 1934, 1939, 1951, 1961 und 1971, ferner Veränderungen der Bevölkerung seit 1923, 1951 und 1969.
Den Abschluß des Bandes bildet folgendes "Verzeichnis der Volkszählungspublikationen 1981":
"Ergebnisse der Volkszählung 1981 im Rahmen der 'Beiträge zur österreichischen Statistik':
Heft 630/1: Volkszählung 1981 Wohnbevölkerung nach Gemeinden
mit der Bevölkerungsentwicklung seit
1869 Ab Herbst 1982 werden erscheinen:
Heft 630/2: Volkszählung 1981 Hauptergebnisse I - Burgenland
Heft 630/3: Volkszählung 1981 Hauptergebnisse I - Kärnten
Heft 630/4: Volkszählung 1981 Hauptergebnisse I - Niederösterreich
Heft 630/5: Volkszählung 1981 Hauptergebnisse I - Oberösterreich
Heft 630/6: Volkszählung 1981 Hauptergebnisse I - Salzburg
Heft 630/7: Volkszählung 1981 Hauptergebnisse I - Steiermark
Heft 630/8: Volkszählung 1981 Hauptergebnisse I - Tirol
Heft 630/9: Volkszählung 1981 Hauptergebnisse I - Vorarlberg
Heft 630/10: Volkszählung 1981 Hauptergebnisse I - Wien
Heft 630/11: Volkszählung 1981 Hauptergebnisse I - Österreich
Ab Herbst 1983 werden erscheinen:
Heft 630/12: Volkszählung 1981 Hauptergebnisse II - Burgenland
Heft 630/13: Volkszählung 1981 Hauptergebnisse II - Kärnten
Heft 630/14: Volkszählung 1981 Hauptergebnisse II - Niederösterreich
Heft 630/15: Volkszählung 1981 Hauptergebnisse II - Oberösterreich
Heft 630/16: Volkszählung 1981 Hauptergebnisse II - Salzburg
Heft 630/17: Volkszählung 1981 Hauptergebnisse II - Steiermark
Heft 630/18: Volkszählung 1981 Hauptergebnisse II - Tirol
Heft 630/19: Volkszählung 1981 Hauptergebnisse II - Vorarlberg
Heft 630/20: Volkszählung 1981 Hauptergebnisse II - Wien
Heft 630/21: Volkszählung 1981 Hauptergebnisse II - Österreich
Folgende Hefte sind weiters geplant:
Volkszählung 1981 Die Berufstätigen nach beruflichen Merkmalen
und Berufspendelverkehr
Volkszählung 1981 Der Bildungsstand der Bevölkerung
Volkszählung 1981 Schüler und Studenten
Volkszählung 1981 Binnenwanderung 1976 - 1981
Volkszählung 1981 Haushalte und Familien
Volkszählung 1981 Eheschließungs- und Geburtenstatistik
Volkszählung 1981 Textband"
3.1.2.3.3. Dies alles zeigt deutlich, daß es sich bei Heft Nr. 630/1 der besagten Schriftenreihe um die zusammenfassende Darstellung einzelner Daten einer - noch im Gange befindlichen - statistischen Untersuchung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes handelt, die - unbeschadet des Umstandes, daß sie die bereits früher mit Verordnung (s. Punkte 3.1.2.2.1. und 3.1.2.2.2.) festgestellte Bürgerzahl im Rahmen einer Gesamtschau aufgliedernd mitverwertet und zugleich auch die Volkszahl ausweist - schon von ihrer inhaltlichen Gestaltung insbesondere als vergleichendes Zahlen- und Rechenwerk her - das seinem Aufbau und seiner Beschaffenheit nach ganz offensichtlich bloß Informationszwecken dient, ohne Anspruch auf Rechtsgeltung zu erheben - keine normative Wirkung zu entfalten vermag. Allein diese Auffassung entspricht den namentlich aus §2 Abs1 Volkszählungsgesetz 1980 erhellenden Intentionen des Gesetzgebers, der dort als "Ziel" der Volkszählung die Ermittlung nicht nur der Zahl, sondern auch des "Aufbaues" der Wohnbevölkerung nennt, dessen Darstellung naturgemäß über die bloßen Bevölkerungszahlen weit hinausgreifendes Datenmaterial ohne spezifische rechtliche Relevanz erfordert. Für die Verordnungscharakter verneinende Wertung spricht aber nicht zuletzt auch die Bestimmung des §7 Abs1 Satz 2 Volkszählungsgesetz 1980, die hier - im Gegensatz zur Regelung für die, wie schon erwähnt, im "Amtsblatt zur Wr. Zeitung" zu veröffentlichende Bürgerzahlfeststellung (§7 Abs2 Satz 2 l. c.) - eine Publizierung ("Kundmachung") lediglich in nicht näher definierten "Druckwerken" vorsieht, wie sie sich eben für - einem Sachverständigenbefund ähnliche - statistisch-wissenschaftliche Arbeiten der vorliegenden Art eignen.
3.1.2.3.4. Das von Amts wegen eingeleitete Verfahren zur Prüfung der Kundmachung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes in Heft Nr. 630/1 der Reihe "Beiträge zur österreichischen Statistik" (V91/82) war darum - mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes - einzustellen.
3.1.2.4. Verordnung iS des Art139 Abs1 B-VG ist ferner auch die - auf Grund des §10 Abs1 litc Volkszählungsgesetz 1980 erlassene und derzeit mangels jedweden Anwendungsgebietes nicht mehr in Kraft stehende - "Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 22. Dezember 1980 über die bei der Ordentlichen Volkszählung am 12. Mai 1981 zur Verwendung gelangenden Drucksorten", BGBl. 29/1981, in der Folge als Formularverordnung bezeichnet (V92/82). Wenn der Bundesminister für Inneres die Rechtsnatur seines Verwaltungsaktes als Verordnung iS des Art139 Abs1 B-VG im Hinblick auf die Einreihung des zu prüfenden Textteiles in einen mit "Erläuterungen" überschriebenen Abschnitt in Zweifel zu ziehen sucht, so ist ihm zu erwidern, daß es sich hier offensichtlich nicht etwa nur um eine schlichte, unverbindliche "Erläuterung" im wörtlichen Sinn (Belehrung, Erklärung, Empfehlung, Information) handelt, sondern, und zwar als Bestandteil der an die Zensiten gerichteten Fragen (§10 Abs1 litc Volkszählungsgesetz 1980), um einen - wie aus dem klaren Inhalt der behördlichen Enuntiation erhellt (vgl. "... Personen ... haben (anzugeben, zu entscheiden) ...") - an eine allgemein bestimmte Vielzahl von Menschen gerichteten imperativen Akt (mit Befolgungsanspruch), dem der Charakter einer generellen Norm iS des Art139 Abs1 B-VG nicht abgesprochen werden kann. Denn die Formularverordnung steckt bindend den Rahmen für die allen auskunftspflichtigen Zensiten abverlangten Antworten ab, die wieder die Basis für die weitere Volkszählungsprozedur abgeben. In diesem Zusammenhang ist letztlich auch aus dem Erk. VfSlg. 3708/1960 für den Standpunkt des Bundesministers für Inneres - der von ihm vertretenen Meinung zuwider - nichts zu gewinnen, weil die damals behandelte Mustersatzung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, wie dort - anders als hier - aus dem Begriff "Muster" abzuleiten war, nur unverbindliche Empfehlungen enthielt.
3.2. Zur Präjudizialität:
3.2.1.1. Nach Art137 B-VG erkennt der VfGH ua. über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
Dies trifft nach der Judikatur des VfGH (vgl. VfSlg. 7644/1975, 8578/1979, 9280/1981) auf die mit der (zu A3/82 protokollierten) Klage der Bundeshauptstadt Wien als Land und Gemeinde gegen den Bund (s. VfSlg. 8578/1979) geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche, nämlich auf Leistung von Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (in Form eines ziffernmäßig genannten Mehrbetrages) für die Zeit ab dem Jahr 1982 unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Volkszählung 1981 zufolge der §§7, 8 und 11 Finanzausgleichsgesetz 1979, BGBl. 673/1978, zu. Das Verfahren zur Berechnung dieser Ertragsanteile ist im Finanzausgleichsgesetz 1979 näher geregelt: Dazu ordnet §8 Abs3 Finanzausgleichsgesetz 1979 an, daß sich das - für die Berechnung bedeutsame - Schlüsselelement "Volkszahl" nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis bestimmt, das mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres (hier: 1982) wirkt.
3.2.1.2. Diese "Volkszahl", das ist die Zahl der Wohnbevölkerung im ganzen Bundesgebiet (s. §2 Abs1 Volkszählungsgesetz 1980), die nicht für sich allein, gleichsam isoliert betrachtet werden kann, sondern alle im Inland ansässigen Österreicher zwangsläufig miteinschließt, setzt sich demgemäß aus der Zahl der österreichischen Staatsbürger ("Bürgerzahl") und der Zahl der Nicht-Staatsbürger, jeweils im gesamten Bundesgebiet, zusammen. Wird zudem bedacht, daß das endgültige Volkszählungsergebnis insgesamt schon deshalb als in sich geschlossene Einheit zu sehen ist, weil andernfalls je nach dem gewählten Ausgangspunkt - wie etwa Gemeinde, Land oder Bund - verschiedene, miteinander unverträgliche Einzelresultate möglich wären, können Änderungen der "Bürgerzahl" nach Lage der Verhältnisse nicht ohne Auswirkung auf die "Volkszahl" bleiben: Die mit Verordnung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes im "Amtsblatt zur Wr. Zeitung" rechtsverbindlich festgestellte und kundgemachte "Bürgerzahl" (s. Punkte 3.1.2.2.1. und 3.1.2.2.2.) ist - so gesehen - integrierender Bestandteil (Teilwert, Komponente) der im Finanzausgleichsgesetz umschriebenen "Volkszahl" und darum für die rechtliche Beurteilung des Klagsanspruchs (mit-)maßgebend, sodaß der VfGH die diese Zahl feststellende generelle Norm bei Entscheidung über das Klagebegehren ebenso anzuwenden hat wie §8 Abs3 Finanzausgleichsgesetz 1979 selbst.
3.2.2. Präjudiziell im anhängigen Streitverfahren A3/82 ist aber auch die Formularverordnung, und zwar in den Punkten 4 und 5 (Abs1) der (als Bestandteil der an die Auskunftspflichtigen gerichteten Fragen einzustufenden) "Erläuterungen zur Ausfüllung der Haushaltsliste" (Ordentlicher Wohnsitz (Spalte 3)) ihrer Anlage A, weil sie (Mit )Grundlage für die Entscheidung der vom VfGH zu lösenden Frage bildet, ob die gleichfalls im Verfahren A3/82 in Prüfung gezogene - und als präjudiziell gewertete - Verordnung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes im "Amtsblatt zur Wr. Zeitung" über die Feststellung der - vom ordentlichen Wohnsitz der Betroffenen abhängigen - Bürgerzahlen der einzelnen Bundesländer (V90/82) gesetzmäßig zustande kam (s. dazu: Punkt 3.1.2.4.). Hinzu tritt, daß die in Rede stehenden Abschnitte der Formularverordnung auch für die Beurteilung der Richtigkeit der im Volkszählungsergebnis inbegriffenen Zahlen des übrigen Teils der Wohnbevölkerung (di. die Gruppe der Nicht-Staatsbürger) von Bedeutung sind.
3.2.3. Das gleiche gilt für das auf Antrag der Wr. Landesregierung geführte Prüfungsverfahren V34/82, das dieselbe Verordnung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes zum Gegenstand hat (s. V101/82).
3.2.4. Soweit sich der Prüfungsbeschluß vom 16. Oktober 1982 auch auf Punkt 5 Absätze 2 ff. der "Erläuterungen zur Ausfüllung der Haushaltsliste" erstreckt, war das von Amts wegen eingeleitete verfassungsgerichtliche Verfahren einzustellen, weil die geltend gemachten Bedenken der Sache nach ausschließlich die übrigen im Prüfungsverfahren verfangenen Verordnungsstellen betreffen, die mit den Absätzen 2 ff. des Punktes 5 nicht untrennbar zusammenhängen.
3.3. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, daß sowohl die erörterten als auch alle übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, soweit nicht, wie bereits zu den Punkten 3.1.2.3.1. bis 3.1.2.3.4. und 3.2.4. näher ausgeführt, mit Verfahrenseinstellung vorzugehen war.
4. Zur Sache:
4.1. Zum Begriff des ordentlichen Wohnsitzes
4.1.1.1. Der Begriff des "ordentlichen Wohnsitzes" - der nach den im B-VG enthaltenen Wahlrechtsgrundsätzen eine der Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht bildet (Art26 Abs2, 95 Abs1, 117 Abs2 B-VG) und im B-VG nicht definiert wird - ist nach Auffassung des VfGH, wie bereits mit Erk. VfSlg. 1327/1930 (s. auch: VfSlg. 1328/1930 und 1329/1930; ferner VfSlg. 299/1924) ausgesprochen, in jener Bedeutung zu verstehen, die in der österreichischen Rechtsordnung zur Zeit der Schaffung des B-VG allgemein mit diesem rechtstechnischen Ausdruck verbunden wurde:
Zurückzugreifen war demgemäß auf die damals der Terminologie der österreichischen Gesetzgebung zugrunde liegende Bestimmung des §66 JN (vom 1. August 1895, RGBl. 111, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen), die in ihrem Abs1 Satz 2 besagt, daß "der Wohnsitz einer Person ... an dem Orte begründet (ist), an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen", und in ihrem Abs2 Satz 1 bestimmt, daß für eine Person, die in mehreren Gerichtssprengeln einen Wohnsitz hat, "bei jedem dieser Gerichte ein allgemeiner Gerichtsstand begründet (ist)". Damit wird, wiewohl im Bereich der Wahlen zum Nationalrat (Art26 Abs2 B-VG iVm §4 NRWO 1971) und der Volkszählung (§2 Volkszählungsgesetz 1980) von der Zielsetzung dieser Normen her für jede Person nur jeweils ein einziger ordentlicher Wohnsitz maß- und ausschlaggebende Bedeutung zu erlangen vermag, schon in Abs1 des §66 JN (s. VfSlg. 2935/1955) die rechtliche Möglichkeit eröffnet, daß jemand auch zwei oder mehrere Wohnsitze (in verschiedenen Gemeinden) haben kann, doch müssen dann freilich auf jeden dieser Aufenthalte sämtliche Merkmale eines "ordentlichen Wohnsitzes" im dargelegten Sinn zutreffen (s. VfSlg. 1327/1930, 1994/1950, 2935/1955). Dabei ist es, wie der VfGH in erster Linie im Erk. VfSlg. 1393/1931 im Fall eines Beschwerdeführers, der sich in Wien in der Absicht niedergelassen hatte, hier seinen "bleibenden" Aufenthalt zu nehmen, ersichtlich in Auslegung und Deutung der Wortfolge "bleibender Aufenthalt" in der - dem §66 Abs1 (Satz 1) JN nachgebildeten, mit dieser Gesetzesstelle nahezu wortgleichen - Vorschrift des §4 des Bundesgesetzes vom 20. März 1930 über die Anlegung ständiger Wählerverzeichnisse (Bürgerlisten), BGBl. 85/1930, zum Ausdruck brachte, für den Tatbestand des (ordentlichen) Wohnsitzes unerheblich, ob die Absicht dahin zielte, an dem Ort des mit animus domiciliandi genommenen Aufenthalts in Zukunft "für immer" zu bleiben; es genügt vielmehr, daß nicht ein nur vorübergehender Aufenthalt, dh. ein Aufenthalt für eine mehr oder weniger genau bestimmte Zeit, beabsichtigt war, und daß der Betreffende diesen Ort bis auf weiteres zum Mittelpunkt seiner Rechtsverhältnisse und Geschäfte frei wählte (s. auch: VfSlg. 1394/1931, 1994/1950). Auch im Erk. VfSlg. 2935/1955 legt der VfGH (in ausdrücklicher Berufung auf seine Vorerkenntnisse VfSlg. 1327/1930, 1328/1930, 1329/1930, 1393/1931 und 1394/1931) der Sache nach dar, daß nur an jenem Ort ein ordentlicher Wohnsitz begründet ist, den der Aufenthaltnehmer - bis auf weiteres - zu einem Mittelpunkt seiner Lebensinteressen ("wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung") zu gestalten beabsichtigte.
4.1.1.2. §2 Abs2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1956 über die Führung ständiger Wählerverzeichnisse (Stimmlistengesetz), BGBl. 271/1956, und - ihm wortgetreu folgend - §2 Abs2 des Bundesgesetzes vom 28. November 1960 über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten (Wählerevidenzgesetz), BGBl. 243/1960 (nunmehr wiederverlautbart als Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. 601), mit dessen Inkrafttreten das Stimmlistengesetz aus dem Jahr 1956 seine Wirksamkeit verlor, legten den Begriff des ordentlichen Wohnsitzes - im Sinn des §66 JN - folgendermaßen fest:
"Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Orte zu bleiben."
Damit wurde der erste Teil des zweiten Satzes des §66 Abs1 JN ("Der Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ...") nahezu wörtlich übernommen, der anschließende Halbsatz ("... daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen.") jedoch im wesentlichen durch jene Umschreibung ersetzt, die das Merkmal des "bleibenden Aufenthalts" in der Judikatur des VfGH, insbesondere in den einleitend erwähnten Erk. VfSlg. 1393/1931, 1394/1931, 1994/1950 und 2935/1955, erhalten hatte: Insgesamt blieb daher das Begriffsbild des "ordentlichen Wohnsitzes", wie es sich in §66 Abs1 JN findet, völlig unverändert (Zum "ordentlichen Wohnsitz" iS der JN s. auch VfSlg. 5147/1965, 5148/1965, 5796/1968, 6303/1970, 6473/1971, 7652/1975, 7766/1976, 9093/1981; anders das in diesem Punkt vereinzelt gebliebene Erk. VfSlg. 5879/1968, das von einer Verschiedenheit der Wohnsitzbegriffe des §66 JN (: "bleibender" Aufenthalt) und des Wählerevidenzgesetzes (: Aufenthalt "bis auf weiteres") ausgeht (vgl. dazu OGH 26. 1. 1955, 3 Ob 729/54, JBl. 1955, S 407 f.: "Bleibend" iS des §66 JN ist nicht gleichbedeutend mit immerwährend; so auch Fasching, Komm. I, S 374)).
4.1.1.3. Ein formales Verständnis dieses Wohnsitzbegriffs, wie es etwa im Abstellen auf bloße Behauptungen des Aufenthaltnehmers zum Ausdruck käme und von der antragstellenden Wr. Landesregierung ganz allgemein bekämpft wird, verbietet sich schon deshalb, weil die auf Niederlassung an einem bestimmten Ort - als Mittelpunkt der Lebensinteressen - gerichtete Absicht des Betroffenen "erweislich" sein oder "aus den Umständen hervorgehen" muß: Die bloße Behauptung (Geltendmachung) der gesetzlichen Voraussetzungen sowohl subjektiver Art (animus domiciliandi) als auch objektiver Natur (faktische Niederlassung) kann darum für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes keinesfalls genügen; vielmehr bedarf es hiefür des tatsächlichen Vorliegens all dieser Bedingungen (mit anderen Worten ausgedrückt: eines diese Bedingungen erfüllenden Lebenssachverhaltes).
Diese Rechtsauffassung kommt bereits in der bisherigen einschlägigen Judikatur des VfGH unmißverständlich zum Ausdruck:
So hieß es im - über eine Gemeindewahlanfechtung befindenden - Erk. VfSlg. 1327/1930, daß sich erst nach genauer Fallüberprüfung feststellen lasse, ob die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes erwiesen erscheine. Im Erk. VfSlg. 1994/1950 - ergangen über eine Beschwerde wegen Verletzung des durch Art26 B-VG gewährleisteten Rechts auf Teilnahme an der Nationalratswahl - legte der VfGH im selben Sinn dar, daß der Aufenthalt in einem Ort während eines Teils des Jahres zur Erholung, wenn auch im eigenen Haus oder in einer ständig gemieteten Wohnung, für die Bejahung eines (ordentlichen) Wohnsitzes nicht ausreiche; es müßten vielmehr noch weitere Umstände erweislich sein, aus denen sich ergebe, daß der Aufenthaltnehmer (auch) diesen Ort zu einem Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten beabsichtige. Auch das Erk. VfSlg. 5148/1965, betreffend eine Beschwerde gegen einen Bescheid auf Streichung aus dem Wählerverzeichnis, stellt klar, daß eine fundierte Entscheidung über den ordentlichen Wohnsitz ohne ausreichende konkrete sachverhaltsmäßige Grundlage nicht möglich sei. Ferner wird im Erk. VfSlg. 5796/1968, betreffend Anfechtung einer Gemeinderatswahl, sinngemäß ausgeführt, daß es in der Wohnsitzfrage nicht nur auf Umstände ankomme, die in der Gemeinde lokalisiert seien; vielmehr müsse das gesamte wirtschaftliche, berufliche, gesellschaftliche und sonstige Verhalten des Betroffenen, das geeignet sei, entsprechende Anhaltspunkte zu bieten, mit in Betracht gezogen werden. Dem gleichfalls in einem Wahlanfechtungsverfahren ergangenen Erk. VfSlg. 6473/1971 ist zu entnehmen, daß die Behörde die für den Wohnsitz maßgebenden Umstände aufzeigen und dartun müsse, warum sich daraus die Tatsache der Wohnsitzbegründung ergebe (so auch VfSlg. 7652/1975). Schließlich legte der VfGH im Erk. VfSlg. 9093/1981 dar, daß der animus domiciliandi die Faktizität des Aufenthaltnehmens keineswegs ersetze, sondern zu dieser Faktizität hinzutreten müsse; durch den Erwerb der Verfügungsbefugnis über eine Wohnung, möge sie auch als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Zukunft vorgesehen sein, werde ein ordentlicher Wohnsitz nicht begründet; eine solche Wohnsitzbegründung setze vielmehr voraus, daß die betreffende Person die Wohnung tatsächlich zum Wohnen bezogen habe.
4.1.2.1. Die Bestimmung des §2 Abs1 und 2 im I. Hauptstück des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1950, BGBl. 159/1950 idF des BGBl. 398/1976, lautete:
"(1) Gegenstand der Volkszählung ist die Ermittlung der Zahl und des Aufbaues der Wohnbevölkerung im Bundesgebiete.
(2) In jeder Gemeinde sind die anwesenden Personen unter besonderer Hervorhebung der nur vorübergehend Anwesenden sowie die vorübergehend abwesenden Personen zu zählen."
4.1.2.2. §2 Abs1, 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. April 1980 über die Vornahme von Volkszählungen (Volkszählungsgesetz 1980), BGBl. 199/1980, mit dessen Wirksamwerden das I. Hauptstück des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1950, BGBl. 159/1950 idF des BGBl. 398/1976, außer Kraft trat, hat folgenden Wortlaut:
"(1) Das Ziel der Volkszählung ist die Ermittlung der Zahl und des Aufbaues der Wohnbevölkerung im ganzen Bundesgebiet.
...
(3) Als Grundlage für die Ermittlungen zur Feststellung der Zahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen für die Wahl des Nationalrates (Art26 B-VG) sowie der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder (Art34 B-VG) ist der ordentliche Wohnsitz jedes österreichischen Staatsbürgers im Bundesgebiet zu erheben.
(4) Der ordentliche Wohnsitz iS des Abs3 ist an dem Orte begründet, an dem sich die zu zählende Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Orte zu bleiben. Personen, die behaupten, daß diese Voraussetzungen für sie an mehreren Orten zutreffen, haben anläßlich der Ausfüllung der Drucksorten anzugeben, welcher Wohnsitz als ordentlicher Wohnsitz gelten soll."
4.1.2.3.1. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Volkszählungsgesetzes 1980, 74 BlgNR XV. GP, wird zu "Allgemeines" ua. ausgeführt:
"Die drei letzten Ordentlichen Volkszählungen am 1. Juni 1951, am 21. März 1961 und am 12. Mai 1971 wurden alle nach dem Volkszählungsgesetz vom 5. Juli 1950, BGBl. Nr. 159, vorgenommen. Das gesamte Gesetz blieb, abgesehen von der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 398/1976 erfolgten Änderung, mit der die gesetzliche Grundlage für eine Erhebung der Muttersprache im November 1976 geschaffen werden sollte, bis heute unverändert, obwohl sich schon nach der ersten nach seinen Bestimmungen durchgeführten Ordentlichen Volkszählung im Jahre 1951 gezeigt hatte, daß einige seiner Vorschriften änderungs- bzw. das ganze Gesetz ergänzungsbedürftig war. So ergaben sich zB Schwierigkeiten hinsichtlich der Frage nach dem Wohnsitz; Bestimmungen hinsichtlich der Ermittlung des Volkszählungsergebnisses sowie einer Publikation dieser Ergebnisse enthält das Gesetz überhaupt nicht. Auf diesen Mangel hat der VfGH in seinem Erk. VfSlg. 6563/71 betreffend die Anträge der Nö., der Vbg. und der Tir. Landesregierung auf Aufhebung der Nationalrats-Wahlordnung 1971, der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 267/1971, über die Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages sowie der Kundmachung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 11/1971, über die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates besonders aufmerksam gemacht.
Der VfGH hat in dem zitierten Erk. betont, daß nach Inhalt und Zweck des Art26 Abs2 zweiter Satz B-VG das Ergebnis der Volkszählung so rasch als möglich ermittelt werden muß und daß auch die Kundmachung über die Mandatsverteilung unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der Volkszählung zu erlassen ist. Dazu sei es erforderlich, das Volkszählungsgesetz, BGBl. Nr. 159/1950, durch entsprechende Vorschriften zu ergänzen, um eine Erfüllung des sich aus der Verfassung ergebenden Auftrages zu gewährleisten.
Auch in seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 1974 hat der VfGH auf die Notwendigkeit einer Neuregelung des Volkszählungswesens hingewiesen. Im Punkt II.1. seines Berichtes nimmt der VfGH die Klage einer Gemeinde gegen das Land auf Zahlung eines bestimmten Betrages wegen der Berechnung zu geringer Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben infolge Zugrundelegung eines unrichtigen Ergebnisses der Volkszählung 1971 zum Anlaß, die Neuregelung des Volkszählungswesens in einer den rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Weise anzuregen. Eine solche Regelung sei wegen der steigenden Bedeutung der an die Ergebnisse der Volkszählung gesetzlich geknüpften Folgen, zB einem Finanzausgleich, dringend nötig. In diesen Fällen seien Meinungsverschiedenheiten über die Beurteilung von Personen mit doppeltem Wohnsitz aufgetreten (Slg. Nr. 7744/1975).
Um den vom VfGH aufgezeigten Mängeln des Volkszählungsgesetzes abzuhelfen, empfiehlt es sich, die erforderlichen Vorschriften nicht durch eine Nov. in das geltende Volkszählungsgesetz aus dem Jahre 1950 einzubauen, sondern ein ganz neues Volkszählungsgesetz zu erlassen, zumal die Zahl der Änderungen bzw. Ergänzungen am geltenden Volkszählungsgesetz weit mehr als die Hälfte der die Volkszählung regelnden Bestimmungen betrifft. ..."
4.1.2.3.2. Zu §2 Abs4 Volkszählungsgesetz 1980 wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ua. bemerkt:
"Anstelle der Bestimmung des bisherigen Abs2, die für die Feststellung der Wohnbevölkerung, wie die letzte Volkszählung gezeigt hat, nicht mehr ausreicht - viele Personen haben mehrere Wohnsitze bzw. Wohnungen -, soll in Hinkunft, wenn bei der Volkszählung nach dem ordentlichen Wohnsitz gefragt wird, anzugeben sein, welcher Wohnsitz einer Person mit mehrfachem Wohnsitz für Zwecke der Mandatszuteilung auf Bundesebene (Nationalrat, Bundesrat) in Betracht kommt, zumal Art26 B-VG als Grundlage für die Verteilung der Zahl der Abgeordneten auf die Wahlkreise ausdrücklich vom ordentlichen Wohnsitz spricht, den die Staatsbürger nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung in den Wahlkreisen hatten. (Jeder Staatsbürger kann selbstverständlich bei der Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise nur einmal berücksichtigt werden.)
Eine Erläuterung zu dem im Art26 B-VG verwendeten Begriff 'ordentlicher Wohnsitz' gibt der Abs4; der ordentliche Wohnsitz einer Person wird an dem Orte begründet sein, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen, wobei es unerheblich sein soll, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Orte zu bleiben. Diese Definition entspricht dem §2 Abs4 des Wählerevidenzgesetzes und bedeutet, daß die zu zählende Person - iS der Judikatur des VfGH - insbesondere auf Grund ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. ..."
4.1.2.4.1. Davon ausgehend, daß nach §2 Abs3 Volkszählungsgesetz 1980 der "ordentliche Wohnsitz" jedes österreichischen Staatsbürgers im Bundesgebiet ua. als Grundlage iS des Art26 B-VG zu erheben ist und die Wohnsitzdefinition der Sätze 1 und 2 des §2 Abs4 Volkszählungsgesetz 1980 - von geringfügigen formalen Anpassungen abgesehen - der Vorschrift des §2 Abs2 Wählerevidenzgesetz 1973 entspricht, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der Wohnsitzbegriff des Volkszählungsgesetzes 1980 jenen - mit Hilfe des §66 JN ermittelten - Inhalt hat, der schon der Wortfolge "ordentlicher Wohnsitz" im B-VG (insbesondere Art26 B-VG) zukommt (s. Pkt. 4.1.1.1.) und darum im gleichen (materiellen) Sinn aufgefaßt und verstanden werden muß wie der des B-VG (namentlich in Art26) selbst. Das heißt aber, daß es für die Frage, ob ein ordentlicher Wohnsitz iS des Volkszählungsgesetzes 1980 begründet wurde, nicht bloß auf schlichte Angaben (Behauptungen) der Auskunftspflichtigen, sondern auf das tatsächliche Vorliegen der für eine solche Wohnsitzbegründung maßgebenden Merkmale (s. schon Pkt. 4.1.1.3.) ankommt. Daran vermag auch der bereits zu Pkt. 4.1.2.2. wörtlich wiedergegebene dritte Satz des §2 Abs4 Volkszählungsgesetz 1980 nichts zu ändern, weil diese Gesetzesstelle, und zwar durch besondere Bezugnahme auf den ersten und zweiten Satz des §2 Abs4 Volkszählungsgesetz 1980 ("... diese Voraussetzungen ..."), an das materielle Begriffsbild des ordentlichen Wohnsitzes im Volkszählungsgesetz 1980 unmißverständlich anknüpft, diesen materiellen Inhalt des Wohnsitzbegriffes also nicht aufhebt, sondern - im Gegenteil - notwendig voraussetzt.
4.1.2.4.2. Wenn daher §2 Abs4 Satz 3 Volkszählungsgesetz 1980 alle Personen, die behaupten, daß "diese Voraussetzungen", nämlich die der beiden ersten Sätze dieser Gesetzesstelle, für sie an mehreren Orten zutreffen, zur Angabe verpflichtet, welcher Wohnsitz als "ordentlicher" gelten soll, so liegt darin keineswegs die Ermächtigung dieser Normadressaten, allein durch Angabe eines von mehreren bloß behaupteten Wohnsitzen den "ordentlichen" Wohnsitz iS des Volkszählungsgesetzes 1980 bindend zu benennen und festzulegen:
Wie die Wr. Landesregierung der Sache nach zutreffend ausführt, besagt der dritte Satz des §2 Abs4 Volkszählungsgesetz 1980 bei all dem nichts anderes, als daß ein Auskunftspflichtiger, der über mehrere ordentliche Wohnsitze verfügt, anläßlich der Ausfüllung der iS des Volkszählungsgesetzes 1980 aufgelegten Drucksorten zur Angabe verpflichtet ist, welcher der von ihm bezeichneten - mehreren - (ordentlichen) Wohnsitze für die auf dem Prinzip der Einmalzählung fußende Volkszählung (s. gleichermaßen auch §2 Abs6 Wählerevidenzgesetz 1973) aus seiner subjektiven Sicht den Ausschlag geben soll. Diese Bedeutung kann der - vom Auskunftspflichtigen als Ergebnis einer Auswahl zwischen mehreren ihm eigenen ordentlichen Wohnsitzen zu nennende - Ort ("ordentliche Wohnsitz") jedoch nur dann erlangen, wenn dort ein geltend gemachter "ordentlicher Wohnsitz" in Wahrheit tatsächlich besteht (s. auch die mit §2 Abs4 Volkszählungsgesetz 1980 korrespondierende Bestimmung des §3 Abs1 Satz 2 dieses Gesetzes, welche die Stellung bestimmter Fragen in einer Zweitwohnsitzgemeinde nur dann vorschreibt, wenn der Zensit dort einen - weiteren - "ordentlichen Wohnsitz hat").
Die gegenteilige Auffassung - die im Kern darauf hinausliefe, daß die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes durch bloße (den tatsächlichen Verhältnissen zuwiderlaufende) Behauptungen möglich und statthaft sei - wäre mit dem schon erörterten materiellen Gehalt des Wohnsitzbegriffs iS des Volkszählungsgesetzes 1980 schlechterdings unvereinbar; sie ginge insbesondere daran vorbei, daß die Faktizität des Aufenthaltnehmens essentielle Voraussetzung eines "ordentlichen Wohnsitzes" bildet (s. jüngst VfSlg. 9093/1981). In der hier dargelegten Bedeutung verstanden, fügt sich die Vorschrift des §2 Abs4 Satz 3 Volkszählungsgesetz 1980 - als Maßnahme zur Vereinfachung der Ermittlungsprozedur - aber zwanglos in das verfassungsrechtlich vorgegebene Begriffsbild des "ordentlichen Wohnsitzes" ein: Wenn eine Person tatsächlich mehrere ordentliche Wohnsitze, dh. mehrere Mittelpunkte ihrer Lebensinteressen hat (zur rechtlichen Möglichkeit von Mehrfachwohnsitzen s. auch VfSlg. 1327/1930, 1994/1950), soll ein amtliches Verfahren zur Feststellung, welcher davon für die Volkszählung den Ausschlag gebe, überflüssig werden und entfallen und es im Interesse einer Verfahrensstraffung (s. die schon zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Punkte 4.1.2.3.1. und 4.1.2.3.2.) dem Auskunftspflichtigen selbst überlassen bleiben, den für die Zählung maßgebenden ordentlichen Wohnsitz zu nennen:
Nur in diesem Umfang kann also von einem dem Zensiten gesetzlich eingeräumten Auswahlrecht, nämlich dem Recht, zwischen mehreren tatsächlich bestehenden Mittelpunkten der Lebensinteressen zu wählen, gesprochen werden. Ein solcher mehrfacher ordentlicher Wohnsitz wird allerdings, wie der VfGH schon in seinem Erk. VfSlg. 1327/1930 aussprach (ebenso: VfSlg. 1994/1950), ein Ausnahmefall sein; eine Aussage, die im Prinzip auch unter den - gewandelten - gegenwärtigen Lebensverhältnissen Gültigkeit beansprucht. Zu diesem Problemkreis wurde im Erk. VfSlg. 1994/1950 die Auffassung vertreten, daß dann, wenn jemand seinen ordentlichen Wohnsitz durch berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Ort habe, ganz besondere Momente gegeben sein müßten, um einen anderen Ort als weiteren (ordentlichen) Wohnsitz anzusehen; die Frage des Liegenschaftsbesitzes in einer Gemeinde sei kein Begriffsmerkmal des ordentlichen Wohnsitzes (VfSlg. 2935/1955). Im Erk. VfSlg. 7766/1976 wieder wurde herausgestellt, daß zum häufigen Aufenthalt einer Person mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundeshauptstadt im eigenen (Land )Haus weitere Umstände hinzutreten müßten, aus denen hervorgehe, daß der Aufenthaltnehmer auch die Landgemeinde zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu gestalten beabsichtige; das Vorliegen solcher Umstände sei im Einzelfall zu prüfen.
4.1.2.4.3. Die hier zu §2 Abs4 Satz 3 Volkszählungsgesetz 1980 vertretene Rechtsauffassung wird letztlich auch durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes belegt. Denn die Regierungsvorlage hatte im Anschluß an §2 Abs4 Satz 3 - als vierten und letzten Satz des Abs4 - folgende Bestimmung vorgesehen:
"In diesem Falle hat das Österreichische Statistische Zentralamt die betroffenen Gemeinden zu hören; kann danach keine eindeutige Entscheidung darüber getroffen werden, an welchem Ort die Person zu zählen ist, so ist sie an dem Ort zu zählen, den sie als ordentlichen Wohnsitz angegeben hat."
Dazu sagen die Erläuternden Bemerkungen:
"... Das Österreichische Statistische Zentralamt wird sich ... mit den betroffenen Gemeinden ins Einvernehmen setzen; falls es auch dann nicht möglich sein sollte, den ordentlichen Wohnsitz einer solchen Person an Hand objektiver Merkmale eindeutig zu ermitteln, soll der Ort als ordentlicher Wohnsitz gelten, den die betreffende Person selbst angegeben hat. ..."
Im Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über die Regierungsvorlage des Volkszählungsgesetzes 1980 (295 BlgNR XV. GP) heißt es dann (zu §2 Abs4 des Entwurfes):
"Der dritte (gemeint: vierte) Satz des §2 Abs4 wurde gestrichen, um dem Österreichischen Statistischen Zentralamt eine wesentliche Mehrbelastung bei der Feststellung des ordentlichen Wohnsitzes für die Ermittlung der Bürgerzahl zu ersparen."
Demgemäß war ursprünglich, in der Regierungsvorlage, primär eine Entscheidung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes darüber vorgesehen, an welchem Ort eine Person mit zwei oder mehreren ordentlichen Wohnsitzen zu zählen sei. Dabei lag dem Entwurf erkennbar die Auffassung zugrunde, daß das Österreichische Statistische Zentralamt bei Bestehen von zwei oder mehreren ordentlichen Wohnsitzen den gleichsam stärkeren (gewichtigeren) dieser Mittelpunkte der Lebensbeziehungen festzustellen habe. Nur dann, wenn sich die Behörde zu einer "eindeutigen" Entscheidung dieser Art außerstande sah, sollte jener Ort maßgebend sein, den der Auskunftspflichtige iS des §2 Abs4 Satz 3 Volkszählungsgesetz 1980 selbst genannt hatte: Wie im Ausschußbericht hervorgehoben, wurde aus verfahrensökonomischen Erwägungen in Streichung des Satzes 4 des §2 Abs4 des Entwurfs jedoch darauf verzichtet, dem Statistischen Zentralamt die Aufgabe zu übertragen, den iS des Volkszählungsgesetzes 1980 wirksamen ordentlichen Wohnsitz einer Person mit zwei oder mehreren ordentlichen Wohnsitzen "an Hand objektiver Merkmale eindeutig zu ermitteln" oder doch wenigstens einen solchen Ermittlungsversuch zu unternehmen. Vielmehr entscheidet hier nun, und zwar nach dem verbliebenen §2 Abs4 Satz 3 des Entwurfs (= §2 Abs4 Satz 3 Volkszählungsgesetz 1980), allein der Wille des Auskunftspflichtigen, sofern er wirklich zwei oder mehrere ordentliche Wohnsitze hat, somit (auch) der von ihm angegebene Ort (§2 Abs4 Satz 3 Volkszählungsgesetz 1980) tatsächlich ein ordentlicher Wohnsitz ist.
4.2. Zur Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 22. Dezember 1980, BGBl. 29/1981 (Formularverordnung):
4.2.1. Der auf §10 Abs1 litc Volkszählungsgesetz 1980 gestützten Formularverordnung zufolge war ua. eine Haushaltsliste nach dem Muster der - einen integrierenden Verordnungsbestandteil bildenden - Anlage A aufzulegen, die auch "Erläuterungen zur Ausfüllung (der Haushaltsliste)" enthielt. Die in Prüfung gezogenen Punkte 4 und 5 Abs1 sowie der - des Zusammenhanges wegen bedeutsame - Punkt 3 des mit "Ordentlicher Wohnsitz (Spalte 3)" überschriebenen Abschnitts dieser Erläuterungen lauten:
"3. Der ordentliche Wohnsitz ist im Volkszählungsgesetz folgendermaßen bestimmt: 'Der ordentliche Wohnsitz ist an dem Ort begründet, an dem sich die zu zählende Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.'
4. Personen, die über mehrere Wohnsitze verfügen, haben anläßlich der Ausfüllung der Drucksorten anzugeben, welcher Wohnsitz ihr ordentlicher Wohnsitz ist. Jede Person darf nur in einer einzigen Haushaltsliste mit Ankreuzung der Spalte 3a verzeichnet sein.
5. Personen mit mehreren Wohnsitzen haben daher zu entscheiden, welcher der ordentliche Wohnsitz iS des Volkszählungsgesetzes ist. Dies trifft zum Beispiel für Personen mit einer Stadt- und einer Landwohnung zu. Sie haben zu entscheiden, welche der beiden Wohnungen für sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen darstellt."
4.2.2. Die Bedenken des VfGH gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmungen haben sich als unbegründet erwiesen.
4.2.2.1. Der Punkt 4 ("Personen, die über mehrere Wohnsitze verfügen, haben ... anzugeben, welcher ihr ordentlicher Wohnsitz ist") kann schon seinem Wortlaut nach keinesweges dahin verstanden werden, daß es in dem Sinne im Belieben des Zensiten gelegen sei, einen oder mehrere Wohnsitze zu haben, als er einen von ihm mehr oder weniger regelmäßig aufgesuchten und kürzer oder länger bewohnten Ort durch freie Verfügung zum ordentlichen Wöhnsitz erheben könnte. Das Wort "verfügen" bedeutet im gegebenen Zusammenhang nichts anderes als "innehaben"; womit aber Punkt 4 der geprüften Verordnungsstelle genau das zum Ausdruck bringt, was - wie unter Punkt 4.1. dargetan - schon von Gesetzes und Verfassungs wegen Rechtens ist.
4.2.2.2. Daß nach dem Wortlaut der geprüften Verordnungsstelle bereits das Vorliegen zweier oder mehrerer "Wohnsitze" das dem Zensiten durch §2 Abs4 letzter Satz Volkszählungsgesetz 1980 eingeräumte Wahlrecht ("Personen, die behaupten, daß diese Voraussetzungen für sie an mehreren Orten zutreffen, haben anläßlich der Ausfüllung der Drucksorten anzugeben, welcher Wohnsitz als ordentlicher Wohnsitz gelten soll") aktualisiert, steht im Einklang mit dem Volkszählungsgesetz 1980, es ist das auch mit dem B-VG durchaus vereinbar. Denn der "Wohnsitz" ist - jedenfalls im gegebenen Zusammenhang - von Rechts wegen keineswegs als ein vom "ordentlichen Wohnsitz" in dem Sinne verschiedener Begriff konstituiert, daß beiden unterschiedliche Bedeutung zukäme. So kommt schon im §2 Abs4 letzter Satz Volkszählungsgesetz 1980 dem Wort "Wohnsitz" ganz offensichtlich die Bedeutung eines Synonyms für "ordentlicher Wohnsitz" zu. Dasselbe muß aber auch der Verwendung des Wortes "Wohnsitz" im jeweils ersten Satz der Punkte 4 und 5 Abs1 der in Rede stehenden Verordnungsbestimmung unterstellt werden.
4.2.2.3. Nach dem zweiten Satz des Punktes 5 Abs1 der geprüften Verordnungsstelle steht das Recht, sich für einen von mehreren (ordentlichen) Wohnsitzen zu entscheiden, "zum Beispiel ... Personen mit einer Stadt- und einer Landwohnung zu". Diese Formulierung ist bei isolierter Betrachtung wohl mißverständlich, weil die Innehabung "einer Stadt- und einer Landwohnung" dem Inhaber keineswegs immer zwei ordentliche Wohnsitze vermittelt (vgl. dazu insbes. 4.1.2.4.2.). Aus dem Zusammenhang aller unter der Überschrift "Ordentlicher Wohnsitz (Spalte 3)" zusammengefaßten Erläuterungen ergibt sich jedoch klar, daß die Innehabung einer bloß gelegentlich und/oder kurzfristig benutzten (Stadt- oder Land )Wohnung keinen ordentlichen Wohnsitz begründet, weil ein dermaßen charakterisierter Aufenthaltsort offenkundig nicht als "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" (Punkte 3 und 5 Abs1 der in Rede stehenden Erläuterungen) bewertet werden kann. Der VfGH vermeint daher, daß eine zusammenschauende Beurteilung der einschlägigen Erläuterungen zu einem gesetzes- und verfassungskonformen Ergebnis führen muß.
4.2.2.4. Der VfGH verkennt andererseits nicht, daß eine mißverständliche Formulierung von verordnungsförmigen Erläuterungen zur Ausfüllung von Formularen (jedenfalls) unter den hier vorliegenden besonderen Gegebenheiten bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser - einen integrierenden Verordnungsbestandteil bildenden - Erläuterungen nicht außer Betracht bleiben darf. Dies deshalb, weil ein solcher Mangel zur Folge haben könnte, daß das von Rechts wegen vorgegebene Ziel der Auswertung von Befragungsergebnissen verfehlt wird. Der Umstand, daß eine wenig geglückte Formulierung in den Erläuterungen zur Ausfüllung der Haushaltsliste für einen Sachkundigen ohne Schwierigkeit erkennbar ist und also insoweit ohne schädliche Folgen bleibt, vermag daran deshalb nichts zu ändern, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß jeder Befragte über ausreichende Sachkunde verfügt. Der VfGH hatte daher zu prüfen, ob die in Rede stehenden Erläuterungen nach Lage der Dinge eine Verfälschung des Volkszählungsergebnisses zu bewirken imstande waren.
Eine solche Prüfung muß freilich ihrerseits wieder gewisse, für die vorliegende Problematik spezifische Aspekte berücksichtigen. Zunächst ist davon auszugehen, daß das Ergebnis der Volkszählung gemäß §7 Abs1 Volkszählungsgesetz 1980 - durchaus auch den Intentionen des Art26 Abs2 B-VG entsprechend - "so rasch wie möglich zu ermitteln und kundzumachen" ist, was gleichzeitig bedeutet, daß es dem Österreichischen Statistischen Zentralamt nicht uneingeschränkt möglich ist, allfällige bei der Auswertung des Zählungsmaterials auftretende Mängel oder Zweifel zu beheben. Der Gesetzgeber nimmt damit - gezwungenermaßen - eine gewisse Fehlerquote in Kauf. Diese Quote aber möglichst gering zu halten, ist der Sinn des §6 Abs6 Volkszählungsgesetz 1980, der das Österreichische Statistische Zentralamt ua. dazu verpflichtet, "insbesondere bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze die betroffenen Gemeinden zu hören". Das den Gemeinden hier eingeräumte Anhörungsrecht ist nun nicht etwa von einer Befragung durch das Österreichische Statistische Zentralamt abhängig, es kann - wie tatsächlich geschehen - auch spontan ausgeübt werden. Das Gesetz überläßt auf diese Weise die allfällige Richtigstellung und Auswertung der Volkszählungsunterlagen nicht allein dem Österreichischen Statistischen Zentralamt, es statuiert vielmehr eine Mitwirkungskompetenz der Gemeinden. Daß sich diese Kompetenz auf ein bloßes Anhörungsrecht beschränkt, trägt der Notwendigkeit einer raschen Auswertung der Zählungsunterlagen Rechnung; es ändert das aber nichts daran, daß die Mitwirkungskompetenz der Gemeinden - im Rahmen der von vornherein beschränkten Möglichkeiten - ein effektives Korrektiv für allfällige Fehlangaben in den Zählungsformularen darstellt. Es garantiert - im Rahmen dessen, was bei der Notwendigkeit einer raschen Auswertung der Zählungsunterlagen überhaupt möglich ist - weitgehend, daß - (allenfalls auch) durch Mängel im Verfahren zur Gewinnung der Zählungsunterlagen verursachte - Fehlangaben als solche erkannt und korrigiert werden können. Mängeln im Verfahren zur Gewinnung der Zählungsunterlagen kommt aus diesem Grund keineswegs das gleiche Gewicht zu wie etwa Mängeln bei der Durchführung geheimer Wahlen:
durch solche Mängel verursachte Fehlentscheidungen sind nur im Volkszählungsverfahren, nicht auch im Wahlverfahren korrigierbar.
Auf Grund dieser Überlegungen konnte der VfGH nicht finden, daß die in Prüfung gezogenen Erläuterungen deswegen, weil nicht auszuschließen ist, daß sie im Einzelfall zu Fehldeutungen und, dadurch bedingt, zu Fehlangaben in der Haushaltsliste führen konnten, gesetzwidrig waren. Unter Bedachtnahme darauf, daß dem Einzelfall bei Ermittlung eines statistisch richtigen Ergebnisses nur begrenzte Bedeutung zukommt, waren die dargestellten Korrekturmöglichkeiten durchaus geeignet, eine Berichtigung allfälliger durch die in Prüfung gezogenen Verordnungsstellen bewirkter Fehlangaben in ausreichendem Maße zu gewährleisten.
4.2.3. Die - hinsichtlich der Punkte 4 und 5 Abs1 der "Erläuterungen" - in Prüfung gezogene Verordnung traf Anordnungen ausschließlich für die am 12. Mai 1981 stattgefundene Volkszählung. Mit dem Vorliegen der Zählungsunterlagen hat diese Verordnung keinen Anwendungsbereich mehr, sie ist damit außer Kraft getreten. Im Hinblick auf das Prüfungsergebnis war daher festzustellen, daß sie nicht gesetzwidrig war.
4.3. Zur Verordnung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes, kundgemacht im "Amtsblatt zur Wr. Zeitung" Nr. 24 vom 30. Jänner 1982:
4.3.1.1. Gemäß §1 Abs3 Volkszählungsgesetz 1980 obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Volkszählung dem Österreichischen Statistischen Zentralamt als Organ des Bundesministers für Inneres. Das Ziel der Volkszählung ist die Ermittlung der Zahl und des Aufbaues der Wohnbevölkerung im ganzen Bundesgebiet (§2 Abs. 1. c). Zu diesem Zweck können an die zu zählenden Personen Fragen ua. nach Aufenthalt und Wohnsitz gestellt werden (§2 Abs. 1. c). Als Grundlage für die Ermittlungen zur Feststellung der Zahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen für die Wahl des Nationalrates (Art26 B-VG) sowie der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder (Art34 B-VG) ist der "ordentliche Wohnsitz" jedes österreichischen Staatsbürgers im Bundesgebiet zu erheben (§2 Abs. 1. c). Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die in der Zählgemeinde ihren "ordentlichen Wohnsitz" haben; bestimmte Fragen sind auch in der Gemeinde zu stellen, in der eine Person einen weiteren "ordentlichen Wohnsitz" hat (§3 Abs. 1. c). Bei der Durchführung der Volkszählung im Bereich der Gemeinde haben die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich mitzuwirken (§5 Abs. 1. c). Für die Durchführung der Erhebung kann die Gemeinde Zählorgane einsetzen, welche die Drucksorten an die zur Auskunft Verpflichteten weiterleiten (§5 Abs. 1. c), sie kann aber auch, wenn die Drucksorten nicht oder nicht vollständig ausgefüllt sind, die Person, die zur Ausfüllung verpflichtet ist, zur Ausfüllung oder Ergänzung der Drucksorten vorladen; die vorgeladene Person hat die zur Überprüfung der Ausfüllung der Drucksorten erforderlichen Dokumente und sonstigen Nachweise vorzulegen (§5 Abs. 1. c).
Die Bearbeitung und Auswertung des gesamten Zählungsmaterials obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt, das auch berechtigt ist, bei der Sammlung und Berichtigung die "erforderlichen" Erhebungen und Ergänzungen durchzuführen und zu diesem Zweck mit den bei der Durchführung der Volkszählung mitwirkenden Stellen unmittelbar zu verkehren; insbesondere sind bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze die betroffenen Gemeinden zu hören (§6 Abs. 1. c).
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat das endgültige Ergebnis der Volkszählung so rasch wie möglich zu ermitteln und kundzumachen (§7 Abs. 1. c). Zunächst ist für die Feststellungen gemäß §2 Abs. 1. c die endgültige Zahl der österreichischen Staatsbürger, die im Bundesgebiet ihren "ordentlichen Wohnsitz" haben (§2 Abs. 1. c), zu ermitteln. Hierauf sind die auf die Bundesländer entfallenden Bürgerzahlen nicht nur dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Inneres mitzuteilen, sondern auch im "Amtsblatt zur Wr. Zeitung" zu veröffentlichen (§7 Abs. 1. c).
4.3.1.2. §2 Abs3 Volkszählungsgesetz 1980 ordnet zur Erzielung eines statistisch richtigen Volkszählungsergebnisses die "Erhebung des ordentlichen Wohnsitzes" jedes österreichischen Staatsbürgers im Bundesgebiet, mit anderen Worten: die Ermittlung des tatsächlichen ordentlichen Wohnsitzes der Auskunftspflichtigen - iS eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen - an, wie dies dem materiell aufzufassenden Begriffsinhalt des §2 Abs4 Sätze 1 bis 3 Volkszählungsgesetz 1980 entspricht (s. Punkt 4.1.2.4.). Dabei werden zwar im Regelfall die Angaben der Auskunftspflichtigen - die wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben bei sonstiger Bestrafung zu unterlassen haben (§9 Volkszählungsgesetz 1980) - primäre Ermittlungs- und Feststellungsgrundlage sein, doch sind die Behauptungen der Zensiten in den Fragebogen (Drucksorten) keineswegs unangreifbar und unumstößlich, sondern einer behördlichen Nachprüfung zugänglich. Das geht schon aus der Norm des §5 Abs4 Volkszählungsgesetz 1980 hervor, die dem Auskunftspflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich - und zwingend - aufträgt, der Gemeinde die zur "Überprüfung" der Ausfüllung der Drucksorten erforderlichen "Dokumente und sonstigen Nachweise" vorzulegen. Das zur Bearbeitung und Auswertung des gesamten Zählungsmaterials berufene Österreichische Statistische Zentralamt ist - wie aus §6 Abs6 Volkszählungsgesetz 1980 folgt - zur "Berichtigung" (dieses Materials) und damit zugleich grundsätzlich auch wie es in Satz 2 der zit. Gesetzesstelle wörtlich heißt - zur Durchführung der "erforderlichen Erhebungen und Ergänzungen", und zwar unter Heranziehung der bei der Volkszählung mitwirkenden Stellen berechtigt (Zur Mitwirkungskompetenz der Gemeinden: s. Punkt 4.2.2.4.). Die Auffassung, daß sich das Statistische Zentralamt in Befolgung der ihm gesetzlich auferlegten Pflicht zur "Berichtigung" (unrichtiger Daten) in der Wohnsitzfrage auf eine formale Abstimmung der in den Fragebogen (Drucksorten) aufscheinenden Angaben beschränken müsse, ist mit dem schon erwähnten Erhebungsauftrag des §2 Abs3 Volkszählungsgesetz 1980 unvereinbar und würde - auch unter Bedachtnahme auf gewisse, einer Volkszählung der Natur der Sache nach ergebnismäßig innewohnende Unschärfen - einer Aushöhlung des verfassungsrechtlich festgeschriebenen materiellen Wohnsitzbegriffs (s. Art26 Abs2 B-VG) zugunsten einer die tatsächlichen Gegebenheiten weithin außer acht lassenden formalisierenden Betrachtungsweise gleichkommen.
Damit stimmt überein, daß das Volkszählungsgesetz 1980 (§6 Abs6) das Statistische Zentralamt verpflichtet, "insbesondere ... bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze die betroffenen Gemeinden zu hören". Denn eine solche Anhörung wäre überflüssig, wenn die Gemeinden nur formale Mängel der ausgefüllten Drucksorten, die das Statistische Zentralamt auf Grund der gegebenen Aktenlage ja selbst festzustellen in der Lage ist, rügen könnten, nicht aber, und zwar unter Berufung auf - bereits erhobene oder unter Umständen erst zu erhebende - Sachverhaltselemente eine Nachprüfung der Angaben in den Drucksorten und - folgerichtig - eine von den Daten in den Fragebogen abweichende Feststellung des - maßgebenden - ordentlichen Wohnsitzes eines über zwei oder mehrere Wohnsitze verfügenden Auskunftspflichtigen begehren dürften. Dies etwa mit der Begründung, daß der vom Zensiten gemäß §2 Abs4 Satz 3 Volkszählungsgesetz 1980 genannte Wohnsitz in der Erstgemeinde in Wahrheit kein ordentlicher sei und der ordentliche Wohnsitz tatsächlich auf dem Gebiet der Einwendungen erhebenden Zweitgemeinde liege. Derartige Einreden müßten angesichts der widersprechenden Interessenlage der davon berührten Gemeinden regelmäßig in eine den tatsächlichen Gegebenheiten - soweit wie möglich (s. Punkt 4.2.2.4.) - Rechnung tragende Entscheidung des Statistischen Zentralamtes über die endgültige Zuordnung des Auskunftspflichtigen nach Maßgabe eines nicht nur vermuteten, sondern wirklich bestehenden ordentlichen Wohnsitzes münden, die jedoch keineswegs in einem förmlichen Verwaltungsverfahren bescheidmäßig, sondern mit schlichter Zuordnungsverfügung zu treffen ist. Dies deshalb, weil bloß eine solche Prozedur dem gesetzlichen Auftrag zur Wohnsitzermittlung gerecht wird und dem Zentralamt durch Streichung des §2 Abs4 Satz 4 der Regierungsvorlage des Volkszählungsgesetzes 1980 nur die - im übrigen gar nicht näher determiniert gewesene - "Ermittlung" erspart blieb, welcher von zwei oder mehreren ordentlichen Wohnsitzen des Auskunftspflichtigen der gleichsam stärkere und für die Volkszählung bedeutsame sei, nicht aber die für ein statistisch richtiges Volkszählungsergebnis unerläßliche Lösung der Frage abgenommen wurde, ob ein vom Zensiten behaupteter ordentlicher Wohnsitz alle gesetzlichen Merkmale des §2 Abs4 Sätze 1 und 2 Volkszählungsgesetz 1980 erfülle, wenn dies eine Gemeinde in geeigneter (tauglicher) Weise bestritten hatte.
4.3.1.3. Der VfGH sieht sich im gegebenen Zusammenhang zur Feststellung veranlaßt, daß dem Österreichischen Statistischen Zentralamt diese ihm aufgetragene Zuordnung im Berichtigungsverfahren in aller Regel bereits auf dem Boden sowohl der Reklamation als auch der im Anhörungsverfahren eingeholten Äußerung der betroffenen Gemeinde, und zwar in Prüfung und Wägung der beiderseits vorgetragenen Argumente und Gegenargumente, möglich sein wird. Dazu ist es freilich - angesichts der gebotenen Beschleunigung und Vereinfachung des Zählvorganges - unumgänglich, daß das Statistische Zentralamt der betroffenen Gemeinde im Anhörungsverfahren unter Setzung einer Äußerungsfrist und in Berufung auf den gesetzlich festgelegten "ordentlichen-Wohnsitz"-Begriff die Gründe der Reklamation samt allfälligen Unterlagen eröffnet, um so alle Voraussetzungen für eine sachbezogene Stellungnahme zu schaffen, der ihrerseits wieder sogleich allenfalls nötige Unterlagen beizuschließen wären. Wird auf diese Weise verfahren, kann das Statistische Zentralamt schon mit Abschluß der Anhörungsprozedur im allgemeinen eine etwaige Unterlassung der abverlangten Äußerung entsprechend würdigen bzw. über alle notwendigen Entscheidungsgrundlagen verfügen, ohne daß es zusätzlicher zeitraubender Erhebungen bedarf. Denn dann werden die unter Umständen notwendigen Erhebungen, die das Statistische Zentralamt jedenfalls über die bei der Durchführung der Volkszählung mitwirkenden Stellen, ds. vor allem die Gemeinden, pflegen muß, im Interesse einer Verfahrenskonzentration in das "Verfahren des Hörens" im Sinn des §6 Volkszählungsgesetz 1980 gleichsam miteinbezogen und integriert.
4.3.2.1. Vorliegend räumt das Österreichische Statistische Zentralamt ein, daß ihm die Gemeinde Wien eine Namensliste ("Reklamationsliste") von mehr als 30.000 Personen übersandt habe, deren Angaben (Behauptungen) im Volkszählungsverfahren über lediglich einen "weiteren Wohnsitz" in Wien - nach Darstellung der einschreitenden Gemeinde - unzutreffend seien. Dazu wurden zahlreiche Hinweise gegeben, die nach Meinung der Gemeinde Wien zeigen, daß die betroffenen Auskunftspflichtigen auf Grund ihres tatsächlichen "ordentlichen Wohnsitzes" (in Wien) rechtmäßig der Gemeinde Wien zugeordnet werden müßten. Es kann nun nicht gesagt werden, daß die von der antragstellenden Gemeinde gelieferten Hinweise (s. insbesondere Pkt. 1.1.2.), denen sowohl einzeln als auch gebündelt durchaus unterschiedliche Bedeutung und Gewichtigkeit zukommt, für die Frage der Ermittlung des ordentlichen Wohnsitzes insgesamt an sich ungeeignet und darum von vornherein unbeachtlich seien. Es ist weiters festzuhalten, daß das Vorbringen der Gemeinde Wien ersichtlich davon ausgehend, der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes im Volkszählungsgesetz 1980 sei materiell zu verstehen nach Sinngehalt und Zielrichtung, die unverkennbare Behauptung in sich schließt, die in Rede stehenden (mehr als 30.000) Auskunftspflichtigen hätten in den von ihnen angegebenen anderen (Orten) Gemeinden in Wahrheit keine "ordentlichen Wohnsitze" iS des Volkszählungsgesetzes 1980, die jeweils einzigen "ordentlichen Wohnsitze" dieser Personen seien vielmehr im Gebiet der Gemeinde Wien gelegen.
Wie das Österreichische Statistische Zentralamt dem VfGH auf Anfrage und in der mündlichen Verhandlung bekanntgab, bestehen dort für ca. 21.000 Reklamationsfälle der Gemeinde Wien - insgesamt wurden im Volkszählungsverfahren 1981 von verschiedenen Gemeinden etwa 53.000 Reklamationen eingebracht - keinerlei Aktenunterlagen. Schon daraus ist abzuleiten, daß ein Anhörungsverfahren auch in Fällen unterblieb, in denen es möglich ist, daß die Reklamation objektiven Anlaß zu Zweifeln darüber bot, ob die "Wohnsitzentscheidung" des Auskunftspflichtigen einen Ort betraf, der alle Eigenschaften eines ordentlichen Wohnsitzes aufweist. Ferner geht aus - zur Illustration der Vorgangsweise vorgelegten - Akten über weitere Reklamationsfälle der Gemeinde Wien hervor, daß das Statistische Zentralamt - offenkundig in Verfolgung seines verfehlten Rechtsstandpunktes, es komme bloß auf die Möglichkeit des Vorhandenseins eines ordentlichen Wohnsitzes an - seine Reklamationsentscheidung nach Abwicklung eines Anhörungsverfahrens im allgemeinen einzig und allein auf die "Vermutung" des Bestehens eines solchen Wohnsitzes, anders ausgedrückt: auf die faktische Möglichkeit des Vorliegens eines ordentlichen Wohnsitzes nach dem Inhalt der Drucksorten gründete, ohne in eine - angesichts der gegebenen Rechtslage unerläßliche - sachliche Beurteilung der jeweiligen Argumente der reklamierenden Gemeinde und der betroffenen Gemeinden einzutreten.
4.3.2.2. Unter diesen Umständen hätte das - nach dem Gesagten gesetzlich (auch) zur "Berichtigung" unrichtiger Wohnsitzdaten berufene - Österreichische Statistische Zentralamt die Einwendungen der Gemeinde Wien - gleiches gilt auch für die übrigen, von anderen Gemeinden stammenden Berichtigungsbegehren - keineswegs, teilweise zwar nach formaler Anhörung der betroffenen Gemeinden, doch im wesentlichen sachlich ungewürdigt, auf sich beruhen und die Feststellung der Vermutung (Möglichkeit) des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitzes für die Nichtberücksichtigung der Reklamationen genügen lassen dürfen, sondern die bestrittenen Wohnsitzbehauptungen der Auskunftspflichtigen so rasch wie möglich (§7 Abs1 Satz 1 Volkszählungsgesetz 1980), insbesondere an Hand der von den reklamierenden und den betroffenen Gemeinden gelieferten amtlichen Stellungnahmen und etwaigen Unterlagen, auf ihre Richtigkeit hin prüfen und beurteilen müssen. Dann (erst) hätte es, gegebenenfalls auch allein auf Grund des ihm schon vorgelegenen Materials, zu befinden gehabt, ob und inwieweit die begehrten "Berichtigungen" vorzunehmen seien oder nicht.
4.3.2.3. Als unbegründet erweist sich - wie in diesem Zusammenhang anzuführen bleibt - zuletzt auch vor allem der sinngemäße Einwand der Nö. Landesregierung, die sogenannte Reklamationsliste der Gemeinde Wien sei in Verletzung der §§6 und 7 des Bundesgesetzes vom 18. Oktober 1978, BGBl. 565, über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz-DSG) sowie des §4 Abs1 und 2 Volkszählungsgesetz 1980 erstellt worden und darum unbeachtlich:
Angesichts des Grundrechtes auf Datenschutz nach §1 Abs1 DSG, das jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse - insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens - hat, ist vorauszuschicken, daß die hier von der Gemeinde Wien im Berichtigungsverfahren beigebrachten (personenbezogenen) Daten nicht etwa in (Verwaltungs )Verfahren gegen die entsprechenden Auskunftspflichtigen, sondern letztlich nur für rein statistische Zwecke im Bereich der Volkszählung Verwendung finden sollten.
Wie §5 Abs1 Volkszählungsgesetz 1980 anordnet, haben die Gemeinden (im übertragenen Wirkungsbereich) bei der Durchführung der Volkszählung - und damit auch am Zustandekommen eines statistisch richtigen Volkszählungsergebnisses iS des §2 Abs1 Volkszählungsgesetz 1980 - mitzuwirken: In dieser Beziehung kommen ihnen insbesondere bestimmte Erhebungs- und Überprüfungsaufgaben zu (s. etwa §4 und §5 Abs2 Volkszählungsgesetz 1980). Mit Rücksicht auf diese Rechtslage kann nun der Gemeinde Wien nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Erhebung des ordentlichen Wohnsitzes ua. auch Datenverarbeitungen - im dargelegten Umfang (s. Punkt 1.1.2.) - benützte und in einem späteren Verfahrensstadium in das Berichtigungsverfahren vor dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einbrachte, weil die §§6 und 7 Abs2 DSG ein derartiges Vorgehen dann zulassen, wenn es - wie hier - sowohl für den Auftraggeber (di. die Gemeinde Wien) als auch für die Empfänger (ds. die in Betracht kommenden Bundesorgane) wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben bildet. Des weiteren kann keine Rede davon sein, daß das in §4 Abs1 Volkszählungsgesetz 1980 für alle mit der Volkszählung befaßten Organe normierte Gebot der Amtsverschwiegenheit für das Volkszählungsverfahren - einschließlich des Berichtigungsverfahrens - Geltung besitzt oder daß die - sämtliche Angaben in Erfüllung der Auskunftspflicht nach §3 Volkszählungsgesetz 1980 erfassende - Verwendungseinschränkung des §4 Abs2 Volkszählungsgesetz 1980 (: "... nur für statistische Zwecke ...") das - ja ebendiese statistischen Zwecke verfolgende - Volkszählungsverfahren selbst betrifft.
4.3.2.4. Wenn schließlich das Österreichische Statistische Zentralamt in seiner Äußerung sinngemäß vermeint, die Überprüfung der Richtigkeit der Einzelangaben der Auskunftspflichtigen zum "ordentlichen Wohnsitz" falle unter keinen Umständen in seinen Aufgabenbereich, so hat es offenbar die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Volkszählungsgesetzes 1980 im Auge. Nach §5 Abs4 des Volkszählungsgesetzes BGBl. 159/1950 ließ sich die Meinung vertreten, daß das Statistische Zentralamt zu "Erhebungen und Ergänzungen" (nur) dann berechtigt sei, wenn dies die technische Bearbeitung des Zählmaterials erforderlich mache; ein Eingehen auf die sachliche Richtigkeit des Materials (in der Wohnsitzfrage) wäre demgemäß ausgeschlossen. Für eine solche Deutung bietet jedoch die Fassung der (korrespondierenden) Bestimmung des §6 Abs6 Volkszählungsgesetz 1980 - in dem die Beschränkung der Berichtigungskompetenz des Zentralamtes auf technische Vorgänge fehlt - keinen Raum mehr (s. auch Pkt. 4.3.1.2.).
Die antragstellende Wr. Landesregierung ist darum im Recht, wenn sie ausführt, daß die - angefochtene - Verordnung über die Feststellung der Bürgerzahl (als wesentlicher Bestandteil bzw. Teilwert der endgültigen Volkszahl) in mangelhafter Wahrnehmung der dem Österreichischen Statistischen Zentralamt nach §6 Abs6 Volkszählungsgesetz 1980 zur Verfügung stehenden Korrektivmöglichkeiten erlassen wurde. Denn vor der - hier im dargelegten Umfang unterbliebenen - ordnungsgemäßen Abwicklung des Berichtigungsverfahrens nach §6 Abs6 Volkszählungsgesetz 1980 ist die Wohnbevölkerung nicht iS des §2 Abs1 Volkszählungsgesetz 1980 "ermittelt", mit anderen Worten: ein "endgültiges" Ergebnis der Volkszählung noch gar nicht feststellbar.
Demzufolge durfte am 30. Jänner 1982, als das Berichtigungsverfahren über die Einwendungen der Gemeinde Wien und die übrigen bis dahin gestellten Begehren auf Zuordnungsänderung wegen des verfehlten Rechtsstandpunktes des Österreichischen Statistischen Zentralamtes noch keinen gesetzmäßigen Abschluß gefunden hatte, eine Verordnung über die - einen Teil der Volkszahl bildende - endgültige Zahl der österreichischen Staatsbürger im Bundesgebiet nicht erlassen werden. Das bedeutet, daß die im "Amtsblatt zur Wr. Zeitung" vom 30. Jänner 1982 kundgemachte Verordnung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes über die Bürgerzahlen (die zwar bundesländerweise aufgeschlüsselt, aber wegen der bestehenden Interdependenz als untrennbare Einheit aufzufassen sind) nicht in einem dem Volkszählungsgesetz 1980 entsprechenden Verfahren, nämlich ohne Einhaltung der im Gesetz zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehenen Vorgangsweise, zustande kam und aus diesem Grund gesetzwidrig ist (vgl. VfSlg. 8213/1977, 8330/1978, 8697/1979, 9358/1982).
4.3.3. Aus all diesen Erwägungen war die Verordnung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes über die Feststellung der Bürgerzahl als gesetzwidrig aufzuheben, ohne daß auf die weiteren gegen diesen Verwaltungsakt geltend gemachten Bedenken eingegangen werden mußte (vgl. VfSlg. 6946/1972, 8485/1979, 8644/1979).
4.4. Zur Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Feber 1982, BGBl. 109/1982:
4.4.1. Nach §4 Abs1 NRWO 1971 hat der Bundesminister für Inneres die Zahl der Mandate, die gemäß der ua. mit "Berechnung nach der jeweils letzten Volkszählung" betitelten, die Zahl der österreichischen Staatsbürger mit ordentlichem Wohnsitz im Gebiet der Republik zugrunde legenden Vorschrift des §3 l. c auf jeden Wahlkreis entfallen, unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung zu ermitteln und - mit Verordnung (s. Pkt 3.1.2.1.) - im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Gemäß §7 Volkszählungsgesetz 1980 ist der hier relevante Teil des Volkszählungsergebnisses, und zwar die Bürgerzahl, vom Österreichischen Statistischen Zentralamt - in Verordnungsform (s. Pkt. 3.1.2.2.2.) - im "Amtsblatt zur Wr. Zeitung" kundzumachen: Da die im Gefolge der Volkszählung 1981 vom Österreichischen Statistischen Zentralamt erlassene Verordnung über die Bürgerzahl unter einem vom VfGH als gesetzwidrig aufgehoben wurde (s. Pkt. 4.3.2.4.), entfiel damit auch, wie die antragstellende Wr. Landesregierung richtig darlegt, die unabdingbare gesetzliche Voraussetzung der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Mandatsverteilung vom 5. Feber 1982, weil infolge Aufhebung der besagten (Bürgerzahl )Verordnung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes der im gegebenen Zusammenhang entscheidende Teilwert des Volkszählungsergebnisses 1981, nämlich die Bürgerzahl, noch nicht "endgültig" feststeht und dementsprechend auch nicht einer Verordnung iS des §4 Abs1 NRWO 1971 als Basis dienen kann.
Infolgedessen war auch die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Feber 1982, BGBl. 109/1982, als gesetzwidrig aufzuheben.
4.4.2. Abschließend bleibt festzuhalten, daß die - auf Grund des §4 Abs1 NRWO 1971, BGBl. 391/1970 idF BGBl. 194/1971, ergangene - Verordnung ("Kundmachung") des Bundesministers für Inneres vom 2. Feber 1972 über die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates, BGBl. 38/1972, mit Erlassung der folgenden Kundmachung iS des §4 Abs1 NRWO 1971, di. die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Feber 1982, BGBl. 109/1982, ihre Geltung verlor (vgl. VfSlg. 6563/1971, S 815) und durch die (mit dem vorliegenden Erk. des VfGH verfügte) Aufhebung dieser Verordnung (BGBl. 109/1982) als gesetzwidrig nicht wieder in Kraft tritt. Dem Gesetzesbefehl des §4 Abs1 NRWO 1971 über die Verlautbarung der Mandatszahlen wird daher nach Auffassung des VfGH durch Erlassung einer neuen ("Mandats-")Verordnung zu entsprechen sein. Da angesichts der (unter einem gleichfalls verfügten) Aufhebung der Bürgerzahlverordnung vom 30. Jänner 1982 ein "endgültiges Ergebnis" der Volkszählung 1981 (noch) nicht vorliegt, würde diese neue ("Mandats-")Verordnung kraft der Bestimmung des Art26 Abs2 Satz 2 B-VG auf dem letzten tatsächlich feststehenden Volkszählungsergebnis, di. jenem aus dem Jahre 1971, beruhen müssen (s. VfSlg. 6563/1971, S 811). Die Festsetzung einer Mandatsverteilung auf dieser Grundlage ist freilich dann von vornherein entbehrlich, wenn ein in einem rechtlich einwandfreien Verfahren ermitteltes Volkszählungsergebnis nach §7 Abs2 Volkszählungsgesetz 1980 noch zu einem Zeitpunkt kundgemacht wird, der es ermöglicht, dieses Ergebnis der nächsten Nationalratswahl zugrunde zu legen.
5.1. Nach Art139 Abs6 Satz 2 B-VG ist eine aufgehobene Verordnung auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalls - worunter sich nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 8234/1978) nur eine Rechtssache verstehen läßt, in der das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung bereits tatsächlich eingeleitet wurde - weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH nicht in seinem aufhebenden Erk. anderes ausspricht: Ein solcher - partielle Rückwirkung statuierender - Ausspruch über die Unanwendbarkeit der Verordnung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes, kundgemacht im "Amtsblatt zur Wr. Zeitung" Nr. 24 vom 30. Jänner 1982, war hier in Beziehung auf die beim VfGH erst kürzlich anhängig gewordene Streitsache der klagenden Partei Landeshauptstadt Linz wider die beklagte Partei Bundesland OÖ wegen Leistung von Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben in der Höhe von S 27,996.262,-
(Art137 B-VG, Z A7/82) geboten, weil es sich hiebei insofern um einen Parallelprozeß zum laufenden Verfahren A3/82 handelt, als zu A7/82 - worüber endgültig jedoch erst im Klagsverfahren selbst zu entscheiden sein wird - die beiden jetzt aufgehobenen Verordnungen präjudiziell sein dürften, und in dieser neuen Klagssache eine das vorliegende Normenkontrollverfahren nicht verzögernde Verhandlungsausschreibung aus prozessualen Gründen (s. §39 Abs1 VerfGG 1953) nicht mehr möglich erschien.
5.2. Gemäß Art139 Abs5 Satz 1 B-VG ist der Bundesminister für Inneres als hiefür zuständige Behörde des Bundes (s. auch §1 Abs3 Volkszählungsgesetz 1980) zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung der beiden unter Punkt I. des Spruches genannten Verordnungen verpflichtet.
Die Aufhebung tritt nach derselben Verfassungsbestimmung am Tage der Kundmachung in Kraft, weil sich der VfGH - entgegen der in der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 1982 vom Vertreter des Bundesministers für Inneres vorgebrachten Anregung - nicht veranlaßt sah, für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnungen gemäß Art139 Abs5 B-VG eine Frist zu bestimmen. Der Gerichtshof hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, daß eine solche Fristsetzung hier dem einfachgesetzlich ausdrücklich normierten, darüber hinaus aber schon bundesverfassungsgesetzlich präformierten Gebot, "das endgültige Ergebnis der Volkszählung so rasch wie möglich zu ermitteln und kundzumachen" (vgl. §7 Abs1 erster Satz Volkszählungsgesetz 1980, Art26 Abs2 zweiter Satz B-VG und VfSlg. 6563/1971), tendenziell zuwiderlaufen würde und Umstände, die eine Fristsetzung dessenungeachtet als unbedingt erforderlich erkennen ließen, nicht vorliegen. Eines Aufschubs des Wirksamwerdens der Verordnungsaufhebung bedarf es insbesondere auch nicht im Interesse der Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der nächsten Nationalratswahl (vgl. Pkt. 4.4.2.). Der VfGH geht dabei von der Erwartung aus, daß das Österreichische Statistische Zentralamt, das auch hier dem schon zitierten Raschheitsgebot des §7 Abs1 Satz 1 Volkszählungsgesetz 1980 zu entsprechen hat, nach Lage der Dinge imstande sein wird, die nunmehr erforderliche Ergänzung der Auswertung des Zählungsmaterials (vgl. Pkt. 4.3.1.3. und 4.3.2.2.) ehestens abzuschließen, um in der Folge die Erlassung der Verordnungen nach §7 Abs2 Volkszählungsgesetz 1980 und §4 Abs1 NRWO 1971 so rechtzeitig zu ermöglichen, daß die nächste Wahl zum Nationalrat weder auf der Basis der unter einem als gesetzwidrig aufgehobenen Verordnungen noch auf der Grundlage des zwar rechtmäßig zustande gekommenen, jedoch den derzeitigen Gegebenheiten nicht mehr entsprechenden Ergebnisses der Volkszählung 1971 stattfindet, sondern die Durchführung dieser Wahl auf dem Boden eines rechtmäßig ermittelten und dem aktuellen Bevölkerungsstand gerecht werdenden endgültigen Ergebnisses der Volkszählung 1981 gesichert ist.
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