I. Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen die Bescheide
1.-6. der Wiener Landesregierung
werden a b g e w i e s e n.
II. Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen die Bescheide
2.-3. des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien
werden z u r ü c k g e w i e s e n.
Begründung:
1. Der Einschreiter beantragt - mit zahlreichen, im Zeitraum 28. Februar 2005 bis 29. Juli 2005 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Schriftsätzen - Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen die im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheide der Wiener Landesregierung sowie des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien betreffend die Gewährung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes.
2.1. Die am 23. und am 31. März 2005 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Anträge (hg. protokolliert zu B322-325/05 bzw. B356,357/05) betreffen ua. ein und denselben Bescheid der Wiener Landesregierung (MA 15-II-2-10167/2004 vom 19. Jänner 2005); ebenso richten sich die am 19. und am 29. Juli 2005 eingelangten Anträge (hg. protokolliert zu B801/05 bzw. B837/05) jeweils gegen ein und denselben Bescheid des UVS Wien (UVS-SOZ/7/2832/2005/6 vom 17. Juni 2005). Diese Anträge sind jeweils im selben Umfang auf die Erlangung der Verfahrenshilfe gerichtet. Die hg. zu B356,357/05 und zu B837/05 protokollierten - späteren - Anträge (die auch nicht als Ergänzung des jeweils ersten Antrages zu werten sind) waren daher zurückzuweisen.
2.2. Da der Einschreiter der an ihn ergangenen Aufforderung (zugestellt durch Hinterlegung am 30. Mai 2005), binnen vier Wochen eine vollständige Ausfertigung des Bescheides des UVS Wien vom 30. März 2005, UVS-MIX/42/1962/2005/5, vorzulegen, nicht nachgekommen ist, war der betreffende Antrag (hg. protokolliert zu B548/05) ebenfalls zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2001).
3. Nach dem Inhalt der übrigen vom Antragsteller vorgelegten Bescheide besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass diese Bescheide auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhen (zu den Bedenken des Antragstellers ob der Gesetzmäßigkeit der Wiener Richtsatzverordnung vgl. den - dem Antragsteller gegenüber ergangenen - hg. Beschluss vom 30. November 2004, B19/04 ua.) oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre. Es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die aber nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallen; bei dieser Lage wäre sogar jeweils die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen.
Die Anträge waren daher insoweit wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Beschwerdeführung (§63 Abs1 VfGG, §35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
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