Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung:
Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den ihrem Arbeitgeber am 5. August 1991 zugestellten Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk (Steuernummer 600/6980 VO-18) betreffend Pfändung und Überweisung von Arbeitseinkommen.
Da dem Abgabenschuldner gegen die Forderungspfändung im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren ungeachtet der Rechtsmittelbeschränkung in §77 Abs1 Z1 AbgEO ein Rechtsmittel zusteht (VfGH 25.9.1989, B479/89; VwGH 5.4.1989, Zl. 88/13/0123), kann der genannte Bescheid - mangels Erschöpfung des Instanzenzuges - nicht Gegenstand einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde sein.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin gemäß §63 Abs1 und §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
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