Die Erlassung eines dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf entsprechenden Gesetzes fällt gemäß Art83 Abs1 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes.
Der VfGH hat folgende Rechtssätze beschlossen:
1. Die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung eines Bezirksgerichtes, dessen Sprengel mit dem eines bestehenbleibenden Bezirksgerichts völlig gleich ist, fällt in die Zuständigkeit des Bundes.
2. Die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten im Land Wien fällt auch dann in die Zuständigkeit des Bundes (Art83 Abs1 B-VG), wenn sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden ist.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Rechtssätze unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Sachverhalt:
1. Die Bundesregierung beschloß am 22. Mai 1979, beim VfGH gemäß Art138 Abs2 B-VG den Antrag auf Feststellung zu stellen, ob bzw. inwieweit die Erlassung und Vollziehung eines Gesetzes, das dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Bundesgesetzes über die Errichtung eines Bezirksgerichts Donaustadt und eines Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Klagenfurt entspricht, in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.
1.1. Der Entwurf dieses Bundesgesetzes hat folgende Fassung:
"Abschnitt I
§1. In Wien wird ein 'Bezirksgericht Donaustadt' errichtet.
§2. Der Sprengel des Bezirksgerichts Donaustadt umfaßt den 22. Wr.
Gemeindebezirk.
§3. (1) Das Bezirksgericht Donaustadt ist zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen sowie zur Ausübung der den Bezirksgerichten nach §17 der Exekutionsordnung übertragenen Gerichtsbarkeit zuständig, soweit hierzu nicht das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Exekutionsgericht Wien oder der Jugendgerichtshof Wien berufen sind.
(2) Das Bezirksgericht Donaustadt ist auch zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in Strafsachen (§9 Abs1 der Strafprozeßordnung 1975) zuständig, soweit hierzu nicht der Jugendgerichtshof Wien berufen ist.
(3) Das zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Rechtssachen nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 85/1947 sowie in Land- und Fischereipachtsachen für Wien zuständige Bezirksgericht Floridsdorf ist für diese Rechtssachen auch dann zuständig, wenn sich der für die örtliche Zuständigkeit maßgebende Sachverhalt im Sprengel des Bezirksgerichts Donaustadt ereignet hat.
Abschnitt II
§4. In Klagenfurt wird ein 'Bezirksgericht für Zivilrechtssachen' errichtet.
§5. Sein Sprengel umfaßt die Stadt mit eigenem Statut Klagenfurt sowie die Gemeinden Ebental, Grafenstein, Keutschach, Köttmannsdorf, Krumpendorf, Ludmannsdorf, Magdalensberg, Maria Rain, Maria Saal, Maria Wörth, Moosburg, Pörtschach am Wörthersee, Poggersdorf, Schiefling am See, Techelsberg am Wörther See.
§6. Das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Klagenfurt ist zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, zur Ausübung der den Bezirksgerichten nach §17 der Exekutionsordnung übertragenen Gerichtsbarkeit sowie zu der im §118 der Jurisdiktionsnorm dem Bezirksgericht Klagenfurt übertragenen Anlegung und Führung der dort genannten öffentlichen Bücher zuständig.
Abschnitt III
§7. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1979 in Kraft.
§8. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden die im §6
genannten, beim Bezirksgericht Klagenfurt anhängigen Rechtssachen beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Klagenfurt anhängig.
§9. Das Bezirksgericht Klagenfurt, das zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in Strafsachen (§9 Abs1 der Strafprozeßordnung 1975) zuständig bleibt, erhält die Bezeichnung 'Strafbezirksgericht Klagenfurt'.
§10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut."
1.2. Der Antrag der Bundesregierung ist wie folgt begründet:
"1. Gemäß Art83 Abs1 B-VG werden die Verfassung und die Zuständigkeit der Gerichte durch Bundesgesetz festgestellt. Gemäß §8 Abs5 litd des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 (in der Folge 'ÜG 1920' genannt) werden Änderungen in den Sprengeln der Bezirksgerichte durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt.
2. Das Verhältnis dieser beiden Verfassungsbestimmungen zueinander ist bereits Gegenstand zweier von der Bundesregierung beim VfGH gemäß Art138 Abs2 B-VG eingeleiteter Kompetenzfeststellungsverfahren gewesen. Der VfGH hat die von ihm in diesen beiden Verfahren getroffenen Feststellungen in zwei Rechtssätzen zusammengefaßt, die vom Bundeskanzler gemäß §56 Abs4 VfGG 1953 im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden sind und wie folgt lauten:
a) 'Eine Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten, soweit sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden ist, kann gemäß §8 Abs5 litd des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 nur durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt werden' (Erk. vom 20. Juni 1969, KII-5/68-19; BGBl. Nr. 314/1969).
b) 'Die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung und die Auflassung von Gerichten der untersten Organisationsstufe, die mit einem auf bestimmte Angelegenheiten der Rechtspflege beschränkten Wirkungsbereich ausgestattet sind, sowie die Übertragung eines auf bestimmte Angelegenheiten der Rechtspflege beschränkten Sachbereiches an Bezirksgerichte zur Besorgung in einem mit ihrem Sprengel nicht übereinstimmenden Ortsbereich fällt insoweit in die Zuständigkeit des Bundes, als durch eine damit verbundene Schmälerung des sachlichen Wirkungsbereiches von Bezirksgerichten an deren grundsätzlich allgemeiner Zuständigkeit auf dem Gebiet des Zivil- und/oder Strafrechtswesens nichts geändert wird' (Erk. vom 11. Oktober 1973, KII-1/73-27; BGBl. Nr. 658/1973).
3. Nach Ansicht der Bundesregierung ist aus den Kompetenzbestimmungen des Art10 Abs1 Z6 und Z16 B-VG in Verbindung mit den genannten, im Rang von Verfassungsbestimmungen stehenden, im BGBl. Nr. 314/1969 und 658/1973 kundgemachten Rechtssätzen und im Hinblick auf §8 Abs8 ÜG 1920 der Schluß zu ziehen, daß die Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes in die Zuständigkeit des Bundes fällt.
a) Gemäß Art83 Abs1 B-VG werden die Verfassung und die Zuständigkeit der Gerichte durch Bundesgesetz festgesetzt. Zur Verfassung der Gerichte sind, wie sich aus den Entscheidungsgründen der bezogenen Kompetenzfeststellungserkenntnisse ergibt, jedenfalls die Normen über die Errichtung sowie über die Bildung und Änderung von Gerichtssprengeln zu zählen. Unter der Zuständigkeit der Gerichte ist die durch bestimmte Anknüpfungsmerkmale bedingte Zuteilung einer Angelegenheit an ein Gericht zu verstehen.
b) Die Geltung des Art83 Abs1 B-VG wird allerdings, soweit die Verfassung einer bestimmten Type von Gerichten, und zwar der Bezirksgerichte (§1 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895) zu regeln (festzustellen) ist, insofern eingeschränkt, als die Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten in einem einzigen Fall, nämlich dann, wenn sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden ist, nicht durch ein Bundesgesetz, sondern durch eine im Verfahren nach §8 Abs5 litd ÜG 1920 zu erlassende Verordnung der Bundesregierung zu erfolgen hat. Unter dem Begriff 'Sprengel' ist iS des §8 Abs5 litd ÜG 1920 und der oben zitierten Rechtssätze des VfGH ausschließlich der örtliche Zuständigkeitsbereich zu verstehen. Aus diesem Grundsatz folgt - im Wege eines Umkehrschlusses - zweifelsfrei, daß die Errichtung neuer Bezirksgerichte, wenn sie auf eine Weise vorgenommen wird, daß damit nicht die Änderung der Sprengel bestehender Bezirksgerichte verbunden ist, der Regelung des Art83 Abs1 B-VG unterliegt und somit durch Bundesgesetz zu verfügen ist. In einem solchen Fall ist daher für eine Zuständigkeit der Länder, wie sie im §8 Abs5 litd ÜG 1920 festgelegt ist, kein Raum. Für die Festlegung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte fehlt es an einer dem §8 Abs5 litd ÜG 1920 entsprechenden Ausnahmebestimmung. Der Art83 Abs1 B-VG kommt daher insoweit in vollem Umfang zur Geltung.
c) Da zur Verfassung der Gerichte, wie bereits erwähnt, nicht nur die Errichtung von Gerichten, sondern auch die Bildung der Gerichtssprengel zu rechnen ist, müssen die gleichen Überlegungen, die für die Errichtung neuer Bezirksgerichte gelten, auch für die Bildung der Sprengel dieser Gerichte zum Tragen kommen. Solange durch eine solche Maßnahme die Sprengel bestehender Bezirksgerichte nicht berührt werden, bleibt kein Raum für eine Rechtserzeugung nach §8 Abs5 litd ÜG 1920. Diese Verfassungsnorm ist in diesem Fall nur insoweit von Bedeutung, als bei der Bildung des Sprengels eines neu zu schaffenden Gerichtes darauf geachtet werden muß, daß sich der Gerichtssprengel weder mit den Grenzen der Sprengel bestehender Bezirksgerichte noch mit den Grenzen von politischen Bezirken oder Ortsgemeinden schneidet.
d) Durch die Festlegung eines Gerichtssprengels im Sinn des §5 des vorliegenden Gesetzentwurfs werden die Sprengel bestehender Bezirksgerichte, insbesondere des Bezirksgerichtes Klagenfurt, in keiner Weise geändert. Der Sprengel des im Gesetzentwurf vorgesehenen Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Klagenfurt deckt sich mit dem Sprengel des derzeit bestehenden Bezirksgerichts Klagenfurt, das nach §9 des vorliegenden Gesetzentwurfs als Strafbezirksgericht Klagenfurt bestehen bleibt.
e) Im Zusammenhang mit der Errichtung des Bezirksgerichts Donaustadt muß auf die Frage der Geltung der Bestimmung des §8 Abs5 litd ÜG 1920 für das Bundesland Wien eingegangen werden. Die Bundesregierung vertritt die Meinung, daß sich der Geltungsbereich des §8 Abs5 litd ÜG 1920 nicht auf Wien erstreckt, weil nach §8 Abs8 ÜG 1920 von den Bestimmungen des §8 Abs5 ÜG 1920 für die Verwaltung, worunter insbesondere auch die im §8 Abs5 litd ÜG 1920 genannten Akte der Rechtsetzung (Verordnungen) zu verstehen sind, im Bundesland Wien nur der Buchstabe f anzuwenden ist und daraus der Umkehrschluß gezogen werden muß, daß der §8 Abs5 litd ÜG 1920 in Wien nicht zum Tragen kommen könne.
f) Die vorstehenden Überlegungen führen somit zum Ergebnis, daß alle im gegenständlichen Gesetzesentwurf vorgesehenen Maßnahmen gemäß Art83 Abs1 B-VG im Wege eines Bundesgesetzes zu treffen sind, weil sowohl die Errichtung der im Gesetzesentwurf genannten Bezirksgerichte und die Festlegung ihrer Zuständigkeit als auch die übrigen darin vorgesehenen Regelungen Angelegenheiten sind, deren verfassungsrechtliche Grundlage eindeutig in den Kompetenzbestimmungen des Art10 Abs1 Z6 und Z16 sowie in Art83 Abs1 B-VG zu suchen ist. Da es sich dabei um Bestimmungen über die Organisation und die Zuständigkeit von Bezirksgerichten handelt, die einerseits (beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Klagenfurt) keine Änderung der Sprengel bestehender Bezirksgerichte bewirken, andererseits (für die Errichtung des Bezirksgerichts Donaustadt und die Festlegung seines Sprengels) der §8 Abs5 litd ÜG 1920 im Hinblick auf den §8 Abs8 ÜG 1920 nicht anzuwenden ist, besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß eine Rechtsetzung nach §8 Abs5 litd ÜG 1920 zu erfolgen hätte und somit eine Zuständigkeit der Länder gegeben wäre.
4. Die Bundesregierung ist deshalb der Ansicht, daß die Regelung der Errichtung des Bezirksgerichts Donaustadt und des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Klagenfurt in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes fällt, und beantragt daher, die Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung zur Erlassung des angeschlossenen Gesetzes auszusprechen."
2. Gemäß §56 Abs3 VerfGG 1953 wurden die Landesregierungen aufgefordert, zu diesem Antrag der Bundesregierung eine schriftliche Äußerung zu erstatten. Folgende Äußerungen langten darauf beim VfGH ein:
2.1. Die Ktn. Landesregierung erstattete folgende Äußerung:
"I.
Der Antrag der Bundesregierung bezieht sich auf einen Gesetzentwurf, der wirklicher Gegenstand der Beschlußfassung in der gesetzgebenden Körperschaft werden kann (vgl. Erk. VfGH Slg. 3152/1957). Der Antrag der Bundesregierung erscheint daher zulässig.
II.
1. Art83 Abs1 B-VG bestimmt, daß die Verfassung und die Zuständigkeit der Gerichte durch Bundesgesetz festzustellen sind.
Unter 'Verfassung' der Gerichte ist die Regelung des Aufbaus der Gerichtsbarkeit, wie die Festlegung der Arten der Gerichte, deren Instanzenverhältnisse, ihre prinzipielle Besetzung und unter 'Zuständigkeit' die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit gemeint (vgl. Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, S. 536 f.). Das bedeutet jedenfalls, daß Bestimmungen über die Gerichtsorganisation (Verfassung und Zuständigkeit) ausschließlich durch Bundesgesetz getroffen werden dürfen, daß also eine Regelung dieser Angelegenheiten durch Verwaltungsakte unzulässig erscheint. Es ist daher etwa verfassungsrechtlich unzulässig, gerichtliche Zuständigkeiten durch Verordnung zu umschreiben bzw. gesetzliche Regelungen zu treffen, die hiezu ermächtigen.
Eine verfassungsgesetzliche Ausnahme von den oben dargestellten Bestimmungen des Art83 Abs1 B-VG bildet jedoch §8 Abs5 litd des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1925. Diese Bestimmung besagt ua., daß Änderungen in den Sprengeln der Bezirksgerichte nur durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt werden dürfen.
Aus §8 Abs5 litd ÜG 1920 hat der VfGH bereits in dem auf Verfassungsebene stehenden Rechtssatz seines Erk. Slg. 5977/1969 abgeleitet, daß jede Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten, soweit sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden ist, nur durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt werden kann.
Bereits durch den Rechtssatz dieses Erk. wurde also klargestellt, daß die Vorschrift des Art83 Abs1 B-VG für die Bezirksgerichte nahezu ausgeschaltet und die Sondervorschrift des §8 Abs5 litd ÜG 1920 auf fast alle gerichtsorganisatorischen Maßnahmen ausgedehnt erscheint (vgl. Walter, aaO, S 536).
In seinem Erk. Slg. 7168/1973 hat sich der VfGH auf Antrag der Bundesregierung erneut mit der Frage der Auslegung des §8 Abs5 litd ÜG 1920 in Verbindung mit Art83 Abs1 B-VG auseinandergesetzt. Der Rechtssatz dieses Erk., dem ebenfalls Verfassungsrang zukommt, lautet:
'Die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung und die Auflassung von Gerichten der untersten Organisationsstufe, die mit einem auf bestimmte Angelegenheiten der Rechtspflege beschränkten Wirkungsbereich ausgestattet sind, sowie die Übertragung eines auf bestimmte Angelegenheiten der Rechtspflege beschränkten Sachbereiches an Bezirksgerichte zur Besorgung in einem mit ihrem Sprengel nicht übereinstimmenden Ortsbereich fällt insoweit in die Zuständigkeit des Bundes, als durch eine damit verbundene Schmälerung des sachlichen Wirkungsbereiches von Bezirksgerichten an deren grundsätzlich allgemeiner Zuständigkeit auf dem Gebiet des Zivil- und/oder Strafrechtswesens nichts geändert wird.'
In diesem Rechtssatz hat der VfGH also klar und eindeutig ausgesprochen, daß eine Änderung des Sprengels eines Bezirksgerichtes auch dann vorliegen kann, wenn durch die Errichtung eines Gerichtes gleicher Organisationsstufe der sachliche Wirkungsbereich von Bezirksgerichten in deren grundsätzlich allgemeiner Zuständigkeit auf dem Gebiet des Zivil- und/oder Strafrechtswesens geändert wird. Es kommt also in diesem Rechtssatz zum Ausdruck, daß eine Änderung in den Sprengeln der Bezirksgerichte nicht nur durch die Änderung ihrer örtlichen Zuständigkeit, sondern auch durch eine bestimmte Änderung ihrer sachlichen Zuständigkeit bewirkt werden kann.
Es sei daher bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, daß die Auffassung der Bundesregierung (S 3, letzter Satz und S 4 litc) wonach unter dem Begriff 'Sprengel' nur der örtliche Zuständigkeitsbereich zu verstehen sei und daher die Errichtung neuer Bezirksgerichte, die den Sprengel bestehender Bezirksgerichte nicht berühren, durch Bundesgesetz erfolgen könne, als im Widerspruch mit dem angeführten Rechtssatz des VfGH stehend, angesehen werden muß.
2. Wesentlich für die Beurteilung der Frage, wann die Änderung der sachlichen Zuständigkeit auch eine Änderung der Sprengel bestehender Bezirksgerichte bedeutet, erscheint die Auslegung des Begriffes 'Bezirksgericht', wie ihn §8 Abs5 litd ÜG 1920 zum Inhalt hat.
Der VfGH selbst führt zu dieser Frage in seinem Erk. Slg. 7168/1973 ua. aus: 'Wenn im §8 Abs5 litd ÜG dessen ungeachtet nur von "Bezirksgerichten" schlechthin die Rede ist, so muß angenommen werden, daß diese Bezeichnung nicht in einer umfassenden, alle Gerichte der untersten Organisationsstufe einschließenden Bedeutung, sondern in dem selben Sinne verwendet wird, der ihr ursprünglich auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1868, RGBl. Nr. 59, betreffend die Organisierung der Bezirksgerichte, zugekommen ist. Dieses Gesetz aber bezeichnete als "Bezirksgerichte" die zur Besorgung aller vormals von den gemischten Bezirksämtern besorgten Justizgeschäfte eingerichteten und also mit allgemeiner, grundsätzlich umfassender sachlicher Zuständigkeit ausgestatteter Gerichte.'
§1 des Gesetzes betreffend die Organisierung der Bezirksgerichte, RGBl. Nr. 59/1868, lautet: 'Die Justizgeschäfte, welche in Österreich unter und ob der Enns, Steiermark, Ktn., Görz und Gradiska, Istrien, Dalmatien, Tirol und Vbg., Böhmen, Mähren, Schlesien und Bukowina, derzeit von den gemischten Bezirksämtern versehen werden, sind in Hinkunft durch selbständige Bezirksgerichte zu besorgen. Es wird daher in diesen Königreichen und Ländern an jedem Orte, wo derzeit ein gemischtes Bezirksamt besteht, ein Bezirksgericht bestellt, welches die Gerichtsbarkeit für den Umfang des bisherigen Bezirksamtssprengels nach den bestehenden Gesetzen auszuüben hat.'
Ein Kabinettschreiben vom 31. Dezember 1851, RGBl. Nr. 4/1852, stellte die 'Grundsätze für organische Einrichtungen in den Kronländern des österreichischen Kaiserstaates' auf. Dieses Kabinettschreiben wurde durch die Verordnung der Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen RGBl. Nr. 10/1853 näher ausgeführt.
Die angeführten gemischten Bezirksämter waren nicht nur mit der Verwaltung im weitesten Sinn des Wortes betraut, sondern auch mit der Gerichtsbarkeit; in ihnen war somit die Justiz mit der Verwaltung vereint (gemischte Bezirksämter, vgl. Hellbling, Österreichische Verfassung von Verwaltungsgeschichte, Buch 2, S 355).
Nach §57 der Verordnung, RGBl. Nr. 10/1853, kommt dem Bezirksamte als Bezirksgericht die Strafgerichtsbarkeit in erster Instanz, die Untersuchung, Verhandlung und Entscheidung in vollem Umfange über alle Übertretungen, welche nicht anderen Behörden zugewiesen sind, zu. Den Bezirksämtern als Bezirksgerichte stehen ferner alle Amtshandlungen zu, die die Strafprozeßordnung denselben zuweist.
§61 der Verordnung, RGBl. Nr. 10/1853, bestimmt hinsichtlich der Zivilgerichtsbarkeit, daß der Wirkungskreis der Bezirksämter in und außer Streitsachen durch die Jurisdiktionsnorm und die Vorschriften zu deren Ausführung bestimmt werden.
Diese angeführten Agenden der gemischten Bezirksämter, sind also auf die Bezirksgerichte übergegangen. Ein Bezirksgericht iS des Gesetzes betreffend die Organisierung der Bezirksgerichte, RGBl. Nr. 59/1868, war ein mit allgemeiner grundsätzlich umfassender sachlicher Zuständigkeit in Zivil- und Strafsachen ausgestattetes Gericht.
Dieser Inhalt ist also dem Begriff 'Bezirksgericht' iS des §8 Abs5 litd ÜG 1920 zugrunde zu legen; hiebei ist sicherlich mit zu berücksichtigen, daß Verschiebungen einzelner sachlicher Zuständigkeiten eines Bezirksgerichtes bereits im Jahre 1925 möglich waren, und daß diese Änderungen der sachlichen Zuständigkeit, soweit sie die grundsätzlich allgemeine Zuständigkeit der Bezirksgerichte in Zivil- und Strafsachen unangetastet ließen, auch nicht von der Sonderregelung des §8 Abs5 ÜG 1920 erfaßt waren.
3. Die Verlagerungen von sachlichen Zuständigkeiten können jedoch im Hinblick auf die obigen Ausführungen nach Ansicht der Ktn. Landesregierung nicht soweit gehen, daß etwa alle Zivilrechtssachen auf ein anderes Bezirksgericht gleicher Organisationsstufe übertragen werden oder alle Bezirksgerichte umgekehrt aller Aufgaben auf dem Gebiete des Strafrechtswesens entkleidet würden, sodaß eine Zivilgerichtsbarkeit und eine Strafgerichtsbarkeit auf bezirksgerichtlicher Ebene mit überlagerten Sprengeln nebeneinander bestehen bliebe.
Die Einschränkung des sachlichen Wirkungsbereiches eines Bezirksgerichtes etwa nur auf Zivilrechtsangelegenheiten würde nach Ansicht der Ktn. Landesregierung jedenfalls eine Maßnahme nach §8 Abs5 litd ÜG 1920 bedingen, da eben auf die Bezirksgerichte im Jahre 1853 von den gemischten Bezirksämtern grundsätzlich sowohl die Gerichtsbarkeit in Strafsachen als auch in Zivilrechtssachen übergegangen ist.
Die Zulässigkeit von Maßnahmen, durch die auf der Ebene der Bezirksgerichte Straf- und Zivilbezirksgerichte nebeneinander errichtet werden, kann nach Ansicht der Ktn. Landesregierung auch nicht damit begründet werden, daß zum Zeitpunkt der Erlassung der Übergangsnovelle 269/1925 im einfachgesetzlichen Rechtsbestand etwa die Bestimmung des §9 Abs2 der STPO vorhanden war; nach dieser Regelung konnten Bezirksgerichte zur Ausübung der Strafjustiz für den Bereich der Sprengel mehrerer anderer Bezirksgerichte - soweit denen auch die Zivilrechtspflege verbleibt - eingerichtet werden. Diese Regelung der STPO, die zur Erlassung von Verordnungen hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit von Gerichten ermächtigt, stand ja nicht im Einklang mit Art83 Abs1 B-VG und war daher verfassungswidrig. Der Bundesverfassungsgesetzgeber des Jahres 1920 hat die Möglichkeit der Einflußnahme auf die Organisation und Zuständigkeit der Gerichte durch Akte der Vollziehung ausgeschaltet. Aus der Heranziehung einer Regelung, die der Bundesverfassungsgesetzgeber des Jahres 1920 bereits vorgefunden und nicht gedeckt hat, kann daher für die Auslegung des §8 Abs5 litd ÜG 1920 nach Ansicht der Ktn. Landesregierung nichts gewonnen werden.
4. Im übrigen wird seitens der Ktn. Landesregierung im Hinblick auf die allgemeine, grundsätzlich umfassende sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte auf dem Gebiet des Zivil- und Strafrechtswesens iS des RGBl. Nr. 59/1868 und damit des §8 Abs5 litd des ÜG 1920 sowie unter Berücksichtigung der Rechtssätze im Erk. des VfGH Slg. 7168/1973 die Auffassung vertreten, daß eine Änderung der sachlichen Zuständigkeit der Bezirksgerichte, die soweit geht, daß ein Bezirksgericht aller seiner Aufgaben entweder auf dem Gebiete des Strafrechtswesens oder des Zivilrechtswesens entkleidet wird, jedenfalls nur in Verbindung mit einer Maßnahme nach §8 Abs5 litd erfolgen darf.
III.
Im Hinblick auf die Ausführungen unter II. ist hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Erlassung der im Abschnitt II des vorgelegten Gesetzentwurfes folgendes zu bemerken:
Durch die Regelung des Abschnittes II wird ein 'Bezirksgericht für Zivilrechtssachen' Klagenfurt eingerichtet. Diese Regelung bewirkt den Bestand zweier Bezirksgerichte mit demselben Sprengel; der sachliche Wirkungsbereich des derzeit bestehenden Bezirksgerichtes Klagenfurt wird auf die Gerichtsbarkeit in Strafsachen beschränkt und die Zivilrechtssachen einem Bezirksgericht Klagenfurt übertragen.
Diese Änderung stellt im Hinblick auf den unter Z2 dargelegten Begriff 'Bezirksgericht' eine so weit gehende Änderung der sachlichen Zuständigkeit dar, daß im Hinblick auf den Rechtssatz im Erk. des VfGH Slg. 7168/1973 eine Sprengeländerung eines bestehenden Gerichtes verbunden ist.
Die Ktn. Landesregierung verkennt zwar nicht, daß sich der Sprengel des neuen Bezirksgerichtes mit dem des alten Bezirksgerichtes deckt; nach Auffassung der Ktn. Landesregierung kann jedoch daraus für die grundsätzliche Frage der Änderung eines Sprengels durch die massive Einschränkung der sachlichen Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes nichts gewonnen werden.
Diese Überlegung wird insbesondere auch dadurch untermauert, als der vorliegende dem Gesetzentwurf zugrundeliegende Fall ein Baustein eines Modells mit etwa folgender Struktur sein könnte: Durch Bundesgesetz wird etwa im Bereich des Bundeslandes Ktn. allen Bezirksgerichten bei Beibehaltung ihrer Sprengel die sachliche Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen entzogen und diese Gerichtsbarkeit in Strafsachen neu geschaffenen Bezirksgerichten mit völlig anderen Gerichtssprengeln übertragen. Würde man der Ausführung der Bundesregierung folgen, hätte diese Maßnahme keinen Einfluß auf die Sprengel der Bezirksgerichte, da eben keine Änderung in den Sprengeln bestehender Gerichte herbeigeführt wird.
IV.
1. Durch den Abschnitt I des den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Gesetzentwurfes wird in Wien ein Bezirksgericht Donaustadt errichtet. Durch diese Errichtung wird in die Sprengel bestehender Bezirksgerichte eingegriffen. Es liegt also jedenfalls eine Änderung in Sprengeln der Bezirksgerichte vor, wie sie §8 Abs5 litd ÜG 1920 umschreibt.
Die Bundesregierung begründet die Zuständigkeit zur Erlassung dieser Änderung von Bezirksgerichtssprengeln im Bundesland Wien mit dem Hinweis darauf, daß §8 Abs5 litd für Wien gemäß §8 Abs8 ÜG 1920 nicht anwendbar sei.
2. §8 Abs8 ÜG 1920 besagt, daß von den Bestimmungen des Abs5 für die Verwaltung im Land Wien nur die Vorschriften der litc (Entfall durch ArtI §2 B-VG, BGBl. Nr. 393/1929) und f Anwendung finden.
Zur Klärung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Bestimmungen des §8 Abs5 litd ÜG 1920 für das Land Wien anwendbar sind, ist die Auslegung des Begriffes 'Verwaltung im Land Wien' maßgebend, da §8 Abs5 litd nur für die Verwaltung im Land Wien nicht anwendbar erklärt wurde.
Für die Auslegung des Begriffes 'Verwaltung' im §8 Abs8 ÜG 1920 ist nach Auffassung der Ktn. Landesregierung vor allem der Einleitungssatz des §8 Abs5 ÜG 1920 heranzuziehen. Nach dieser Bestimmung gelten bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Organisation der Allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern durch das gemäß Art120 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassende Bundesverfassungsgesetz und die Ausführungsgesetze hiezu geregelt ist, für die Verwaltung in den Ländern die nachfolgenden Bestimmungen der lita bis f.
Der Begriff 'Verwaltung' im Einleitungssatz des §8 Abs5 und der Begriff 'Verwaltung' im §8 Abs8 müssen als ident angenommen werden, da kein ersichtlicher Grund vorliegt, weshalb derselbe Begriff mit verschiedenen Inhalten in diesem Paragraphen verwendet werden sollte.
Im Einleitungssatz des §8 Abs5 wird nun einmal der Begriff 'Organisation der staatlichen Verwaltung in den Ländern' (unter Hinweis auf Art120 B-VG) und einmal der Begriff der 'Verwaltung in den Ländern' verwendet. Diese Begriffe sind jedoch, wie sich aus dem Satzzusammenhang ergibt, synonym gebraucht. Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer, S 340, führt zu dieser Frage ua. folgendes aus:
'Wenn im Art120 B-VG von der "Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern" gesprochen wird, so kann zur Auslegung dieser Worte der §8 Abs1 Verf-ÜG 1920 in seiner durch die Bundesverfassungs-Nov. 1925 und 1929 geschaffenen Fassung herangezogen werden. Diese Bestimmung spricht von den "staatlichen Behörden der allgemeinen politischen Verwaltung in den Ländern (Landesregierungen, Bezirkshauptmannschaften)". Die Begriffe "allgemeine staatliche Verwaltung in den Ländern" (Art120 B-VG)und "staatliche Behörden der allgemeinen politischen Verwaltung in den Ländern" (§8 Abs1 ÜG 1920) sind gleichzusetzen. Daraus ergibt sich, daß nach Art120 B-VG die Festsetzung weiterer Grundsätze für die Organisation der Ämter der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaften dem Bundesverfassungsgesetzgeber und dem Landesausführungsgesetzgeber vorbehalten ist. Damit stimmen auch die Vorschriften des §8 Abs4 und 5 und des §8 Abs5 litd ÜG 1920 überein.'
Im übrigen darf auf die weiteren Ausführungen Kojas aaO, S 341 ff. zur Frage der Auslegung des Begriffes 'Organisation der Verwaltung in den Ländern' verwiesen werden. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, daß der Begriff 'Verwaltung im Land Wien' im §8 Abs8 nur iS von 'Organisation der Verwaltung im Land Wien' verstanden werden kann. Dieser Begriff des §8 ÜG 1920 deckt sich mit dem des Art120 B-VG und schließt die Organisation der Gerichtsbarkeit in keiner Weise ein.
Der letzte Halbsatz des §8 Abs5 litd ÜG 1920 ist jedoch eine Sonderbestimmung zu Art83 Abs1 B-VG und behandelt nun keinesfalls die Organisation der Verwaltung in den Ländern, sondern die Organisation der Gerichtsbarkeit. Daraus ergibt sich, daß der letzte Halbsatz schon begrifflich nicht von der Regelung des §8 Abs8 ÜG erfaßt sein kann, da er eben keine Vorschriften der Verwaltung im Land Wien beinhaltet.
Aus den oben dargestellten Gründen erscheint es der Ktn. Landesregierung nicht zulässig, den Begriff 'Verwaltung' im §8 Abs5 ÜG 1920 mit dem Begriff 'Vollziehung' (Akte der Rechtssetzung, S 5 der Stellungnahme der Bundesregierung) gleichzusetzen.
Erwähnt sei noch, daß die Bundesregierung bisher von der Annahme ausgegangen zu sein scheint, daß §8 Abs5 litd ÜG 1920 für den Bereich des Landes Wien Anwendung zu finden hat (vgl. Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 200/1954).
3. Da also nach Ansicht der Ktn. Landesregierung die Bestimmungen des letzten Halbsatzes des §8 Abs5 litd auch für Wien Anwendung zu finden haben, wird die Auffassung vertreten, daß hier die Änderung des Sprengels der Bezirksgerichte nur durch eine Maßnahme nach §8 Abs5 litd und nicht durch ein Bundesgesetz getroffen werden kann.
Im übrigen sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, daß aus den Kompetenzbestimmungen des Art10 Abs1 Z6 und Z16 nichts für die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung eines derartigen Gesetzentwurfes gewonnen werden kann; so hat bereits der VfGH in seinem Erk. Slg. 5977/1969 dargelegt, daß ein Hinweis auf die Kompetenzbestimmungen des B-VG und des Art83 Abs1 B-VG versagt, weil hier eine besondere Verfassungsrechtslage gegeben ist.
V.
Zusammenfassend darf festgestellt werden, daß nach Auffassung der Ktn. Landesregierung die Bestimmungen des Entwurfes eines Bundesgesetzes über die Errichtung eines Bezirksgerichtes Donaustadt in Wien sowie eines Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen in Klagenfurt in Gesetzgebung und Vollziehung weder in die Zuständigkeit des Bundes noch der Länder fallen."
2.2. Die Nö. Landesregierung erstattete folgende Äußerung:
"Die Nö. Landesregierung beschränkt sich darauf, zum Abschnitt II des Gesetzesentwurfes Stellung zu nehmen.
Im Erk. Slg. Nr. 7168/1973 hat der VfGH ausgesprochen, daß eine Änderung der bestehenden territorialen Verfassung der Bezirksgerichte nicht nur durch Maßnahmen bewirkt werden kann, die die örtliche Zuständigkeit von Bezirksgerichten betreffen, sondern auch eine die sachliche Zuständigkeit solcher Gerichte betreffende Maßnahme als Änderung der territorialen Verfassung der Bezirksgerichte gedeutet werden müßte: Nämlich dann, wenn sie zur Folge hätte, daß solche Gerichte danach nicht mehr als Bezirksgerichte iS des §8 Abs5 litd ÜG 1920 qualifiziert werden könnten. Im gleichen Erk. hat der VfGH ausgesprochen, daß ein auf der untersten Organisationsstufe tätiges Gericht nur dann als Bezirksgericht iS des §8 Abs5 litd ÜG 1920 anzusehen ist, wenn es über eine allgemeine, grundsätzlich umfassende sachliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der Justizrechtspflege verfügt. Im Rechtssatz hat der VfGH den Begriff 'Justizrechtspflege' näher ausgeführt und darunter das 'Gebiet des Zivil- und/oder Strafrechtswesens' verstanden.
Dem Bezirksgericht Klagenfurt sind derzeit sowohl die Zivilrechtsals auch die Strafrechtssachen zur Besorgung zugewiesen. Durch den Abschnitt II des vorliegenden Entwurfes wird aus der allgemeinen Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Klagenfurt auf dem Gebiete des Zivil- und Strafrechtswesens die Zivilgerichtsbarkeit herausgenommen, wobei gemäß §9 des Entwurfes das Bezirksgericht Klagenfurt nur mehr zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in Strafsachen zuständig bleiben soll.
Dies hat aber nach Meinung der Nö. Landesregierung zur Folge, daß nach der beabsichtigten Maßnahme das nur mehr als Strafbezirksgericht Klagenfurt bezeichnete Bezirksgericht Klagenfurt nicht mehr als Bezirksgericht iS einer allgemeinen Zuständigkeit auf dem Gebiete des Zivil- und Strafrechtswesens bezeichnet werden kann. Damit ist die Maßnahme nach Meinung der Nö. Landesregierung als eine Änderung der territorialen Verfassung der Bezirksgerichte zu verstehen, wofür dem Bundesgesetzgeber die Kompetenz fehlt."
2.3. Die Öö. Landesregierung gab folgende Stellungnahme ab:
"Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf sieht in seinem Abschnitt I die Errichtung eines 'Bezirksgerichts Donaustadt' in Wien und in seinem Abschnitt II die Errichtung eines 'Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen' in Klagenfurt vor.
Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, daß für diesen Gesetzentwurf die Bundeskompetenz gemäß Art83 Abs1 B-VG. 1929 gegeben ist und die hinsichtlich der Bezirksgerichte getroffene Sonderregelung des §8 Abs5 litd des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925, wonach Änderungen in den Sprengeln der Bezirksgerichte durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt werden, für den vorgelegten Entwurf nicht anzuwenden ist. Nach Ansicht der Oö. Landesregierung ist diese Auffassung nicht zutreffend.
Abschnitt I des vorgelegten Gesetzentwurfes sieht die Errichtung eines Bezirksgerichts vor, die mit einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit und somit mit einer Änderung der Sprengel bestehender Bezirksgerichte verbunden ist.
Abschnitt II des Gesetzentwurfes sieht die Errichtung eines Gerichtes der untersten Organisationsstufe ohne Änderung von Sprengeln bestehender Bezirksgerichte vor, das zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, zur Ausübung der den Bezirksgerichten nach §17 der Exekutionsordnung übertragenen Gerichtsbarkeit sowie zu der im §118 der Jurisdiktionsnorm dem Bezirksgericht Klagenfurt übertragenen Anlegung und Führung der dort genannten öffentlichen Bücher zuständig ist. Mit dieser Zuständigkeitsregelung ist eine Schmälerung des sachlichen Wirkungsbereiches eines bestehenden Bezirksgerichtes verbunden, die dessen grundsätzlich allgemeine Zuständigkeit auf dem Gebiet des Zivil- und Strafrechtes ändert.
Auf Grund dieses dem Gesetzentwurf bzw. dem Antrag der Bundesregierung entnommenen Sachverhaltes wird weiter ausgeführt:
Gemäß Art83 Abs1 B-VG. 1929 werden die Verfassung und die Zuständigkeit der Gerichte durch Bundesgesetz festgestellt. Gemäß §8 Abs5 litd des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925 werden Änderungen in den Sprengeln der Bezirksgerichte durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt. Im Zusammenhang mit der Errichtung des Bezirksgerichts Donaustadt wird zur Frage der Geltung der Bestimmung des §8 Abs5 litd ÜG. 1920 für das Bundesland Wien folgendes bemerkt:
§8 Abs8 ÜG. 1920 schließt die Anwendbarkeit des §8 Abs5 litd ÜG. 1920 für die Verwaltung, also nicht für die Gerichtsbarkeit im Land Wien aus. Das österreichische Bundesverfassungsrecht unterscheidet in Unterteilung der Vollziehung streng zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung. §8 Abs5 ÜG. 1920 trifft Bestimmungen für die Organisation der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit in den Ländern. Soweit sich diese Bestimmungen auf die Organisation der Gerichtsbarkeit beziehen, ist auf Grund der im wesentlichen einheitlichen Organisationsstruktur der Gerichtsbarkeit im gesamten Bundesgebiet ihre Anwendung in allen Ländern möglich und auch kein anderer sachlicher Grund für die Ausnahme einzelner Länder von der Anwendung dieser Bestimmung erkennbar. Anders stellt sich - ebenso wie schon dem Verfassungsgesetzgeber im Jahre 1925 - die Situation im Bereich der Verwaltung in den Ländern dar. Die bestehende Organisation der Verwaltung des Landes Wien weicht in einem Ausmaß von der im wesentlichen einheitlichen Organisationsstruktur der übrigen Länder ab, das es dem Verfassungsgesetzgeber sinnvoll erscheinen ließ, nur einen Teil der Bestimmungen des §8 Abs5 ÜG. 1920 für das gesamte Bundesgebiet in Kraft zusetzen. Dieser Teil ergibt sich aus der Ausnahmebestimmung des §8 Abs8 ÜG. 1920, wonach für die Verwaltung im Land Wien lediglich die litc und f des Abs5 des §8 ÜG. 1920 Anwendung finden. Diese Ausnahmebestimmung spricht ausdrücklich von der Verwaltung, sodaß sie unter Berücksichtigung der erwähnten strengen begrifflichen Unterscheidung zwischen Verwaltung und Gerichtsbarkeit die Gerichtsbarkeit nicht erfassen kann. Die Regelungen des §8 Abs5. litd ÜG. 1920 gehören daher insoweit zu jenen Bestimmungen des §8 Abs5 ÜG., die für das gesamte Bundesgebiet Anwendung zu finden haben, als sie organisationsrechtliche Regelungen betreffend die Gerichtsbarkeit zum Inhalt haben. Da dem Verfassungsgesetzgeber begründeter Weise die seinerzeitige litc zur Gänze und die litf des §8 Abs5 ÜG. 1959 im wesentlichen auch für das Land Wien durchführbar erschienen ist, hat er auch die Anwendung dieser Bestimmungen für das gesamte Bundesgebiet angeordnet. Die Abgrenzung des Anwendungsbereiches der Bestimmungen des §8 Abs5 ÜG. ergibt sich somit offensichtlich aus den sachlichen Gegebenheiten der zu regelnden Organisationsstrukturen und ist unabhängig von der im §8 Abs5 litd vorgesehenen Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden zur Erlassung bestimmter organisatorischer Anordnungen im Bereich sowohl der Organisation der Verwaltung als auch der Organisation der Gerichtsbarkeit. Nicht zielführend erscheint daher die Überlegung der Bundesregierung, unter Verwaltung gemäß §8 Abs8 ÜG. 1920 auch die im §8 Abs5 litd ÜG. 1920 genannten Verwaltungsakte (Verordnungen) zu verstehen. Entsprechend dem Erk. des VfGH vom 20. Juni 1969, KII-5/68-19, BGBl. Nr. 314/1969, ist daher für die Errichtung des Bezirksgerichts Donaustadt §8 Abs5 litd ÜG. 1920 anwendbar. Nach Ansicht der Oö. Landesregierung ist somit der Bundesgesetzgeber für die Errichtung dieses Bezirksgerichts nicht zuständig.
Hinsichtlich der Errichtung des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen in Klagenfurt wird auf das Erk. des VfGH vom 11. Oktober 1973, KII-1/73-27, BGBl. Nr. 658/1973, hingewiesen, wonach die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung und die Auflassung von Gerichten der untersten Organisationsstufe, die mit einem auf bestimmte Angelegenheiten der Rechtspflege beschränkten Wirkungsbereich ausgestattet sind, sowie die Übertragung eines auf bestimmte Angelegenheiten der Rechtspflege beschränkten Sachbereiches an Bezirksgerichte zur Besorgung in einem mit ihrem Sprengel nicht übereinstimmenden Ortsbereich insofern in die Zuständigkeit des Bundes fällt, als durch eine damit verbundene Schmälerung des sachlichen Wirkungsbereiches von Bezirksgerichten an deren grundsätzlich allgemeiner Zuständigkeit auf dem Gebiet des Zivilund/oder Strafrechtswesens nichts geändert wird. Wie der VfGH in diesem Erk. auch ausführt, erfasse §8 Abs5 litd. ÜG. 1920 nur Maßnahmen, die eine Änderung der bestehenden territorialen Verfassung der Bezirksgerichte zum Gegenstand haben. Als eine solche Änderung müsse aber im Extremfall auch eine die sachliche Zuständigkeit solcher Gerichte betreffende Maßnahme angesehen werden. Die Ansicht der Bundesregierung, unter dem Begriff 'Sprengel' iS des §8 Abs5 litd ÜG. 1920 sei ausschließlich der örtliche Zuständigkeitsbereich zu verstehen, widerspricht daher diesem Erk. des VfGH. Da im vorliegenden Fall die Schmälerung des sachlichen Wirkungbereiches des Bezirkgerichts Klagenfurt den gesamten Bereich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrifft, wird zweifellos die grundsätzlich allgemeine Zuständigkeit dieses Gerichtes auf dem Gebiet des Zivil- und Strafwesens geändert. Die Errichtung eines Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen in Klagenfurt hat daher unter Beachtung der Bestimmungen des §8 Abs5 litd ÜG. 1920 zu erfolgen. Der Bundesgesetzgeber ist somit für die Errichtung dieses Bezirksgerichtes nicht zuständig.
Zusammenfassend wird daher die Auffassung vertreten, daß die Erlassung und Vollziehung eines Gesetzes, das dem vom Bundeskanzleramt mit Schreiben vom 22. Mai 1979, GZ 600957/1-VI/2/79, dem Verfasssungsgerichtshof vorgelegten Entwurf eines Bundesgesetzes über die Errichtung eines Bezirksgerichts Donaustadt und eines Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen in Klagenfurt entspricht, weder in die Zuständigkeit des Bundes noch in die Zuständigkeit der Länder fällt."
2.4. Die Sbg. Landesregierung erstattete die nachstehend wiedergegebene Äußerung:
"Zu dem mit obzit. do. Schreiben übermittelten Antrag der Bundesregierung gemäß Art138 Abs2 B-VG auf Feststellung, ob bzw. inwieweit die Erlassung und Vollziehung eines dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes über die Errichtung eines Bezirksgerichtes Donaustadt in Wien sowie eines Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen in Klagenfurt in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt, beehrt sich das Amt der Sbg. Landesregierung folgende Stellungnahme mitzuteilen:
1. Insoweit der Antrag im Abschnitt I des Gesetzesentwurfes (Einrichtung des Bezirksgerichtes Donaustadt in Wien) betrifft, wird der Auffassung der Bundesregierung im Ergebnis nicht entgegengetreten, die die Nichtanwendbarkeit des §8 Abs5 litd des Übergangsgesetzes (1920) für Wien gemäß dessen §8 Abs8 annimmt. Die Formulierung in letzterer Bestimmung 'für die Verwaltung im Land Wien' muß inhaltlich gleich wie jene des Einleitungssatzes ('für die Verwaltung in den Ländern') ausgelegt werden. Sie beschränkt sich daher ebenso nicht auf die Verwaltung (Organisation) in den bzw. der Länder, trifft doch die litd auch Regelungen bezüglich der Gerichtsorganisation, nämlich die durch Gesetz oder ausnahmsweise durch Verordnung vorzunehmende Festlegung der Gerichtsbezirke bzw. der Sprengel der Bezirksgerichte.
2. Durch den Abschnitt II des Gesetzesentwurfes, wird ein eigenes Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Klagenfurt mit dem gleichen Sprengel, wie er für das (derzeitige) Bezirksgericht Klagenfurt festgelegt ist, eingerichtet. Die zivilgerichtlichen Zuständigkeiten gehen vom letztgenannten Gericht auf das neue Bezirksgericht über, sodaß dem Bezirksgericht Klagenfurt unter der neuen Bezeichnung 'Strafbezirksgericht Klagenfurt' nur mehr seine Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege verbleiben.
Die Bundesregierung vermeint, auch die Erlassung solcher gesetzlicher Bestimmungen falle gemäß Art10 Abs1 Z6 und 16 sowie Art83 Abs1 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes. §8 Abs5 litd ÜG 1920 komme nicht zum Tragen, weil keine Änderung im Sprengel des Bezirksgerichtes Klagenfurt eintrete und für die Festlegung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte es an einer, dieser Verfassungsbestimmung entsprechenden Ausnahmebestimmung fehle.
Damit übergeht die Bundesregierung den von ihr selbst zitierten, auf der Stufe eines Bundesverfassungsgesetzes stehenden Rechtssatz des VfGH vom 11. 10. 1973, KII-1/1973-27, kundgemacht unter BGBl. Nr. 658/1973. Seine Wiedergabe an dieser Stelle kann unterbleiben. In diesem Erk. führt der VfGH im Zusammenhang aus, 'daß §8 Abs5 litd ÜG nur Maßnahmen erfaßt, die eine Änderung der bestehenden territorialen Verfassung der Bezirksgerichte zum Gegenstand hat. Der VfGH ist der Meinung, daß eine solche Änderung zwar in der Regel nur durch Maßnahmen bewirkt werden kann, die die örtliche Zuständigkeit von Bezirksgerichten betreffen, daß aber im Extremfall auch eine die sachliche Zuständigkeit solcher Gerichte betreffende Maßnahme als Änderung der territorialen Verfassung der Bezirksgerichte gedeutet werden müßte: dann nämlich, wenn sie zur Folge hätte, daß solche Gerichte danach nicht mehr als Bezirksgerichte iS des §8 Abs5 litd ÜG qualifiziert werden könnten'. Damit stellt der VfGH eine Verbindung zwischen den Bestimmungen über die örtliche und sachliche Zuständigkeit von Bezirksgerichten einerseits und deren (zur Gerichtsverfassung zählenden) Errichtung und Festlegung ihrer Sprengel her und läßt eine die Zuständigkeit dieser Gerichte betreffende Maßnahme im Extremfall als eine iS des §8 Abs5 litd ÜG 1920 gelten.
Wie aus dem Erk. weiter hervorgeht und es auch im zitierten Rechtssatz seinen Niederschlag gefunden hat, sind unter dem im §8 Abs5 litd ÜG 1920 verwendeten Begriff der Bezirksgerichte jene Gerichte iS des Gesetzes 11. Juni 1868, RGBl. Nr. 59, betreffend die Organisation der Bezirksgerichte zu verstehen. Damit sind darunter die zur Besorgung aller vormals von den gemischten Bezirksämtern besorgten Justizgeschäfte eingerichteten und demzufolge mit allgemeiner, grundsätzlich umfassender sachlicher Zuständigkeit auf dem Gebiet des Zivil- und/oder Strafrechtswesens gemeint.
Mit der Errichtung eines Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Klagenfurt werden dem (bisherigen) Bezirksgericht Klagenfurt seine zivilgerichtlichen Zuständigkeiten genommen. Von einer für die Bezirksgerichte begrifflich vorausgesetzten allgemeinen Zuständigkeit auf dem Gebiet des Zivil- und/oder Strafrechtswesens kann folglich für dieses bisher grundsätzlich allgemein zuständige Gericht nicht mehr die Rede sein. Die Maßnahme fällt somit iS des oben erwähnten Rechtssatzes unter §8 Abs5 litd ÜG 1920 und demnach nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes."
2.5. Die Tir. Landesregierung gab folgende Äußerung ab:
"I.
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht zum einen die Errichtung eines 'Bezirksgerichtes Donaustadt' in Wien vor, dessen Sprengel den 22. Wr. Gemeindebezirk umfaßt. Überdies ist im Entwurf die Errichtung eines 'Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen' in Klagenfurt vorgesehen, dessen Sprengel die Stadt mit eigenem Statut Klagenfurt sowie einige andere namentlich bezeichnete Gemeinden umfassen soll. Dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Klagenfurt soll die Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, die Ausübung der den Bezirksgerichten nach §17 der Exekutionsordnung übertragenen Gerichtsbarkeit sowie die im §118 der Jurisdiktionsnorm dem Bezirksgericht Klagenfurt übertragene Anlegung und Führung der dortgenannten öffentlichen Bücher obliegen. Gleichzeitig soll die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Klagenfurt - das die Bezeichnung 'Strafbezirksgericht Klagenfurt' erhalten soll - auf die Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in Strafsachen beschränkt werden.
II.
Nach Ansicht der Bundesregierung fällt die Erlassung eines dem von ihr vorgelegten Entwurf entsprechenden Gesetzes in die Zuständigkeit des Bundes. Die Bundesregierung gelangt zu diesem Ergebnis im wesentlichen mit der Begründung, daß nach Art83 Abs1 B-VG unter anderem die Verfassung der Gerichte - worunter auch die Normen über die Errichtung sowie über die Bildung und Änderung von Gerichtssprengeln zu zählen seien - durch Bundesgesetz festgesetzt werde, eine Vorschrift, deren Geltung nur insofern eingeschränkt sei, als die Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten dann, wenn sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden sei, nicht durch Bundesgesetz, sondern durch eine im Verfahren nach §8 Abs5 litd V-ÜG 1920 zu erlassende Verordnung der Bundesregierung zu erfolgen habe. Unter Berufung auf die vom VfGH in seinen Erk. Slg. Nr. 5977/1969 und 7168/1973 aufgestellten Rechtssätze vertritt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Errichtung neuer Bezirksgerichte dann, wenn damit nicht die Änderung der Sprengel bestehender Bezirksgerichte verbunden sei, gemäß Art83 Abs1 B-VG durch Bundesgesetz zu erfolgen habe. Die Verfassungsnorm des §8 Abs5 litd V-ÜG 1920 kommt nach Ansicht der Bundesregierung dann nicht zum Tragen, wenn bei der Festlegung eines Sprengels eines neuzuschaffenden Gerichtes, dessen Sprengel sich weder mit den Grenzen der Sprengel bestehender Bezirksgerichte noch mit den Grenzen von politischen Bezirken oder Ortsgemeinden schneide. Die Zulässigkeit der in Aussicht genommenen Errichtung eines 'Bezirksgerichtes Donaustadt' durch Bundesgesetz ergibt sich nach Ansicht der Bundesregierung im übrigen schon daraus, daß die Vorschrift des §8 Abs5 litd V-ÜG 1920 gemäß §8 Abs8 dieses Bundesverfassungsgesetzes im Land Wien keine Anwendung findet.
III.
1. Der Bundesregierung ist zweifellos darin zu folgen, daß zur Beurteilung der aufgeworfenen Zuständigkeitsfrage von der Vorschrift des Art83 Abs1 B-VG auszugehen ist: Danach wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte durch Bundesgesetz festgestellt. Von dieser Vorschrift statuiert §8 Abs5 litd V-ÜG 1920 letzter Satz eine Ausnahme: Änderungen in den Sprengeln der Bezirksgerichte werden durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt.
Wie sich aus §8 Abs8 V-ÜG 1920 ergibt, findet §8 Abs5 litd dieses Verfassungsgesetzes für das Land Wien keine Anwendung. Soweit es sich im vorliegenden Fall um die in Aussicht genommene Errichtung eines 'Bezirksgerichtes Donaustadt' handelt, findet ausschließlich die Norm des Art83 Abs1 B-VG Anwendung. Das bedeutet, daß die Errichtung eines solchen Bezirksgerichtes, das in Wien besteht und dessen Sprengel den
22. Wr. Gemeindebezirk umfaßt - durch Bundesgesetz zu erfolgen hat.
2. Soweit der vorliegende Gesetzentwurf die Errichtung eines 'Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Klagenfurt' zum Inhalt hat, bedarf die Frage einer Prüfung, ob diese Maßnahme der Vorschrift §8 Abs5 litd V-ÜG 1920 zu subsumieren ist. Dabei sind zur Auslegung dieser Bestimmung die vom VfGH in seinen Erk. Slg. Nr. 5977/1969 und 7168/1973 gemachten Ausführungen, insbesondere die in diesen Erk. aufgestellten Rechtssätze (BGBl. Nr. 314/1969 und 658/1973) heranzuziehen. Auszugehen ist dabei vom Inhalt der zu beurteilenden Regelung: Das 'Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Klagenfurt' wird neu errichtet. Sein Sprengel - das ist iS des Erk. des VfGH Slg. Nr. 7168/1973 jenes Gebiet, für das die örtliche Zuständigkeit des neu errichteten Bezirksgerichtes gegeben ist - ist räumlich mit dem Sprengel des bisherigen Bezirksgerichtes Klagenfurt gleich. Dem neu errichteten 'Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Klagenfurt' wird ein wesentlicher Teil der Aufgaben übertragen, die dem bisherigen Bezirksgericht Klagenfurt zugekommen sind. Es ist dies, kurz gesagt, der gesamte sachliche Zuständigkeitsbereich des bisherigen Bezirksgerichts Klagenfurt auf dem Gebiet des Zivilrechtswesens. Das bisherige Bezirksgericht Klagenfurt erhält die Bezeichnung 'Strafbezirksgericht Klagenfurt'. Sein Sprengel deckt sich räumlich mit jenem des bisherigen Bezirksgerichtes Klagenfurt. Die sachliche Zuständigkeit des 'Strafbezirksgerichtes Klagenfurt' beschränkt sich auf die 'Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in Strafsachen'. Das bedeutet im Ergebnis: An die Stelle des bisherigen Bezirksgerichtes Klagenfurt treten das 'Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Klagenfurt' und das 'Strafbezirksgericht Klagenfurt'. Der Sprengel eines jeden der beiden zuletzt erwähnten Bezirksgerichte deckt sich räumlich mit dem Sprengel des bisherigen Bezirksgerichtes Klagenfurt; ihre sachliche Zuständigkeit deckt sich - zusammengenommen - mit der sachlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Klagenfurt. Das bisherige Bezirksgericht Klagenfurt ändert nicht nur seinen Namen, es verliert auch einen ganz wesentlichen Teil seiner sachlichen Zuständigkeit. Damit verliert es aber seine Identität. Insgesamt sind die in Aussicht genommenen Regelungen rechtlich als Auflassung des Bezirksgerichtes Klagenfurt unter gleichzeitiger Errichtung zweier neuer Bezirksgerichte zu werten, auf die der bisherige sachliche Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichtes Klagenfurt zur Gänze aufgeteilt wird, während der örtliche Zuständigkeitsbereich (der Sprengel) eines jeden der beiden neuen Bezirksgerichte sich räumlich mit jenem des bisherigen Bezirksgerichtes Klagenfurt deckt.
3. Nach dem vom VfGH in seinem Erk. Slg. Nr. 5977/1969 aufgestellten Rechtssatz ist die Errichtung und die Auflassung von Bezirksgerichten nur insoweit an das im §8 Abs5 litd V-ÜG 1920 geregelte Verfahren gebunden, als sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden ist. Eine solche Änderung der Sprengel könnte nun allenfalls darin gesehen werden, daß an die Stelle des Sprengel seines einzigen Bezirksgerichtes - des Bezirksgerichtes Klagenfurt - die Sprengel der zwei neu errichteten Bezirksgerichte, also zwei Sprengel treten, wobei freilich der Sprengel eines jeden dieser Bezirksgerichte sich räumlich mit jenem des bisherigen Bezirksgerichtes Klagenfurt deckt.
Geht man von dem Rechtssatz aus, den der VfGH in seinem Erk. Slg. Nr. 7168/1973 aufgestellt hat, - danach fällt die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung und Auflassung von Gerichten der untersten Organisationsstufe nur insoweit in die Zuständigkeit des Bundes, als durch eine damit verbundene Schmälerung des sachlichen Wirkungsbereiches von Bezirksgerichten an deren grundsätzlich allgemeiner Zuständigkeit auf dem Gebiet des Zivil- und/oder Strafrechtswesens nichts geändert wird - dann ist es wohl nicht von vorneherein ausgeschlossen, in der Beschränkung der beiden neu zu errichtenden Bezirksgerichte jeweils ausschließlich auf Zivilrechtssachen bzw. auf Strafrechtssachen eine derartige Schmälerung des sachlichen Wirkungsbereiches dieser Bezirksgerichte, im Ergebnis aber auch eine Schmälerung des sachlichen Wirkungsbereiches des bisherigen Bezirksgerichtes Klagenfurt, zu sehen.
IV.
Teilt man die unter III.3. dargestellten Bedenken, dann hätte dies unter Berücksichtigung der unter III.1. dargelegten Erwägungen zur Folge, daß die Erlassung eines dem vorgelegten Entwurf entsprechenden Gesetzes, soweit es die Errichtung eines 'Bezirksgerichtes Donaustadt' zum Inhalt hat, in die Zuständigkeit des Bundes, soweit es sich jedoch auf die Errichtung eines 'Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Klagenfurt' und eines 'Strafbezirksgerichtes Klagenfurt' bezieht, weder in die Zuständigkeit des Bundes noch in die der Länder fiele."
2.6. Die Vbg. Landesregierung gab folgende Stellungnahme ab:
"Zu Abschnitt II des Entwurfes:
1. Die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Regelung der Verfassung und der Zuständigkeit der Gerichte gemäß Art83 B.-VG. wird auf der Ebene der Bezirksgerichte durch die Sonderbestimmung des §8 Abs5 litd ÜG. 1920 beschränkt. 'Änderungen in den Sprengeln der Bezirksgerichte' sind durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung zu verfügen. Änderungen durch einseitige Rechtsakte von Organen des Bundes sind nicht zulässig.
2. Bei einer Prüfung der entscheidenden Frage, ob die im Entwurf vorgesehene Änderung eine 'Änderung in den Sprengeln der Bezirksgerichte' vorsieht, sind nicht nur der Text des §8 Abs5 litd ÜG. 1920, sondern auch die auf Verfassungsstufe stehenden, im Antrag der Bundesregierung unter P. I 2. lita und b zitierten Rechtssätze zu berücksichtigen, da auch der VfGH an eine von ihm getroffene Kompetenzfeststellung gebunden ist.
3. Entgegen der im P. I 3. litb der Begründung des Antrages der Bundesregierung geäußerten Ansicht, es gebe für die Festlegung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte keine dem §8 Abs5 litd ÜG. 1920 entsprechende Ausnahmebestimmung, wird die Auffassung vertreten, daß der auf Verfassungsstufe stehende Rechtssatz des Erk. vom 11. 10. 1973, KII-1/1973, kundgemacht im BGBl. Nr. 658/1973, eine solche Ausnahmebestimmung enthält und eine entsprechende Auslegung des §8 Abs5 litd des ÜG. 1920 verlangt:
'Die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung ... von Gerichten
der untersten Organisationsstufe, die mit einem auf bestimmte
Angelegenheiten der Rechtspflege beschränkten Wirkungsbereich
ausgestattet sind, ... fällt insoweit in die Zuständigkeit des
Bundes, als durch eine damit verbundene Schmälerung des sachlichen Wirkungsbereiches von Bezirksgerichten an deren grundsätzlicher allgemeiner Zuständigkeit auf dem Gebiete des Zivil- und/oder Strafrechtswesens nichts geändert wird.'
4. Bereits aus dem im BGBl. Nr. 314/1969 kundgemachten Rechtssatz, in dem der VfGH die Feststellungen seines Erk. vom 20. 6. 1969, KII-5/68, zusammengefaßt hatte, ergibt sich unter Berücksichtigung der Begründung des Erk., daß nicht nur eine unmittelbare Änderung in den Sprengeln von bestehenden Bezirksgerichten nach §8 Abs5 litd des ÜG. 1920 zu beurteilen ist, sondern daß dasselbe auch für jede andere Maßnahme gilt, die - wenngleich nur mittelbar - eine Änderung von Bezirksgerichtssprengeln bewirkt. Wenn auch §8 Abs5 litd des ÜG. 1920 nur Maßnahmen erfaßt, die eine Änderung der bestehenden territorialen Verfassung der Bezirksgerichte zum Gegenstand haben, muß im Extremfall auch eine die sachliche Zuständigkeit solcher Gerichte betreffende Maßnahme als Änderung der territorialen Verfassung der Bezirksgerichte gedeutet werden.
5. Die im Entwurf vorgesehene Beschränkung der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Klagenfurt läßt die grundsätzliche allgemeine Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Klagenfurt in Zivil- und Strafrechtsangelegenheiten nicht unberührt.
Die im Zeitpunkt der Erlassung der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Nov. zum ÜG. 1920, BGBl. Nr. 269/1925, nach dem einfachgesetzlichen Rechtsbestand gegebene Möglichkeit der Einrichtung von Bezirksgerichten zur Ausübung der Strafjustiz ändert nichts an der Tatsache, daß bestehende Bezirksgerichte mit Zuständigkeit auf dem Gebiet des Zivil- und Strafrechtswesens in ihrer grundsätzlichen allgemeinen Zuständigkeit auf beiden Rechtsgebieten durch §8 Abs5 litd des ÜG. 1920 und den Rechtssatz des Erk. vom 11. 10. 1973, KII-1/73, BGBl. Nr. 658/1973, dem ausschließlichen Zugriff von Bundesorganen entzogen sind.
Wenn die Beseitigung der grundsätzlichen allgemeinen Zuständigkeit auf dem Gebiete des Strafrechtswesens nicht dem §8 Abs5 litd des ÜG. 1920 unterläge, wäre die Formulierung des zitierten Rechtssatzes ('und/oder Strafrechtswesens') unverständlich.
6. Im Erk. Slg. Nr. 5866/1968 hat der VfGH ausgeführt, daß mit der Schaffung eines politischen Bezirkes notwendigerweise die Änderung der bestehenden Sprengeleinteilung verbunden ist.
Die Bedeutung, die dem Begriff 'Änderung' in den Sprengeln der politischen Bezirke zukommt, kommt auch dem gleichen Begriffe in dem unmittelbar folgenden Halbsatz über die Änderung in den Sprengeln der Bezirksgerichte zu.
Der §8 Abs5 litd des ÜG. 1920 ist eine Sonderregelung, auf Grund derer Bezirksgerichte nur durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung errichtet werden können, da damit eine Änderung der bestehenden Sprengel eintritt (vgl. VfGH Erk. Slg. Nr. 5977/1969).
Der Entwurf sieht im §4 die Errichtung eines Bezirksgerichtes vor. Eine Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Erlassung einer solchen Vorschrift ist nicht gegeben."
2.7. Die Äußerung der Wr. Landesregierung lautet wie folgt:
"Der den Gegenstand des Kompetenzfeststellungsverfahrens bildende Gesetzentwurf sieht zwei gerichtsorganisatorische Maßnahmen vor:
1. In Wien wird ein 'Bezirksgericht Donaustadt' errichtet, dessen Sprengel den 22. Wr. Gemeindebezirk umfaßt. Der Sprengel des bestehenden Bezirksgerichtes Floridsdorf wird auf den 21. Bezirk eingeschränkt. Die sachliche Zuständigkeit des neuen Bezirksgerichtes umfaßt die allgemeine bezirksgerichtliche Zuständigkeit in Zivilrechtssachen und auch die Zuständigkeit für Strafsachen, welch letztere bisher ausschließlich dem Strafbezirksgericht Wien zukommt.
2. In Klagenfurt wird ein 'Bezirksgericht für Zivilrechtssachen' errichtet. Das derzeitige Bezirksgericht Klagenfurt bleibt als Strafbezirksgericht Klagenfurt mit unverändertem Sprengel bestehen.
Die maßgebliche Rechtsfrage besteht darin, ob §8 Abs5 litd Verfassungsübergangsgesetz 1920 (VÜG 1920), demzufolge Änderungen in den Sprengeln der Bezirksgerichte durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung zu verfügen sind, anzuwenden ist, oder ob es sich bei den vorgesehenen Maßnahmen um ausschließlich in die Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeit des Bundes fallende Akte handelt.
zu 1. Gemäß §8 Abs8 VÜG 1920 finden von den Bestimmungen des Abs5 für die Verwaltung im Land Wien nur die Vorschriften unter c und f - nicht also unter d - Anwendung. Das im VÜG 1920 vorgeschriebene besondere Verfahren bei Änderung der Bezirksgerichtssprengel ist daher nach Auffassung der Wr. Landesregierung, welche hierin der Meinung der Bundesregierung folgt, auf gerichtsorganisatorische Maßnahmen innerhalb des Landes Wien nicht anzuwenden.
zu 2. Durch die Errichtung eines 'Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen in Klagenfurt' wird im Sprengel des bestehenden Bezirksgerichtes Klagenfurt keine Änderung vorgenommen, es wird lediglich dessen sachlicher Wirkungsbereich auf Strafsachen eingeschränkt, während die Zivilrechtssachen dem mit gleichem Sprengel zu errichtenden Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Klagenfurt übertragen werden. Sprengeländerungen sind mit dieser gerichtsorganisatorischen Maßnahme nicht verbunden, sodaß auch hier §8 Abs5 litd VÜG 1920 nicht anzuwenden ist.
Die Wr. Landesregierung ist daher zusammenfassend der Ansicht, daß der vorliegende Gesetzentwurf in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist."
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Bundesregierung hat den Antrag gestellt, festzustellen, ob und inwieweit die Erlassung und Vollziehung eines dem von ihr vorgelegten Entwurf entsprechenden Gesetzes "über die Errichtung eines Bezirksgerichts Donaustadt in Wien sowie eines Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen in Klagenfurt" in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.
Der VfGH deutet diesen Antrag nur als Umschreibung der gewünschten Feststellung, daß die Angelegenheit unter den Art10 B-VG falle (vgl. VfSlg. 3152/1957; VfGH 1. 3. 1982 KII-4/79).
1.2. Die Voraussetzungen des §54 VerfGG 1953 sind gegeben. Der Antrag ist daher zulässig.
2. In der Sache selbst hat der VfGH erwogen:
2.1. Daß die Erlassung eines dem vorgelegten Entwurf entsprechenden Gesetzes nicht in die Kompetenz der Länder fällt, ergibt sich allein schon aus Art83 Abs1 B-VG, wonach die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte durch Bundesgesetz festgestellt wird. Ob aber die vom Entwurf vorgesehenen Regelungen auf Grund dieser Bestimmungen vom Bundesgesetzgeber getroffen werden können, hängt davon ab, ob sie von der seine Zuständigkeit beschränkenden Sonderbestimmung des §8 Abs5 litd. des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 idF BGBl. 368/1925 (im folgenden: ÜG) umfaßt werden. Diese Bestimmung besagt, daß Änderungen in den Sprengeln der Bezirksgerichte durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt werden, auf andere Art also nicht bewirkt werden können. Daher ist zu prüfen, ob diese Bestimmung des ÜG im vorliegenden Fall überhaupt anzuwenden ist, und gegebenenfalls, ob der Gesetzentwurf eine Änderung in den Sprengeln der Bezirksgerichte vorsieht. Dabei ist, weil auch der VfGH an eine von ihm in einem Rechtssatz getroffene Kompetenzfeststellung gebunden ist (zB VfSlg. 4027/1961, 7168/1973), von dem im BGBl. 314/1969 kundgemachten Rechtssatz aus VfSlg. 5977/1969 auszugehen, wonach "eine Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten, soweit sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden ist, ... gemäß §8 Abs5 litd des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 nur durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt werden" kann. Wie weiter aus dem im BGBl. 658/1973 kundgemachten Rechtssatz aus VfSlg. 7168/1973 abgeleitet werden kann, ist unter einem Bezirksgericht iS des §8 Abs5 litd ÜG nicht jedes Gericht der untersten Organisationsstufe zu verstehen, sondern nur ein solches, dem grundsätzlich allgemeine Zuständigkeit auf dem Gebiet des Zivil- und/oder Strafrechtswesens zukommt.
2.2.1. Durch die Regelungen des Abschnittes I des Entwurfes wird ein Bezirksgericht in Wien errichtet und dessen sachlicher und örtlicher Wirkungsbereich festgelegt.
Die Bundesregierung vertritt die Meinung, daß sich der Geltungsbereich des §8 Abs5 litd ÜG nicht auf Wien erstreckt, weil nach §8 Abs8 ÜG für die Verwaltung, worunter insbesondere auch die im §8 Abs5 litd ÜG genannten Akte der Rechtssetzung (Verordnungen) zu verstehen seien, im Bundesland Wien nur der Buchstabe f des §8 Abs5 ÜG anzuwenden sei und daraus der Schluß gezogen werden müsse, daß §8 Abs5 litd ÜG in Wien nicht zum Tragen kommen könne. Die Sbg. Landesregierung tritt dieser Auffassung der Bundesregierung mit der Begründung nicht entgegen, daß die Wendung in §8 Abs8 ÜG "für die Verwaltung im Land Wien" inhaltlich gleich wie jene des Einleitungssatzes des Abs5 desselben Paragraphen "für die Verwaltung in den Ländern" ausgelegt werden müsse. Sie beschränke sich daher nicht auf die Verwaltung (Organisation) in den bzw. der Länder, treffe doch litd des Abs5 auch Regelungen hinsichtlich der Gerichtsorganisation, nämlich die durch Gesetz oder ausnahmsweise durch Verordnung vorzunehmende Festlegung der Gerichtsbezirke bzw. der Sprengel der Bezirksgerichte. Auch andere Landesregierungen gehen in ihrer Stellungnahme davon aus, daß der Begriff der Verwaltung im Einleitungssatz zu Abs5 und im Abs8 des §8 ÜG identisch auszulegen sei. Sie sind jedoch der Ansicht, daß die Begriffe "Verwaltung in den Ländern" und "Verwaltung im Land Wien" iS von "Organisation der Verwaltung in den Ländern" und "Organisation der Verwaltung im Land Wien" auszulegen seien. Die Ktn. Landesregierung ist unter Berufung auf Koja, Das Verfassungsrecht der Bundesländer, S 340, der Ansicht, daß diese Begriffe synonym gebraucht seien.
2.2.2. Der VfGH kann sich dieser Ansicht der Ktn. Landesregierung nicht anschließen.
Der Einleitungssatz des §8 Abs5 ÜG hat folgenden Wortlaut:
"Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern durch das gemäß Artikel 120 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassende Bundesverfassungsgesetz und die Ausführungsgesetze hiezu geregelt ist, gelten für die Verwaltung in den Ländern folgende Bestimmungen:
...
d) Die Grenzen der politischen Bezirke, der Gerichtsbezirke, der autonomen Bezirke und der Ortsgemeinden dürfen sich nicht schneiden, ... Änderungen in den Sprengeln der politischen Bezirke und der autonomen Bezirke werden durch Verordnung der Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung, Änderungen in den Sprengeln der Bezirksgerichte durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt."
§8 Abs8 ÜG lautet:
"Von den Bestimmungen des Absatzes 5 finden für die Verwaltung im Land Wien nur die Vorschriften unter c und f Anwendung."
Litc des Abs5 des §8 ÜG ist laut ArtI §2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 393/1929 entfallen. Litf betrifft nach dem Inkrafttreten des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 205/1962 nur noch Änderungen in den die Rechtsverhältnisse der allgemeinen und besonderen autonomen Bezirksverwaltungen regelnden Gesetzen, die in diesem Zusammenhang nicht in Betracht kommen.
Dem Einleitungssatz zum Abs5 des §8 ÜG ist zu entnehmen, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber alle Regelungen der lita bis f als solche "für die Verwaltung in den Ländern" ansieht. Daraus muß zwingend der Schluß gezogen werden, daß nach Abs8 alle noch geltenden Bestimmungen des Abs5 - ausgenommen jene der litf - im Land Wien keine Anwendung finden.
Ferner ist festzuhalten, daß im Einleitungssatz des §8 Abs5 ÜG sowohl der Begriff der "Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern" des Art120 B-VG als auch der Ausdruck "Verwaltung in den Ländern" gebraucht wird. Wenn in einem Satz vom Gesetzgeber zwei verschiedene Wendungen gebraucht werden, darf nicht davon ausgegangen werden, daß darunter dasselbe zu verstehen ist. Tatsächlich kennt die österreichische Bundesverfasssung nicht nur die allgemeine staatliche Verwaltung in den Ländern, die zur Besorgung von Landesverwaltung und der mittelbaren Bundesverwaltung berufen ist, sondern auch andere Verwaltungseinrichtungen der Länder, die Verwaltung der Ortsgemeinden und die unmittelbare Bundesverwaltung. Auch deswegen verbietet sich die Annahme einer gleichen Bedeutung der beiden Wendungen "Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern" und der "Verwaltung in den Ländern".
Aus den folgenden Erwägungen gehört die Einrichtung (Organisation) der Gerichte, soweit sie nicht durch Gesetz im formellen Sinn erfolgt, zur (Justiz )Verwaltung. Jede Tätigkeit der Vollziehung ist entweder Gerichtsbarkeit oder Verwaltung. Justizverwaltungssachen, soweit sie nicht von richterlichen Senaten oder Kommissionen (Art87 Abs2 B-VG) vollzogen werden, sind keine Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit. Sie sind daher der Verwaltung zuzuzählen. Die Erlassung einer Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung - beide sind nach der Terminologie der österreichischen Bundesverfassung Verwaltungsbehörden - ist also eine Verwaltungsangelegenheit. Soweit sie die Änderung von Sprengeln der Bezirksgerichte betrifft, ist sie eine Angelegenheit der Verwaltung in den Ländern. §8 Abs5 litd ÜG ist infolgedessen zur Gänze - auch hinsichtlich der Einrichtung der Gerichte - für den Bereich des Landes Wien vermöge des §8 Abs8 ÜG nicht anwendbar. Der Frage, ob mit der Einrichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten eine Änderung der Sprengel von Bezirksgerichten verbunden ist, kommt daher im Land Wien keine Bedeutung zu.
2.2.3. Dem könnte entgegengehalten werden, daß entsprechend dem Rechtssatz VfSlg. 5977/1969 die Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten, soweit sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden ist, gemäß §8 Abs5 litd ÜG nur durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung erfolgen darf, weil der Rechtssatz eine Ausnahme für das Land Wien nicht vorsieht. Der VfGH ist aber der Auffassung, daß dieser Rechtssatz nur dann zum Tragen kommen kann, wenn §8 Abs5 litd ÜG anzuwenden ist. Darüber, ob §8 Abs5 litd ÜG auch dann anzuwenden ist, wenn die Errichtung eines Bezirksgerichtes im Land Wien erfolgt, sagt der genannte Rechtssatz nichts aus. Warum eine solche Anwendung für das Land Wien nicht in Betracht kommt, wurde bereits ausgeführt.
2.2.4. Daher ist der Bundesgesetzgeber zur Erlassung eines Gesetzes, das dem Abschnitt I des von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurfes entspricht, gemäß Art83 Abs1 B-VG zuständig.
2.3.1. §4 des Abschnittes II des Gesetzentwurfes ordnet die Errichtung eines "Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen" in Klagenfurt an. Sein Sprengel wird in §5 dadurch umschrieben, daß die Gemeinden angeführt sind, welche von diesem erfaßt werden sollen. In §6 wird der sachliche Wirkungsbereich des zu errichtenden Bezirksgerichtes festgelegt, indem es zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, zur Ausübung der den Bezirksgerichten nach §17 der Exekutionsordnung übertragenen Gerichtsbarkeit sowie zu der im §118 der Jurisdiktionsnorm dem Bezirksgericht Klagenfurt übertragenen Anlegung und Führung der dort genannten öffentlichen Bücher berufen wird.
Durch diese Regelungen des Abschnittes II des Entwurfes wird ein Bezirksgericht für Zivilrechtssachen in Klagenfurt errichtet, wodurch dem bisherigen Bezirksgericht Klagenfurt nur die Zuständigkeit für Strafrechtssachen verbleibt.
2.3.2. Die Bundesregierung hat in der Begründung ihres Antrages ausgeführt, die Geltung des Art83 Abs1 B-VG sei nur insofern eingeschränkt, als die Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten in einem einzigen Fall, nämlich dann, wenn sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden ist, nicht durch ein Bundesgesetz, sondern durch eine gemäß §8 Abs5 litd ÜG zu erlassende Verordnung der Bundesregierung zu erfolgen habe. Unter dem Begriff "Sprengel" sei iS des §8 Abs5 litd ÜG und der Rechtssätze des VfGH VfSlg. 5977/1969 und 7168/1973 ausschließlich der örtliche Zuständigkeitsbereich zu verstehen. Daraus sei zu schließen, daß die Errichtung neuer Bezirksgerichte, wenn sie auf eine Weise erfolge, daß damit nicht die Änderung der Sprengel bestehender Bezirksgerichte verbunden ist, der Regelung des Art83 Abs1 B-VG unterliege und somit durch Bundesgesetz zu verfügen sei.
2.3.3. Die Landesregierungen, die Stellung bezogen haben, berufen sich zT zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht auf den in VfSlg. 7168/1973 geschöpften Rechtssatz und die Begründung dieses Erk. So führt etwa die Nö. Landesregierung aus, in diesem Erk. sei ausgesprochen worden, eine Änderung der territorialen Verfassung der Bezirksgerichte könne nicht nur durch Maßnahmen bewirkt werden, die die örtliche Zuständigkeit von Bezirksgerichten betreffen, sondern auch eine die sachliche Zuständigkeit solcher Gerichte betreffende Maßnahme müßte als Änderung der territorialen Verfassung gedeutet werden, wenn sie zur Folge hätte, daß solche Gerichte danach nicht mehr als Bezirksgerichte iS des §8 Abs5 litd ÜG angesehen werden könnten. In diesem Erk. habe der VfGH weiter ausgesprochen, daß ein auf der untersten Organisationsstufe tätiges Gericht nur dann als Bezirksgericht iS des §8 Abs5 litd ÜG anzusehen sei, wenn es über eine allgemeine, grundsätzlich umfassende sachliche Zuständigkeit auf dem Gebiete der Justizrechtspflege verfüge. Im Rechtssatz habe der VfGH den Begriff der "Justizrechtspflege" näher ausgeführt und darunter das "Gebiet des Zivil- und/oder Strafrechtswesens" verstanden.
2.3.4. Der Rechtssatz VfSlg. 7168/1973 ist in der Sachverhaltsdarstellung wörtlich angeführt worden. Er betrifft Gerichte der untersten Organisationsstufe, die keine Bezirksgerichte iS des §8 Abs5 litd ÜG sind. Wäre das im Entwurf zur Errichtung vorgesehene Bezirksgericht für Zivilrechtssachen kein Bezirksgericht iS des §8 Abs5 litd ÜG, so käme die von einem Teil der Landesregierungen behauptete Zuständigkeit der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung von vornherein nicht in Betracht. Aus dem Rechtssatz VfSlg. 7168/1973 kann indes abgeleitet werden, daß eine grundsätzlich allgemeine Zuständigkeit auf dem Gebiet des Zivilund/oder Strafrechtswesens ein Gericht unterster Organisationsstufe als Bezirksgericht qualifiziert. Keine der Landesregierungen bestreitet aber, daß das nach Abschnitt II des Entwurfes zu errichtende Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Klagenfurt eine grundsätzlich allgemeine Zuständigkeit auf dem Gebiet des Zivilrechtswesens hat. Durch den Rechtssatz ist daher geklärt, daß ein Gericht unterster Organisationsstufe auch dann Bezirksgericht iS des §8 Abs5 litd ÜG ist, wenn ihm eine grundsätzlich allgemeine Zuständigkeit nur auf dem Gebiet des Zivilrechts- oder des Strafrechtswesens zukommt. Nur in diesem Sinne kommt dem sachlichen Wirkungsbereich eines Gerichtes Bedeutung bei der Beurteilung zu, ob eine Änderung des Gerichtssprengels vorliegt.
Da demnach das im Entwurf vorgesehene Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Klagenfurt Bezirksgericht iS des §8 Abs5 litd ÜG ist, könnte die dort vorgesehene Zuständigkeit zur Errichtung eines Bezirksgerichtes iS des Rechtssatzes VfSlg. 5977/1969 nur dann Platz greifen, wenn die Errichtung des Gerichts mit einer Änderung von Sprengeln verbunden wäre.
2.3.5. Der Wortlaut des §5 des Entwurfes scheint zunächst dafür zu sprechen, daß mit ihm ein neuer Sprengel umschrieben werden soll, da an dieser Stelle des Entwurfs auf die bisherige Sprengeleinteilung nicht Bezug genommen wird. Ein Vergleich des §13 des ArtI der Verordnung der Bundesregierung vom 20. November 1972, BGBl. 437, über die Sprengel der in Ktn. gelegenen Bezirksgerichte mit §5 des Abschnittes II des vorliegenden Gesetzentwurfes zeigt aber, daß beide Normen wörtlich und inhaltlich übereinstimmen. Demnach soll dem neuen Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Klagenfurt der gleiche örtliche Wirkungsbereich zukommen, wie ihn derzeit das Bezirksgericht Klagenfurt auf Grund der angeführten Verordnung hat.
Nach Ansicht des VfGH läßt der Rechtssatz VfSlg. 5977/1969, wonach eine Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten, soweit sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden ist, gemäß §8 Abs5 litd ÜG nur durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt werden kann, keine andere Deutung zu, als daß diese Zuständigkeitssonderbestimmung nur dann Platz greifen kann, wenn der Sprengel des neuen Bezirksgerichts mit dem des alten nicht völlig gleich ist. Allein diese Auslegung wird dem §8 Abs5 litd ÜG gerecht, wonach die dort normierte Sonderbestimmung betreffend die Zuständigkeit dann Platz greift, wenn Änderungen in den Sprengeln der Bezirksgerichte erfolgen. Die Errichtung von Bezirksgerichten, die nicht mit einer Sprengeländerung verbunden ist, soll der grundsätzlichen Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers nach Art83 Abs1 B-VG folgen. Die im Abschnitt II des Entwurfes vorgesehene Errichtung eines Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen würde also, sollte sie Gesetz werden, keine Sprengeländerung bewirken.
2.3.6. Die im Abschnitt II des Entwurfes vorgesehene Regelung fällt somit gleichfalls in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers.
2.4. Abschnitt III des Entwurfes enthält Vorschriften über das Inkrafttreten seiner Regelungen (§7), über die Zuweisung anhängiger Verfahren (§8), über die Benennung des bisherigen Bezirksgerichts Klagenfurt als "Strafbezirksgericht Klagenfurt" (§9) und die Vollzugsklausel (§10). Diesen Bestimmungen kommt lediglich akzessorische Bedeutung zu; sie sind daher kompetenzrechtlich ebenso zu beurteilen wie die Abschnitte I und II.
3. Über den Antrag der Bundesregierung war somit spruchgemäß zu erkennen.
4. Gemäß §56 Abs4 VerfGG 1953 hat der VfGH seine Feststellung in Rechtssätzen zusammenzufassen. Der Bundeskanzler hat nach dieser Gesetzesstelle die Rechtssätze unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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