Der von E und J M, eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage gegen das Land Wien wegen "mehr als ÖS 50.000,--" wird abgewiesen.
Begründung:
1.1. In einem selbstverfaßten Schriftsatz vom 1.9.1997 bringen die einschreitenden Eheleute vor, daß einem im Jahre 1982 gestellten Ansuchen des Mannes auf Bewilligung von Pflegegeld - nach zweimaliger Behebung abweislicher Bescheide durch den Verwaltungsgerichtshof - erst im Jahre 1991 Folge gegeben wurde.
Der Zuspruch des Pflegegeldes der Stufe I erfolgte, wie sich aus dem vorgelegten Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14.1.1991, Z MD-VfR - M 9/90, ergibt, gemäß §26 Abs2 des Wiener Behindertengesetzes 1986, LGBl. für Wien Nr. 16/1986, für die Zeit ab dem 1.1.1983, wobei die Höhe des Pflegegeldes für jedes Kalenderjahr bis zum Jahr 1991 gesondert nach ArtI der jedes Jahr neu erlassenen und die Höhe des Pflegegeldes für das jeweilige Folgejahr neu festsetzenden Verordnung der Wiener Landesregierung gemäß §28 des Wiener Behindertengesetzes 1986 bemessen wurde.
1.2. Die Einschreiter führen aus, daß sie "nach zehnjähriger Prozeßdauer weder die ... rechtlich zustehende Inflationsrate, noch die für unzählige eingeschriebene Briefe zustehende(n) Ersatzkosten" erhalten haben. Sie seien "damit, durch die MA 12, um mehr als ÖS. 50.000,-- geschädigt" worden, weshalb sie die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage begehren.
1.3. Es ist offensichtlich, daß die Verfahrenshilfewerber mit der beabsichtigen Klage die Geltendmachung eines Begehrens auf Leistung von Schadenersatz bezwecken.
2. Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur festhält, fallen Schadenersatzansprüche nicht in seine Zuständigkeit; sie gehören vielmehr, soweit sie nicht ausnahmsweise vor eine Verwaltungsbehörde verwiesen sind, gemäß dem in §1338 ABGB niedergelegten Grundsatz der gesamten österreichischen Rechtsordnung vor den ordentlichen Richter (vgl. VfSlg. 13079/1992 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Der Verfassungsgerichtshof ist demnach zur Entscheidung über die intendierte Klage nicht zuständig.
3. Gemäß dem nach §35 Abs1 VerfGG sinngemäß anzuwendenden §63 Abs1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe so weit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltsw zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtlos erscheint. Letzteres ist aber aus dem oben angeführten Grund (Punkt 2.) der Fall:
Im Falle der Einbringung der intendierten Klage wäre deren Zurückweisung aus dem Grunde der offenbaren Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zu gewärtigen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint daher als offenbar aussichtslos, weshalb der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen war.
4. Dieser Beschluß gründet auf §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG.
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