Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe:
1.1. In der Rechtssache des Dr. med. H S wider die Sozialversicherungsanstalt der Bauern wegen Unwirksamerklärung einer (Einzelvertrags )Kündigung gab die Bundesschiedskommission der Berufung des antragstellenden Arztes gegen das Erkenntnis der Landesschiedskommission für Niederösterreich vom 13. November 1984, Cg 4/83-41, welches die Kündigung aufrechterhalten hatte, mit Bescheid vom 17. Juli 1985, R 5-BSK/85-6, keine Folge.
1.2.1. Gegen diesen Bescheid der Bundesschiedskommission richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des Dr. H S an den VfGH, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Berufswahl (Art18 StGG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes begehrt wird.
1.2.2. Die Bundesschiedskommission als bel. Beh. legte die Administrativakten vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
1.2.3. Hingegen brachte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Beteiligte des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eine auf Abweisung der Beschwerde antragende Gegenschrift ein.
2.1.1. Ua. aus Anlaß dieser - zulässigen (s. VfSlg. 10800/1986) - Beschwerde leitete der VfGH von Amts wegen mit Beschl. vom 16. Oktober 1985, GZ B660/85-8, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Abs2 und 3 des §346 ASVG, BGBl. 189/1955, sowie der Gesetzmäßigkeit des §28 der V des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 8. Mai 1956, BGBl. 105/1956, ein.
2.1.2. Mit Erk. VfSlg. 10800/1986 wurden die in Prüfung gezogenen, die Zusammensetzung der Bundesschiedskommission und die Bestellung ihrer Mitglieder regelnden Bestimmungen - ohne Fristsetzung - als verfassungs- (: §346 Abs2 und 3 ASVG) und gesetzwidrig (: §28 der V, BGBl. 105/1956) aufgehoben und verfügt, daß diese Vorschriften auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden sind. Ferner wurde angeordnet, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit zu treten haben.
2.2.1. Gemäß Art140 Abs7 Satz 2 B-VG und Art139 Abs6 Satz 2 B-VG waren die als verfassungs- und gesetzwidrig aufgehobenen generellen Normen im vorliegenden Verfahren nicht mehr anzuwenden.
2.2.2. Es bleibt sohin festzuhalten, daß der Bf. durch die in einer als verfassungswidrig erkannten Zusammensetzung ergangene Entscheidung der belangten Bundesschiedskommission in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde (vgl. VfGH 9. Dezember 1982 B476/80).
Der Bescheid war somit aufzuheben.
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