Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 20 der KG Marolla, zu deren Gutsbestand das Grundstück 311/12 gehört. Mit Bescheid vom 18. November 1986 wies der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unter Berufung auf §92 Abs2 und §86 Abs1 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. 253/1957, den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer luftfahrtbehördlichen Ausnahmebewilligung zur Errichtung bestimmter Bauobjekte auf dieser Grundparzelle innerhalb der Sicherheitszone des Flughafens Klagenfurt ab. Dieser Bescheid wurde im wesentlichen folgendermaßen begründet:
Nach Lageplan und Baubeschreibung soll ein Möbelhaus, bestehend aus Haupt- und Nebengebäude sowie einem Mitteltrakt mit einer jeweiligen Traufenhöhe von 8,75 m, errichtet werden. In der mündlichen Verhandlung am Flughafen Klagenfurt sei von den Amtssachverständigen des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und des Bundesamtes für Zivilluftfahrt dargelegt worden, daß das geplante Objekt zur Gänze in jenem Bereich des westlichen Instrumentenanflugsektors (Fläche A der Sicherheitszonenverordnung vom 19. September 1961 idF der Verordnung vom 26. Juli 1968) liege, der als Pistenvorfeld hindernisfrei bleiben müsse, da erfahrungsgemäß in diesem Bereich in der kritischen Phase des Endanfluges bzw. des Anfangssteigfluges die größte Unfallgefahr bestehe. Dieser Teil bilde die sogenannte Overshoot- und Undershoot-Area, in der beim Startabbruch oder beim Landeanflug infolge Triebwerkausfalles über die Piste hinausschießende bzw. zu kurz kommende Flugzeuge zum Stillstand gebracht werden könnten. Eine Verbauung in diesem kritischen Bereich würde eine latente Unfallgefahr darstellen und die Unfallfolgen katastrophal erhöhen. Der Hinweis auf die im westlichen Pistenvorfeld bestehende Fahrleitung der ÖBB und deren Anlagen vermöge die Errichtung des geplanten Bauwerks keinesfalls zu rechtfertigen, da zum Beispiel bei einer Kollision eines Verkehrsflugzeuges mit einer Fahrdrahtleitung und einem schlanken Leitungsmast aus Beton diese zufolge des hohen Fluggewichtes des Luftfahrzeuges abgerissen bzw. geknickt würden, während kompakte Bauten im Kollisionsfalle eine Katastrophe herbeiführen würden. Ebensowenig könne aus dem Vorhandensein anderer Objekte westlich der St. Veiter Bundesstraße die Zulässigkeit weiterer Hindernisse östlich dieser Straße im Pistenvorfeld abgeleitet werden, da hiedurch die letzten Sicherheitsflächen verbaut würden. Außerdem wiesen die Sachverständigen darauf hin, daß im Jahr 1982 die Instrumentenpiste des Flughafens Klagenfurt um 260 m in westlicher Richtung verlängert wurde, wodurch die mit 1,2 % nach Westen ansteigende Abflugfläche in nur 3,60 m über dem gegenständlichen Grundstück verlaufe. Diese Amtssachverständigengutachten würden - wie in der Bescheidbegründung weiters dargelegt wurde - durch die gutachtliche Stellungnahme der für die flugbetriebliche Sicherheitsaufsicht zuständigen Fachabteilung I/7 der Obersten Zivilluftfahrtbehörde vom 4.7.1986 erhärtet, wonach jedes Hindernis in der unmittelbaren Verlängerung der Pistenachse (Sicherheitszone) prinzipiell eine Gefährdung für die an- und abfliegenden Luftfahrzeuge darstelle und eine Errichtung von massiven Hindernissen (Betonbauten, Gebäude etc.) die Wahrscheinlichkeit vervielfache, daß bei einem Notfall eine Kollision mit diesen massiven Hindernissen einen katastrophalen Ausgang nehmen müsse. Ein unbebautes Grundstück stelle daher einen "Fluchtweg" dar, der unter keinen Umständen durch Errichtung von massiven Hindernissen geschlossen werden sollte. Oberleitungsdrähte und Maste seien nach langjähriger Erfahrung für Großflugzeuge aufgrund deren großer Masse keine Hindernisse, welche geeignet wären, ein Flugzeug dieser Größenordnung abrupt zu stoppen. Allenfalls würden Teile abgerissen werden, was jedoch nicht zur vollständigen Zerstörung des Luftfahrzeuges führen müsse und eine kontrollierte Notlandung noch ermögliche. Erfahrungsgemäß und durch die Statistik belegt komme es während des Startvorganges bzw. kurz nach dem Start zu den meisten Triebwerksausfällen, weshalb in Abwägung der Risken einer Errichtung von Hindernissen in der Sicherheitszone nicht zugestimmt werden sollte. Aufgrund dieser Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gelangte die Luftfahrtbehörde zur Auffassung, daß durch die geplanten Bauvorhaben im westlichen Instrumentenanflugsektor der Sicherheitszone des Flughafens Klagenfurt die Sicherheit der Luftfahrt gravierend beeinträchtigt würde und diese Beeinträchtigung auch nicht durch Bedingungen und Auflagen abgewendet werden könne. Da eine Ausnahmebewilligung zur Errichtung von Luftfahrthindernissen innerhalb der Sicherheitszone eines öffentlichen Zivilflugplatzes gemäß §92 Abs2 LFG nur dann erteilt werden dürfe, wenn hiedurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird, habe dem Antrag keine Folge gegeben werden können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher der Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung infolge Anwendung der von ihm für gesetzwidrig gehaltenen Sicherheitszonenverordnung für den Flughafen Klagenfurt sowie (der Sache nach) eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend macht und die Bescheidaufhebung sowie - hilfsweise - die Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof begehrt.
3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
II. Die Beschwerde ist nicht gerechtfertigt.
1. Der Beschwerdeführer behauptet, daß die Sicherheitszonenverordnung für den Flughafen Klagenfurt gesetzwidrig sei, und regt die amtswegige Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens an. Hiezu besteht jedoch kein Anlaß.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers dürfe die Sicherheitszone "im wesentlichen nur eine rechteckige Form" haben, weil sie den An- und Abflugschneisen Rechnung zu tragen habe. Zu dieser - technisch offenkundig nicht fundierten - Auffassung genügt es, auf den in §88 LFG verwendeten Ausdruck "Instrumentenanflugsektor" hinzuweisen.
Wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Kritik an der Verordnung von einer "ausgebauchten" Sicherheitszone spricht, weil sie weite Teile von Klagenfurt einbeziehe, so ist diese Kritik ebensowenig fachlich begründet wie die nachweislos aufgestellte Behauptung, daß seine Liegenschaft (gemeint: das Grundstück 311/12) nicht hätte in die Sicherheitszone einbezogen werden dürfen. Der Beschwerdeführer ist auf die im Bewilligungsverfahren erstatteten Amtssachverständigengutachten hinzuweisen, denen er bloß flugtechnisch laienhafte Darstellungen entgegensetzt.
Auch die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, daß die Sicherheitszone deswegen gesetzwidrig festgelegt sei, weil sie dem §85 Abs2 LFG unterliegende Luftfahrthindernisse umfasse, ist nicht zielführend. Der Beschwerdeführer nennt bestimmte Luftfahrthindernisse, ohne jedoch konkret - zB durch eine Höhenangabe - darzutun, weshalb sie als Luftfahrthindernisse im Sinne des §85 Abs2 LFG anzusehen seien.
Schließlich versagt auch das Vorbringen, daß die Sicherheitszone nicht so hätte konzipiert werden dürfen, daß sie über (in der Nähe seines Grundstückes befindliche) Anlagen der ÖBB hinausreiche. Es genügt hiezu auf die im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten aufmerksam zu machen, welche die sachlichen Erfordernisse der Flugsicherheit beim Flugverkehr mit Großflugzeugen dartun.
2. Der Sache nach eine Verletzung des Gleichheitsrechtes wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde deshalb vor, weil sie Willkür geübt habe. Auch dieser Beschwerdevorwurf ist nach Ansicht des Gerichtshofs nicht berechtigt.
Der Beschwerdeführer weist auf Größe und Situierung seines Grundstücks hin (ungefähr 250 m lang, ca. 35 bis 50 m breit, am breiteren Ende werde das Grundstück durch die Fortsetzung der Pistenachse "angeschnitten") und meint, daß die Erteilung der Bewilligung nicht schlechthin hätte verwehrt werden dürfen, "ohne die Bebaubarkeit etwa durch überwiegend fernab von der Pistenachse liegende Liegenschaftsteile auch nur in Prüfung zu ziehen". Hiezu genügt es festzuhalten, daß es nicht auf die Bebaubarkeit seines Grundstücks an sich ankommt, sondern auf die tatsächliche (im Amtssachverständigengutachten beschriebene) Lage des Bauvorhabens.
Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, daß sich sein Grundstück - von der Piste aus betrachtet - hinter einer ausgebauten Eisenbahnanlage befindet (Bahndamm der sich ca. 2 m über das Pistengelände erhebt; intensiver Zugverkehr; Abstellgleise mit abgestellten Waggonreihen; 1 m hohe und 10 m breite Betonrampe; verschiedene Gebäude; Bretter- und Holzschwellenstapel; 11 m hohe Fahrleitungsmasten) und spricht von einer "Abschirmung" seines Grundstückes gegenüber der als verlängert gedachten Piste, weshalb eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt nicht bewirkt werden könne. Dem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß sich die belangte Behörde durch eine Verhandlung an Ort und Stelle ein Bild von der tatsächlichen Situation gemacht und die Lage einer Beurteilung durch Amtssachverständige unterzogen hat, deren Auffassung sie gefolgt ist. In einem solchen Vorgehen kann jedenfalls keine gravierende, in die Verfassungssphäre reichende Fehlerhaftigkeit erblickt werden.
Grundsätzlich das gleiche gilt für die weiteren Vorwürfe, daß das Grundstück des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Größe nicht geeignet sei, zur Flugsicherheit beim Start oder dem Anflug beizutragen, daß Bauobjekte in der Nähe bestünden sowie daß die Erteilung der angestrebten Genehmigung unter Auflagen möglich gewesen wäre.
3. Da im Beschwerdeverfahren auch keine sonstige vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG wahrzunehmende Rechtsverletzung hervorkam, war die Beschwerde sohin abzuweisen, jedoch antragsgemäß nach Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
III. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z1 VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.
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