Die Klage wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. 1. Dr. G W wurde mit 1. Juni 1983 zur Gerichtspraxis zugelassen. Ab 1. Oktober 1983 wurde ihm - nach einer auf seinen Wunsch hin vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz bewilligten Unterbrechung - die Fortsetzung der Gerichtspraxis bewilligt. Tatsächlich ist er jedoch erst - wegen des vorangegangenen Wochenendes - am 3. Oktober 1983 dem Landesgericht für Strafsachen Graz zugeteilt worden. Er hat für den Monat Oktober 1983 nur 29/30 seines Monatsbezuges und in weiterer Folge 89/90 der Sonderzahlung erhalten. Er begehrte die Anweisung der ihm seiner Ansicht nach zustehenden Bezüge in der Höhe von S 369,30. Diesem Begehren wurde nicht stattgegeben.
Für die Zeit vom 2. Jänner bis 4. März 1984 wurde er nach seinen Angaben dem Bezirksgericht Frohnleiten zur weiteren "Dienstleistung" zugeteilt. Er beanspruchte für die Zeit vom 2. Jänner bis 3. Februar 1984 S 2.555,--, für die Zeit vom 6. Februar bis 2. März 1984 S 768,-- Zuteilungsgebühr. Mit der Begründung, daß die Zuteilung zur ausbildungsweisen Verwendung erfolgt sei, und demnach die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuteilungsgebühren nicht gegeben seien, wurde die Flüssigmachung der Zuteilungsgebühr abgelehnt. Die gegen diese Erledigung erhobene Berufung wies der Bundesminister für Justiz "mit Bescheid vom 25.7.1984" zurück, weil die Erledigung weder formell noch inhaltlich ein Bescheid gewesen sei. Dieser Meinung hat sich der VwGH mit Erkenntnis vom 27. November 1985, 85/09/0119, angeschlossen.
Dr. W ist weiters der Ansicht, daß ihm noch zwei Tage Dienstfreistellung zugestanden wären, die ihm in Geld abzugelten seien.
2. Mit seiner auf Art137 B-VG gestützten, als Beschwerde bezeichneten Klage, macht Dr. G W geltend, er sehe sich durch den unter I.1. angeführten Sachverhalt in seinen vermögensrechtlichen Ansprüchen gegenüber dem Bund verletzt.
Der VfGH möge in Stattgebung seiner Klage den Bund verpflichten, ihm für den 1. und 2. Oktober 1983 einen anteiligen Monatsbezug und eine anteilige Sonderzahlung in der Höhe von S 369,30 zuzuerkennen, für die Zeit vom 2. Jänner 1984 bis 3. Februar 1984 S 2.555,-- und für die Zeit vom 6. Februar 1984 bis 2. März 1984 S 768,-- an Zuteilungsgebühren anzuweisen und für nicht konsumierte Dienstfreistellungen einen Betrag von S 1.047,70 zuzusprechen, sowie den Bund verpflichten, ihm die Kosten der "Beschwerde" zu ersetzen.
3. Der Bundesminister für Justiz erstattete als Beklagter eine Gegenschrift, in der er hinsichtlich des Teilanspruches auf Reisegebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955 und des Teilanspruches auf Abgeltung für zwei nicht konsumierte Tage Dienstfreistellung die Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung gemäß Art137 B-VG bejahte, weil die Reisegebührenvorschrift 1955 nur auf Beamte und Vertragsbedienstete anzuwenden sei und auch für einen Rechtsanspruch auf Abgeltung für nichtkonsumierte Dienstfreistellungen jegliche Rechtsgrundlage fehle.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Gemäß Art137 B-VG erkennt der VfGH über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
2. Daß der Kläger im vorliegenden Fall einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Bund geltend macht, ist offenkundig.
Der VfGH hat demnach zu prüfen, ob die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg auszutragen oder durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
Vor dem Inkrafttreten des BG vom 2. Juli 1986, BGBl. 374, über den Ausbildungsbeitrag für Rechtspraktikanten und über die Änderung des Gesetzes über die Gerichtspraxis der nicht im richterlichen Vorbereitungsdienst stehenden Rechtspraktikanten, am 1. Oktober 1986 - also in der hier in Betracht kommenden Zeit -, waren die Rechte und Pflichten der Rechtspraktikanten sowie die Befugnisse der Justizbehörden gegenüber den Rechtspraktikanten in dem Gesetz vom 24. Dezember 1910, RGBl. 1/1911, der V des Justizministers vom 8. Jänner 1911, RGBl. 5, und in dem Gesetz vom 27. November 1896, RGBl. 217 (Gerichtsorganisationsgesetz - GOG), festgelegt. Gemäß §16 Abs1 GOG stand dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes die Zulassung zur Gerichtspraxis zu. Gegen die Verweigerung war die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Bundesminister für Justiz zulässig. Gegen den Ausschluß von der Gerichtspraxis (nach Antreten derselben) konnte gemäß §17 Abs3 letzter Satz GOG binnen vierzehn Tagen die Beschwerde an den Bundesminister für Justiz erhoben werden.
3. Ob ein Rechtsverhältnis ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches ist, richtete und richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfSlg. 10607/85, V13/85, und die dort angeführte Rechtsprechung) ausschließlich danach, ob es durch einen Hoheitsakt oder einen Privatrechtsakt begründet wurde bzw. wird. Wie den Ausführungen unter II.2. zu entnehmen ist, wurde und wird das Rechtsverhältnis der Rechtspraktikanten in der Gerichtspraxis (Ausbildung) beim Bund durch Hoheitsakt begründet. Dieses Rechtsverhältnis der Rechtspraktikanten zum Bund war kein Dienstverhältnis, wohl aber ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis. Über sämtliche aus diesem Ausbildungsverhältnis resultierenden tatsächlichen oder vermeintlichen Rechte und Pflichten des Auszubildenden wäre daher - entgegen der vom beklagten Bund (Bundesminister für Justiz) in der Gegenschrift geäußerten Auffassung - mit Bescheid zu entscheiden gewesen.
4. Mit der Klage hat der Kläger Rechte aus seinem Ausbildungsverhältnis zum Bund geltend gemacht. Entsprechend den obigen Ausführungen wäre über die vermögensrechtlichen Ansprüche des Klägers gegen den Bund mit Bescheid zu entscheiden gewesen, wobei im Falle der Beschwerde der Bundesminister für Justiz letztinstanzlich über solche Ansprüche zu entscheiden gehabt hätte.
5. Die Klage war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 zurückzuweisen, was nach derselben Gesetzesstelle ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen konnte.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden