Die Beschwerde wird abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. a) Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 12. Oktober 1976 in der Fassung des - nur eine Änderung der Anschrift betreffenden - Bescheides des Landeshauptmannes vom 11. April 1978 war der bf. Gesellschaft die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermietung von Zivilluftfahrzeugen unter Setzung einer Reihe von Bedingungen und Auflagen erteilt worden. Unter Punkt 4. "Flugklarheit" war angeordnet worden, daß vor jeder Vermietung vom Vermieter die Flugklarheit des Luftfahrzeuges in geeigneter Weise festzustellen sei.
b) Mit Bescheid vom 21. Mai 1979 hat der Landeshauptmann den oben genannten Bewilligungsbescheid in Anwendung des §68 Abs3 AVG dahin gehend abgeändert, daß der Punkt 4 der Bedingungen und Auflagen dieses Bescheides nunmehr wie folgt zu lauten habe:
"Vor jeder Vermietung des Luftfahrzeuges der Gewichtsklasse C ist die Flugklarheit des Luftfahrzeuges vom Vermieter durch einen hiezu befugten Luftfahrzeugwart I. Klasse, welcher die entsprechende Typenberechtigung besitzt, feststellen zu lassen. Bei den Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse A (einmotorig bis 2000 kg) ist die Flugklarheit ebenso wie die Flugklarheit des Luftfahrzeuges der Gewichtsklasse C oder aber von einem hiefür eingewiesenen, befähigten und durch eine schriftliche Bestätigung eines Luftfahrzeugwartes I. Klasse berechtigten Berufspiloten ebenfalls vom Vermieter feststellen zu lassen."
c) Der gegen diesen Bescheid von der bf. Gesellschaft erhobenen Berufung hat der Bundesminister für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde keine Folge gegeben, den Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch gemäß §66 Abs4 AVG abgeändert und in dessen Punkt II. aufgrund des §141 Abs3 des BG vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz - LFG), BGBl. Nr. 253, in Verbindung mit den §§116 ff. dieses Gesetzes der bf. Gesellschaft zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt die Durchführung folgender Maßnahmen auferlegt:
"1. Vor jeder Vermietung der Luftfahrzeuge der Gewichtsklasse A und des Luftfahrzeuges der Gewichtsklasse C (deren Verwendung im Rahmen des Unternehmens gemäß Punkt 1 der Bedingungen und Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom 12. Oktober 1976 bewilligt worden ist) hat der Vermieter die Flugklarheit des jeweils zu vermietenden Flugzeuges durch einen hiezu befugten Luftfahrzeugwart I. Klasse (mit entsprechender Typenberechtigung) feststellen zu lassen.
2. Für jedes der zu vermietenden Luftfahrzeuge ist vom Luftfahrzeugwart I. Klasse ein Wartungshandbuch zu führen, aus welchem alle durchgeführten Wartungsarbeiten, Mängelbehebungen und Kontrollen ersichtlich sind.
III. Mit Durchführung der im Punkt II vorgeschriebenen Maßnahmen gilt der Punkt 4 der Bedingungen und Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom 12. Oktober 1976, GZ I/7-783/33-1976 in der geltenden Fassung, als erfüllt."
d) Gegen den Bescheid des Bundesministers richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die bf. Gesellschaft die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums, Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und Erwerbsfreiheit geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
2. Die bel. Beh. hat in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Die bel. Beh. hat im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten, daß in Fällen wie dem vorliegenden §141 Abs3 LFG eine ausreichende Handhabe biete.
Nach Ansicht der Berufungsbehörde sei es zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt unumgänglich, im Betrieb eines Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmens eingesetzte Luftfahrzeuge vor jeder Neuvermietung durch eine qualifizierte Person überprüfen und die Flugklarheit der Flugzeuge feststellen zu lassen. Die Behörde erster Instanz habe zu Recht darauf verwiesen, daß die Vermietung von Luftfahrzeugen wegen des häufigen Pilotenwechsels ein besonderes Gefahrenmoment (Schlamperei, absichtliches Verschweigen von Mängeln usw.) mit sich bringe. Daraus resultiere, daß auch besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden müßten.
Sodann setzt sich der Bundesminister im angefochtenen Bescheid ausführlich damit auseinander, aus welchen Gründen seiner Auffassung nach die von ihm angeordneten Maßnahmen erforderlich seien, um die Sicherheit der Luftfahrt zu gewährleisten.
2. In der Beschwerde wird der bel. Beh. im wesentlichen vorgeworfen, sie habe - gestützt auf §141 Abs3 LFG - in rechtswidriger Weise ihr Ermessen ohne Bindung an jede Determination ausgeübt, indem sie der bf. Gesellschaft aufgetragen habe, vor jeder Vermietung die Flugklarheit des jeweils zu vermietenden Flugzeuges durch einen hiezu befugten Luftfahrzeugwart I. Klasse feststellen zu lassen.
Die bf. Gesellschaft führt im einzelnen aus, aus welchen Gründen nach ihrer Auffassung die Überprüfung der Flugklarheit durch einen Luftfahrzeugwart I. Klasse kein Erfordernis zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt ist und knüpft daran den Vorwurf, die Behörde habe das Ermessen "unsachlich und arbiträr" ausgeübt. Auch die von der bel. Beh. für ihre Auffassung, wonach ein Pilot zur Feststellung der Flugklarheit nicht qualifiziert wäre, gegebene Begründung sei "sachlich nicht zu vertreten". Ein weiterer Vorwurf der Unsachlichkeit und unbegründeten Ausübung des Ermessens sei der bel. Beh. deshalb zu machen, weil die Auflage in keiner Weise auf die völlig unterschiedliche Art der Luftfahrzeuge, ihrer Konstruktion und Einrichtung Bedacht nehme. Sodann wird in der Beschwerde dargelegt, aus welchen weiteren Gründen die vorgeschriebene Maßnahme nach Auffassung der bf. Gesellschaft sich als sachlich nicht gerechtfertigt und als "überflüssige, im vorgeblichen Namen der Sicherheit verlangte, Alibihandlung" erweise.
Durch keine Norm gedeckt sei die Auflage, daß der Luftfahrzeugwart I. Klasse verpflichtet werde, ein Wartungsbuch zu führen. Es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, einer Person Aufträge zu erteilen, die nicht Verfahrenspartei sei.
Der Gleichheitsgrundsatz werde dadurch verletzt, daß der Bf. eine Auflage erteilt werde, die anderen Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen und im übrigen auch anderen Personen, die Luftfahrzeuge nicht gewerblich vermieten, nicht auferlegt werde.
In der freien Erwerbstätigkeit werde die bf. Gesellschaft deshalb verletzt, weil sie "in Ausübung eines nicht gebundenen Ermessens ohne Grundlage in verbindlichen Rechtsnormen" in ihrer gewerblichen Tätigkeit eingeschränkt werde.
3. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung wird mir Rücksicht auf den in Art6 StGG enthaltenen Gesetzesvorbehalt nur verletzt, wenn einem Staatsbürger durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt wird, ohne daß ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit einschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist oder wenn bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet worden ist (vgl. zB VfSlg. 8492/1979).
§141 Abs1 LFG unterwirft Zivilluftfahrschulen, Zivilflugplätze und Luftverkehrsunternehmen der Aufsicht der Behörde, die zur Bewilligung des Betriebes zuständig ist. Nach dem Abs2 dieses Paragraphen haben Unternehmer von Zivilluftfahrschulen, Halter von Zivilflugplätzen und Luftverkehrsunternehmer der Aufsichtsbehörde jede im Interesse der Verkehrssicherheit erforderliche Auskunft über ihren Betrieb zu erteilen. Gemäß dem Abs3 hat die Aufsichtsbehörde den in Abs2 bezeichneten Personen die Durchführung jener Maßnahmen aufzuerlegen, die zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich sind.
Gegen diese - sich auf gewerbliche Unternehmen beziehenden - Vorschriften bestehen aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sodaß auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH (zusätzlich) erhobene Vorwurf, die Behörde habe (auch) in Fällen nichtgewerblicher Vermietung keine dem vorliegenden Fall gleichkommenden Auflagen erteilt, nicht gerechtfertigt ist.
Die bf. Gesellschaft wirft der Behörde keine denkunmögliche Anwendung des Gesetzes vor, in der Beschwerde ist immer nur von einer rechtswidrigen Auslegung von Vorschriften und von einer unsachlichen und rechtswidrigen Ausübung des Ermessens die Rede. Auch der VfGH kann nicht finden, daß der bel. Beh. ein mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellender schwerer Fehler unterlaufen ist, der als denkunmögliche Anwendung des Gesetzes zu qualifizieren wäre.
Dies gilt auch für die im angefochtenen Bescheid erteilte Auflage zur Führung von Wartungsbüchern durch den Luftfahrzeugwart I. Klasse. Diese Auflage kann - entgegen dem Beschwerdevorbringen - jedenfalls auch dahin verstanden werden, daß damit der bf. Gesellschaft aufgetragen wurde, für die Führung von Wartungsbüchern durch den Luftfahrzeugwart Sorge zu tragen. Ausgehend von dem Ziel der Gewährleistung größtmöglicher Sicherheit kann auch die - entgegen der Auffassung der bf. Gesellschaft an die Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/1958, lediglich anknüpfende - Annahme der Behörde, daß nur ein Luftfahrzeugwart I. Klasse ausreichend qualifiziert sei, um die Flugklarheit bei den von der Bewilligung umfaßten Flugzeugen festzustellen, nicht als denkunmöglich angesehen werden. Ob diese Annahmen der Behörde und der Auftrag zur Vornahme von Wartungsarbeiten durch eine Luftfahrzeugwart I. Klasse richtig sind, hat der VfGH nicht zu prüfen.
4. Wenn die bf. Gesellschaft sich deshalb im Gleichheitsgrundsatz verletzt erachtet, weil anderen Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen Auflagen wie die im vorliegenden Fall angefochtene nicht erteilt würden, ist sie auf die ständige Rechtsprechung des VfGH (vgl. zB VfSlg. 7836/1976 und die dort angeführte Vorjudikatur) hinzuweisen, wonach ein allfälliges Fehlverhalten der Behörde in anderen Fällen anderen Personen nicht das Recht auf ein gleiches Fehlverhalten der Behörde gibt.
5. Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft werden, ob der angefochtene Bescheid in das Eigentumsrecht der bf. Gesellschaft überhaupt eingreift.
Da das Verfahren nicht ergeben hat, daß die bf. Gesellschaft in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurde, ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Kostenentscheidung (kein Ersatz für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand der Behörde) beruht auf §88 VerfGG.
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