Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, (im Folgenden: UVS) hat aus Anlass einer bei ihm anhängigen Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters von Wiener Neustadt vom 14.9.2005 beim Verfassungsgerichtshof den zu V119/05 protokollierten Antrag gestellt, §5 Abs1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz und die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen (Tierschutz-Veranstaltungsverordnung - TSch-VeranstV), idF BGBl. II Nr. 493/2004, als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Beim UVS ist die Berufung des niederösterreichischen Tierschutzombudsmannes gegen den Bescheid des Bürgermeisters von Wiener Neustadt vom 14.9.2005 anhängig, mit dem die Abhaltung der Messe "Apropos Pferd" (in der Arena Nova, 2700 Wiener Neustadt) im Zeitraum vom 6.10.2005 bis 9.10.2005 gemäß §§23 und 28 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, bewilligt wurde. Gegen diesen Bescheid wurde mit der Begründung Berufung erhoben, dass der tierschutzrechtlichen Bewilligung die Bestimmung des §5 Abs1 TSch-VeranstV entgegenstehe, der zufolge eine "für die Öffentlichkeit zugängliche Schau (Rahmen- und Repräsentationsschau)" höchstens drei aufeinander folgende Tage dauern dürfe.
3. Zur behaupteten Gesetzwidrigkeit des §5 Abs1 TSch-VeranstV führt der antragstellende UVS insbesondere aus, dass die Bestimmung weder eine gesetzliche Deckung in §28 Abs3 TSchG finde, noch den Anforderungen des Sachlichkeitsgebots entspreche. Wörtlich führt er Folgendes aus:
"(...) Gestützt auf den Auftrag des §28 Abs3 TSchG stellen Teile der TSch-VeranstV einschließlich der hier interessierenden Bestimmung - inhaltlich betrachtet - objektive (antizipierte generalisierte) Sachverständigengutachten dar, denen von der Rechtsordnung Normcharakter zuerkannt wird. Dementsprechend bedürfen sie zunächst einer entsprechenden veterinärfachlichen Rechtfertigung.
§5 Abs1 TSch-VeranstV betreffend führen die Erläuterungen zum - insoweit unverändert übernommenen - Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vom 9. August 2004, 74800/001-IV/B/8/04, aus: '§6 [Anm: nunmehr §5] legt fest, dass Tierschauen und Tierausstellungen höchstens drei aufeinander folgende Tage dauern dürfen. Da die Haltung der Tiere im Rahmen dieser Veranstaltungen unter sehr eingeschränkten Bedingungen erfolgt und für die Tiere mit Stress verbunden ist, ist eine längere Dauer aus Gründen des Tierschutzes nicht vertretbar. Die Abs2 bis 7 enthalten organisatorische Bestimmungen über das Einbringen der Tiere in die Veranstaltungsstätte sowie über ihre Entfernung aus dieser (Ein- und Auslieferung). Diese Vorgänge haben planmäßig und vorhersehbar zu erfolgen, damit es der Behörde möglich ist, ihre Kontrollbefugnisse auszuüben.'
Die veterinärfachliche Rechtfertigung der Beschränkung soll sich sohin - wie auch die durch den Unabhängigen Verwaltungssenat eingeholte und dem Akt beiliegende gutächtliche Stellungnahme des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen bestätigt - aus der mit derartigen Veranstaltungen für die betroffenen Tiere verbundenen Stresssituationen ergeben. Diese Begründung würde nach Ansicht des vorlegenden Unabhängigen Verwaltungssenats zwar eine Bestimmung zu tragen vermögen, der zufolge Tiere nicht mehr als an drei aufeinander folgenden Tagen bei Tierschauen Verwendung finden dürfen, nicht jedoch die gegenständliche, die die Veranstaltungsdauer schlechthin betrifft. Dies offenbar unabhängig davon, ob über die gesamte Veranstaltungsdauer ein gleichbleibender Tierbestand Verwendung finden soll oder nicht. Solcherart wären zwar die Dauer von drei Tagen übersteigende Veranstaltungen unzulässig, mag auch der Tierbestand täglich wechseln, wohingegen die auch drei unmittelbar aufeinander folgende Tage übersteigende Verwendung von Tieren bei mehreren Veranstaltungen zulässig bliebe. Ein Zusammenhang zwischen der Veranstaltungsdauer auf der einen und tierschutzrelevanten Momenten auf der anderen Seite vermag aber nicht erkannt zu werden. Daher findet §5 Abs1 TSch-VeranstV nach Ansicht des vorlegenden Unabhängigen Verwaltungssenats in §28 Abs3 TSchG keine Deckung bzw. entspricht nicht den Anforderungen des Sachlichkeitsgebots.
(...) Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Regelung den Anforderungen des Sachlichkeitsgebots entspricht, wäre sie insoweit gleichheitswidrig i.e.S., als sie gegen das Gebot, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen (vgl. etwa Mayer, B-VG 3 Anm III.1. zu Art2 StGG; Öhlinger, Verfassungsrecht6 Rz 761 m.w.N.), verstößt.
Dazu ist zu bemerken, dass das TSchG bzw. die TSch-VeranstV Tierschauen hinsichtlich ihrer (zulässigen) Dauer insgesamt vier unterschiedlichen Regelungen unterziehen. Keinerlei generellen zeitlichen Beschränkungen unterliegen zunächst solche Tierschauen, für die zufolge §28 Abs1 TSchG keine Bewilligung nach dem TSchG erforderlich ist, weil sie einer solchen nach den veterinärrechtlichen Vorschriften bedürfen. Hinsichtlich sonstiger Tierschauen statuiert §5 Abs1 TSch-VeranstV demgegenüber eine höchstzulässige Dauer von drei aufeinander folgenden Tagen. Diese Frist darf in den Fällen des Abs2 um ein bzw. zwei Tage überschritten werden.
Eine Erklärung für diese Differenzierung bleiben die Materialien zur TSch-VeranstV bzw. zum TSchG schuldig und vermag eine solche - gemessen an den oben dargelegten Zielen der zeitlichen Beschränkung, nämlich Stresssituationen für bei Tierschauen Verwendung findenden Tieren hintanzuhalten - auch nicht erkannt zu werden. I.d.S. hält auch der seitens des Unabhängigen Verwaltungssenats mit der Sache befasste veterinärmedizinische Amtssachverständige in seiner im Akt inneliegenden gutächtlichen Stellungnahme fest, dass für die Überschreitung der in §5 Abs1 TSch-VeranstV statuierten dreitägigen Frist in den Fällen des §5 Abs2 TSch-VeranstV keine sachliche Rechtfertigung bestehe.
Davon ausgehend, dass rechtliche Differenzierungen aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar sein müssen, steht die gegenständliche Bestimmung nach Ansicht des vorlegenden Unabhängigen Verwaltungssenats auch mit dem sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Verbot unsachlicher Differenzierungen in Widerspruch."
4. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die auf die angefochtene Verordnung bezughabenden Akten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der sie den Bedenken des UVS entgegentritt und für den Fall der Aufhebung des §5 Abs1 TSch-VeranstV beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge für das Außerkrafttreten eine Frist von vier Monaten bestimmen.
Begründend führt die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen insbesondere aus, dass §28 Abs3 TSchG sie dazu verpflichte, die Dauer derartiger Veranstaltungen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und sonstigen Bestimmungen des TSchG festzulegen, um die mit derartigen Veranstaltungen für die Tiere verbundene Stressbelastung in Grenzen zu halten. Wörtlich wird weiters Folgendes vorgebracht:
"Gemäß §28 Abs3 TSchG besteht somit eine Verpflichtung für die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für die angeführten Veranstaltungen nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen - dies alles unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Dieser Verpflichtung durch das Gesetz, die entsprechenden Details mittels Verordnung zu regeln, ist die zuständige Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Erlassung der Verordnung über den Schutz und die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen (Tierschutz-Veranstaltungsverordnung-TSch-VeranstV), BGBl. II Nr. 493/2004, nachgekommen und hat in §5 auch nähere Bestimmungen bezüglich der Dauer von Tierschauen und Tierausstellungen festgelegt. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführte Stressbelastung der Tiere wurde unter Berücksichtigung von Expertenstellungnahmen die Dauer mit drei Tagen begrenzt.
Aufgrund der in §1 TSchG angeführten Zielsetzung des Tierschutzgesetzes ergibt sich, dass das Ziel des Tierschutzgesetzes der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf ist.
Entsprechend dieser Zielsetzung ist davon auszugehen, dass es in der Intention des Gesetzgebers gelegen ist, durch die Verordnungsermächtigung in §28 Abs3 TSchG, die Möglichkeit für notwendige Regelungen über die maximale Ausstellungs- bzw. Zurschaustellungsdauer von Tieren zu schaffen, damit das Wohlbefinden der Tiere nicht gefährdet wird bzw. diese durch die Stressbelastung keine Schäden erleiden.
Als Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist daher immer nur die Ausstellung bzw. Zurschaustellungsdauer bestimmter Tiere zu verstehen. In diesem Sinne ist auch §5 Abs1 Tierschutz-Veranstaltungsverordnung gesetzeskonform zu interpretieren. Daraus ergibt sich, dass §5 Abs1 eine sachgerechte Regelung für die maximale Ausstellungs- bzw. Zurschaustellungsdauer von Tieren bietet. Jede andere Auslegung würde im Lichte der Zielsetzung des Tierschutzgesetzes zweifellos zu einem gesetzwidrigen Ergebnis führen und wäre von der Verordnungsermächtigung des §28 Abs3 TSchG tatsächlich nicht gedeckt.
Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass unbeschadet der Bestimmungen anderer Gesetze (z.B. Veranstaltungsgesetze der Länder) eine Veranstaltung im Sinne des üblichen Sprachgebrauches - mag diese auch generell als 'Tierausstellung' oder 'Tierschau' bezeichnet werden - länger als drei Tage dauert, doch dürfen aus Tierschutzgründen dieselben Tiere nur drei aufeinanderfolgende Tage ausgestellt bzw. der Öffentlichkeit zur Schau gestellt werden.
Aufgrund dieser einzig möglichen gesetzeskonformen Interpretation von §5 Abs1 Tierschutz-Veranstaltungsverordnung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben durch §28 Abs3 TSchG kann eine Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmung daher nicht erblickt werden."
5. Auch der (am Verfahren beteiligte) Bürgermeister von Wiener Neustadt hat eine Äußerung erstattet, in der er die Bedenken des antragstellenden UVS teilt und mit näherer Begründung darlegt, dass der Behörde bei der Festlegung der Veranstaltungsdauer ein Ermessensspielraum zustehen sollte (bzw. die in der TSch-VeranstV vorgesehene Veranstaltungsdauer differenzierter auszugestalten sei). Zu der dem vorliegenden Antrag zugrunde liegenden Veranstaltung - einer Pferdemesse - führt der Bürgermeister wörtlich aus:
"Auf dieser Messe wird alles ausgestellt und angeboten was mit dem Wirtschaftsfaktor Pferd in Zusammenhang steht. Futter, Geschirr und Sattelzubehör, Reiturlaub, Gestüte, Reitbekleidung, Pferdeausbildung, Fachvorträge, Reitverbände, Reitanlagenbau, Hufschmiedekunst, Sattlerei u.v.m.
Zusätzlich werden Reitbewerbe abgehalten und Pferde und Reitkunst vorgestellt.
Außerdem findet an 3 Tagen eine ca. 1,5 stündige Show statt.
(...)
Für die entsprechenden Präsentationen kommen die Pferde 2x täglich für ca. 1/2 Stunde in den Showring (Rassenpräsentationen, Vorführungen von 'Pferdeflüsterern', Zirkusprogramm mit Kindern, Stuntvorführungen).
Bei den im Rahmen der Messe abgehaltenen sportlichen Bewerben (Westernturnier, Voltigieren oder Dressurturnier) werden die teilnehmenden Pferde auf einem eigenen Abreitplatz aufgewärmt, um dann ca. 10 Minuten an einem sportlichen Bewerb teilzunehmen. Bei der an 3 Tagen stattfindenden Show sind die jeweiligen Pferde ebenfalls max. 15 Minuten im Einsatz, Vorbereitung und Aufwärmen nicht mitgerechnet."
Im Hinblick darauf vertritt der Bürgermeister die Auffassung, dass "eine Einstufung der jährlich stattfindenden 'Pferdemesse' in die in §5 festgelegte Veranstaltungsdauer ... nur sehr schwer durchführbar (erscheint)".
II. Zur Rechtslage:
1.1. Das am 1.1.2005 in Kraft getretene TSchG legt in §1 als Ziel dieses Bundesgesetzes den "Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf" fest.
§23 TSchG sieht allgemeine Bestimmungen über Bewilligungen für die Haltung von Tieren vor. Der 2. Abschnitt des 2. Hauptstückes (§§24 bis 32 TSchG) enthält besondere Bestimmungen über die Haltung von Tieren: etwa die Haltung von Tieren in Zoos (§26), die Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietes und ähnlichen Einrichtungen (§27), die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen (§28) und die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (§31).
1.2. Die §§23 und 28 TSchG lauten:
"Bewilligungen
§23. Für Bewilligungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen:
§28. (1) Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach §23, soweit nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Eine Bewilligung der Mitwirkung kann auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall ist die jeweilige Mitwirkung der Behörde rechtzeitig anzuzeigen.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für nach Abs1 bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen.
(4) Bei Veranstaltungen nach Abs1 und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten."
2.1. Die TSch-VeranstV der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen enthält in ihrem 2. Abschnitt (§§4 bis 13) "Besondere Bestimmungen für Tierschauen und Tierausstellungen": Gemäß §4 ist ein Ausstellungskatalog zu führen; in §5 wird die Dauer der Veranstaltung sowie die An- und Auslieferung der Tiere geregelt; §6 sieht allgemeine Mindestanforderungen an die Unterbringung ausgestellter Tiere vor; die §§7 bis 13 enthalten spezifische Mindestanforderungen an Unterkünfte für Kaninchen, Meerschweinchen, Hausgeflügel, Haustauben und andere Vögel sowie Sondervorschriften für Gesamtvogelschauen und Papageienausstellungen.
2.2. §5 TSch-VeranstV lautet (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Dauer der Veranstaltung, An- und Auslieferung
§5. (1) Die für die Öffentlichkeit zugängliche Schau (Rahmen- und Repräsentationsschau) darf höchstens drei aufeinander folgende Tage dauern.
(2) Für die Bewertung (Prämierung ohne Publikumsteilnahme) darf bei einer Meldezahl bis 800 Kaninchen, Meerschweinchen, Hausgeflügel oder Haustauben zusätzlich höchstens ein Tag vorgesehen werden; bei Schauen mit über 800 gemeldeten Tieren darf ein zweiter Prämierungstag vorgesehen werden. Bei anderen Vögeln als Hausgeflügel oder Haustauben ist ab 1000 Tieren ein zweiter Prämierungstag zulässig.
(3) Die Anlieferung der für die Prämierung vorgesehenen Tiere in die Ausstellungsörtlichkeit darf frühestens ab 15.00 Uhr des dem Prämierungstag vorangehenden Tages erfolgen. Ein früherer Einbringungstermin bedarf der Zustimmung der Behörde.
(4) Die Anlieferung für Rahmen- oder Repräsentationsschauen kann auch am Vorabend des Ausstellungstages oder direkt am Ausstellungstag erfolgen.
(5) Vögel, die nicht für die Prämierung bzw. Rahmen- oder Repräsentationsschauen, sondern ausschließlich für den Tausch oder Verkauf vorgesehen sind, dürfen frühestens am ersten Ausstellungstag in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden.
(6) Die Anlieferungszeiten sind vom Veranstalter festzulegen und der Behörde rechtzeitig bekannt zu geben.
(7) Die Auslieferung der Tiere hat spätestens am Nachmittag des letzten Ausstellungstages zu erfolgen."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag erwogen:
1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung den antragstellenden UVS an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieser Behörde in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden UVS im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).
Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass der UVS §5 Abs1 TSch-VeranstV im Zuge der bei ihm anhängigen Berufung anzuwenden hat, zumal die Berufungswerberin behauptet, die angefochtene Bestimmung stehe der von ihr bekämpften tierschutzrechtlichen Bewilligung entgegen. Es erscheint daher nicht von vornherein denkunmöglich, wenn der UVS annimmt, dass er die angefochtene Bestimmung in dem dem Antrag zugrunde liegenden Verfahren anzuwenden hätte.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, erweist sich der Antrag als zulässig.
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet:
2.1. §28 Abs3 TSchG verpflichtet den Bundesminister für Gesundheit und Frauen, für bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen (§28 Abs1 iVm §23 TSchG) unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen des TSchG sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer der Veranstaltung und Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen.
In den Erläuternden Bemerkungen zu §28 TSchG wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (vgl. 446 BlgNR, XXII. GP, 24 f.):
"Es findet eine nahezu unüberschaubare Vielzahl von Veranstaltung(en) statt, in deren Rahmen Tiere gehalten oder zur Mitwirkung herangezogen werden und die nicht bereits veterinärrechtlichen Bewilligungen unterliegen. Diese Bestimmungen stellen daher eine notwendige Ergänzung zu den Veranstaltungsgesetzen der Länder dar und sehen die Möglichkeit eines behördlichen Eingreifens vor, wenn im Zuge einer Veranstaltung die Gefahr einer Tierquälerei droht. Die Meldung soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Veranstaltung hinsichtlich ihrer Tierschutzkonformität zu prüfen und eventuell Stellungnahmen von externen Gutachtern einholen zu können. (...)
Veranstaltungen im Sinne der Veranstaltungsgesetze der Länder (zB §1 Abs1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 12/1971 idF LGBl. Nr. 41/2003) sind Theateraufführungen jeder Art sowie öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen. Als öffentlich gelten Veranstaltungen dann, wenn sie entweder allgemein zugänglich sind oder mehr als 20 Personen daran teilnehmen können (§1 Abs1 zweiter Satz leg. cit.). Aufzeichnungen für Filme oder für das Fernsehen fallen demnach nicht unter den Begriff der 'Veranstaltung'. Da die Verwendung von Tieren für Film- oder Fernsehaufnahmen jedoch ebenso tierschutzrelevant sein kann wie ihre live-Mitwirkung im Rahmen einer Veranstaltung, sollen auch diese Veranstaltungen vom Tierschutzgesetz des Bundes erfasst sein.
Dementsprechend sieht die vorliegende Bestimmung vor, dass die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen einer behördlichen Bewilligung nach §23 bedarf, soweit nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. (...)
Die vorliegende Bestimmung gilt auch für (nach Maßgabe des §5 erlaubte) Veranstaltungen von sportlichen Wettkämpfen mit Tieren."
2.2. Die von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen erlassene TSch-VeranstV legt Mindestanforderungen an die Haltung und Unterbringung von Tieren im Rahmen bewilligungspflichtiger Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen sowie Verpflichtungen der Veranstalter fest; die Verordnung enthält - abgesehen von den Schlussbestimmungen - gemeinsame Bestimmungen für Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen (1. Abschnitt), besondere Bestimmungen für Tierschauen und Tierausstellungen (2. Abschnitt), besondere Bestimmungen für Hunde- und Katzenausstellungen (3. Abschnitt) und besondere Bestimmungen für Tausch- und Erwerbsbörsen (4. Abschnitt).
§5 Abs1 TSch-VeranstV bestimmt, dass eine für die Öffentlichkeit zugängliche Schau (Rahmen- und Repräsentationsschau) höchstens drei aufeinander folgende Tage dauern darf.
2.3. Der antragstellende UVS hegt gegen §5 Abs1 TSch-VeranstV im Kern das Bedenken, dass die Bestimmung weder eine gesetzliche Grundlage in §28 TSchG findet, noch den Anforderungen des Sachlichkeitsgebots entspricht, da die Regelung der Veranstaltungsdauer unabhängig von der Verwendung des jeweiligen Tierbestandes sowie die vorgesehene Differenzierung hinsichtlich der Veranstaltungsdauer (keine Einschränkung für nicht gemäß §28 Abs1 TSchG bewilligungspflichtige Veranstaltungen einerseits, Zulässigkeit zusätzlicher Prämierungstage gemäß §5 Abs2 TSch-VeranstV andererseits) einen Zusammenhang zu "tierschutzrelevanten Momenten" vermissen lasse.
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl. VfSlg. 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg. 15.644/1999, 17.222/2004).
2.4. Wie sich aus dem Zusammenhalt des §5 Abs1 bis 7 TSch-VeranstV ergibt, erfasst die Regelung des §5 Abs1 TSch-VeranstV für die Öffentlichkeit zugängliche Schauen von Tieren, in deren Rahmen Tiere ausgestellt sowie (gegebenenfalls) Prämierungen vorgenommen werden.
Bei der dem vorliegenden Antrag zugrunde liegenden Veranstaltung handelt es sich um eine Messe "rund ums Pferd", im Zuge derer Pferde in eingeschränktem Ausmaß bei Wettbewerben und bei Unterhaltungsdarbietungen eingesetzt werden. Wesentlich für die Veranstaltung sind jedoch auch die Ausstellung von Reitsportzubehör und die Informationen zum "Wirtschaftsfaktor Pferd".
§5 Abs1 TSch-VeranstV spricht von "für die Öffentlichkeit zugängliche Schau (Rahmen- und Repräsentationsschau)" und zielt damit auf Veranstaltungen ab, die überwiegend die öffentliche Zurschaustellung von Tieren zum Gegenstand haben.
Der antragstellende UVS übersieht, dass die dem Antrag zugrunde liegende Veranstaltung nicht unter den Begriff "Schau" iSd §5 Abs1 TSch-VeranstV zu subsumieren ist; der Begriff "Schau" ist entgegen der Annahme im Antrag nämlich mit dem Begriff "sonstige Veranstaltung" in §28 Abs1 bzw. "Veranstaltung" in §28 Abs3 TSchG nicht deckungsgleich. Die dem Antrag zugrunde liegende Veranstaltung "Pferdemesse" ist sohin keine "Schau" iSd §5 Abs1 TSch-VeranstV.
Den Bedenken des UVS ob der Verfassungskonformität des §5 Abs1 TSch-VeranstV ist, da sie von vornherein auf einer falschen Prämisse beruhen, sohin der Boden entzogen.
3. Der Antrag war daher abzuweisen.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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