Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Mit Bescheid der Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres (ZDK), Senat 6, vom 14. Dezember 1987, Z146.928/1-ZDK/6/87, wurde der von W N mit Bezugnahme auf §2 Abs1 Zivildienstgesetz (ZDG), BGBl. 679/1986, gestellte Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht - nach durchgeführter mündlicher Verhandlung - gemäß §2 Abs1 iVm §6 Abs1 leg.cit. abgewiesen.
1.1.2. Der dagegen vom Antragsteller erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (ZDOK), Senat 3, vom 19. Mai 1988, Z146.928/2-ZDOK/3/88, gleichfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, gemäß §66 Abs4 AVG 1950 nicht Folge gegeben.
1.2.1. Gegen diesen Bescheid der ZDOK richtet sich die vorliegende, auf Art144 (Abs1) B-VG gestützte Beschwerde des W N an den VfGH; der Bf. beruft sich darin auf die Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG und begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
1.2.2. Die bel. Beh. legte die Verwaltungsakten beider Instanzen vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
2. Über die - zulässige - Beschwerde wurde erwogen:
2.1.1. Die Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG besagt, daß Wehrpflichtige iS des Wehrgesetzes 1978, BGBl. 150, auf ihren Antrag (und zwar nach Maßgabe des §5 Abs1 und 3 ZDG, der das Antragsrecht - in hier allerdings unerheblicher Weise beschränkt) von der Wehrpflicht zu befreien sind, wenn sie es von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden; sie sind zivildienstpflichtig. Der VfGH vertritt in seiner mit VfSlg. 8033/1977 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung die Auffassung, daß diese Vorschrift das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung beinhaltet (vgl. auch VfSlg. 9391/1982, 9785/1983, 9839/1983, 9840/1983, 9842/1983, 9971/1984, 9985/1984, 10021/1984, 10111/1984 uam.).
2.1.2. Dieses Grundrecht wird nach der ständigen Judikatur des VfGH nicht bloß dadurch verletzt, daß die Behörde die im §2 Abs1 ZDG umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt; eine solche Verletzung ist - da sich der Schutzumfang des Grundrechtes auf die für den Nachweis der Voraussetzungen maßgebende Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) miterstreckt - auch dann gegeben, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit nimmt, das Vorliegen der materiellen (Befreiungs )Bedingungen glaubhaft zu machen (vgl. zB VfSlg. 8787/1980, 9362/1982, 9785/1983, 9946/1984, 9970/1984, 9989/1984, 9990/1984, 10021/1984, 10053/1984, 10056/1984, 10111/1984, 10154/1984, 10247/1984, 10264/1984 uvam.).
Wie der VfGH in diesem Zusammenhang schon wiederholt aussprach (VfSlg. 8268/1978, 8391/1978, 9785/1983, 9985/1984), zählen zu den hier wahrzunehmenden Verstößen auf verfahrensrechtlichem Gebiet auch wesentliche Fehler bei der Beweiswürdigung einschließlich der Würdigung der Parteiaussage als Bescheinigungsmittel.
2.2.1. Die ZDOK bejahte zwar die Behauptung tauglicher Gewissensgründe, gelangte jedoch zum Ergebnis, dem Bf. sei die im §2 Abs1 ZDG vorausgesetzte Glaubhaftmachung, daß er die Anwendung von Waffengewalt gegen andere Menschen aus Gewissensgründen ablehne, nicht gelungen.
2.2.2. Materielle Rechtsfehler oder nach der Judikatur des VfGH (s. Punkt 2.1.2.) unter dem Aspekt des §2 Abs1 ZDG Bedeutung erlangende gravierende Verfahrensverstöße werden aber in der Beschwerdeschrift - nach Lage des Falles - keineswegs aufgezeigt.
So trifft - wie die Bescheidbegründung deutlich erweist - weder zu, daß verfassungswidrige Anforderungen an die Gewissenslage des Wehrdienstpflichtigen gestellt wurden, noch war es der ZDOK verwehrt, die Glaubhaftigkeit des Antragsvorbringens (auch) mit Hilfe der Antworten auf sog. "Wissensfragen" zu beurteilen. Auch ist dem Einwand des Bf., die ZDOK habe drei namhaft gemachte Auskunftspersonen nicht einvernommen, entgegenzuhalten, daß die bel. Beh. das zu bescheinigende Vorbringen - nach den klaren Gründen des Berufungsbescheids ohnedies als voll gegeben ansah, demnach im Hinblick auf §45 AVG 1950 und den Grundsatz der Verfahrensökonomie zu entsprechenden (weiteren) Vernehmungen nicht verpflichtet war (vgl. VfGH 27.11.1987 B1063/87, 9.6.1988 B1447/87). In Wahrheit will die Beschwerde mit ihren die Art und Dichte der Begründung des Berufungsbescheides kritisierenden Ausführungen ebenso wie mit ihren sonstigen, sich inhaltlich vorwiegend in einer subjektiven Wertung der behördlichen Beweiswürdigung erschöpfenden Darlegungen offenkundig bloß die Schlußfolgerungen der ZDOK in tatsächlicher Beziehung als unrichtig und verfehlt hinstellen. Abgesehen davon, daß ein verfassungsgesetzlich relevanter Verstoß verfahrensrechtlicher Art im gegebenen Zusammenhang nur in einer der Lebenserfahrung oder den Gesetzen des logischen Denkens widersprechenden Beweiswürdigung der ZDOK liegen könnte (s. zB VfSlg. 9732/1983, 9985/1984, 10111/1984 ua.), was hier keinesfalls zutrifft, ist dieses Bestreben des Bf. jedoch schon aus folgenden Überlegungen zum Scheitern verurteilt: Angesichts des das Kommissionsverfahren beherrschenden Prinzips der freien Beweiswürdigung (hier im Sinn freier Würdigung der Bescheinigungsmittel verstanden) - das allein Gewähr für die Berücksichtigung der Einmaligkeit der Umstände jedes einzelnen Falls bietet - geht es der in der Beschwerdeschrift erkennbar verfochtenen Auffassung zuwider keineswegs an, die für die Kommissionsentscheidung in der Glaubhaftmachungsfrage maßgebenden komplexen Überlegungen, soweit sie in die schriftlichen Entscheidungsgründe Eingang zu finden vermochten, ungeachtet all ihrer Verzahnungen und Verästelungen schrittweise in ihre Bestandteile zu zerlegen und diese - so aus dem Kontext der Kommissionsüberlegungen gelösten - Begründungsdetails in isolierter Betrachtung für nicht tragfähig zu erklären. Zudem kann die Gesamtheit aller Umstände, die dem zur Entscheidung berufenen Organ die Überzeugung vom Wert und von der Aussagekraft des Bescheinigungsmaterials vermitteln, überhaupt nicht restlos analysiert werden, zumal sich vor allem das Ergebnis des persönlichen Eindrucks, den Aussagende im Zuge ihrer Befragung hinterlassen, nicht immer in voller Breite in Worte kleiden läßt (zB VfGH 24.11.1983 B300/83, B304/83; VfSlg. 9785/1983).
2.2.3. Der VfGH kann der ZDOK hier nicht entgegentreten, wenn sie in Prüfung und Wägung der wesentlichen Verfahrensergebnisse, und zwar unter Bedachtnahme auf das bisherige Verhalten des Antragstellers (§6 Abs2 ZDG) sowie auf dem Boden seiner Argumentation im Administrativverfahren und ersichtlich auch - auf Grund des von ihm gewonnenen Eindrucks, in freier Beweiswürdigung zur Ansicht gelangte, daß Gewissensgründe nicht (iS des §6 Abs2 ZDG) glaubhaft gemacht wurden (vgl. hiezu die Vorjudikatur, wonach (grundsätzlich) keine Verpflichtung besteht, die auf Grund unmittelbaren persönlichen Eindruckes gebildete Überzeugung vom Beweiswert der Angaben einer Person (näher) zu begründen; VfSlg. 9573/1982, 9785/1983, 10111/1984, 10154/1984, 10182/1984, 10247/1984 und 10249/1984).
2.2.4. Abschließend folgt daraus, daß das im §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung nicht verletzt wurde.
2.3. Angesichts des Umstandes, daß schließlich auch keine Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm hervorkam, mußte die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.
2.4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
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