Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Finanzlandesdirektion für OÖ. hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 4. Feber 1980, gemäß ArtIII Abs1 der Bewertungsgesetznov. 1972, BGBl. 447, (BewGNov. 1972) den Einheitswert für das den Bf. je zur Hälfte gehörende Einfamilienhaus in Linz, W-Straße ..., mit Wirkung ab 1. Jänner 1977 um 10 vH auf 490000 S erhöht und gleichzeitig - ausgehend von diesem neuen Einheitswert - den Grundsteuermeßbetrag auf den 1. Jänner 1977 mit 805 S festgesetzt.
2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 BVG gestützte Beschwerde an den VfGH, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.
3. Die Finanzlandesdirektion für OÖ als bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Verfassungsmäßigkeit der bekämpften Entscheidung verteidigt.
II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der wesentliche Vorwurf der Bf. geht dahin, daß der den angefochtenen Bescheid tragende ArtIII Abs1 BewGNov. 1972 verfassungswidrig sei.
Diese Bestimmung lautet:
"Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des ArtI dieses Gesetzes ermittelten Einheitswerte des Grundvermögens sowie von Betriebsgrundstücken im Sinne des §60 Abs1 Z1 des Bewertungsgesetzes 1955 sind ab 1. Jänner 1977 um 10 vH und ab 1. Jänner 1980 um 20 vH zu erhöhen, wobei die Bestimmungen des §5 Bewertungsgesetz 1955 anzuwenden sind. Von den geänderten Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide sind unter sinngemäßer Anwendung des §295 der Bundesabgabenordnung durch neue Bescheide zu ersetzen."
2. a) Die Bf. machen zunächst geltend, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein.
Sie begründen dies zusammengefaßt wie folgt:
"Durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid sowie auch durch ArtIII der Bewertungsgesetznovelle 1972 werden wir Beschwerdeführer in unserem Recht, tatbestandsmäßig Ungleiches rechtlich nicht gleich, dh. ungleichartig zu behandeln, verletzt, weil die allgemein vorgenommene stufenweise Erhöhung der Einheitswerte des Grundvermögens, ohne daß dafür im gegenständlichen Fall sowie überhaupt im Einzelfall eine sachliche Begründung gegeben wäre, praktisch fingiert wird, daß ohne Durchführung eines Prüfungsverfahrens die Einheitswerte stufenweise im gesamten Bundesgebiet zu erhöhen seien, wiewohl dafür insofern keine Deckung gegeben sein kann, weil man nicht allgemein davon ausgehen kann, daß generell im gesamten Bundesgebiet sich der gemeine Wert des Grundbesitzes allgemein und stufenweise gleichmäßig erhöht."
b) Der VfGH teilt diese gegen das Gesetz gerichteten Bedenken nicht. Zu ihrer Widerlegung ist auf das hg. Erk. vom 27. Feber 1985, B393/84 ua. Z, zu verweisen, in dem zu einer ähnlichen Norm, nämlich zu ArtII Abs1 des Bewertungsänderungsgesetzes 1979, in dieselbe Richtung zielende Vorwürfe der damaligen Bf. behandelt und als ungerechtfertigt befunden wurden. Zwar geht es im zitierten Erk. um die pauschale Erhöhung der Einheitswerte für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen - §18 Abs1 Z1, §§29 ff. BewG 1955 - (für das die Grundsätze für die Bewertung nach Ertragswerten gelten - §32 Abs1 BewG 1955), während hier die pauschale Erhöhung des Einheitswertes des Grundvermögens - §18 Abs1 Z2, §§51 ff. BewG 1955 - (das nach den in den §§53 ff. leg. cit. geregelten Grundsätzen zu bewerten ist) behandelt wird.
In beiden Fällen aber hat der Gesetzgeber für einen erst in der Zukunft liegenden Zeitpunkt eine generelle prozentmäßige Erhöhung der Einheitswerte auf der Basis der individuell festgestellten Einheitswerte verfügt. Die im zitierten Erk. enthaltenen Aussagen, daß dies grundsätzlich verfassungsgesetzlich nicht verboten ist und daß der Gesetzgeber auch dann nicht den ihm von der Verfassung eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsfreiraum verläßt, wenn sich die tatsächlichen Werte nicht oder nicht durchwegs in jenem Ausmaß erhöhen, wie dies der generell verfügten prozentuellen Erhöhung der Einheitswerte entspräche, sind auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Davon, daß die verfügbare Erhöhung exzeptionell wäre, kann hier ebensowenig die Rede sein, wie in dem zu B393/84 behandelten Fall.
Der VfGH hat also gegen ArtIII Abs1 BewGNov 1972 unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Bf. selbst behaupten nicht, daß die Behörde willkürlich vorgegangen wäre. Auch sonst hat das Verfahren in dieser Hinsicht keinerlei Anhaltspunkte erbracht.
Die Bf. sind sohin nicht im Gleichheitsrecht verletzt worden.
3. a) Die Bf. behaupten weiters eine Verletzung des Eigentumsrechtes, dies mit der Begründung, daß "aufgrund der Wirkung des Bescheides" von den Bf. "Steuern, Gebühren und Abgaben aller Art in gesetzwidriger oder gesetzwidrig überhöhter Weise zu entrichten" seien.
b) Soweit damit die Verfassungswidrigkeit des ArtIII Abs1 BewGNov. 1972 behauptet wird, ist auf die Ausführungen in der vorstehenden Z2 zu verweisen. Keinesfalls berührt diese Gesetzesbestimmung den Wesensgehalt des Eigentumsrechtes.
Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften könnte das Eigentumsrecht nur durch eine denkunmögliche Gesetzeshandhabung verletzt worden sein. Auch hiefür hat das Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben.
Die Bf. sind demnach auch nicht im Eigentumsrecht verletzt worden.
4. a) Schließlich behaupten die Bf., im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden zu sein, "da einesteils mit der Vollziehung des Bewertungsgesetzes der Bundesminister für Finanzen betraut" worden sei, andererseits "die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes über die Durchführung der Bewertung" aufrecht geblieben seien. Mit ArtIII der BewGNov. 1972 sei der Gesetzgeber vom System des Bewertungsgesetzes abgegangen; konträr zu diesem System (das für jede einzelne wirtschaftliche Einheit eine bescheidmäßige Bewertung vorsieht) nehme die zitierte Gesetzesbestimmung daneben eine allgemeine Erhöhung der Einheitswerte vor. Es werde "sohin betreffend die Festsetzung der Einheitswerte eine verfassungsgesetzlich nicht zulässig erscheinende Doppelkompetenz in ein und derselben Sache eingeräumt".
b) Was den gegen das Gesetz gerichteten Vorwurf anlangt (welches Verfassungsgebot damit auch immer angesprochen sein mag), daß der Gesetzgeber vom System des BewG 1955 mit ArtIII Abs1 BewGNov. 1972 abgewichen sei, ist auf die wiederholt zitierte hg. Entscheidung B393/84 zu verweisen, in der ähnlich gelagerte Vorwürfe gegen ArtII Abs1 BewÄG 1979 als unbegründet erkannt wurden.
Der VfGH hat weder aus den von den Bf. vorgebrachten noch aus sonstigen Gründen Bedenken, daß ArtIII Abs1 BewGNov 1972 gegen Art83 Abs2 B-VG verstieße.
Die zuständige Behörde hat eine Sachentscheidung getroffen.
Die Bf. sind auch nicht im zuletzt erwähnten Grundrecht verletzt worden.
5. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Bf. in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurden.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
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